Zusammenfassung
Dieses Kapitel beschäftigt sich mit dem für die Schutzwirkung der §§ 311 ff entscheidenden Problem der Bewertung der ausgleichpflichtigen Konzerneffekte durch den Vorstand der abhängigen AG und durch den Abschlußprüfer. Da das Gesetz die ausgleichs- und berichtspflichtigen Handlungen in Rechtsgeschäfte und Maßnahmen einteilt, sollen deren Bewertungsmöglichkeiten im folgenden jeweils getrennt untersucht werden. Dies empfiehlt sich auch deshalb, weil die Bewertungsprobleme jeweils unterschiedlichen Charakter und Schwierigkeitsgrad aufweisen.
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Literatur
Aus der Tatsache, daß der Ausgleich spätestens bis zum Geschäftsjahresende zu gewähren ist, könnte man schließen — so anscheinend Luchterhandt (H.-F.: Leitungsmacht…, a.a.O., S. 22, 47) —, die Bewertung dürfe ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben werden. Das widerspräche aber dem Sinn der §§ 311 ff, da neue Kenntnisse nach Vornahme des Rechtsgeschäfts bzw. der Maßnahme nicht berücksichtigt werden sollen; ferner dem Wortlaut der obengenannten Vorschriften, der den Zeitpunkt der Vornahme bzw. Unterlassung ausdrücklich nennt. Keineswegs darf „die Konkretisierung des Anspruchs nach § 311 Abs. 2“ — also wohl die Bewertung — erst nach Geschäftsjahresende (etwa bis zum Abschluß der Prüfung nach § 313) erfolgen (so aber Adler-During-Schmaltz: 4. Aufl., a.a.O., S. 919). Eine solche Regelung käme der Aufforderung an die Geschäftsleitungen zur Gesetzesumgehung gleich; sie könnten in Ruhe abwarten, ob der Wirtschaftsprüfer die Schädigung (Nichtausgleich)aufdeckt, ohne Sanktionen (Testatseinschränkung, -versagung) befürchten zu müssen.
Vgl. Ausschußbericht zu § 313, a.a.O., S. 415.
RegB zu § 317, a.a.O., S. 419.
Vgl. Geßler, E.: Die Rechtsverhältnisse…, a.a.0., S. 202; ders.: Faktische Konzerne?, in: Recht und Rechtsleben in der sozialen Demokratie, a.a.O., S. 159–175, 174; Mestmäcker, E.J.: Zur Systematik…, a.a.O., S. 141, 147; Döllerer, G.: Fragen der verdeckten Gewinnausschüttung…, a.a.0., S. 1444; Adler-Düring-Schmaltz: 4. Aufl., a.a.O., S. 957 f; WP-Handbuch 1968, a.a.O., S. 648; Werner, W.: Der erste Kommentar zum neuen Aktienrecht (zum Erscheinen der 3. Aufl. des Kommentars v. Godin-Wilhelmi zum Aktiengesetz 1965), in: AG, 12. Jg. (1967); S. 122–127, 125; ders.: Probleme…, a.a.O., S. 11; ders.: Zum Erscheinen der 13. Aufl. des Komm. von Baumbach-Hueck zum Aktiengesetz, in: AG, 13. Jg. (1965), S. 181–185, 185; Würdinger, H.: 2. Aufl., a.a.O., S. 310; Mutze, O.: Erfahrungen…, a.a.O., S. 258; Hornef, H.: Diskussionsbeitrag, in: Wirtschaftsprüfung im neuen Aktienrecht, Düsseldorf 1966, S. 121–124; Schubert, W.: Zur Berichtspflicht…, a.a.0., S. 173 f; Buchner, R.: Der Bericht des Vorstandes über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen nach dem neuen deutschen Aktienrecht und seine betriebswirtschaftliche Problematik, in ZfbF, 19. Jg. (1967), S. 32–41, 35; Scherpf, P.: a.a.O., S. 378 f, 392 f; Winkhaus, E.: a.a.O., S. 79 f; 106 ff; Mathern, F.: a.a.O., S. 382; Uni-Tagung; a.a.O., S. 10 f; Enßlin, G.: a.a.0., S. 1190; Spitzenverbände 1967, S. 106; Neuhaus, J.: a.a.0., S. 1917.
Auf die abweichende — wenn auch im Grundsatz meist zustimmende — Ansicht einer Reihe von Autoren, die generell oder in bestimmten Fällen eine ex post-Bewertung für maßgeblich erachten, kann an dieser Stelle noch nicht eingegangen werden, da ihre Würdigung einen Vorgriff auf die nun folgenden Ausführungen erfordern würde. Vgl. dazu deshalb S. 160 ff.
Zu dem Begriff des Rechtsgeschäfts und seiner Abgrenzung gegenüber dem der Maßnahme vgl. z.B. Adler-Düring-Schmaltz: 4. Aufl., a.a.O., S. 953 f; WP-Handbuch 1968, a.a.O., S. 647 ff; v. Godin-Wilhelmi: a.a.O., S. 1641 f; Schreib, P.: Abhängigkeitsbericht II, a.a.0.; Winkhaus, E.: a.a.O., S. 54 f; weitere Nachweise bei Bachelin, H.: a.a.O., S. 43 (FN 127) u. S. 54.
Da die Bewertung von Rechtsgeschäften, die auf Veranlassung oder im Interesse des Konzerns mit konzernfremden Dritten abgewickelt werden, keine Besonderheit aufweist, sei sie im folgenden nicht besonders erwähnt.
Vgl. dazu insb. Arbeitskreis Krähe der Schmalenbach-Gesellschaft, a.a.O., S. 75 ff; Krause, W.: Der Wertumlauf im Industriekonzern, Diss. München 1939, S. 18 ff.
Vgl. Schmalenbach, E.: Über Verrechnungspreise, in: ZfhF, 3. Jg. (1908/09), S. 165–185; ders.: Theorie der Produktionskostenermittlung, ebenda, S. 41–65, 52 ff; Raunecker, W.: Die Revision industrieller Tochtergesellschaften im Dienst der Muttergesellschaft, Betriebs-und finanzwirtschaftliche Forschungen, hrsg. von F. Schmidt, H. Serie, H. 28, S. 124 ff, 139 ff; Richter, A.: Verrechnungspreispolitik in Konzernen, in: ZfhF, 22. Jg. (1929), S. 234–241; Lehmann, R.: Das Wesen und das System der betriebswirtschaftlichen Verrechnungspreise, in: ZfB, 7. Jg. (1930), S. 721–742; 801–818; 902–929, insb. S. 734 ff; ders.: Industriekalkulation, 5. Aufl. Essen 1964, S. 209 ff; Haar, A.: Die Konzernbilanz, in: Die Bilanzen der Unternehmungen, Bd. II, Festgabe für J. Ziegler, hrsg. von K. Meithner, Wien 1933, S. 155–202, 174 ff; Kreis, A.: Verrechnungspreisprobleme im Konzern, in: WTr, 4. Jg. (1935), S. 500–504; Winkelmann, R.: a.a.O., S. 76 ff; Brökelmann, H.: Beiträge zum Verwaltungs-und Rechnungswesen des Konzerns, Diss. Kiel 1938, S. 113 ff; Krause, W.: a.a.O., S. 53 ff; Meusel, H.: Verrechnungsfragen bei Lieferungen und Leistungen zwischen den Betrieben einer Unternehmung und eines Konzerns, Diss. Frankfurt/M. 1944, S. 19 ff; Koberstein, G.: Das Rechnungswesen des Konzerns, Freiburg 1949, S. 66 ff; ders.: Unternehmenszusammenschlüsse, Essen 1955, S. 81 ff; ders.: Konzern, a.a.O., Sp. 33; Lutz, B.: Die Bewertungsprobleme des Konzerns, Zürich und St. Gallen 1952, S. 112 ff; Everling, W.: Interne Konzernbeziehungen, Diss. Berlin 1957, S. 122 ff; ders.: Die Bedeutung der internen Preisbildung für die Aussagefähigkeit von Bereichsergebnissen, in: BFuP, 14. Jg. (1962), S. 557–566; ders.: Interne Preisbildung bei Lieferung gleicher Erzeugnisse an externe und interne Abnehmer, in: BFuP, 15. Jg. (1963), S. 446–455; ders.: Bezugszwang bei Schwester-werken oder freie Lieferantenwahl?, in: BFuP, 21. Jg. (1969), S. 107–114; Hofmann, G.: Die Bedeutung der optimalen Geltungszahl für die Verrechnungspreise im Konzern, Diss. Tübingen 1958, S. 52 ff; Becker, J.: Die Bestimmung der Verrechnungspreise für zwischenbetriebliche Leistungen als Problem der Betriebspraxis, in: ZfhF, 11. Jg. (1959), S. 493–514; Gaube, H.: Verrechnungspreise, in: Dynamische Betriebsführung, Berlin 1959,.,S. 226–230; Heinen, E.: Konzentration und Kosten, in: Konzentration in der Wirtschaft, Schriften des Vereins für Socialpolitik, Bd. 20/III, hrsg. von H. Arndt, Berlin 1960, S. 1633–1659, 1656 ff; Ott., M.: Die Bilanzprobleme bei Konzernverflechtung, Frankfurt 1960, S. 48 ff; Eßer, J.: Die Bedeutung von Verrechnungspreisen in betriebswirtschaftlicher, handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht, in: AG, 6. Jg. (1961), S. 170–175 (er behandelt aber nur Organschaftsverhältnisse); Moxter, A.: Der Einfluß von Publizitätsvorschriften auf das unternehmerische Verhalten, Köln und Opladen 1962, S. 145 ff; Hahn, D.: Gliederung und Bewertung des Vorratsvermögens im Einzel-und konsolidierten Jahresabschluß unter besonderer Berücksichtigung des Regierungsentwurfs eines Aktiengesetzes, Diss. Berlin 1962, S. 76 ff; ders.: Handels-und steuerrechtliche Zulässigkeit von Konzernverrechnungspreisen, in: BFuP, 17. Jg. (1965), S. 342–357, 438–449; Beste, Th.: Verrechnungspreis, in: HdB, Bd. IV, 3. Aufl., Stuttgart 1962, Sp. 5806–5811; Kern, W.: a.a.O., S. 102 ff; Zitzelsberger, S.: Die Problematik der Gewinnrealisierung bei der handels-und steuerrechtlichen Bewertung konzerninterner Lieferungen und Leistungen, Diss. München 1966, S. 101 ff; Pausenberger, E.: Konzerninterne Gewinnrealisierung, in: BFuP, 18. Jg. (1966), S. 535–540; Langenegger, E.: Konzernunternehmungspolitik, Bern 1967, S. 69 ff; Mellerowicz, K.: Kosten und Kostenrechnung, Bd. II, Verfahren, 2. Teil, Kalkulation und Auswertung der Kostenrechnung und Betriebsabrechnung, 4. Aufl. Berlin 1968, S. 237 ff; Bergsteiner, W.: Die Problematik der Gewinnverlagerungen bei internationalen Konzernen im handels-und steuerrechtlichen Jahresabschluß deutscher Konzernunternehmen, Diss. München 1968, S. 103 ff; Gerster, M.: Bewertung und Preisstellung für Lieferungen unter Konzernfirmen, in: BWM, Nr. 4. v. 25. 2. 68, S. 59–62.
Allerdings gibt es einige Autoren, die lediglich die Verwendung einer Verrechnungspreisart empfehlen. So ist z.B. nach Ott (M.: a.a.O., S. 61) und Kreis (H.: a.a.O., S. 502) nur der gegenwärtige Marktpreis anzuwenden.
So insb. Raunecker, W.: a.a.O., S. 140, allerdings nur für Lieferungen der Mutter-an die Tochtergesellschaft; Kreis, H.: a.a.O., S. 502 f; Isaac, A.: Unternehmensverflechtung und Bilanzrevision, in: Der WP, 1. Jg. (1932), S. 380–384, 383; Ott, M.: a.a.O., S. 61; Richter, A.: a.a.O., S. 236, 241; Mellerowicz, K.: a.a.O., S. 240; Winkelmann, R.: a.a.O., S. 113 f; Haar, A.: a.a.O., S. 175 ff; Krause, W.: a.a.O., S. 56, 58; Kern, W.: a.a.O., S. 104; Pausen-berger, E.: a.a.O., S. 539 f; Bergsteiner, W.: a.a.O., S. 104 ff; Hahn, D.: Handels-und steuerrechtliche…, a.a.O., S. 354; Danert, G.: Preispolitik bei Voll-und Überbeschäftigung, in: ZfbF, 16. Jg. (1964), S. 158–167, 163; a.A. aber Saage [G.: Die Bewertung von Anschaffungen zwischen Konzerngesellschaften nach geltendem Aktienrecht, in: AG, 5. Jg. (1961), S. 221–225, insb. 222, 224], o.V. [Wie setzt man Konzern-Fabrikationspreise?, in: DB, 13. Jg. (1960), S. 1432] und wohl auch Koberstein [G.: Konzern…, a.a.O., Sp. 33], die Kostenpreise vorziehen.
Die Marktpreise sollen daher im folgenden — in Anlehnung an Kern, W.: a.a.O., S. 102 f — auch „gewinnverlagerungs-neutrale“ oder kürzer „gewinn-neutrale” Preise genannt werden. Diese Bezeichnung wird darüber hinaus generell — also auch bei Fehlen von Marktpreisen — für alle Preise verwendet, welche dem vom Gesetzgeber postulierten Bewertungskriterium der fiktiven Unabhängigkeit der abhängigen AG (vgl. S. 39 f dieser Arbeit) gerecht werden.
Lt. einer 1960 an der TU Berlin durchgeführten Umfrage verwendeten von 11 bedeutenden deutschen Konzernen 7 Marktpreise (zit. bei Hahn, D.: Gliederung…, a.a.O., S. 85 f). Auch bei Tochtergesellschaften amerikanischer Konzerne ist die Bewertung zu Marktpreisen häufig anzutreffen (vgl. hierzu Gerster, M.: a.a.O., S. 375). Vgl. auch Poensgen, O.H.: Zentralisation und Dezentralisation im Lichte dreier moderner Entwicklungen, in: ZfB, 37. Jg. (1967), S. 373–394, 381.
Vgl. S. 39 f.
So auch die allgemeine Meinung. Vgl. z.B. Adler-Düring-Schmaltz: 4. Aufl., a.a.O., S. 928; WP-Handbuch 1968, a.a.O., S. 651; Schubert, W.: a.a.O., S. 224; Goerdeler, R.: a.a.O., S. 125; DIfB. a.a.O., S. 122; Meier, A.: Der Abhängigkeitsbericht…, a.a.O., S. 89; Heigl, A.: a.a.O., S. 28; Werner,W.: Probleme…, a.a.O., S. 11; Albach H.: Die Rechtsverhältnisse verbundener Unternehmen, in: NB, 19. Jg. (1966), S. 203–206, 203.
Vgl. dazu und zu weiteren Fällen dieser Art Arbeitskreis Hardach der Schmalenbach-Gesellschaft, a.a.O., S. 21.
Zu weiteren Fällen vgl. insb. Moxter, A.: Der Einfluß…, a.a.O., S. 61 f; Lenel, O.: a.a.O., S. 196 ff.
Koberstein, G.: Unternehmungszusammenschlüsse, a.a.O., S. 82; ähnlich ders.: Das Rechnungswesen…, a.a.O., S. 67 f.
So Mestmäcker, E.J.: Verwaltung,…, a.a.O., S. 307; Koberstein, G.: a.a.O., ihm folgend Langenegger, E.: a.a.O., S. 38; Hofmann, G.: a.a.O., S. 75 ff; Bachelin, H.: a.a.O., S. 43.
Vgl. dazu insb. Schneider, D.: Die Theorie der Verrechnungspreise heute, in: Liiketalondellinen Aikakauskirja, (The Journal of Business Economics), XVI Vousikuta, 6. Jg. (1967), S. 106–124, 115.
Eine solche Situation ist z.B. auf einigen deutschen Pharma-Teilmärkten gegeben, auf denen die Unternehmen mit gut eingeführten Marken Monopolgewinne einstreichen und im Vergleich zu kleineren Herstellern erheblich höhere Preise erzielen, obwohl diese z.T. die Wirkstoffe der Branchengroßen verwenden. (Vgl. dazu Weber, K.: Verrechnungspreise im Konzern, in: BdW, 12. Jg. (1969), Nr. 207 v. B. 9. 1969, S. 8).
Zu den anders gelagerten Fällen, daß die abhängige Gesellschaft selbst eine Oligopol-oder Monopolstellung innehat, vgl. S. 130.
So Koberstein, G.: Das Rechnungswesen…, a.a.O., S. 71; Mestmäcker, E.J. Verwaltung…, a.a.O., S. 309; Kern, W.: a.a.O., S. 104 f; Zitzelsberger, S.: a.a.O., S. 103; Bache-lin, H.: a.a.O., S. 44; Bergsteiner, W.: a.a.O., S. 110; Albach, H.: Die Rechtsverhältnisse…, a.a.O., S. 205; Saage, G.: Die Bewertung….a.a.O., S. 221; Meusel, H.: a.a.O., S. 23.
So Koberstein, G.: Das Rechnungswesen…, a.a.0.; wohl auch Mestmäcker, E.J.: a.a.O., Saage, G.: a.a.O., S. 222.
Kern, W.: a.a.O., S. 105.
So Albach, H.: Die Rechtsverhältnisse…, a.a.O., S. 205. Zur Eliminierung von Marktpreisschwankungen aus der Kalkulation vgl. auch Arbeitskreis Diercks der Schmalenbach-Gesellschaft: Der Verrechnungspreis in der Plankostenrechnung, in: ZfbF, 16. Jg. (1964), S. 613–668, 629 ff.
Sie unterliegen insb. auch den Beschaffungsmarkteinflüssen. Im übrigen s. hierzu S. 85 ff.
