Zusammenfassung
Gesellschaften, deren Stammkapital weniger als fünfzigtausend Deutsche Mark betragt, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1985 aufgelöst, wenn die Geschaftsführer nicht bis zu diesem Tage einen Beschluft über die Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens fünfzigtausend Deutsche Mark oder einen Beschluft über die Umwandlung der Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben. 1st der Beschluft über die Erhöhung des Stammkapitals oder der Umwandlungsbeschluft vor dem 1. Januar 1986 angefochten worden, so tritt an die Stelle dieses Tages der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag. Erfolgt die Erhöhung des Stammkapitals durch eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen, so haben die Geschaftsführer bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister zu versichern, daft von den Geldeinlagen auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt ist, daft der Gesamtbetrag aller bisher und neu eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen zu leisten sind, fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark erreicht.
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Hilber, W., Vogel, K. (1980). Übergangsvorschriften. In: Das neue GmbH-Gesetz. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13644-6_17
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-96031-1
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