Zusammenfassung
Der Handelsvertreter ist im Gegensatz zum Angestellten selbständiger Gewerbetreibender und hat die Aufgabe, für den Unternehmer laufend Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Übertragung einer Handelsvertretung erfolgt durch Vertrag (Handelsvertreter-Vertrag, auch Agenturvertrag genannt). Der Vertrag bedarf an sich keiner Form, kann also auch mündlich abgeschlossen werden. Doch kann jeder Teil jederzeit verlangen, daß die getroffenen Abmachungen sowie die späteren Änderungen in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Der Schriftform bedarf in jedem Falle die Übernahme der Verpflichtung durch den Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen (Delkredere).
Der Vertretervertrag ist formlos gültig, jedoch kann jeder Teil von dem anderen eine Urkunde mit Unterschrift fordern
Eiser ist Bezirksvertreter
Das Gesetz gibt dem Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über die durch ihn zustande gekommenen Geschäfte
Eine Spesenvergütung ist vielfach üblich
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1967). Übertragung einer Handelsvertretung. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_19
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Print ISBN: 978-3-663-12727-7
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