Ablehnend auch Heigl, A.: a.a.O., S. 28. Dagegen wird man m.E. nichts einzuwenden haben, wenn die Marktpreisschwankungen durch Vereinbarung fester Preise im Rahmen längerfristiger Verträge „eliminiert“ werden. Hier wird sich die abhängige Gesellschaft das übernommene Risiko vergüten lassen müssen durch entsprechende Zu-oder Abschläge zu/von dem bei Vertragsabschluß gültigen Marktpreis.
So vor allem Mestmäcker, E.J.: Verwaltung…, a.a.O., S. 306 ff; Saage, G.: Die Bewertung…, a.a.O., S. 222; Koberstein, G.: Konzern…, a.a.O., Sp. 33.
Saage, G.: Die Bewertung…, a.a.O., S. 222.
Lehmann, M.R.: Industriekalkulation…, a.a.O., S. 209; ähnlich Bergsteiner, W.: a.a.O., S. 108; Schmalenbach, E.: Über Verrechnungspreise…, a.a.O., S. 176; Winkhaus, E.: a.a.O., S. 83 f; Hofmann, G.: a.a.O., S. 67.
Vgl. z.B. Weber, K.: Verrechnungspreise…, a.a.O., ders.: Preisgestaltung zwischen Tochtergesellschaften internationaler Konzerne, in: DB, 22. Jg. (1969), S. 1908 f; Koberstein, G.: Konzern…, a.a.O., Sp. 33; Winkhaus, E.: a.a.O., S. 83 f.
Allerdings gehen Saages Bedenken mehr dahin, daß gewisse Leistungen der Muttergesellschaft schwer zu bewerten sind.
Daß dies in der Praxis auch durchaus geschieht, beweist z.B. der Know how-Vertrag zwischen der Volkswagen-AG und der Auto Union GmbH, im Rahmen dessen letztere — jetzt die Audi NSU AG — nicht unerhebliche Beträge an VW abführt (vgl. Der Spiegel, 24. Jg. (16/1970), S. 115 und 24. Jg. (20/1970), S. 84, 86; FAZ, Nrn. 99 vom 29. 4. 1970, S. 16, 143 vom 25. 6. 1970, S. 14, 144 vom 26. 6. 1970, S. 17; vgl.auch Schlotterbeck, R.: Der Normalpreis von Warenlieferungen ausländischer Muttergesellschaften an inländische Tochtergesellschaften, in: BB, 13. Jg. (1958), S. 838–840, 838; Rädler-Raupach: Deutsche Steuern bei Auslandsbeziehungen, München—Berlin 1966, S. 609 ff; Mersmann, W.: Die Ertragsbesteuerung inländischer Betriebsstätten und Tochtergesellschaften ausländischer Kapitalgesellschaften, Heidelberg 1966, S. 166 ff). Allerdings dürfen nur solche Leistungen berechnet werden, welche die Untergesellschaft auch tatsächlich benötigt. So ist z.B. darauf zu achten, daß die abhängige AG nicht mit Zinsen für ein Darlehen belastet wird, für das sie in Wirklichkeit gar keine Verwendung hat; ebenso sind Kosten für Revision und Kontrollen, die allein im Interesse der Obergesellschaft durchgeführt werden, außer Ansatz zu lassen. Wie schwierig hier im Einzelfall die Unterscheidung der „notwendigen“ Leistungen der Obergesellschaft von solchen, die nur als Vorwand für „Gewinnabsaugungen” dienen, ist, zeigen die steuerrechtlichen Streitfälle über die Angemessenheit von Beratungs-und Regie-Gebühren (vgl. dazu Rasch, H.: Beratungskosten an ausländische Konzernmuttergesellschaften, in: BB, 18. Jg. (1963), S. 1094 f; Felix, G.: Körperschaftssteuerliche Beurteilung sog. „Regiekosten“ international tätiger Konzerne, in: StuW, 41. Jg. (1964), Sp. 19–32; Hohensee-Bellstadt: Die Besteuerung international verflochtener Gesellschaften, Köln, 2. Aufl. 1970, S. 248, 258).
Zweifelhaft kann sein, ob es sich um aktive oder passive Konzerneffekte handelt. Die Zentralisierung von Funktionen an bestimmten Stellen des Konzerns z.B. stellt zwar unstrittig eine Maßnahme dar, d.h. eine aktive Konzernwirkung, und ist mithin als Ganzes nach den bei der Durchführung vorliegenden Umständen zu bewerten. Liegt die Vornahme der Maßnahme weiter zurück, so sind ihre Auswirkungen als passive Konzerneffekte zu betrachten.
Vgl. Schubert, W.: Zur Berichtspflicht…, a.a.O., S. 224; Mestmäcker, E.J.: Verwaltung…, a.a.O., S. 307; Saage, G.: Die Bewertung…, a.a.O., S. 221; Pausenberger, E.: a.a.O., S. 540; Zitzelsberger, S.: a.a.O., S. 103 f.
Diese Manipulation der Obergesellschaft wäre eine ausgleichspflichtige Maßnahme. Die Erlangung des Ausgleichs würde aber i.d.R. an den Schwierigkeiten des Nachweises der Vornahme der Maßnahme und ihrer Nachteiligkeit scheitern.
So auch Leo, H.-Ch.: Die Einmann-AG…, a.a.O., S. 357; Adler-During-Schmaltz, 4. Aufl., a.a.O., S. 92 f; Albach, H.: Die Rechtsverhältnisse…, a.a.O., S. 205; WP-Handbuch 1968, a.a.O., S. 651 f; Goerdeler, R.: Geschäftsbericht…, a.a.O., S. 125.
Zu beachten ist jedoch, daß die Konzernaufträge mit anderen Produktionsalternativen um die freien Kapazitäten der unterbeschäftigen Gesellschaft konkurrieren können. So ist z.B. zu prüfen, ob die Gesellschaft mit dem unausgelasteten Maschinenpark bisher fremdbezogene Zubehörteile oder Vorprodukte — vorübergehend oder auf längere Sicht — in eigener Regie herstellen kann. Ist das der Fall, so wäre der dadurch — unter Berücksichtigung der evtl. durch den Übergang zur Eigenproduktion bedingten Zusatzkosten — u.U. erzielbare Fixkostendeckungsbeitrag als Opportunitätskosten in die Kalkulation der Konzernaufträge einzubeziehen.
Als absolute Preisuntergrenze hätte man sogar nur die variablen Kosten (Grenzkosten) unter Berücksichtigung der durch den Stillstand des Betriebes vermeidbaren Fixkosten und von Kosten, die durch Weiterproduktion vermieden werden können (Stillegungs-und Anlaufkosten) [vgl. dazu näher Raffée, H.: Kurzfristige Preisuntergrenzen als betriebswirtschaftliches Problem, Köln und Opladen 1961, S. 65 ff und passim] zu betrachten. Wegen der Schwierigkeiten, die sich bei der Kostenspaltung (in fixe und beschäftigungsabhängige Kosten) ergeben, wird man sie allerdings oft nur schätzen können.
Eine solche Preisstellung kann u.U. auch bei Vollbeschäftigung gerechtfertigt sein. Wirtschaftlich sinnvoll ist das etwa dann, wenn das abhängige Unternehmen an eine ausländische Konzernvertriebsgesellschaft Erzeugnisse liefert, welche diese zu niedrigeren (Kampf-) Preisen anbieten muß, um in den Auslandsmarkt einzudringen oder einen einmal eroberten Marktanteil zu halten. Selbst wenn die Produktion vorübergehend im Inland zu weit höheren Preisen absetzbar ist, so verzichtet man häufig nicht auf die weniger lukrativen Exportgeschäfte: einmal wegen der Schwierigkeiten und Kosten, verlorene Exportmärkte zurückzugewinnen, zum anderen, weil auch nicht gewinnbringende Exporte in Zeiten schlechter Inlandsbeschäftigung einen Deckungsbeitrag für die Bereitschaftskosten erbringen. Vgl. Danert, G.: a.a.O., S. 162 f; Müller, E.: Die Preisstellung zwischen einem Auslandsunternehmen und der deutschen Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte, in: WPg, 9. Jg. (1956), S. 481–489. Im Einzelfall wird es allerdings — insb. für den Wirtschaftsprüfer — schwierig sein zu beurteilen, ob eine solche Preispolitik nicht nur als Vorwand fur Gewinnverlagerungen dient. Zu dem Spezialfall, daß verlustbringende Erzeugnisse wegen ihrer Absatz-und Produktionsverbundenheit (Mischkalkulation, Kuppelproduktion) mit gewinnbringenden Produkten auch langfristig im Produktions-bzw. Handelssortiment geführt werden müssen, vgl. Raffée, H.: a.a.O., S. 97, 134 ff; Kilger, W.: Flexible Plankostenrechnung, 3. Aufl. Köln und Opladen 1967, S. 682.
Mit preisunelastischen Nachfrageverhältnissen sehen sich nicht selten Hersteller von Vorprodukten oder Teilen konfrontiert, deren Erzeugnisse nur einen geringen Teil des Werts des Endprodukts ausmachen. Ermäßigungen der Vorproduktpreise führen daher nicht zu einer so spürbaren Verbilligung des Endproduktes, daß dessen Absatz zunähme. (Beispiele bei Rasch, H.: Die Wahl zwischen Selbstherstellung und Fremdbezug als Einkaufs-und Investitionsproblem in der industriellen Unternehmung, Berlin 1968, S. 94; Schneider, D.: Die Lohnerhöhung als Alibi, in: VW, 23. Jg. (42/ 1969), S. 48–51, 49; Cordes, W.: Preispolitik zur Erzielung optimaler Beschäftigung, in: ZfbF, 16. Jg. (1964), S. 145–57, 145).
Ein Beispiel dafür wäre die Herstellung von Kunststoffteilen, die in verschiedenen Wirtschaftszweigen Verwendung finden, wie Auto-, Rundfunk-, Spielzeugindustrie etc. (Vgl. dazu Rasch, H., Die Wahl…, a.a.O., S. 89 f).
Vgl. S. 48 f dieser Arbeit.
Bezieht die abhängige Gesellschaft Leistungen von anderen Konzernunternehmen, so sind diese Gesichtspunkte jedoch außer acht zu lassen; es sind vielmehr Marktpreise als maßgeblich anzusehen (Fiktion der Selbständigkeit als Bewertungsmaßstab). Dabei sind Marktpreis und Verrechnungspreis selbstverständlich vergleichbar zu machen; so müßten z.B. unterschiedliche Zahlungsbedingungen oder eine gleichmäßigere Anlieferung von Rohstoffen, die zur Reduzierung der Lagerhaltungskosten führt, berücksichtigt werden. Zu Einzelheiten s. Everling, W.: Interne…, a.a.O., S. 451 f.
Vgl. Adler-During-Schmaltz: 4. Aufl., a.a.O., S. 928; Kern, W.: a.a.O., S. 105; Lehmann, M.R.: Industriekalkulation…, a.a.O., S. 209; Schmalenbach, E.: Über Verrechnungspreise…, a.a.O., S. 175; Ott, M.: a.a.O., S. 62; Krause, W.: a.a.O., S. 81 ff.
Vgl. Mestmäcker, E.J.: Verwaltung…, a.a.O., S. 308 und Kosiol, E.: Grundfragen der Konzernierung, in: Die Betriebswirtschaft, 31. Jg. (1938), S. 135–159, 159, die die Quantifizierungsmöglichkeit verneinen.
Vgl. dazu insb. die differenzierenden Darlegungen von Lenel, O.: a.a.O., S. 145 ff.
Das weitere Problem, daß es auch Unternehmer gibt, die die Konjunkturrisiken in der Hoffnung auf hohe Konjunkturgewinne bewußt in Kauf nehmen und die langfristigen Bindungen als Nachteile ansehen, ist hier auszuklammern; der Abschluß eines langfristigen Liefervertrages an sich mit der Alternative, sich nicht an den Konzern zu binden, stellt eine Maßnahme dar und ist später zu behandeln (vgl. S. 106 ff dieser Arbeit).
Vgl. S. 50 f dieser Arbeit.
Zu Einzelheiten s. Engler, G.-W.: Vor Aktion wird gewarnt, München—Bern—Wien 1967, S. 109 ff; vgl. auch Elmendorff, W.: Diskussionsbeitrag, in: Wirtschaftsprüfung im neuen Aktienrecht, a.a.O., S. 131 f.
Von diesen Sukzessivlieferungsverträgen, die eine vertragliche Einheit darstellen, sind sog. Rahmenverträge — also etwa langfristige Lizenz-oder Vertriebsvereinbarungen —, die nur die Grundlagen späterer Rechtsgeschäfte regeln, zu unterscheiden (vgl. dazu insb. Kropff, B.: Der „faktische Konzern“…, a.a.0., S. 2206 f; Adler-Düring-Schmaltz: 4. Aufl., a.a.O., S. 957 f; Stellungnahme NA 6/66, a.a.O., S. 678; wohl auch Hornef, H.: a.a.O., S. 123; a.A. Winkhaus, E.: a.a.O., S. 106 ff, insb. S. 111, der keine Unterscheidung trifft). Da die vertraglichen Einzelheiten erst später entsprechend den dann geltenden Verhältnissen festgelegt werden, sind bei ihnen auch die Ausführungs- (Erfüllungs-) Geschäfte berichts-und bewertungspflichtig. Die Problematik der vorausschauenden Bewertung entfällt mithin.
Zur abweichenden Meinung einiger Autoren, die von der Zulässigkeit einer ex post-Bewertung ausgehen, s.S. 160 ff.
Sehr instruktiv hierzu sind die’ Ausführungen des Enquête-Berichts 1964 (vgl. auch Lenel, O.: a.a.O., S. 176 ff). Die Enquête berichtet (a.a.O., S. 164) von Jahresabrufverträgen zwischen Automobilherstellern und ihren Zulieferunternehmen, die den Abnehmern das Recht einräumten, „kurzfristig Zeit und Menge der Monatsabnahmen zu ändern und daß die Zulieferer daher oft gezwungen waren, auf Lager zu arbeiten. Dabei gingen sie ein erhebliches Risiko ein, weil in den Verträgen auch kurzfristige Modelländerungen ausbedungen wurden.“ Auch kamen — dies wird auch für andere Industriezweige festgestellt — unerwartete Einstellungen von Aufträgen vor, oder die Zulieferer übernahmen im Vertrauen auf Anschlußaufträge zunächst Entwicklungsaufträge, jedoch blieben nach erfolgreicher Entwicklungsarbeit die Aufträge aus (a.a.O., S. 746). Ein klagerechtliches Vorgehen gegen solche Praktiken wird oft wegen der Gefahr der Existenzvernichtung nicht in Frage kommen.
Ob diese Vorteile bei der Festsetzung der Konzernverrechnungspreise in Ansatz gebracht oder der abhängigen Gesellschaft zusammengefaßt — etwa am Ende des Geschäftsjahres für die bis dahin angefallenen passiven Konzerneffekte — in Rechnung gestellt werden, ist an sich unerheblich. Allein aus Gründen abrechnungstechnischer Vereinfachung wird die zweite Alternative meist vorzuziehen sein.
Zu Beispielen aus der Praxis vgl. Lenel, O.: a.a.O., S. 197 ff.
Vgl. dazu vor allem Lenel, O.: a.a.O., S. 279 ff, insb. S. 294 ff; Busse v. Colbe, W.: Die Planung der Betriebsgröße, Wiesbaden 1964, S. 119; Mattes, A.: Finanzierungsvorgänge im Konzern, Stuttgart 1966, S. 78 ff; Lenel (S. 283 f. FN 20) erwähnt eine amerikanische Untersuchung, nach der 1955 in den USA kleine Gesellschaften (Geschäftskapital bis S 50 000) gegenüber Großunternehmen (Geschäftskapital über S 100 Mio) erheblich höhere Kreditzinsen zu zahlen hatten: im Durchschnitt lautete das Verhältnis 5,5% zu 3,2%, bei langfristiger Kapitalaufnahme 7,9% zu 3,2%.
Denkbar ist hier aber auch der — allerdings seltenere — umgekehrte Fall, daß die Untergesellschaft durch Finanz-oder Liquiditätsschwierigkeiten der Obergesellschaft in Mitleidenschaft gezogen wird. Nachteile infolge dieser Goodwillverluste wären aber nicht ausgleichspflichtig (negative passive Konzerneffekte).
Vgl. Lenel, O.: a.a.O., S. 197, 283 ff.
Zur Praxis vgl. Arbeitskreis Krähe der Schmalenbach-Gesellschaft, a.a.O., S. 75 ff.
Es sei denn, daß die Rationalisierungsvorteile infolge der Konzernzentralisierung die zusätzlich anfallenden Zwischengewinne aufwiegen.
Diese Gesichtspunkte vernachlässigen z.B. Ott, M.: a.a.O., S. 63, und Rasch, H.: Beratungskosten…, a.a.O., S. 1094 vollständig.
Knoppe, H.: Lizenzverträge und verdeckte Gewinnausschüttung, in: DB, 20. Jg. (1967), S. 1117–1120, 1118.
Zur Bewertung von Quoten vgl. insb. Krähe, W.: Quoten und Quotenhandel, in: BFuP, 18. Jg. (1966), S. 669–678.
Zu den hierbei auftretenden Bewertungsschwierigkeiten im Rahmen der Unternehmensbewertung s. auch Maus, N.: Unternehmensbewertung als Grundlage unternehmerischer Entscheidungen, in: Betriebswirtschaftliche Information, Entscheidung und Kontrolle, a.a.O., S. 383–399, 385; Käfer K.: Substanz und Ertrag bei der Unternehmensbewertung, ebenda, S. 297–357, 334 ff; Kolbe, K.: Theorie und Praxis des Gesamtwerts und Geschäftswerts der Unternehmung, 3. Aufl. Düsseldorf 1967, S. 85 ff, 196 ff; Viel/Bredt/Renard: Die Bewertung von Unternehmungen und Unternehmungsanteilen, 2. Aufl. Stuttgart 1967, S. 27 ff.
