Zusammenfassung
Die Ausgaben für die Anschaffung abnutzbarer Gegenstände des Anlagevermögens, die dem Unternehmenszweck länger als eine Abrechnungsperiode zu dienen geeignet sind, können nicht sofort als Aufwand gewinnmindernd geltend gemacht werden, sondern sind zunächst auf den entsprechenden Bestandskonten der Klasse 0 zu aktivieren, von wo aus sie im Laufe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer pro rata temporis abgeschrieben werden können, indem am Ende einer jeden Abrechnungsperiode der aktuelle Wert (Buchwert) aller abnutzbaren Gegenstände des Anlagevermögens nach einem bestimmten Schätzverfahren (Abschreibungsmethode) bestimmt wird und der Differenzbetrag zum (höheren) Wert zu Beginn der Abrechnungsperiode als Aufwand gegengebucht wird.
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Bähr, G., Fischer-Winkelmann, W.F. (1992). Bilanzmäßige Abschreibungen und Wertberichtigungen. In: Buchführung und Jahresabschluß. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13689-7_10
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13689-7_10
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