Zusammenfassung
Unter dem — gesetzlich nicht geregelten — Zinsbegriff sind nach anerkannter Meinung in der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung wiederkehrende Vergütungen für den Gebrauch eines Kapitals zu verstehen, die nach Bruchteilen dieses Kapitals berechnet und der Höhe nach entweder im voraus fest bestimmt oder aber auch von wechselnden Umständen — etwa Anpassung des Zinssatzes an den jeweiligen Diskontsatz — abhängig gemacht werden. Nicht zu den Zinsen gehören dagegen, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. März 1953 (V ZR 123/51) festgestellt hat, vereinbarte Gewinnanteile, Aufgelder, Sachleistungen und vor allem Tilgungsleistungen, die nicht Erträge des Kapitals, sondern Teile der Kapitalschuld sind.
Kündigung eines Privatdarlehens bei übersetzten Zinsen
Ablösung durch Bankkredit
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© 1962 Springer Fachmedien Wiesbaden
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Werhahn, J.W. (1962). Kreditzinsen. In: Werhahn, J.W. (eds) Brief-Lexikon für Kreditsachbearbeiter. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13694-1_28
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