Vgl. Knoppe, H.: Lizenzverträge…, a.a.O., S. 1117. Auch die Finanzbehörden — auflerdem die Zivilgerichte — haben solche Erfahrungssätze aufgestellt. Allerdings bietet die bei der Zentralen Bundesbetriebspriifungsstelle geführte Lizenzkartei für die Bewertungem im Rahmen der §§ 311 ff keine Hilfe, da sie von Außenstehenden — hier den abhängigen Unternehmen und insb. den Abschlußprüfern — nicht eingesehen werden kann.
Vgl. Steueroasen-Bericht, a.a.O., S. 6, 9 f; Mersmann, W.: a.a.O., S. 167; Kunze, K.: Der Begriff der Betriebsstätte und des ständigen Vertreters, Diss. Mannheim 1963, S. 113; Kern, W.: a.a.O., S. 107; Langenegger (a.a.O., S. 58) weist auf die Praxis Schweizer Konzerne hin, für Forschungs-und Entwicklungsarbeiten der Untergesellschaft im allgemeinen Kostenbeiträge nach der Maßgabe der von den einzelnen Konzerngesellschaften getätigten Umsätze zu erheben, für Spitzenleistungen besonders befähigter Forscherteams aber kostenüberdekkende Lizenzen zu vergeben. Vgl. zu diesem Problem auch Niedner, H.-J.: Lizenz-und „Know-How“-Vergütungen an ausländische Unternehmen, in: AWD, 14. Jg. (1968), S. 429–32; Weissenborn, H. I.: Zur Abgrenzung von Lizenzverträgen gegenüber den sog. „gemischten Verträgen”; in: RGmbH, 56. Jg. (1965), S. 104 f.
Zu den verschiedenen Leasing-Arten vgl. z.B. Kolbeck, R.: Leasing als finanzierungs-und investitionstheoretisches Problem, in: ZfbF, 20. Jg. (1968), S. 787–797.
Zum Vorkommen des Konzern-Leasing in der Praxis vgl. Meilicke, H.: Jüngste Wechselwirkungen zwischen Steuerrecht und Privatrecht, in: StbJb, 1965/66, Köln 1966, S. 141–173, 162 ff; Havermann, H.: Leasing, Düsseldorf 1965, S. 25 ff; Mattes, H.: a.a.O., S. 75 ff.
So enthalten beim Finance-Leasing die Leasing-Raten, die während der — gegenüber der betriebsgewöhnlichen, technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer oft erheblich kürzeren — Grundmietzeit zu entrichten sind, im allgemeinen folgende Bestandteile: Tilgung der Anschaffungs-und Herstellungskosten, Nebenkosten, Kapitalkosten, Gewinnzuschläge. Daneben hat der Leasing-Nehmer die Aufwendungen für Reparatur, Wartung, Versicherungsgebühren etc. selbst zu tragen. Außerdem verbleibt ihm auf Grund der Unkündbarkeit des Vertrages das Investitionsrisiko.
Vgl. BFH-Urteil IV R 144/66 v. 26. 1. 1970, abgedruckt in: WPg, 23. Jg. (1970), S. 184–195.
Allerdings scheinen Konzerne von diesem Urteil faktisch nicht betroffen zu sein, da sich optionslose Verträge — eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung der Leasing-Verträge als Miet-und Pachtverträge — zwischen Konzerngesellschaften risikolos für beide Seiten vereinbaren lassen.
Zu den hier aufzustellenden Investitionskalkülen vgl. Kolbeck, R.: a.a.O., S. 790 ff und die dort aufgeführte Literatur; ferner Albach, H.: Stand und Entwicklungstendenzen der Unternehmensforschung in Deutschland, in: Wissenschaft und Praxis, a.a.O., S. 251–281, 275 ff.
Zu den sich hierbei ergebenden Problemen vgl. S. 106 ff.
Vgl. Henniger, F.: Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Betriebsaufspaltungen, in: RGmbH, 59. Jg. (1968), S. 251--255, 252 f; Knoppe, H.: Pachtzins bei Betriebsaufspaltungen, in: FR, 17. Jg. (1962), S. 80 f; Heuer, G.: Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Betriebsverpachtungen, in: RGmbH, 50. Jg. (1959), S. 212–214; ders.: Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Miet-und Pachtverhältnissen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, in: DB, 14. Jg. (1961), S. 329 f; Fasold, R.: Unterpreis-Berechnungen bei Betriebsaufspaltungen, in: DB, 14. Jg. (1961), S. 386–389; el: Die Angemessenheit von Pachtentgelten, in: DB, 20. Jg. (1967), S. 969 f; Lange, J.: Verdeckte Gewinnausschüttungen, Herne-Berlin, 2. Aufl. 1969, S. 197 ff.
Eindringlich weist Mestmäcker (E.J.: Zur Systematik…, a.a.O., S. 148 ff; daneben insb. auch Flume, W.: Die konzernrechtliche Gestaltung im Aktienrecht, in: Zur großen Aktienrechtsreform, Hannover 62, S. 65–77, 72 f) auf die Gefahr der Gesetzesumgehung hin. Betriebspacht-und -überlassungsverträge ermöglichen die Konzernierung in gleicher Weise wie der Vertragskonzern und haben gegenüber diesem den Vorteil, daß sie einen geringeren Kapitaleinsatz (keine Abfindung!) erfordern. Nach Bühler, (O.: Steuerrecht der Gesellschaften und Konzerne, Berlin—Frankfurt, 3. Aufl. 1956, S. 303) haben sie sich „in der Vorkriegszeit als wichtigstes Mittel der Konzerngestaltung erwiesen“. Es hat ganz den Anschein, als nehme die Beliebtheit auch heute wieder zu (vgl. Hahn, D.: Aktien-und steuerrechtliche Aspekte zur Wahl der Durchführungsart externer Unternehmensvergrößerung, in: Zur Besteuerung der Unternehmung, a.a.O., S. 369–404; Kuhn, K.: Diskussionsbeitrag, in: ZfbF, 20. Jg. (1968), S. 110–115, 115). Die Untersuchungen von Lieser/Pleyer/Westermann (a.a.O., S. 3) haben ergeben, daß Betriebspachtverträge mitunter deshalb abgeschlossen wurden, um den Schwierigkeiten bei der Aufstellung von Abhängigkeitsberichten zu entgehen.
Zur Problematik vgl. S. 207 ff.
Vgl. hierzu auch Schubert, W.: Zur Berichtspflicht…, a.a.O., S. 224.
Saage, G.: Die Bewertung…, a.a.O., S. 222.
So ein Vorschlag von Ott, M.: a.a.O., S. 63.
So zutreffend Schneider, D.: Die Theorie der Verrechnungspreise., a.a.O., S. 115; Everding, W.: Interne Preisbildung…, a.a.O., S. 412.
So ergab z.B. eine Erhebung der Schmalenbach-Gesellschaft aus dem Jahre 1956, daß — gemessen am Einstandswert — nur 24% der Einkäufe der untersuchten Unternehmen zu festen, vom Lieferanten vorgegebenen Preisen abgeschlossen, dagegen 21% beschränkt und 55% völlig frei ausgehandelt wurden (Vgl. Arbeitskreis Gubitz-Kuczewski der Schmalenbach-Gesellschaft: Erhebung über die Preissituation des Beschaffungsmarkts vom Standpunkt des Einkäufers, in: Z1hF, 11. Jg. (1959), S. 563–602, 568).
Insofern könnte auch § 93 herangezogen werden.
Dies wurde dem Verfasser auf Anfrage bei Konzerngesellschaften bestätigt. Vgl. auch Krämer, H.: Die Finanzpolitik…, a.a.O., S. 17 und FN 216.
Es bestünde weiterhin die Gefahr, daß die abhängige Gesellschaft von der Konzernleitung veranlaßt würde, geringe Marktumsätze zu niederigen Preisen zu tätigen, um die Berechtigung niedriger Konzernverrechnungspreise nachzuweisen.
Auch Adler-During-Schmaltz (4. Aufl., a.a.O., S. 928) stellen fest, in der Mehrzahl der Fälle könne bei Konzernlieferungen der Marktpreis nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden.
Vgl. S.73 ff.
Der Fall, daß aus absatzpolitischen Gründen ein verlustbringender Artikel im Sortiment geführt werden muß, soll vernachlässigt werden.
Der Ansatz dieser Preise ist nicht unbestritten, da bei Zugrundelegung des pagatorischen Kostenbegriffs (vgl. dazu Koch, H.: Grundprobleme der Kostenrechnung, Köln und Opladen 1966, S. 9–47) — im Gegensatz zum hier verwendeten wertmäßigen Kostenbegriff — zu Anschaffungspreisen zu bewerten ist.
Der Kostencharakter dieser Zusatzkosten ist z.T. umstritten. So rechnet z.B. Fettel (J.: Marktpreis und Kostenpreis, Meisenheim/Glan, 2. Aufl. 1962, S. 94) Unternehmerlohn, Eigenkapitalzinsen und Wagnisvergütungen nicht zu den Kostenelementen; ebenso verneinen die Verfechter des pagatorischen Kostenbegriffs den Kostencharakter der Opportunitätskosten. Nach herrschender Auffassung ist aber nur das allgemeine Unternehmerwagnis als Gewinnbestandteil zu betrachten. (vgl. z.B. Schönfeld, H.—M.: Kostenrechnung, 4. Aufl., Stuttgart 1968, S. 36 ff; Swoboda, P.: Kostenrechnung und Preispolitik, 4. Aufl. Wien 1969, S. 12 ff.) Die kalkulatorischen Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital sind daher grundsätzlich in Höhe der Opportunitätskosten zu verrechnen; über die Höhe der Einzelwagnisse werden i.d.R. Erfahrungswerte vorliegen. Ansonsten ist man hier, genau wie bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen (Nutzungsdauer, Wiederbeschaffungspreis) auf Schätzungen angewiesen. Gewisse Anhaltspunkte für die Höhe der anzusetzenden kalkulatorischen Kosten geben die Richtlinien für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (LSP/VPöÄ). Vgl. hierzu im einzelnen: Diederich, H.: Der Kostenpreis bei öffentlichen Aufträgen, Heidelberg 1961, S. 125 ff; Grochla, E.: Die Kalkulation von öffentlichen Aufträgen, Berlin 1954, S. 33 ff; WP-Handbuch 1968, a.a.O., S. 1002–1068 und das dort angegebene umfangreiche Schrifttum.
Es ist nicht beabsichtigt, diese Frage in Einzelheiten zu diskutieren, da sie von der einschlägigen Literatur ausführlich behandelt wird. Es sei hier nur angemerkt, daß das Problem der verursachungsgerechten Zurechnung der echten Gemeinkosten heute nach wie vor als unlösbar gilt (vgl. z.B. — mit jeweils weiteren Literaturhinweisen — Meffert, H.: Betriebswirtschaftliche Kosteninformation, Ein Beitrag zur Theorie der Kostenrechnung, Wiesbaden 1968, S. 191 ff; Schwarz, H.: Kostenträgerrechnung und Unternehmungsführung, Berlin-Herne 1969, S. 15 f; Mizogouchi, K.: Direct Costing und Preisbestimmung, in: ZfbF, 21. Jg. (1969), S. 123–130, insb. 126; Swoboda, P.: a.a.O., S. 32 f; Kosiol, G.: Kostenrechnung und Kalkulation, Berlin 1969, S. 72 ff; Schönfeld, H.-M.: a.a.O., S. 14, 26, 137; Schneider, D.: Theoretisches und praktisches Denken in der Unternehmensrechnung, in: Wissenschaft und Praxis, Festschrift zum 20-j. Bestehen des Westdeutschen Verlages, Köln und Opladen 1967, S. 225–243, 236; Engels, W.: Betriebswirtschaftliche Bewertungslehre im Licht der Entscheidungstheorie, Köln und Opladen 1962, S. 162 f). Daran ändert auch der Versuch, die logische Zurechenbarkeit durch eine Neuinterpretation des Verursachungsprinzips zu begründen, nichts [vgl. dazu Vormbaum, H.: Kalkulationsarten und Kalkulationsverfahren, Stuttgart 1966, S. 13 ff, 15 f und Munzel, G.: Die Berücksichtigung der fixen Kosten in der Kostenträgerrechnung, Diss. Aachen, Wiesbaden 1966, S. 41 ff, insb. S. 51, welche die Zurechenbarkeit mit Hilfe des Finalprinzips zu begründen suchen; ähnlich auch Vodrazka, K.: Die Möglichkeiten der Kostenzurechnung, in: Der Österreichische Betriebswirt, 14. Jg. (1964), S. 11–50, S. 30 ff; dagegen weist Ehrt (R.: Die Zurechenbarkeit von Kosten auf Leistungen auf der Grundlage kausaler und finaler Beziehungen, Stuttgart—Berlin—Köln—Mainz 1967, S. 29 ff) darauf hin, daß auch mittels dieses Prinzips eine volle Kostenzurechnung nicht ohne willkürliche Annahme möglich ist; ablehnend auch u.a.: Koch, H.: Grundprobleme…, a.a.O., S. 63 ff, S. 109 ffj. Daher sind die von den Verfechtern einer „Teilkostenrechnung“ (stellvertretend sei hier Riebel, P.: Kurzfristige unternehmerische Entscheidungen im Erzeugungsbereich auf der Grundlage des Rechnens mit relativen Einzelkosten und Deckungsbeiträgen, in: NB, 20. Jg. (8/1967), S. 1–23 genannt, der sie in der besonderen Variante der Deckungsbeitragsrechnung vertritt) vorgebrachten Bedenken gegen die traditionelle Vollkostenrechnung berechtigt. Trotzdem ist für Zwecke der Verrechnungspreisbildung im faktischen Konzern — wie übrigens auch für andere Aufgaben, etwa die Preisermittlung bei öffentlichen Aufträgen (vgl. Kilger, W.: Die Verrechnung von Material-, Verwaltungs-und Vertriebsgemeinkosten zur kalkulatorischen Bestimmung von Selbstkostenpreisen für Aufträge mit atypischer Kostenstruktur, in: ZfB, 39. Jg. (1969), S. 475–486, 477) — die Verrechnung der vollen Kosten auf die Erzeugnisse, — und zwar mittels Proportionalisierung der Gemeinkosten, da eine Zurechnung nach dem Kostentragfähigkeitsprinzip mangels Marktpreisen nicht in Betracht kommt, — unumgänglich. Vgl. hierzu auch die letztlich ausgetragene Kontroverse über die Anwendbarkeit des Vollkostenprinzips zwischen Henzel und Lorch als Befürworter einerseits und Männel und Hecker, welche die herkömmliche Vollkostenrechnung auch in modifizierter Form konsequent ablehnen, andererseits; vgl. Henzel, F.: Vollkostenrechnung mit gesonderten Fixkostenbeiträgen, in: ZfB, 37. Jg. (1967), S. 485–502; ders.: ebenda, S. 788–792; ders.: in: ZfB, 38.Jg. (1968), S. 121–125; Lorch,F.: ebenda, S. 208–210; Männel,W.: Kann die Vollkostenrechnung durch den Ausweis „gesonderter Fixkostenbeiträge” gerettet werden?, in: ZfB, 37. Jg. (1967), S. 759–782; Hecker, B.: ebenda, S. 783–788.
Henzel, (F.: Die Kostenrechnung, 4. Aufl. Essen 1964, S. 456) weist auf empirische Untersuchungen hin, die für manche Wirtschaftszweige den Anteil der Gemeinkosten an den Verkaufspreisen mit 85% u. m. ermittelt haben. Vgl. auch Schäfer, E.: Die Unternehmung, 4. Aufl., Köln und Opladen 1961, S. 245 f.
So stellt der Enquête-Bericht 1964 (a.a.O., S. 67) fest, daß die Konzernumlagen (Gestions-gebühren) „im Vergleich mit dem Reingewinn eine beachtliche Höhe haben“ können.
Zu erwähnen sind hier auch die Konzernsteuerumlagen, die allerdings im faktischen Konzern — anders als in Organschaftsverhältnissen mit Ergebnisabführungsvertrag — keine große Rolle spielen, da im wesentlichen nur die Gewerbesteuer bei der Obergesellschaft für den Gesamtkonzern anfällt. Da die abhängige Gesellschaft auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Selbständigkeit nicht am Konzerneffekt teilhaben darf, ist sie so mit Steuern zu belasten, als sei sie nicht konzerngebunden; es ist also die sog. Belastungsmethode anzuwenden. (Zum Methodenproblem und zu gegenteiligen Auffassungen s. aber Schubert, W.: Zur Frage der Steuerumlagen auf organschaftlich verbundene Unternehmen, in: Zur Besteuerung der Unternehmung, Festschrift für P. Scherpf zur Vollendung des 65. Geb., hrsg. v. O. Hintner/ H. Linhardt, Berlin 1968, S. 285–316, insb. 298 ff und das dort angegebene Schrifttum).
Die gleichen Kostenverteilungsprobleme ergeben sich auch, wenn diese Funktionen von rechtlich verselbständigten Unternehmen für den Gesamtkonzern wahrgenommen werden.
Abgesehen davon, daß die Verwendung solcher Zuschlagsbasen die Kostenrechnung kompliziert und verteuert, löst sie das Problem der verursachungsgerechten Zurechnung wegen der fehlenden „Identität von Kostenverursachungsmaßstäben und Kalkulationsbemessungsgrößen“ (Kilger, W.: Die Verrechnung…, a.a.O., 479) nicht.
