Zusammenfassung
Untreue begeht gemäß § 266 StGB, wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis mißbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt, und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteile zufügt. Die Strafe ist Gefängnis oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Die Untreue, deren sich ein Zweigstellenleiter bei Überschreitung seiner Anweisungen schuldig macht, ist ein reines Schädigungsdelikt, so daß nicht entscheidend ist, ob er durch seine Handlungsweise einen Vorteil erlangt oder auch nur erstrebt hat.
Ein Verstoß gegen die Kreditrichtlinien bedeutet strafrechtliche Untreue
Bei Betrug fristlose Entlassung zulässig
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Werhahn, J.W. (1962). Weisungswidrige Kreditgewährung. In: Werhahn, J.W. (eds) Brief-Lexikon für Kreditsachbearbeiter. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13694-1_27
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