Zusammenfassung
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Daten eines Versicherten und seiner Angehörigen besteht bereits seit dem Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung (RVO). Sie ergab sich aus den in der RVO enthaltenen Straftatbeständen der §§ 141, 142 RVO a.F.. Danach war das unbefugte Offenbaren von amtlich bekannt gewordenen Daten über Krankheiten und Gebrechen sowie über deren Ursachen ebenso wie die unbefugte Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter Strafe gestellt. Bei einer Neuordnung des Strafrechts wurden diese Straftatbestände in verschärfter Form in § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) aufgenommen.
Sie können die Entstehungsgeschichte des Sozialdatenschutzes darstellen und die Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erläutern.
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Medding, J. (1994). Einführung in das Thema. In: Datenschutz in der Rentenversicherung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13623-1_1
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