Zusammenfassung
Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Unbeschränkt geschäftsfähig in diesem Sinne sind Volljährige, deren Volljährigkeit mit der Vollendung des 21. Lebensjahres eintritt. Der Volljährigkeit steht die Volljährigkeitserklärung gleich, die durch das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht ausgesprochen wird, sofern das 18. Lebensjahr vollendet ist und die Einwilligung des Minderjährigen selbst sowie die seiner gesetzlichen Vertreter vorliegt. Ostzonenbewohner erreichen die Volljährigkeit bereits mit 18 Jahren und behalten sie bei, wenn sie das 18. Lebensjahr vor Übersiedlung in die Bundesrepublik vollendet haben.
Pflegschaft für minderjährige Kinder
Vorschlag des Pflegers durch die Industrie- und Handelskammer
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Werhahn, J.W. (1962). Kreditfähigkeit — Geschäftsfähigkeit. In: Werhahn, J.W. (eds) Brief-Lexikon für Kreditsachbearbeiter. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13694-1_23
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