Zu den Möglichkeiten und Problemen der Gemeinkostenschlüsselung im allgemeinen vgl. vor allem Koch, H.: Grundprobleme…, S. 63 ff, insb. S. 81 ff; Heinen, E.: Reformbedürftige Zuschlagskalkulation, in: ZfhF, 10. Jg. (1958), S. 1–27; Schwarz, H., a.a.O., S. 20 f; Schönfeld, K.-M.: a.a.O., S. 51 ff, 63 f, 70 f, 139; Vormbaum, H.; a.a.O., S. 46 f, 163 ff, 151 ff, 180 ff; Munzel, G.: a.a.O., S. 107 ff. Zur Konzernpraxis vgl. Mestmäcker, E.J.: Verwaltung…, a.a.O., S. 308, 314 f; Arbeitskreis Krähe der Schmalenbach-Gesellschaft, a.a.O., S. 60; Langenegger, E.: a.a.O., S. 58; Krause, W.: a.a.O., S. 58 ff; Meusel, H.: a.a.O., S. 72 ff; Lenel, O.: a.a.O., S. 214 f; Moxter, A.: Offene Fragen…, a.a.O., S. 649.
Strikt abzulehnen ist die Auffassung von Rasch (H.: Beratungskosten…, a.a.O., S. 1095) — er beruft sich auf eine Stellungnahme des BFH, — es sei generell gerechtfertigt, ertragsschwache Konzerngesellschaften zu geringeren Umlagen heranzuziehen. Dies bedeutet nichts anderes, als daß ertragsstarke Gesellschaften unabhängig von ihrer Zentralstellen-Inanspruchnahme belastet werden und einer willkürlichen Kostenzurechnung offen das Wort geredet wird.
Vgl. dazu insb. Kilger, W.: Die Verrechnung…, a.a.O., S. 487 ff.
Bei der Trennung der variablen von den fixen Kosten lassen sich subjektive Beurteilungen, die dem Kostenrechner bzw. der Konzernleitung einen erheblichen Ermessensspielraum gewähren, bekanntlich nicht ausschalten (vgl. dazu etwa Meffert, H.: a.a.O., S. 185 ff; Schneider, D.: Theoretisches und praktisches Denken…, a.a.O., S. 237; Schwarz, H.: Kostenträgerrechnung… , a.a.O., S. 16 f; Swoboda, P.: a.a.O., S. 39 ff).
Vgl. dazu die in FN 224 genannten Autoren sowie das einschlägige Kostenrechnungsschriftturn.
Koberstein, G.: Das Rechnungswesen… , a.a.O., S. 75.
Allerdings kann dadurch nicht verhindert werden, daß unrentabel arbeitende Unternehmen zu hohe Plan-oder Normalkostenwerte in Ansatz bringen.
Auf ähnlichen Überlegungen basieren auch die Richtlinien für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Die sog. Preistreppenregelung sieht vor, daß bei nicht marktgängigen Leistungen möglichst Selbstkostenfestpreise (Ansatz der voraussichtlichen Verbrauchsmengen zu Beschaffungspreisen am Tag der Angebotserstellung, Preisschwankungen können später nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt werden) oder zumindest Selbstkostenrichtpreise (Ansatz von Soll-Verbrauchsmengen, Umwandlung des Selbstkostenrichtpreises in einen Festpreis, sobald die Grundlagen der Kalkulation übersehbar sind, Wertansatz zu dem dann geltenden Tagespreis) vereinbart werden sollen und nur in Ausnahmefällen Selbstkostenerstattungspreise (Ansatz von Ist-Mengen zu Anschaffungspreisen). Zu Einzelheiten s. Diederich, H,: a.a.O., S. 85 ff; Grochla, E.: Die Kalkulation… , a.a.O., S. 26 ff; WP-Handbuch 1968, a.a.O., S. 1030 f.
Zitzelsberger, S.: a.a.O., S. 11; vgl. auch Schönfeld, H.M.: a.a.O., S. 106. Der Ansatz von Plankosten ist natürlich immer möglich, nur sind die Schätzungen im genannten Falle mit zu großen Unsicherheiten behaftet oder zu kostspielig.
Vgl. S. 56.
Daß es sich hierbei durchaus nicht nur um ein theoretisches Problem handelt, beweist die. Konzernpraxis. So stellt z.B. Felix (G.: a.a.O., S. 27) fest, es müsse als „amts-und gerichtsbekannt gelten, daß viele Konzerne ihren abhängigen Unternehmen derartige Informationen verweigern.“
Vgl. S.56.
Es sind hier also wiederum nicht die Grenzkosten gemeint. Wegen der Langfristigkeit der Betrachtung sind vielmehr auch die anteiligen Fixkosten einzubeziehen.
Vgl. hierzu inbs. Kilger, W.: Entscheidungskriterien zur Wahl zwischen Eigenherstellung und Fremdbezug, in: Das Rechnungswesen als Instrument der Unternehmungsführung, hrsg. von W. Busse v. Colbe, Gütersloh 1969, S. 75–121, 107 ff; Coenenberg, A.G.: Möglichkeiten des Wirtschaftlichkeitsvergleichs zwischen Eigenfertigung und Fremdbezug von Vorratsgütern, in: ZfB, 37. Jg. (1967), S. 268–284, 274 ff; Männel, W.: Die Wahl zwischen Eigenfertigung und Fremdbezug, Berlin-Herne 1968, S. 112 ff, insb. 125 ff.
Vgl. Kilger, W.: Entscheidungskriterien… , a.a.O.; Schwarz, H.: Kostenträgerrechnung… , a.a.O., S. 129 ff; Männel, W.; Grundprobleme der Wahl zwischen Eigenfertigung und Fremdbezug im Industriebetrieb, in: BFuP, 21. Jg. (1969), S. 76–97; ders.: Die Wahl… , a.a.O., S. 20 ff; Coenenberg, A.G.: a.a.O., Rasch, H.: Die Wahl… , a.a.O.; Everling, W.: Eigenfertigung oder Fremdbezug? , in: DB, 18. Jg. (1965), S. 1489–1493; Krüger, G.: Betriebswirtschaftliche Überlegungen zur Frage Eigenherstellung oder Fremdbezug von Leistungen, in: Gegenwartsprobleme der Unternehmungsführung, Festschrift zum 65. Geb. von W. Hasenack, hrsg. v. H.J. Engeleiter, Berlin-Herne 1966, S. 479–497.
Stehen für die beabsichtigte Selbstherstellung freie Kapazitäten zur Verfügung, so sind die Abschreibungsbeträge dennoch in den Investitionskalkül einzubeziehen, da diese Kapazitäten langfristig abbaufähig sind und andererseits für die Eigenproduktion Ersatzinvestitionen fällig werden, die bei Fremdbezug vermeidbar wären. Konkurriert die Eigenfertigung mit anderen Investitionen um die Aufnahme in das Produktionsprogramm, so sind bei der Lösung Verfahren der mathematischen Programmierung einzusetzen (vgl. dazu insb. Kilger, W.: Entscheidungskriterien… , a.a.O., S. 81 ff, 107 ff).
Zur Berücksichtigung dieser „creep costs“ im einzelnen vgl. Rasch, H.: Die Wahl… , a.a.O., S. 79 ff.
Vgl. S.84 ff dieser Arbeit.
Dieses Verfahren wird von Moxter (A.: Der Einfluß… , a.a.O., S. 159 ff) vorgeschlagen.
Dieser Gesichtspunkt wird allerdings bei der Herstellung von Spezialanlagen kaum ins Gewicht fallen.
Vgl. S. 56 dieser Arbeit.
Vgl. hierzu etwa Krelle, W.: Preistheorie, Tübingen—Zürich 1961, S. 405–467; Jacob, H,: Preispolitik, Wiesbaden 1963, S. 203–223; Schneider, E.: Einführung in die Wirtschaftstheorie, Bd. 2, 11. Aufl. Tübingen 1967, S. 355–371; Ott, A.E.: Grundzüge der Preistheorie, Göttingen 1968, S. 204–208; Brandt, K.: Preistheorie, Ludwigshafen 1960, S. 102–107.
Vgl. Moxter, A.: Der Einfluß… , a.a.O., S. 45.
Vgl. Krelle, W.: Preistheorie, a.a.O., S. 45.
Vgl. Buchner, R.: a.a.O., S. 36.
Vgl. Jacob, H.: a.a.O., S. 219 ff.
Vgl. Bergsteiner, W.: a.a.O., S. 111 ff; Moxter, A.: Offene Probleme…, a.a.O., S. 651 f.
Bergsteiner, W.: a.a.O., S. 118.
Er stellt nämlich an anderer Stelle (a.a.O., S. 115) fest, langfristig käme nur ein die Vollkosten deckender Preis in Frage. Dies steht in Widerspruch zu der von ihm vorgeschlagenen Lösung, die offensichtlich auch für die langfristige Preisgestaltung gelten soll.
Vgl. Bergsteiner, W.: a.a.O., S. 117, 119.
Im Ergebnis so auch Buchner, R.: a.a.O., S. 38.
Vgl. insb. Krelle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, Tübingen 1968, S. 371–388; Jaensch, G.: Wert und Preis der ganzen Unternehmung, Köln und Opladen 1966, S. 146–168; Moxter, A.: Der Einfluß…, a.a.O., S. 40–48 und die dort jeweils angegebene anglo-amerikanische Literatur.
Auf die Verhandlungstheorien i.e.S., die den unter wirtschaftlich selbständigen Partnern und bei unvollkommener Information notwendigerweise einzubeziehenden subjektiven Momenten Rechnung tragen (vgl. dazu Krelle, W.:, Präferenz-und Entscheidungstheorie…, a.a.O., Jaensch, G.: Wert und Preis…, a.a.O.), soll hier nicht näher eingegangen werden. Einmal deswegen, weil sie bis jetzt noch ungelöste Probleme beinhalten; außerdem erfordert die Beachtung der persönlichkeitsbestimmten Verhandlungsfaktoren (Risikobereitschaft gegenüber der Gefahr der Nichteinigung, Verhandlungsgeschick, lerntheoretische Aspekte etc.) eine Reihe subjektiver Schätzungen, die bei der Bestimmung der Konzernverrechnungspreise den Nachteil haben, daß sie intersubjektiv — d.h. insb. vom Abschlußprüfer — nicht nachgeprüft werden können.
Vgl. Nash, J.F.: The Bargaining Problem, in: Ec, Vol. 18 (1950), S. 155–162.
Nash, J.F.: Two-Person Cooperative Games, in: Ec, Vol. 21 (1953), S. 128–140. Zu den zahlreichen Abwandlungen des Nash-Modells und zu ihrer Kritik s. Krelle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 376 ff.
Vorausgesetzt, die normative Empfehlung, die Gewinne im Verhältnis 50: 50 zu teilen, wird von den Parteien als „gerecht“ anerkannt und befolgt, was auch keineswegs selbstverständlich ist.
Nash (J.F.: Two-Person…, a.a.O.,) scheint diese Möglichkeit durch die Prämisse, die Lösung solle von nicht realisierten Alternativen unabhängig sein, auszuklammern.
So Raunecker, W.: a.a.O., S. 140 (allerdings nur bei Lieferungen der Tochtergesellschaft an die Mutter); Ott, M.: a.a.O., S. 64, ihm folgend wohl Pausenberger, E.: a.a.O., S. 540.
So Zitzelsberger, S.: a.a.O., S. 106, 108.
Kilger (W.: Flexible Plankostenrechnung, a.a.O., S. 618 ff) schlägt vor, im Rahmen der Grenzplankostenrechnung auf diesem Wege die Preise der Halbfabrikate zu ermitteln und die Fixkosten anschließend nach dem Kostentragfähigkeitsprinzip — also entsprechend den Deckungsbeiträgen — zu verteilen.
So zutreffend Hofmann, G.: a.a.O., S. 54; vgl. auch Kosiol, E.: Kostenrechnung…, a.a.O., S. 66 f.
Vgl. Schäfer, E.: Die Unternehmung,…, a.a.O., S. 307–312; Layer, M.: Die Herstellkosten der Deckungsbeitragsrechnung und ihre Verwendbarkeit in Handelsbilanz und Steuerbilanz für die Bewertung unfertiger und fertiger Erzeugnisse, in: ZfbF, 21. Jg. (1969), S. 131–154, S. 149 f.
Zur grundsätzlichen Kritik an den Verfahren, im marktwirtschaftlichen System den Unternehmergewinn auf die Ausübung von Teilaufgaben (Geschäftsführung, Übernahme von Risiken, Kapitalhergabe, außergewöhnliche Leistungen) zurückzuführen, vgl. Gutenberg, E.: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Bd. I, Die Produktion, 14. Aufl. Berlin—Heidelberg—New York 1968, S. 5.
Vgl. Philipp, F.: Risiko und Risikopolitik, Stuttgart 1967, S. 34 ff, 41 f und die dort angegebene Literatur; Dräger, Ch.: Der angemessene kalkulatorische Gewinn bei öffentlichen Aufträgen, Diss. München 1964, S. 24 ff; Kern, W.: a.a.O., S. 109.
Vgl. Diederich, H.: a.a.O., S. 192 ff; Grochia, E.: Die Kalkulation…, a.a.O., S. 78 ff; Broschwitz, J.: Der kalkulatorische Gewinn bei öffentlichen Aufträgen, in: DB,.18. Jg. (1965), S. 333–337; Schönfeld, H.-M.: a.a.O., S. 81 ff. Nach Dräger (Ch.: a.a.O., S. 82) ist es heute üblich, eine Verzinsung des Selbstkostenumsatzes in Höhe von 1,5%, des betriebsnotwendigen Vermögens in Höhe von 3,5% zu gewähren, wobei letzterer Prozentsatz entsprechend der jeweiligen Größe des Kapitalumschlagsfaktors variiert wird. Außerdem können Leistungsgewinne vergütet werden. Diese betragen lt. Broschwitz (J.: Bemessungsgrundlagen für den kalkulatorischen Gewinn bei öffentlichen Aufträgen, in: DB, 23. Jg. (1970), S. 261–267, 263) höchstens 1% des Selbstkostenpreises. Bei der Renditeberechnung sind ferner die kalkulatorischen Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital (nach LSP maximal 6,5%) und gewisse nicht vergütete Kosten zu berücksichtigen.
So schlägt Dräger (Ch.: a.a.O., S. 91 ff) vor, das gesamte Eigenkapital (Grundkapital und Rücklagen) solle zum Anleihezinsfuß verzinst werden. Da die LSP gestatten, die Kosten zu Wiederbeschaffungs-bzw. Tageswerten anzusetzen, und dadurch die reproduktive Substanzerhaltung schon z. T. gewährleisten, müsse der landesübliche Zins um die in ihm enthaltene Geldentwertungsprämie bereinigt werden. Zusätzlich seien die nach den LSP nicht erstattungsfähigen Aufwendungen (Ertragssteuern, Fremdzinsen, Lastenausgleich) zu ersetzen, nach einer weiteren, von ihm bevorzugten Methode, außerdem die Scheingewinnsteuern. Ähnlich empfiehlt Saage (G.: Die Bewertung…, a.a.O., S. 222, 224 f), den Gewinn durch marktmäßige Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals zu ermitteln; ebenso auch der Arbeitskreis Hardach der Schmalenbach-Gesellschaft (a.a.O., S. 22), jedoch mit der Modifizierung, daß neben dem Marktzins auch besondere Risiken zu berücksichtigen sind.
Vgl. Broschwitz, J.: Der kalkulatorische Gewinn…, a.a.O., S. 335.
So Saage, G.: Die Bewertung…, a.a.O., S. 222.
Vgl. S. 75.
S. S.50 ff.
Darauf weist Dräger (Ch.: a.a.O., S. 37 f, 87 ff) zu Recht hin.
Vgl. die eindrucksvollen Zahlenbelege bei Diederich, H.: a.a.O., S. 37.
Selbst bei Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrages wird die Möglichkeit einer vGA nicht ausgeschlossen (s.z.B. Wallis, H.: Fragen des Bilanzsteuerrechts bei Kapitalgesellschaften in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, in: RGmbH, 59. Jg. (1968), S. 87–94, 94; ders.: Das Konzernrecht des Aktiengesetzes 1965 und das Konzernsteuerrecht, in: AG, 12. Jg. (1967), S. 40–46, 44 f; Lange, J.: a.a.O., S. 122 ff; a.A.: Tubach, F.: Verdeckte Gewinnausschüttungen trotz Ergebnisabführungsverträgen? , in: DB, 22. Jg. (1969), S. 322–324; Glade, A.: Die einkommens-und körperschaftsteuerliche Behandlung von verdeckten Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaften, in: FR, 21. Jg. (1966), Beilage zu Nr. 1, S. 7 f, 13).
Strobl, J./Zirkel, K.: Zum Problem des „angemessenen“ Verrechnungspreises im internationalen Konzern in steuerlicher Sicht, in: AWD, 14. Jg. (1968), S. 463–469, 464; ähnlich Mersmann, W.: Die Ertragsbesteuerung…, a.a.O., S. 159.
Westerfelhaus/Glade: Verdeckte Gewinnausschüttungen als steuerrechtliches und betriebswirtschaftliches Problem, Düsseldorf 2. Aufl. 1961, S. 319 ff; Niemann, U.: Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Konzernunternehmen, in: DB, 22. Jg. (1969), S. 393 f; Glade, A.: Die einkommens-und körperschaftssteuerliche… , a.a.O., S. 18; Henninger, F.: Zur innerkonzernlichen Gewinnrealisierung, in: BB, 13. Jg. (1958), S. 832 f; ders.: Verdeckte Gewinnausschüttungen zwischen Schwestergesellschaften, in: RGmbH, 54. Jg. (1963), S. 81–85; Mestmäcker, E. J.: Verwaltung… , a.a.O., S. 224 ff; Hahn, D.: Die handels-und steuerrechtliche Zulässigkeit… , a.a.O., S. 439 ff; Hahnhäuser, C.-D.: Verdeckte Gewinnausschüttungen an Nichtgesellschafter, Düsseldorf 1965, S. 32 ff; v. Wallis, H.: Besteuerung der Unternehmenszusammenfassungen, Herne-Berlin 4. Aufl. 1970, S. 80 ff.
