Zusammenfassung
Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht (Minderkaufleute), fallen als „Kleingewerbetreibende“ nicht unter die Vorschriften des HGB, betreffend den Zwang zur Eintragung in das Handelsregister, besonders die Firma, die Handelsbücher und die Prokura. Der kleine Umfang solcher Unternehmen macht eine kaufmännische Einrichtung nicht erforderlich. Die Geschäftsgründung des Peter Lindner gestattet daher nicht die Eintragung ins Handelsregister oder die Gründung einer OHG oder KG, auch nicht die Ernennung eines Prokuristen. Da die Geschäfte des Kleingewerbetreibenden keine Handelsgeschäfte im Sinne des HGB sind, finden auf sie auch nicht die für Kaufleute geltenden Ausnahmebestimmungen der §§ 348–351 HGB Anwendung: Eine Vertragsstrafe kann also unter Umständen herabgesetzt werden; dem Bürgen steht die Einrede der Vorausklage zu, auch sind Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis an die Schriftform gebunden, während dies bei Vollkaufleuten nicht der Fall ist.
Es handelt sich um die Gründung eines Kleingewerbes
Eine solche Mitteilung an die Kundschaft ist bei Geschäftseröffnung als Werbeakt zu empfehlen
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1967). Anzeige einer Geschäftseröffnung. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_1
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12727-7
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