Zusammenfassung
Das steuerliche Grundgesetz ist die Reichsabgabenordnung (AO), verbunden mit dem Steueranpassungsgesetz (StAnpG). Vor der AO hat es ein Steuergrundgesetz nicht gegeben. Geschaffen wurde die AO von Dr. h. c. Enno Becker (zuletzt Senatspräsident beim Reichsfinanzhof). Sie ist am 13. 12. 1919 in Kraft getreten und wurde seitdem vielfach geändert. Sie erhielt eine Neufassung am 22. 5. 1931 (RGBl. I S. 161). Die AO enthält allgemeines Steuerrecht, welches für alle Einzelsteuern gilt, wie z. B. Vorschriften über Rechtsbehelfe, Beitreibung, Zustellung usw. Diese allgemeinen Vorschriften beziehen sich in der Hauptsache auf das formelle Steuerrecht. Während man als materielles Steuerrecht das versteht, was über Inhalt, Entstehung und Tilgung einer Steuerschuld zu sagen ist, befaßt sich das formelle Steuerrecht mit Vorschriften über die Behördenorganisation, die Befugnisse der Steuerbehörden und das Besteuerungsverfahren. In der AO sind neben den formellen Vorschriften auch solche materiellen Rechts enthalten, wie z. B. diejenigen über die Geschäftsfähigkeit, Vertretung, Vollmacht, Tilgung einer Steuerschuld, Verjährung u. a. Die AO bewirkt, daß nicht jedes Einzelsteuergesetz die formellen Vorschriften aufzunehmen braucht und sich auf den wichtigsten Teil, die Regelung des Tatbestandes der jeweiligen Steuer, beschränken kann.
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Blum, M. (1966). Abgabenordnung. In: Das Steuerrecht in der Bilanzbuchhalterprüfung. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13633-0_1
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