BFH: Urteil I 261/63 v. 16. 3. 1967, BStB1 1967 III, S. 626; vgl. auch BFH; Urteil I 62/61 U v. 22. 4. 1964, BStB1 1964 III, S. 370; BFH: Urteil I R 31/67 v. 19. 3. 1969, BStBI 1969 II, S. 497.
Da somit der Grundtatbestand der steuerrechtlichen vGA mit dem des Nachteils nach §§ 311 ff übereinstimmt, sind die Grundsätze des Steuerrechts durchaus geeignet, bei der aktienrechtlichen Bewertung vergleichsweise berücksichtigt zu werden (unzutreffend daher v. Godin-Wilhelmi: a.a.O., S. 1632; Bachelin, H.: a.a.O., S. 45). Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die betriebswirtschaftliche Betrachtung selbstverständlich Vorrang hat (so richtig WP-Handbuch 1968, a.a.O., S. 652; Adler-During-Schmaltz: 4. Aufl., a.a.O., S. 925) und sich Unterschiede zwischen der vGA und den §§ 311 ff in Einzelheiten ergeben. So nimmt das Steuerrecht insofern einen strengeren Standpunkt ein, als eine vGA nur ausgleichbar ist, wenn die Partner im vorhinein eindeutige Abmachungen getroffen haben und Leistung und Gegenleistung zeitlich eng miteinander verknüpft sind. Wenn auch der Ausgleich nicht notwendigerweise im gleichen Wirtschaftsjahr erfolgen muß (vgl. Lange, J.: a.a.O., S. 55; BFH: Urteil I 62/61 U vom 22. 11. 1964, a.a.O.; in: Konzernierung und verdeckte Gewinnausschüttung , in: DB, 17. Jg. (1964) S. 788; in: Saldierung und verdeckte Gewinnausschüttung, in: DB, 18. Jg. (1965), S. 1421 f), so sind dennoch Parallelen zu § 300 RegE nicht verkennbar. Nach § 311 können dagegen Nachteile durch jede Art von Vorteilen ausgeglichen werden. Weiterhin braucht nach dem Steuerrecht der Nachteil — im Gegensatz zu § 311 — nicht veranlaßt zu sein; für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung genügt es, wenn die Untergesellschaft „im Interesse“ der Obergesellschaft Nachteile in Kauf nimmt. Andererseits bietet § 311 dem beherrschten Unternehmen einen größeren Schutz: auch die Gewährung von Vorteilen, die dem Vermögen der Untergesellschaft noch nicht unmittelbar zuzurechnen sind, wie z. B. die Nichtweiterverfolgung einer guten Idee zugunsten der Obergesellschaft, ist anders als im Steuerrecht ausgleichspflichtig. Zum Verhältnis des § 311 zum steuerrechtlichen Instrument der verdeckten Gewinnausschüttung vgl. insb. Döllerer, G.: Fragen… , a.a.O.; ders.: Steuerrechtliche Bewertungen zum neuen Aktienrecht, in DB, 20. Jg. (1967), S. 1261–1263, 1262; Niemann, U.: Probleme… , a.a.O., S. 160 ff.
Flauger, E.: Verdeckte Gewinnausschüttung und das Problem der Erfaßbarkeit, Diss. Köln 1958, S. 14 f; vgl. auch Lange, J.: a.a.O., S. 34; Döllerer, G.: Fragen…, a.a.O., S. 1445 f; Rose, G.: Bemerkenswerte Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur verdeckte Gewinnausschüttung, in: DB, 21. Jg. (1968), S. 1874–1877, 1876.
Vgl. BFH: Urteil I 220/64 vom 1. 2. 1967, BStBL 1967 III, S. 495.
Vgl. Flauger, E.: a.a.O., S. 15; Döllerer, G.: Fragen… , a.a.O., S. 1445; Fröhlich (E.: Die verdeckte Gewinnausschüttung, München 1968), der (S. 37 ff) das alleinige Abheben der h. M. auf objektive Tatbestände kritisiert, kommt aber auch nur zu dem Ergebnis (S. 93 ff), daß der Steuerpflichtige das Nichtvorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu beweisen habe, wenn seine Handlung von den „allgemeinen Lebenserfahrungen“ oder vom „üblichen Marktgeschehen” abweiche (Beweislastumkehr).
Vgl. RFH: Urteil IA 376/30 vom 12. 5. 1931, RStBL 1930, S. 498.
Vgl. Hahnhäuser, C.-D.: a.a.O., S. 11; Flauger, E.: a.a.O., S. 33 ff.
BFH: Urteil I 194/59 vom 2. 2. 1960, veröffentlicht in: BB, 15. Jg. (1960), S. 731 f.
Ähnlich pauschal verfahren die Schweizer Steuerbehörden, die bei den gleichen Leistungen einen Gewinnzuschlag von mindestens 10% auf die Selbstkosten für „angemessen“ halten (vgl. Mersmann, W.: a.a.O., S. 97).
Schubert, W.: Zur Berichtspflicht…, a.a.O., S. 321.
Vgl. Internal Revue Code, § 1. 482–1–2, in: National Archives of the US, Washington, Federal Register, Vol. 33, No. 74 vom 16. 4. 1968, S. 5848–5859, 6290.
Vgl. zum folgenden auch: Strobl, J. Zirkel, K.: a.a.O.; B., US Details How Income Must Be Devided By American Firms Theirs Overseas Units, in: The Wall Street Journal v. 16. 4. 1968, S. 7; Killius, J.: US–Richtlinien über Verrechnungspreise in Konzernen, in: FR, 23. Jg. (1968), S. 181–183; Niehus, R.J.: Umlagen zwischen nahestehenden Gesellschaften, in: AWD, 14. Jg. (1968), S. 446 f; Stehle, H.: Konzernverrechnungspreise und Konzernumlagen internationaler Konzerne in steuerlicher Sicht, in: BWM, 12/1970, S. 611–614; vgl. daneben den 1966 veröffentlichten Richtlinienentwurf, der in einigen Punkten wesentlich abgeändert wurde: Internal Revenue Service, § 1.482–1–2, in: National Archives of the US, Federal Register, Vol. 31, No. 148 v. 1./2. 8. 1966, Washington 1966, S. 10394–10406, 10643 und die hierzu erschienenen Besprechungen: Niehus, R.J.: Konzernumlagen bei ausländischen Tochtergesellschaften, in: AWD, 13. Jg. (1967), S. 64–66; Short, R.A.: Der US–Richtlinienentwurf über Konzernverrechnungspreise im Konzern, in: EurStZ, o.J. (1967), S. 543–553; Surrey, S.S.: Treasury’s need to corb tax avoidance in foreign busness through use of 482, in: Journal of Taxation, 27. Jg. (1968), S. 75–79; Bergsteiner, W.: a.a.O., S. 128 ff; Walter, O.J.: Verteilung der Konzerngewinne in den USA, in: AWD, 14. Jg. (1968), S. 1–5; Pergament, E.: New 482 regs provide arm’s–length rules flexibility in pricing of tangible property, in: Journal of Taxation, 25. Jg. (1966), S. 238–242; Münzer, H.; Brezing, K.: Die geplanten US–Richtlinien über Verrechnungspreise im Konzern, in: EurStZ, o.J. (27/1968), S. 31–38.
Es wird nicht näher erläutert, wann dieser Tatbestand erfüllt ist; es ist jedoch offenbar daran gedacht, daß die betreffenden Konzerngesellschaften die Dienstleistungen gewerbsmäßig erbringen, wie etwa eine konzerneigene Werbeagentur. Hier ist dann die Berechnung von gewinnenthaltenden oder Marktpreisen erlaubt.
Nach Mestmäcker (E.J.: Die Unternehmenskonzentration im ausländischen Recht, in: Konzentration in der Wirtschaft, Bd. 20/II, a.a.O., S. 989–1043, 1010 f) bestimmt auch der Holding Companies Act, daß bei vertragsmäßiger Abhängigkeit von AGen Dienstleistungen nur zu Kostenpreisen, für die die SEC ein einheitliches Kostenberechnungsverfahren entwickelt hat, abzurechnen sind.
Vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen von Hahnhäuser, C.D.: a.a.O., S. 87 f.
Diese Lösung wird auch von den in FN 282 genannten Autoren bevorzugt.
Die Richtlinienregelung beruht offensichtlich auf Vereinfachungserwägungen; darauf deutet jedenfalls die Abänderung des Entwurfs von 1966 — er sah eine 5%ige Verzinsung des Restbuchwertes vor, die Abschreibungsquote wurde auf mindestens 20% des Anschaffungswerts. festgesetzt — hin.
Vgl. Kern, W.: a.a.O., S. 81 ff; insb. S. 98 f; Hahn, D.: Handels-und steuerrechtliche Zulässigkeit…, a.a.O., S. 446 ff; Döllerer, G.: Fragen…, a.a.O., S. 1446; Zitzelsberger, S.: a.a.O., S. 71 ff.
Moxter, A.: Offene Fragen…, a.a.O., S. 644 (im Original z. T. kursiv).
Mestmäcker, E.J.: Zur Systematik…, a.a.O., S. 147.
Damit soll natürlich in keiner Weise geleugnet werden, daß sich die Konzerneingliederung für die abhängige Gesellschaft umgekehrt auch sehr vorteilhaft auswirken kann (vgl. dazu die Nachweise aus der Konzernpraxis bei Dülfer, E.: Die Aktienunternehmung, Göttingen 1962, S. 209 f; Semler, J.: Diskussionsbeitrag, in: Das Frankfurter Publizitätsgespräch, a.a.O., S. 205–208, 207).
Diese Literaturäußerungen sollen aus methodischen Gründen auf den S. 160 ff gesondert gewürdigt werden.
Vgl. dazu insb. § 312 Abs. 1 Satz 2.
Zum Begriff der Maßnahmen im einzelnen vgl. z.B. Adler-During-Schmaltz, 4. Aufl., a.a.O., S. 954 f; WP-Handbuch 1968, a.a.O., S. 649 f; Winkhaus, E.: a.a.O., S. 55; Bachelin, H.: a.a.O., S. 44 mit weiteren Nachweisen.
Der von Tinbergen (J.: The Notions of Horizon and Expectancy in Dynamic Economics, in: Ec, Vol. 1 (1933), S. 247–264) ins Schrifttum eingeführte Begriff des ökonomischen Horizonts bezeichnet die Zeitgrenze, jenseits der sich über zukünftige Ereignisse keine sinnvollen Prognosen und Erwartungen mehr bilden lassen (vgl. z.B. Wittmann, W.: Unternehmung und unvollkommene Information, Köln und Opladen 1959, S. 137 ff; Gäfgen, G.: Theorie der wirtschaftlichen Entscheidung, 2. Aufl. Tübingen 1968, S. 201 O.
Als Beispiel aus der Konzernpraxis sei die von den Kleinaktionären heftig kritisierte und von der Muttergesellschaft veranlaßte Abwanderung des langjährigen Chefkonstrukteurs der NSU (jetzt Audi-NSU-AG) zum VW-Stammwerk genannt (vgl. Der Spiegel, 24. Jg. (20/1970), S. 84, 86).
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen hierzu s. S. 44 ff. Liegt das Handeln der abhängigen Gesellschaft nur „im Interesse“ des Konzerns, so sind die Maßnahmen gleichwohl genau so zu quantifizieren, wie wenn sie ausgleichspflichtig wären; die Abschlußerklärung des Vorstandes der abhängigen Gesellschaft, das Unternehmen sei durch die Vornahme bzw. Unterlassung einer Maßnahme nicht geschädigt worden, bedarf eines zahlenmäßigen Belegs (vgl. S. 37, 47 ff dieser Arbeit). Maßnahmen dieser Art sind, wenn sie positive Auswirkungen auf die Konzernglieder haben, auch dann zu bewerten, wenn sie von der Obergesellschaft getroffen werden. Man denke etwa an den Aufkauf eines konkurrierenden Unternehmens und dessen anschließende Stillegung, eine Handlung, die als ausgleichsfähiger Konzernvorteil in Rechnung gestellt werden kann (vgl. S. 52 dieser Arbeit).
Vgl. Gutenberg, E.: Unternehmensführung, Organisation und Entscheidung, Wiesbaden 1962, S. 59 ff.
Dies rechtfertigt es, daß das Problem der Unsicherheit über Zukunftsgrößen bei der Behandlung der Rechtsgeschäfte bisher ausgeklammert bzw. nur angedeutet wurde. Die folgenden Ausführungen gelten also — in den angegebenen Grenzen — auch für den Leistungsaustausch innerhalb des Konzerns.
Allerdings sprechen amerikanische Untersuchungen dafür, daß Großkonzerne infolge ihrer Marktmacht durchaus in der Lage sind, wirtschaftliche Prozesse i.S. ihrer Zielsetzungen zu beeinflussen, indem sie etwa autonome Preispolitik betreiben [vgl. dazu insb. Steinmann, H.: Das Großunternehmen im Interessenkonflikt, Stuttgart 1969, S. 108 ff, 157 ff; vgl. auch Mestmäcker, E.J.: Das Verhältnis der Wirtschaftswissenschaft zur Rechtswissenschaft im Aktienrecht, in: Schriften des Vereins für Socialpolitik, NF, Bd., 33, Berlin 1964, S. 103–119, 117 f (zum Problem der administered prices oder des „target princing“); Albach, H.: Die Prognose im Rahmen unternehmerischer Entscheidungen, in: Diagnose und Prognose als wirtschaftswissenschaftliche Methodenprobleme, Schriften des Vereins für Socialpolitik, NF, Bd. 25, Berlin 1962, S. 201–214, 2051. Wenn es den Großunternehmen also gelingen mag, die Umweltfaktoren zu beeinflussen, so trifft dies doch immer nur auf einen Teil der Faktoren zu und ist im übrigen sonstigen Unternehmen verwehrt.
Es handelt sich hierbei also auch um berichts-und ausgleichspflichtige Maßnahmen.
In der folgenden Darstellung werden die einzelnen Bewertungsschritte aus methodischen Gründen i.S. einer chronologischen Abfolge beschrieben. In der Praxis bestehen zwischen den einzelnen Stufen vielfach Querverbindungen und Rückkoppelungen.
Dieser Suchprozeß erübrigt sich, wenn die Untergesellschaft ein bestimmtes Vorhaben auf Veranlassung der Obergesellschaft unterläßt, gleichfalls bei Maßnahmen, welche die selbständige Existenzfähigkeit gefährden.
Die alternative Maßnahme kann auch in einem Nicht-Tätigwerden bestehen.
Auf der Tagung des DIfB (vgl. DIfB, a.a.O., S. 126) wurde die Auffassung vertreten, eine Quantifizierung der Auswirkungen einer Maßnahme sei nicht in jedem Falle erforderlich. Nehme die Untergesellschaft z.B. mit einem anderen Konzernunternehmen einen Austausch des Programms vor, so sei „keine Bezifferung erforderlich“, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, „daß der Wert der Produkte in etwa einander entspricht”. In der Praxis ist diese Ansicht anscheinend weit verbreitet: vgl. dazu Lieser/Pleyer/Westermann; a.a.O., S. 3. Dieser Meinung kann keineswegs gefolgt werden, da globale Überschlagsrechnungen detaillierte Wirtschaftlichkeitsrechnungen niemals ersetzen können. Sie kommt der Auffassung gleich, die Bewertungsprobleme dadurch zu lösen, daß man sie ausklammert. Ferner erfordert § 313, daß dem Wirtschaftsprüfer auf Verlangen detaillierte Auskünfte gegeben werden. (Wie hier auch z.B. Geßler, E.: Probleme…, a.a.O., S. 1730, wenn er feststellt: „Es muß... bei… jeder Maßnahme der Nachteil bzw. der Vorteil festgestellt werden, d.h. vermögensmäßig bewertet werden“.)
Diese Feststellung schließt nicht aus, auch nicht monetäre Faktoren zu berücksichtigen: werden z.B. für zwei Investitionsobjekte gleich hohe Kapitalwerte ermittelt, so geben solche Faktoren wie Lärmbelästigung, Formschönheit, soziale Rücksichtnahme etc. den Ausschlag bei der Auswahl. Sie werden zweckmäßigerweise außerhalb der Wirtschaftlichkeitsrechnung erfaßt. Von diesen Faktoren sind jene Faktoren strikt zu trennen, die zwar die Größe der Zahlungsströme beeinflussen, sich aber nur schwer quantifizieren lassen: etwa die Flexibilität der Anlagen (Mehrzweckverwendbarkeit, Umstellbarkeit), die Präzision der Maschinen etc. Ihre ertrags-und kostenmäßigen Auswirkungen sind in jedem Fall in den Wirtschaftlichkeitskalkül einzubeziehen [Vgl. dazu und zu den dabei (im Rahmen der Investitionsrechnung) zu bewältigenden Problemen z.B. Schneider, E.: Wirtschaftlichkeitsrechnung, 6. Aufl. Tübingen und Zürich 1966, S. 128 ff; Frischmuth, G.: Daten als Grundlage für Investitionsentscheidungen, Berlin 1969, S. 128 ff.l.
Die Schwierigkeiten, die bei der Ermittlung der Zukunftserfolge der Maßnahmen auftreten, ergeben sich in analoger Weise auch bei der Bestimmung des Kalkulationszinsfußes, da es sich hierbei ebenfalls um eine Zukunftsgröße handelt. Zu den zu diesem Problem in der Literatur unterbreiteten Lösungsvorschlägen sei auf die Darstellung bei Frischmuth, G.: a.a.O., S. 78 ff verwiesen.
