Zusammenfassung
Eine Zwangsvollstreckung wegen erst künftig fällig werdender Ansprüche wird vom Gesetz grundsätzlich nicht zugelassen. Abweichend von dieser Regelung ist in begrenztem Umfang die „betagte Vorratspfändung” zulässig. Bei dem Vollstreckungsanspruch muß es sich aber entweder a) um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch von Verwandten auf- und absteigender Linie, Ehegatten, früheren Ehegatten und unehelichen Kindern oder b) um einen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit handeln. Wegen dieser Ansprüche kann indessen auch nur auf den der Pfändung unterliegenden Teil des Arbeitseinkommens, der Überstundenvergütungen, Urlaubsgelder, Weihnachtsvergütungen und Verletzungsrenten sowie auf laufende Unterstützungsbezüge aus Witwen-, Waisen-, Krankenkassen usw. zugegriffen werden.
Vorratspfändung nicht zulässig
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Werhahn, J.W. (1962). Vorratspfändung von Bankkonten. In: Werhahn, J.W. (eds) Brief-Lexikon für Kreditsachbearbeiter. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13694-1_45
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