Zusammenfassung
In einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Kassel vom 30. 10. 1956 (V 334/56) finden wir zu der angeschnittenen Frage die folgenden zutreffenden Feststellungen:
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a)
Die Frage, ob und inwieweit der Bilanzierungswert einer Forderung geringer als ihr Nennwert ist, hat der Kaufmann bei Auf Stellung seiner Handelsbilanz, und damit mittelbar auch der Steuerbilanz, nach dem Grundsatz der Bilanzwahrheit zu entscheiden; er hat also so zu verfahren, daß sein Unternehmen nicht reicher erscheint, als es ist. Würde der Kaufmann anders verfahren, so würde er vor allem die Belange der Kreditgeber gefährden.
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b)
Seine Forderungen muß der Kaufmann nach ihrem wahrscheinlichen Wert ansetzen. Wahrscheinlichkeitswerte sind aber stets Schätzungswerte, und damit gibt es nicht nur einen allein zutreffenden Wert, sondern innerhalb eines gewissen vernünftigen Spielraums mehrere mögliche Werte. Dieser Spielraum muß dem Kaufmann als der mit den Verhältnissen seines Betriebs am besten vertrauten Person gelassen werden, und erst wenn er ihn offensichtlich überschritten hat, ist für die Steuerbilanz eine Abweichung von seinem Wertansatz gerechtfertigt.
Rückstellung für Forderungsausfälle durch Delkrederekonto.
Angemessenes Verhältnis der Rückstellung zu den Außenständen
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Werhahn, J.W. (1962). Bewertung der Außenstände. In: Werhahn, J.W. (eds) Brief-Lexikon für Kreditsachbearbeiter. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13694-1_8
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