Die Schritte zwei und drei wird man i.d.R. dergestalt zusammenfassen, daß man die Konsequenzen sämtlicher relevanter Handlungsalternativen einschl. derjenigen der tatsächlichen Maßnahme quantifiziert. Dominiert die tatsächlich getroffene Maßnahme der Untergesellschaft die fiktiven Handlungsalternativen, d.h. liefert die erstere für alle in Frage kommenden Datenkonstellationen kein schlechteres Resultat und für mindestens eine Datenkonstellation ein besseres als die letztgenannten (zum Begriff der Dominanz vgl. Schneeweiß, H.: Entscheidungskriterien bei Risiko, Berlin—Heidelberg—New York 1967, S. 38 ff, Krelle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 327 f), so ist der Bewertungsprozeß abzubrechen, da die Nicht-Nachteiligkeit der vorgenommenen Maßnahme erwiesen ist und andererseits die Höhe ihrer Vorteilhaftigkeit nicht interessiert. Geht ihre Vornahme auf eine Veranlassung der Obergesellschaft zurück, so hat diese keineswegs Anspruch auf eine entsprechende Gegenleistung, sie kann sich allenfalls durch Beratungsgebühren entlohnen lassen. Etwas anderes gilt nur für den Fall, daß die für die Untergesellschaft vorteilhafte Maßnahme von der Obergesellschaft selbst getroffen wird: hier ist die Höhe des Vorteils zu beziffern.
Vgl. dazu insb. Heinen, E.: Das Zielsystem der Unternehmung, Wiesbaden 1966, S. 59 ff; ders.: Die Zielfunktion der Unternehmung, in: Zur Theorie der Unternehmung, Festschrift für E. Gutenberg zum 65. Geb., Wiesbaden 1962, S. 9–71; Schneider, D.: Unternehmensziele und Unternehmungsrechnung, in: Das Rechnungswesen als Instrument der Unternehmungsführung, a.a.O., S. 11–23, 14 ff; Engels, W.: Betriebswirtschaftliche… , a.a.O., S. 45 ff, insb. S. 53 ff; Gümbel, R.: Die Bedeutung der Gewinnmaximierung als betriebswirtschaftliche Zielsetzung, in: BFuP, 16. Jg. (1964) S. 71–81; Busse v. Colbe W.: Entwicklungstendenzen in der Theorie der Unternehmung, in: ZfB, 34. Jg. (1964), S. 615–627, 617 ff; Borch, K.-H.: Wirtschaftliches Verhalten bei Unsicherheit, Wien—München 1969, S. 254 ff; Gäfgen, G.: a.a.O., S. 111 ff; Jacob, H.: Preispolitik… , a.a.O., S. 17 ff und die dort genannte Literatur.
Vgl. Busse v. Colbe, W.: Entwicklungstendenzen… , a.a.O., S. 620; Bidlingsmaier, J.: Unternehmerische Zielkonflikte… , a.a.O., S. 164 f; Hax, H.: Die Koordination von Entscheidungen, Köln—Berlin—Bonn—München 1965, S. 54 ff; Gutenberg, E.: Unternehmensführung… , a.a.O., S. 68 ff.
Bekanntlich kann auch die Aufrechterhaltung/Aufnahme wenig rentabler Produktionen Vorteile bringen, wenn die Opportunitätskosten durch die zusätzlichen Gewinne bei anderen Erzeugnissen (Kopplungsgeschäfte) überkompensiert werden (vgl. dazu insb. Lenel, O.: a.a.O., S. 205 ff, 210 ff).
Vgl. hierzu Brachvogel, G.: Aktiengesellschaft und Gesellschaftsgruppe im französischen Recht, Stuttgart 1971, S. 123 f. Daß solche Gegensätze nicht nur in internationalen Konzernen auftreten können, zeigte sich z.B. in der HV der Hochtief-AG, Essen, in der die Verwaltung heftig wegen der Beteiligung der Gesellschaft am Cabora-Bassa-Staudamm-Projekt angegriffen wurde (vgl. FAZ, Nr. 165 v. 12. 7. 1971, S. 14). Vgl. zu diesem Problemkreis ferner o.V.: Moral kontra Profit? , in WW, 25. Jg. (33/1971), S. 10–15.
Vgl. Rühli, E.: Grundzüge einer betriebswirtschaftlichen Entscheidungslehre, in: Beiträge zur Lehre von der Unternehmung, Festschrift für K. Käfer, hrsg. von O. Angehrn und H.P. Künzi, Stuttgart 1968, S. 271–295, 284.
Busse v. Colbe, W.: Entwicklungstendenzen… , a.a.O., S. 620.
Gleiches gilt für den Fall, daß die Unternehmensziele von Unter-und Obergesellschaft übereinstimmen.
Daher hat die Zielanalyse im Rahmen der Maßnahmenbewertung durch den Vorstand nur geringe praktische Bedeutung. Anderes gilt dagegen für die Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Wirtschaftsprüfer: zwar könnte auch der Wirtschaftsprüfer bei eindeutig determinierter Zielfunktion nicht die Vornahme einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf ihre Notwendigkeit ableiten. Bei Vorliegen eines Zielkonflikts wäre er aber immerhin imstande nachzuweisen, daß der Vorstand bei Selbständigkeit bestimmte Maßnahmen nicht getroffen hätte. Dies hätte insb. Bedeutung für den Fall, daß der Vorstand vorgibt, im Interesse, aber nicht auf Veranlassung der Obergesellschaft zu handeln.
Natürlich unter Beachtung der gesetzlichen Beschränkungen (§ 254). Es sei unterstellt, daß der Vorstand lt. Satzung ermächtigt ist, mehr als 50% der Gewinne einzubehalten. (vgl. zu den dazu bestehenden rechtlichen Möglichkeiten BGH, Urteil II ZR 53/69 v. 1. 3. 1971, in AG, 16. JG. (1971), S. 153–56). Vgl. ferner S. 41 f.
Zur Informationsgewinnung s. insb. Wittmann, W.: Unternehmung… , a.a.O., S. 79 ff; Albach, H.: Entscheidungsprozeß und Informationsfluß einer Unternehmungsorganisation, in: Organisation, Bd. 1, hrsg. von E. Schnaufer und K. Agthe, Berlin und Baden-Baden, o.J. (1961), S. 355–402, 360 ff. Ansonsten sei auf die Marktforschungsliteratur verwiesen (vgl. etwa Schäfer, E.: Grundlagen der Marktforschung, 4. Aufl. Köln und Opladen 1966, S. 67 ff).
Vgl. hierzu Frischmuth, G.: a.a.O., S. 78 ff.
Vgl. Loitlsberger, E.: Zum Informationsbegriff und zur Frage der Auswahlkriterien von Informationsprozessen, in: Empirische Betriebswirtschaftslehre, Festschrift für L.L. Illetschko, hrsg. von E. Loitlsberger, Wiesbaden 1963, S. 115–135, 134; Wittmann, W.: Ungewißheit und Planung, in: ZfhF, 10. Jg. (1958), S. 499–510, 506.
Vgl. Loitsberger, E.: Zum Informationsbegriff… , a.a.O., S. 127 ff; Wittmann, W.: Ungewißheit ,..,a.a.O., S. 503, Gafgen, G.: a.a.O., S. 129. Zum Verhältnis von Kosten, Nutzen und Gewißheit der Informationen zueinander vgl. auch Albach, H.: Die Prognose… , a.a.O., S. 208 ff; ders.: Entwicklungsprozeß… , a.a.O., S. 364 ff; Rühli, E.: a.a.O., S. 287; Engels, W.: Betrieb3wirtschaftliche….a.a.O., S. 83 ff; Bössmann, E.: Die Vorteile der Entscheidungstheorie für die unternehmerische Praxis, in: ZfgSt, Bd. 124 (1968), S. 233–248, 239 f.
Loitlsberger, E.: Zum Informationsbegriff… , a.a.O., S. 129; vgl. auch Schneider, D.: Unternehmensziele, a.a.O., S. 17; Kosiol, E.: Zur Problematik der Planung in der Unternehmung, in: ZfB, 37. Jg. (1967), S. 77–96, 89; Sieber, E.H.: Der Simulation gehört die Zukunft, in: VW, 23. Jg. (14/1969), S. 44–48, 46.
Menges, G.: Entscheidungen unter Risiko und Ungewißheit, in: Menges/Schneeweiß/Hax/ Poensgen, Entscheidung und Information, Frankfurt und Berlin 1968, S. 9–35, 31.
Anspruchsanpassungstheorie der Unternehmung, in: ZfgSt, 118. Jg. (1962), S. 77/97; dies braucht — worauf z.B. Schneider (D.: Unternehmensziele… , a.a.O., S. 18) und Moxter (A.: Präferenzstruktur und Aktivitätsfunktion des Unternehmens, in: ZfbF, 16. Jg. (1964) S. 6–35, 27) hinweisen — jedoch nicht zu bedeuten, daß die Unternehmer — wie die obigen Autoren annehmen — nicht den höchstmöglichen Gewinn zu erreichen suchen.
Angesichts des umfangreichen Schrifttums, das auf diesem Gebiete existiert, erübrigt sich eine eingehende Darstellung dieser Verfahren. Es sei hierzu verwiesen etwa auf Gerfin, H.: Langfristige Wirtschaftsprognose, Tübingen---Zürich 1964; Rothschild, K.W.: Wirtschaftsprognose, Methoden und Probleme, Berlin—Heidelberg—New York 1969; Albach, H.: Die Prognose, a.a.O.; Wittmann, W.: Unternehmung… , a.a.O., S. 92 ff; Schlembach, H.: Die Bewertung von Aktien, München 1968, S. 141 ff; Schmid, O.: Zur Verwendung quantitativer Prognosemodelle, in: Die Unternehmung, 23. Jg. (1969), S. 176–200; Wild, J.: Unternehmerische Entscheidungen, Prognosen und Wahrscheinlichkeit, in: ZfB, 39. Jg. (1969), 2. Erg.-H., S. 60–89; Brockhoff, K.: Probleme und Methoden technologischer Vorhersagen, ebenda, S. 1–24; Jaensch, G.: Wert und Preis… , a.a.O., S. 44 ff; Menges, G.: Ökonomische Prognosen, Köln und Opladen 1967; Schäfer, E.: Grundlagen… , a.a.O., S. 411 ff und die dort jeweils angegebene Literatur.
Vgl. Albach, H.: Die Prognose… , a.a.O., S. 204 f; Gutenberg, E.: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Bd. II: Der Absatz, 11. Aufl. Berlin—Heidelberg--New York 1968, S. 92 ff; Rothschild, K.W.: a.a.O., S. 83 ff.
Vgl. Albach, H.: Die Prognose… , a.a.O., S. 205.
Vgl. dazu Rothschild, K.W.: a.a.O., S. 20 ff; Gerfin, H.: a.a.O., S. 30 ff; Schmid, O.: a.a.O., S. 180 ff.
Vgl. Rothschild, K.W.: a.a.O., S. 96 ff; Gerfin, H.: a.a.O., S. 41 ff; Schmid, O.: a.a.O., S. 187 ff; Jaensch, G.: Wert… , a.a.O., S. 45 f; Albach, H.: Die Prognose… , a.a.O., S. 203 f. vgl.auch Kreyszig, E.: Statistische Methoden und ihre Anwendung, 2. Aufl. Göttingen 1967, S. 261 ff.
Albach, H.: Die Prognose, a.a.O., S. 204.
Vgl. Wild, J.: Entscheidungen, a.a.O., S. 74 ff; Jaensch, G.: Wert… , a.a.O., S. 47 ff.
Krelle, W.: Preistheorie, a.a.O., S. 611; vgl. auch ders.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 198; ähnlich auch Jacob, H.: Zum Problem der Unsicherheit bei Investitionsentscheidungen, in: ZfB, 37. Jg. (1967), S. 153–187, 155.
Zum Begriff der subjektiven Wahrscheinlichkeit s. im einzelnen Krelle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 196 ff; Borch, K.H.: a.a.O., S. 307 ff; Wild, J.: Unternehmerische Entscheidungen… , a.a.O., S. 84 ff; Gäfgen, G.: a.a.O., S. 332 ff; Bühlmann, H./Loeffel, H./Nievergelt, E.: a.a.O., S. 55. In der Literatur wird — insb. von Shackle und Niehans — bestritten, daß es sinnvoll sei, bei Entscheidungen über Alternativen, die innerhalb des Entscheidungsfeldes des Entscheidenden sehr selten oder nie vorkommen, subjektive Wahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen. Wir schließen uns jedoch der Ansicht von Witt-mann (W.: Unternehmung… , a.a.O., S. 121), Busse v. Colbe (W.: Die Planung… , a.a.O., S. 227 f), Krelle (W.: Präferenz und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 198), Gäfgen (G.: a.a.O., S. 335) u.a. an, daß zwischen objektiven und subjektiven Wahrscheinlichkeiten nur ein gradueller, nicht wesensmäßiger Unterschied besteht.
Man wird hier also — wie auch Krelle (W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 198) betont — keinen allzu großen Genauigkeitsgrad der subjektiven Wahrscheinlichkeitsurteile erwarten dürfen. In der Schwierigkeit, die Wahrscheinlichkeiten zu quantifizieren, liegt überhaupt eines der Hauptprobleme des Rechnens mit subjektiven Wahrscheinlichkeiten begründet. Vgl. dazu etwa Gäfgen, G.: a.a.O., S. 335 ff; Krelle, W.: a.a.O., S. 204 f; Wild, J.: Unternehmerische Entscheidungen… , a.a.O., S. 86 f; Moxter, A.: Bilanzierung und unsichere Erwartungen, in ZfhF, 14. Jg. (1962), S. 607–32, 616; Gutenberg, E.: Bd. II, a.a.O., S. 76; Bühlmann, H./Loeffel, H./Nievergelt, E.: Einführung in die Theorie und Praxis der Entscheidung bei Unsicherheit, Berlin—Heidelberg—New York 1967, S. 55.
Krelle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 120.
Busse v. Colbe, W.: Die Planung der Betriebsgröße, Wiesbaden 1964, S. 229; ähnlich Philipp, F.: Risiko… , a.a.O., S. 58.
In diesem Sinne stellt auch Rothschild (K.W.: a.a.O., S. 166) fest, daß exakte Vorhersagen unmöglich sind und es daher ehrlicher ist, mit Intervall-statt mit Punktprognosen zu arbeiten. Menges (G.: Ökonomische Prognosen… , a.a.O., S. 15) betrachtet letztere als unwissenschaftliche Prophezeiungen.
Dabei brauchen die Konsequenzen einer Strategie selbst bezüglich einer der alternativ möglichen Umweltsituationen nicht eindeutig bekannt zu sein; sie lassen sich i.d.R. nur in Form einer stochastischen Funktion angeben.
Manche Autoren vertreten sogar die Auffassung, eine Prognose der spezifischen Ein-und Auszahlungen der einzelnen künftigen Perioden sei allenfalls sehr begrenzt möglich. So meint z.B. Koch (H.: Probleme… , a.a.O., S. 770 ff), das Rechnen mit periodenspezifischen Größen sei nur bei mittelfristigen Rechnungen maximal 6–8 Jahre — sinnvoll. Bei sehr langfristig wirkenden Maßnahmen bleibe nichts anderes übrig, als mit repräsentativen Werten (gemeint sind wohl die „häufigsten Werte“) zu rechnen, und zwar in Form von jährlich gleich hohen Ein-und Auszahlungs-oder gar Einnahme-oder Ausgabeüberschüssen. Dieses Verfahren ist -- wie Koch selbst zugibt — notwendigerweise ungenau und kann auch theoretisch nicht befriedigen. Dagegen beurteilen andere Autoren die Prognosemöglichkeiten positiver. So ist Rühli der Meinung, es sei immer möglich, subjektive Eintrittwahrscheinlichkeiten festzulegen (vgl. Rühli, E.: a.a.O., S. 280; ähnlich auch Schneider, D.: Investition und Finanzierung, Köln und Opladen 1970, S. 68). Das Rechnen mit subjektiven Wahrscheinlichkeiten hat zumindest den Vorteil, daß die Ungcwißheitsproblematik eingehend analysiert wird, anstatt sie zu ignorieren. Um eine Auseinandersetzung mit den langfristigen Wirkungen kommt man in keinem Fall herum. Schließlich werden zwar die Erwartungen i.d.R. mit zunehmender Entfernung der zu prognostizierenden Daten vom Bewertungszeitpunkt unsicherer. Die damit verbundene Zunahme der Gefahr der Fehleinschätzung wird jedoch in gewissem Umfange durch die Diskontierung der Zahlungsreihen kompensiert, da sich hierdurch Fehlprognosen für spätere Perioden weniger gravierend auswirken als solche für die ersten, dem Bewertungszeitpunkt folgenden Jahre.
Vgl. dazu z.B. Koch, H.: Probleme… , a.a.O., S. 774 ff; zur Risikoanalyse mittels Simulation vgl. Heckmann, N./Plein, W.: Investition und Risiko, in: ZfbF, 20. Jg. (1968) S. 760--785, insb. 798 f; Mirani, A./Schmidt, H.: Investitionsrechnung bei unsicheren Erwartungen, in: Das Rechnungswesen als Instrument der Unternehmensführung, hrsg. von W. Busse v. Colbe, Gütersloh 1969, S. 120–136.
Wir folgen hier bei der Unterscheidung von Entscheidungen unter Risiko und solchen unter Unsicherheit Schneeweiß, H., a.a.O., S. 2, 12; Heinen, E.: Die Zielfunktion… , a.a.O., S. 176. Andere Einteilungen bei Gutenberg, E.: Unternehmensführung… , a.a.O., S. 78 f; Albach, H.: Wirtschaftlichkeitsrechnung bei unsicheren Erwartungen, Köln und Opladen 1959, S. 3 f.
Krelle, W.: Unsicherheit und Risiko in der Preisbildung, in: ZfgSt, Bd. 113 (1957), S. 632–677, 632.
Vgl. S. 110 ff.
Da die Entscheidungskriterien Gegenstand zahlreicher zusammenfassender Abhandlungen sind, erübrigt sich im Rahmen dieser Arbeit eine eingehende Darstellung und Kritik. Hierzu und zum folgenden sei hingeweisen auf Wittmann, W.: Unternehmung… , a.a.O., S. 38 ff; Albach, H.: Wirtschaftslichkeitsrechnung… , a.a.O., S. 73 ff, 119 ff; Busse v. Colbe W.: Die Planung… , a.a.O., S. 221 ff; Heinen, E.: Das Zielsystem… , a.a.O., S. 159 ff; Hax, H.: Die Koordination… , a.a.O., S. 36 ff; Krolle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 185 ff; Gutenberg, E.: Unternehmungsführung… , a.a.O., S. 79 ff; Gäfgen, G.: a.a.O., S. 325 ff, insb. S. 379 ff; Schneeweiß, H.: a.a.O.; Menges, G.: Kriterien optimaler Entscheidungen unter Ungewißheit, in: Statistische Hefte, Bd. 178 (4/1965), S. 151–171; Philipp, F.: Risiko… , a.a.O., S. 53 ff; Borch, H.: a.a.O., S. 125 ff; Schneider, D.: Investition… , a.a.O., S. 63 ff; Haas, Ch.: Unsicherheit und Risiko in der Preisbildung, KölnBerlin—Bonn—München 1965, S. 83 ff. Dort werden auch die Originalarbeiten zitiert, in denen die Entscheidungskriterien entwickelt wurden.
Zu den verschiedenen Techniken der Zusammenfassung mehrerer Wahrscheinlichkeitsverteilungen vgl. z.B. Schneider, D.: Investition… , a.a.O., S. 80 ff.
Werden in den einzelnen Perioden mehrere Zinssätze für möglich gehalten, so rechnet man meist vereinfachend mit einem durchschnittlichen (repräsentativen) Zinsfuß.
Vgl. Gutenberg, E.: Unternehmensführung… , a.a.O., S. 84; Bössmann, E.: a.a.O., S. 245 f; Wittmann, W.: Ungewißheit, a.a.O., S. 507.
Vgl. dazu insb. Koch, H.: Die Diskussion um die Ungewißheitstheorie, in: ZfhF, 12. Jg. (1960), S. 49–75; ders.: Über eine allgemeine Theorie des Handels, in: Zur Theorie der Unternehmung, a.a.O., S. 367--423, 423 ff.
Eine in derPraxis weit verbreitete Methode besteht darin, über die Korrektur der wahrscheinlichsten Werte um sog. Sicherheitsäquivalente (sie haben nur die Bezeichnung mit dem in FN 452 definierten Begriff gemein) die unsicheren Daten in sichere zu verwandeln. So setzt man z.B. die Einzahlungen (Auszahlungen) bewußt zu niedrig (zu hoch) an, verkürzt die voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlagen oder erhöht den Kalkulationszinsfuß um Risikozuschläge. Abgesehen davon, daß es sich bei den Zu-und Abschlägen oft um recht grobe Werte handelt, verschleiert diese Methode nur das Unsicherheitsproblem, statt es zu lösen; dadurch daß die Korrektur zur ungünstigen Seite hin erfolgt, wird eine bestimmte Risikopräferenz des Entscheidenden vorausgesetzt, die der tatsächlichen nicht entsprechen muß. Außerdem unterstellt man Datenkostellationen, die gar nicht erwartet werden. Zur Kritik vgl. z.B. Busse v. Colbe, W.: Die Planung… , a.a.O., S. 232; Wittmann, W.; Ungewißheit… , a.a.O., S. 507; Albach, H.: Wirtschaftlichkeitsrechnung, a.a.O., S. 81.
S. FN 429.
Zur Risikoaversion in der Praxis vgl. insb. Schneeweiß, H.: a.a.O., S. 54 f; Arbeitskreis Hax der Schmalenbach-Gesellschaft: Wesen und Arten unternehmerischer Entscheidungen, in: ZfbF, 16. Jg. (1964), S. 685–715, 701 ff; Borch, K.H.: a.a.O., S. 118 ff.
Vgl. dazu Gäfgen, G.: a.a.O., S. 372 ff; Schneeweiß, H.: a.a.O., S. 55 ff; Heinen, E.: Das Zielsystem… , a.a.O., S. 169 ff.
Vgl. Krelle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie… , a.a.O., S. 148 ff.
Bei gleicher Streuung gibt entsprechend die Höhe der Erwartenswerte den Ausschlag.
Vgl. Krelle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 148 ff. Krelle (W.: a.a.O., S. 159) räumt selbst ein, daß diese Entscheidungsregel nur dann allgemein als vernünftig akzeptiert werden kann, „wenn das Streubild der zu vergleichenden Chancenbündel symmetrisch und nicht zu verschieden ist“, es sich also z.B. um Normalverteilungen handelt
Als Sicherheitsäquivalente bezeichnet man ein sicheres Ergebnis, das zu einer Wahrscheinlichkeitsverteilung indifferent ist und daher als deren Preis angesehen werden kann. Vgl. Schneeweiß, H.: a.a.O., S. 42 f und passim; Borch, K.H.: a.a.O., S. 40, 46; Krelle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 144, 155.
Vgl. Krelle, W.: Preistheorie, a.a.O., S. 94 ff; zur Nutzenmessung vgl. ferner: ders.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 78 ff, 169 f; Gäfgen, G.: a.a.O., S. 140 ff; Schneeweiß, H.: a.a.O., S. 67 ff; Borch, K.H.: a.a.O., S. 102 ff; Bühlmann, H./Loeffel, H./Nievergelt, E., a.a.O., S. 38 ff.
Zur Möglichkeit, auf diese oder andere Weise den Verlauf der Nutzenfunktion exakt bestimmen zu können, skeptisch z.B. Moxter, A.: Präferenzstruktur…, a.a.O., S. 10; Jakob, H.: Zum Problem der Unsicherheit…, a.a.O., S. 173.
Vgl. Gutenberg, E.: Unternehmensführung…, a.a.O., S. 89; ders.: Bd. II, a.a.O., S. 60; Wittmann, W.: Ungewißheit…, a.a.O., S. 505. Schneider (D.: Investition…, a.a.O., S. 84 f) nennt im einzelnen folgende Faktoren: (1) betriebswirtschaftliche Bedingungen (Betriebsgröße, Produktionsprogramm, Kostenstruktur der Produktionsverfahren), (2) Art der Finanzierung, (3) Entscheidungsorganisation und Abhängigkeit des Entscheidenden von übergeordneten Instanzen, (4) Elastizitätsstreben (Sicherheitsbestände, Verbesserung des Produktionsprogramms, Beziehungen zu mehreren konkurrierenden Lieferanten, Einsatz von Mehrzweckmaschinen statt kostengünstiger Einzweckaggregate).
Gutenberg, E.: Unternehmensführung…, a.a.O., S. 87.
Vgl. Busse v. Colbe, W.: Die Planung…, a.a.O., S. 247; Heinen, E.: Das Zielsystem…, a.a.O., S. 186.
Krelle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 168 f; vgl. insb. auch Wittmann, W.: Ungewißheit…, a.a.O., S. 502, 506.
Vgl. Krelle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 190.
Vgl. Krelle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 185.
Zu weiterer Kritik vgl. Busse v. Colbe, W.: Die Planung…, a.a.O., S. 254 f; Heinen, E.: Das Zielsystem…, a.a.O., S. 179 f.
Zur weiteren Kritik an der Hurwicz-Regel vgl. z.B. Krelle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 186; Busse v. Colbe, W.: Die Planung…, a.a.O., S. 256; Gäfgen, G.: a.a.O., S. 388 f.
Vgl. Krelle, W.: Unsicherheit…, a.a.O., S. 664.
Vgl. zu diesem Problem insb. Dinkelbach, W.: Sensitivitätsanalyse…, a.a.O., S. 165 ff.
Manche Autoren kommen deshalb zu dem Ergebnis, daß das Problem, rationale Entscheidungen unter vollkommener Unsicherheit zu treffen, nicht lösbar ist. Vgl. zu diesem Problem Albach, H.: Wirtschaftlichkeitsrechnung…, a.a.O., S. 172 ff; Engels, W.: Betriebswirtschaftliche…, a.a.O., S. 53; Menges, G.: Entscheidungen…, a.a.O., S. 18.
Käfer (K.: Substanz…, a.a.0., S. 335) berichtet von Fällen, in denen der Unternehmenssellschaft dadurch entstehen, daß erfolgreiche Vorstandsmitglieder wechsel eines erfolgreichen Managers bei der früher von ihm geleiteten Firma Kurssenkungen, bei der neuen Kurssteigerungen zur Folge hatte. Vgl. auch Zimmerer, C.: Über die Mobilisierbarkeit gewerblicher Unternehmungen, in ZfB, 37. Jg. (1967), S. 471–75,475.
Zur Praxis vgl. FN 392.
Zu weitgehend daher Rasch, H.: 4. Aufl., a.a.O., S. 172 und Luchterhandt, H.F.: Leitungsmacht…, a.a.O., S. 32, die die Quantifizierbarkeit bestimmter Maßnahmen generell leugnen.
Die dadurch bewirkte Ausweitung des Ermessensspielraums der Obergesellschaft — die Bewertung wird praktisch unkontrollierbar — hat nicht nur eine tendenzielle Schwächung des Vorstandes der abhängigen AG zur Folge (vgl. S. 136), sie erschwert — darauf sei hier schon hingewiesen — vor allem auch die Aufgabe des Wirtschaftsprüfers.
Vgl. dazu insb. Brede, H.: Die wirtschaftliche Beurteilung von Verwaltungsentscheidungen in der Unternehmung, Köln und Opladen 1968, S. 59 ff.
Vgl. dazu Brede, H.: a.a.O., S. 62 ff.
Ebenda, S. 77 ff.
Vgl. S.141 ff dieser Arbeit.
Vgl. S. 41 ff dieser Arbeit.
Diese sind bei Vornahme der Maßnahme zu bewerten.
Es wurde schon darauf hingewiesen, daß die nunmehr wegfallenden Kosten für den Unterhalt der Absatzorganisation — mit gewissen Einschränkungen — als Preisobergrenze für die vom Konzern erbrachten Absatzleistungen zu betrachten sind. (vgl. S. 91 ff).
Von den sonstigen Unzulänglichkeiten des Gesetzes einmal abgesehen.
Von dieser Verpflichtung der Obergesellschaft, Nachteile infolge des von ihr initiierten Ausscheidens der abhängigen AG zu begleichen, bliebe der Anspruch der Untergesellschaft auf Ausgleich von Nachteilen (vermögensmäßiger Art), die durch strukturverändernde Maßnahmen unmittelbar während des Konzernverbundes entstanden, unberührt. Dieser Anspruch ist selbstverständlich zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme — also etwa der Übertragung der Absatzorganisation auf die Obergesellschaft — zu bewerten, wobei der Ausgleich auch in der in FN 475 beschriebenen Art erfolgen kann.
Strittig könnte ferner sein, ob in dem Falle, daß das Ausscheiden während des Geschäftsjahres erfolgt, noch ein Abhängigkeitsbericht zu erstellen ist. Selbst wenn man dieses wie Adler—During—Schmaltz (4. Aufl., a.a.O., S. 947 f) verneint, bliebe die Berechtigung des Ausgleichsanspruchs davon unberührt.
Vgl. hierzu S.160 ff dieser Arbeit.
Diese Unsicherheit bildet bekanntlich oft einen maßgeblichen Grund dafür, daß expandierende Unternehmen das externe Wachstum (Erwerb bestehender Firmen) dem internen Wachstum (Neuerrichtung von Zweigwerken) vorziehen.
Der Wert der neuen Produktion, d.h. deren diskontierte Erfolge, muß dem Wert der alten entsprechen; Wertunterschiede können aber auch z.B. durch Geld ausgeglichen werden.
Albach, H.: Das optimale Investitionsbudget bei Unsicherheit, in: ZfbF, 37. Jg. (1967), S. 503–518, 503. Daher geht auch die Ansicht Enßlins (G.: a.a.O., S. 1191) fehl, es sei „eine vorsichtige Schätzung“ vorzunehmen.
Vgl. Busse v. Colbe, W.: Die Planung…, a.a.O., S. 265.
Unter der Annahme von Wahrscheinlichkeitsvorstellungen ergibt sich ein günstigster Wert für die Konzernmaßnahme in Höhe von + 1,4 Mio DM (bei Verwendung der wahrscheinlichsten Werte), ein ungünstigster von — 1,655 Mio DM (bei Anwendung der Krelle-Lösung). Die entsprechenden Werte für den Fall des Fehlens von Wahrscheinlichkeitsvorstellungen lauten + 1,0 Mio DM (bei Anwendung des Maximax-Prinzips) und — 5,0 Mio DM (bei Anwendung des Minimax-Prinzips).
Vgl. dazu Enquête-Ausschuß 1928, S. 361 f sowie Enquête-Bericht 1930, S. 82.
So stellt Schäffer, der damals für den RefE zuständige Justizminister, fest: „Ich möchte den Vorstand einer abhängigen Gesellschaft sehen, der nicht in jedem Falle in seinem Rechenschaftsbericht behauptet, daß die von ihm vorgenommenen Geschäfte zu angemessenen Bedingungen getätigt worden sind. Ich halte einerseits nichts von einer Selbstbezichtigung. Auf der anderen Seite glaube ich nicht, daß der Druck der Prokuristen und Abteilungsleiter, die auch um die Geschäfte wissen, die Stellung des Vorstandes der abhängigen Gesellschaft gegenüber dem herrschenden Unternehmen so stärken wird, daß er sich unangemessenen Geschäften widersetzen kann. Es käme also entscheidend darauf an, ob die Erklärung des Vorstandes nachgeprüft werden kann“ (Schäffer, F.: Selbstfinanzierung…, a.a.O., S. 63).
Vgl. auch §§ 87 Abs. 3 Satz 4, 101, 119 Ziff. 1.
So auch schon mit Nachdruck Brodmann, E.: Die Sanierung unseres Aktienwesens, Berlin—Leipzig 1931, S. 40.
RegB zu § 313, a.a.O., S. 414.
Vgl. S. 17 f, insb. FN 19 dieser Arbeit.
Vgl. z.B. WP-Handbuch 1968, a.a.O., S. 1002 ff; Meier, A.: Kostenprüfung, Köln und Opladen 1959, S. 112 ff.
Vgl. S. 85 ff, 100 dieser Arbeit.
Hingewiesen sei insb. auf die sehr zurückhaltende Beurteilung wirksamer Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen durch Diederich (H.: a.a.O., S. 200 ff). Er stellt fest, „daß die Preisprüfungen kein Allheilmittel sind. Es wäre wirklichkeitsfremd, zu glauben, daß die Preisprüfer alle Betrugsversuche und alle Irrtümer in den Kostenermittlungen aufdecken und den modifizierten Kostenpreis unbedingt zuverlässig feststellen können. Der Preisprüfer, der seine Aufgabe in jeder Beziehung befriedigend lösen wollte, müßte gleichzeitig ein ausgezeichneter Unternehmer, ein hervorragender Techniker und ein erstklassiger Betriebswirt sein, und obendrein den zu prüfenden Betrieb wie den gesamten Wirtschaftszweig genau kennen. Außerdem mußte er bei jeder einzelnen Prüfung über reichliche Zeit verfügen. Nur dann wäre er in der Lage, den Aufbau des Betriebes, die gewählten Fertigungsmethoden, die Arbeitsleistungen sowie den Werteverzehr vollkommen zu durchleuchten und zu beurteilen. Daß alle die genannten Voraussetzungen bei einem Prüferstab oder gar bei einem einzelnen Prüfer einmal erfüllt sind, ist kaum anzunehmen“ (S. 204).
Die RegB könnte aber indirekt den gegenteiligen Eindruck vermitteln, wenn sie (a.a.O., S. 414) feststellt, die Bewertung der Maßnahmen werfe im Vergleich zur Rechtsgeschäftsbewertung „besondere Schwierigkeiten auf, weil kein objektiver Vergleich mit einer Gegenleistung möglich ist“. V. Godin-Wilhelmi (a.a.O., S. 1631) verkennen die Schwierigkeiten völlig, wenn sie sowohl für Rechtsgeschäfte als auch für Maßnahmen eine objektive Bewertung fordern und offensichtlich für möglich halten.
Vgl. RegB zu § 313, a.a.O., S. 414.
Vgl. S. 64 ff dieser Arbeit.
Dies verkennt z.B. Winkhaus (E.: a.a.O., S. 86) völlig, wenn er fordert, subjektive Wertschätzungen seien auszuschließen.
Vgl. S.146 ff dieser Arbeit.
Vgl. S. 85 ff dieser Arbeit.
Zu den vergleichbaren Schwierigkeiten des Fiskus vgl. den Steueroasenbericht (a.a.O., S. 6 f, 11), der auf die Notwendigkeit, andererseits aber fehlende Möglichkeit der deutschen Steuerbehörden hinweist, ihre Ermittlungen bezüglich evtl. verdeckter Gewinnausschüttungen von deutschen Gesellschaften auf ausländische „Basisgesellschaften“ auszudehnen, um den wahren Gehalt der nur dem Anschein nach „normalen” Geschäftstätigkeit aufdecken zu können.
Immerhin erleichtern ihm die Berechnungen der Untergesellschaft seine Aufgabe.
Moxter, A.: Offene Probleme…, a.a.O., S. 650.
Adler—Düring—Schmaltz: 4. Aufl., a.a.O., S. 929; ähnlich auch Philipp, F.: Die Prüfung des Berichts des Vorstandes über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen nach dem Aktiengesetz 1965, in: Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts-und Gesellschaftspolitik, 11. Jg. (1966), S. 155–166, 162; DJT 1967, S. 41, 67; Kropff, B.: Diskussionsbeitrag, in: Wirtschaftsprüfung im neuen Aktienrecht, a.a.O., S. 127–130, 129 f; ders.: Das Konzernrecht…, a.a.O., S. 1289; Schmidt, W.: Neueste Entwicklung der Aktienrechtsreform in der konzernrechtlichen Regelung, in: AG, 5. Jg. (1960), S. 29–32, 31.
Geßler, E.: Der Schutz…, a.a.O., S. 266 f; Semler, J.: Die Aufgaben…, a.a.O., S. 70; ders.: Das Recht…, a.a.O., S. 555; wohl auch Heigl, A.: Der aktienrechtliche…, a.a.O., S. 29.
Harder, U.: Pflichtprüfung…, a.a.O., S. 86 (FN 38).
Die Auffassungen von Mestmäcker (E.J.: Verwaltung…, a.a.O., S. 316) und Großfeld (B.: a.a.O., S. 213), es liege an dem fehlenden Anreiz, daß die Probleme des Konzernrechnungswesens -- hier der Verrechnungspreisbildung — noch nicht zufriedenstellend gelöst seien, erscheinen entschieden zu optimistisch.
Vgl. S. 80.
Skeptisch u.a. auch Meier, A.: Der Abhängigkeitsbericht…, a.a.O., S. 90; Buchner, R.: a.a.O., S. 36 ff; Albach, H.: Die Rechtsverhältnisse…, a.a.O., S. 205; Dülfer, E.: a.a.O., S. 218; Schubert, W.: Zur Berichtspflicht…, a.a.O., insb. S. 224, 231 ff; Mestmäcker, E.J.: Verwaltung…, a.a.O., S. 304 ff, insb. S. 310; Enquête-Bericht 1964, S. 69. Erinnert sei auch noch einmal an die betrüblichen Erfahrungen mit LSÖ-Kostenpreisen.
Dies bestätigt die oben vertretene Auffassung, daß der Wirtschaftsprüfer bei der Oberprüfung der getätigten Rechtsgeschäfte auch die Gesamt-Gewinnsituation der abhängigen Unternehmung zu berücksichtigen hat (vgl. S. 99 f).
Vgl. S. 98 ff dieser Arbeit.
Vgl. RegB zu § 313, a.a.O., S. 413 f; vgl. auch Geßler, E.: Diskussionsbeitrag, in: Unternehmer und Wirtschaftsprüfer…, a.a.O., S. 84; Kropff, B.: Diskussionsbeitrag, in: Wirtschaftsprüfung…, a.a.O., S. 129. Kropff (B.: Das Konzernrecht…, a.a.O., S. 1289) führt ergänzend an, diese Prüfungen seien seit Jahrzehnten von Wirtschaftsprüfern befriedigend durchgeführt worden.
Am eindeutigsten trifft dies für die Genossenschaftsprüfung zu, da § 53 Abs. 1 GenG ausdrücklich eine Geschäftsführungsprüfung statuiert. Nach herrschender, wenn auch nicht ganz unbestrittener Meinung ist nicht nur die formelle Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen (Erfüllung gesetzlicher und satzungsmäßiger Pflichten, Anberaumung und Protokollierung von AR- und Vorstandssitzungen, Berichterstattung des Vorstandes an der AR, Erlaß von Geschäftsordnungen etc.), sondern auch die materielle: Prüfung der Maßnahmen der Leitung auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit hin (vgl. Saage, G.: Die Prüfung der Geschäftsführung, Stuttgart 1965, S. 51 ff; Potthoff, E.: Prüfung…, a.a.O., S. 566, 570 ff; ders.: Die Möglichkeiten der Geschäftsführungsprüfung, in: WPg, 19. Jg. (1966), S. 586–591, 587 f; Schmidt, F.: a.a.O., S. 23.). Die verschiedenen Richtlinien und Verordnungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand beinhalten unmittelbar nur die Pflicht zur „Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse“; diese ist nach Saage (G.: Die Prüfung…, a.a.O., S. 77) „eine reine Sachanalyse, die die Entwicklung der Finanz-, Vermögens-und Ertragslage im Prüfungszeitraum sowie die Ursachen dieser Entwicklung zum Gegenstand hat und die auf die Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen, nicht aber auf eine Kritik an den im Prüfungszeitraum getroffenen Maßnahmen der Geschäftsführung abzielt”. Sie ist nicht — wie die RegB wohl annimmt — mit der weiter reichenden Geschäftsführungsprüfung gleichzusetzen. Jedoch schließen einige allgemeine Vertragsbedingungen der Länder für Werkverträge zwischen Gemeindeprüfungsämtern und Wirtschaftsprüfern auch die Pflicht zur Beurteilung der Geschäftsführung ein (vgl. dazu Saage, G.: Die Prüfung…, a.a.O., S. 59 ff; Potthoff, E.: Die Möglichkeiten…, a.a.O., S. 587). Gegenstand der Sonderprüfung sind einzelne, klar umrissene Geschäftsvorfälle (Unternehmungsverträge, Kapitalbeschaffung-und -herabsetzung, Fehldispositionen des Vorstandes, gesellschaftsschädigende Transaktionen der Großaktionäre etc.) (vgl. z.B. Saage, G.: Die Prüfung…, a.a.O., S. 13 ff; Adler—Düring—Schmaltz: 3. Aufl., a.a.O., S. 547 ff.).
Saage, G.: Die Überwachung der Geschäftsführung, in: Gegenwartsfragen der Unternehmungsführung, Festschrift für W. Hasenack zum 65. Geb., Herne—Berlin 1966, S. 289–300, 296.
Welch große Bedeutung dem Zeitmoment im Rahmen der Prüfung des Abhängigkeitsberichts zukommt, verdeutlicht die Lieser/Pleyer/Westermann-Untersuchung (a.a.O., S. 3): die befragten Konzerngesellschaften meinten, bei „der Prüfung aller… Vorgänge spiele das Zufallsmoment eine ungebührlich große Rolle. Es komme darauf an, ob der Prüfer viel Zeit habe oder nicht, ob er großzügig oder kleinlich sei. Denn alle Einzelheiten könnten nicht geprüft werden. In Zweifelsfällen fragt man vorher beim Wirtschaftsprüfer an. Seine Zustimmung zu erhalten, bereite wegen des Mangels an Zeit für detaillierte Prüfungen meist keine Schwierigkeiten.“
Völlig zu Recht stellt Saage fest, daß die Regelung, der HV grundsätzlich die Auswahl des Prüfers zu überlassen und die gerichtliche Bestellung nur dann vorzusehen, wenn eine Minderheit (10% des Grundkapitals oder 2,0 Mio DM nominal, § 142, Abs. 4) dies verlangt, den Besonderheiten einer Sonderprüfung nicht gerecht wird. Zur „Wahrung der absoluten Neutralität und Unabhängigkeit“ sei eine gerichtliche Bestellung in jedem Falle unabdingbar (vgl. Saage, G.: Die Prüfung…, a.a.O., S. 18 f).
Vgl. dazu Saage, G.: Die Prüfung…, a.a.O., S. 51 ff, daneben auch Henzler, R.: Ergebnisfeststellung und Ergebnisvergleich bei Genossenschaften, in: Vorträge und Aufsätze des Instituts für Genossenschaftswesen der Universität Münster, H.12, Karlsruhe 1966, S. 9–20; Schmidt, F.: Besonderheiten der Prüfung im Genossenschaftswesen, ihre Aufgabenstellung und Technik, ebenda, S. 21–36.
Schmidt, F.: a.a.O., S. 22.
Interessanterweise hält auch Geßler, der als einer der „Väter“ des neuen AktG am entschiedendsten für eine Einführung des Abhängigkeitsberichts eingetreten ist (vgl. Geßler, E.: Der Schutz…, a.a.O., S. 264 ff; ders.: Diskussionsbeitrag, in: Unternehmer und Wirtschaftsprüfer… a.a.O. S. 82, 84, zuletzt ders.: Faktische Konzerne?, a.a.O.) eine Prüfung der AG-Geschäftsführung durch freie Wirtschaftsprüfer im Gegensatz zur genossenschaftlichen Verbandsprüfung für nicht praktikabel (vgl. Geßler, E.: Rez. zu Wiethölter, R.: Interessen und Organisation der Aktiengesellschaft im amerikanischen und deutschen Recht, Karlsruhe 1961, in: BB, 16. Jg. (1961), S. 1135 f).
Schmidt, F.: a.a.O., S. 34; vgl. auch Westrick (P.: Abschlußprüfung und Abschlußprüfer nach geltendem und zukünftigem Aktienrecht, Diss. Frankfurt 1962, S. 47), der auf die starke Spezialisierung der Prüfungsverbände hinweist.
Vgl. Schäffer, F.: Selbstfinanzierung…, a.a.O., S. 63; Rautmann, H.G.: a.a.O., S. 195 f; Fischer, C.E.: Halbe Maßnahmen im neuen Konzernrecht, in: Die Zeit, Nr. 2 vom 9.1.1959, S. 11; ders.: Unternehmens-Konzentration…, a.a.O., S. 54; Rasch, H.: Gewinnabführungsund Weisungsverträge…, a.a.O., S. 170; Dreger, K.M.: Probleme des Gläubigerschutzes im Konzern, Diss. Mannheim 1966, S. 137; Kropff, B.: Der außenstehende Aktionär…, a.a.O., S. 678; Mestmäcker, E.J.: Verwaltung…, a.a.O., S. 304 ff.
Vgl. Karoli, R.: Die Stellung des Abschlußprüfers nach dem künftigen Aktienrecht, in: WPg, 17. Jg. (1964), S. 394–399, 396; Schwarz, M.: Die Rechnungslegung der Aktiengesellschaft unter neuen Aspekten, in: Entwicklungstendenzen des Handels-und Steuerrechts, Düsseldorf 1964, S. 30–45, 41; Meier, A.: Der Abhängigkeitsbericht…, a.a.O., S. 89 ff; vgl. auch Forster, K.H.: Neue Pflichten des Abschlußprüfers nach dem Aktiengesetz 1965, in: WPg, 18. Jg. (1965), S. 585–605, 604 f; Goerdeler, R.: Geschäftsbericht…, a.a.O., S. 126 und die Hinweise bei Schäffer, F.: Selbstfinanzierung…, a.a.O., S. 63; Marburger Aussprache zur Aktienrechtsreform, Marburg 1959, S. 81; Mertens, P.: Konzentration, Konzernprobleme und Aktienrechtsreform, in: Nürnbergger Abhandlungen zu den Wirtschaftsund Sozialwissenschaften, H. 10, Berlin 1959, S. 147–162, 157; Kropff, B,: Das Konzernrecht…, a.a.O., S. 1288.
Vgl. Adler, H.: Der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers nach dem RegE des Aktiengesetzes, in: AG, 5. Jg. (1960), S. 207–211, 209; Adler—During-Schmaltz: 3. Aufl., a.a.O., S. 543; vgl. auch Dober, W.: Die Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaft durch die Kontrollstelle nach OR 906, in: Der Schweizer Treuhänder, Bd. 37 (1963), S. 113–116, 116.
Vgl. Girgensohn, W.: a.a.O., S. 30.
Spitzenverbände 1960, S. 44; Semler, J.: Die Aufgaben…, a.a.O., S. 70 f.
Vgl. Linhardt, H.: Zur Reform des Aktienrechts, in: Die Aussprache B. Jg. (1958), S. 331–336, 334.
Kutzenberger, G.: Mitbestimmung der Aktionäre, Berlin 1964, S. 140. Inkonsequenterweise lehnt er die Bewertung einzelner unternehmerischer Maßnahmen ab (S. 140) und bejaht gleichwohl uneingeschränkt den Abhängigkeitsbericht (S. 156).
Saage, G.: Die Prüfung…, a.a.O., S. 74; ähnlich bemerkt Schneider (K.: Die Rechtsstellung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, in: WPg, 13. Jg. (1960) S. 449–457, 449): „Prüfen kann nur bedeuten, festgestellte Sachverhalte mit gegebenen und anerkannten Normen oder Maßstäben zu vergleichen und danach zu beurteilen. Wo solche Normen fehlen… oder wo feste Maßstäbe aufhören, da kann der vorgefundene Sachverhalt nur beschrieben werden, aber ein Urteil verbietet sich“.
Vgl. RegB zu § 313, a.a.O., S. 414; Geßler, E.: Der Schutz…, a.a.O., S. 267 f; ders.: Diskussionsbeitrag, in: Unternehmer und Wirtschaftsprüfer…, a.a.0„ S. 83.
Vgl. RegB zu § 313, a.a.O., S. 414 f.
Eine ganz ähnliche Argumentation findet sich schon bei Filbinger (H.: a.a.O., S. 89 f), der meint, die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme sei eine Frage des wirtschaftlichen Ermessens des Kaufmanns und daher der gesetzlichen Nachprüfung entzogen. Bei der Beurteilung, ob der Vorstand den Ermessensrahmen eingehalten habe, handele es sich dagegen um eine Rechtsfrage, die von ordentlichen Gerichten entschieden werden könne.
Zustimmend Schupp, R.: Das Recht des faktischen Konzerns in der Sicht der großen Aktienrechtsreform, in: BFuP, 12. Jg. (1960), S. 545--550, 547, der allerdings später (vgl. ders.: Probleme…, a.a.O., S. 35) eine kritischere Haltung einnimmt; DJT 1967, S. 41, 67; wohl auch Adler-During-Schmaltz: 4. Aufl., a.a.O., S. 929 ff und DIfB, a.a.O., S. 126; Kutzenberger, G.: a. a. O., v. Godin-Wilhelmi: a.a.O., S. 1649; Hornef, H.: a.a.O., S. 124; Brachvogel, G.: Leitungsmacht…, a.a.O., S. 102; Lenel, O.: a.a.O., S. 368 f; erst kürzlich die Regelung wieder verteidigend Geßler, E.: Faktische Konzerne? , a.a.O., insb. S. 172 ff. Bezeichnend ist, daß es die Befürworter der gesetzlichen Regelung meistens bei so allgemeinen Wendungen wie „der Wirtschaftsprüfer ist nicht überfordert“, „in der Praxis werden sich schon Wege finden”, bewenden lassen. Der Sache nach vor allem Semler, J. jr.: Das Recht…, a.a.O., S. 554 ff und ders.: Die Aufgaben…, a.a.O., S. 70.
Das zeigen die Äußerungen der in FN 508 Genannten in aller Deutlichkeit. Selbst in der 3. Lesung des AktG wurden noch Zweifel geäußert, ob der Wirtschaftsprüfer nicht überfordert würde (vgl. die Ausführungen der Abgeordneten Aschoff und Seidl, in: Verhandlungen des DBT, 4. Wahlperiode, 187. Sitzung vom 25.5. 1965, Stenographische Berichte, Bd.59, Bonn 1965, S. 9411 bzw. 9413). Allerdings geht man i.d.R. auf die Sachproblematik nicht oder nur sehr global ein.
Ob die Prüfung nach § 313 als Geschäftsführungsprüfung bezeichnet wird (s. Gessler, J.H.: a.a.O., S. 357; auch v. Godin-Wilhelmi: a.a.O., S. 1652 sind der Meinung, sie lasse sich nicht ganz vermeiden) oder nicht, erscheint angesichts der oben dargelegten verschiedenen Auffassungen über die Reichweite einer solchen Prüfung unerheblich.
Vgl. RegB zu § 313, a.a.O., S. 415.
Vgl. S. 112 ff dieser Arbeit.
So weist Potthoff (E.: Die Möglichkeiten…, a.a.O., S. 590) darauf hin, daß in deutschen Unternehmen schriftlich formulierte Unternehmensziele selten vorliegen. Moxter (A.: Präferenzstruktur…, a.a.0., S. 8) macht geltend, der Unternehmer sei oft überfordert, sollte er exakte Angaben über die eigene Zielstruktur machen.
Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten könnte § 313 Abs. 1 sein, wo es heißt: der Wirtschaftsprüfer habe „nach den Umständen, die… bekannt waren“, zu urteilen. Auf Grund des Wortlauts des § 312 Abs. 3 (der Vorstand hat nach den „Umständen, die ihm... bekannt waren” zu urteilen) und der Tatsache, daß im Rahmen der §§ 311 ff generell das Urteil eines „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer unabhängigen Gesellschaft“ als Bewertungsmaßstab gilt, wird eine Beanstandung durch den Wirtschaftsprüfer nur in Frage kommen, wenn der Vorstand seine Informationsmöglichkeiten nicht voll ausgenutzt hat. Diese können z.B. durch fehlende finanzielle Mittel begrenzt sein. Stellt der Wirtschaftsprüfer z.B. fest, daß die Konkurrenz über bessere Informationen verfügte infolge intensiverer Datenbeschaffung, so ist dies nicht unbedingt als Indiz für die mangelnde Sorgfalt des Vorstandes zu werten. Auch dürfte der Wirtschaftsprüfer dieses Wissen nicht ohne weiteres seiner eigenen Beurteilung zugrundelegen.
Vgl. S. 114 ff dieser Arbeit.
Brede, H.: a.a.O., S. 124.
Saage, G.: Die Prüfung…, a.a.O., S. 208.
Dafür spricht insb. der Wortlaut der RegB (vgl. RegB. zu § 313, a.a.O., S. 414). Dort heißt es, die Wirtschaftsprüfer hätten zu prüfen, ob ihnen bekannte Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen.
Vgl. RegB zu § 313, a.a.O., S. 415.
Vgl. Neubert, H.: Minderheitenschutz durch Abschlußprüfer, in: DB, 11. Jg. (1958), S. 703--705, 703: Adler, H.: Der Prüfungsbericht…, a.a.O., S. 209; vgl. auch Saage, G.: Die Prüfung…, a.a.O., S. 208.
In Deutschland hat sich der „Branchenwirtschaftsprüfer“ trotz einiger Bestrebungen in dieser Hinsicht bis jetzt nicht durchgesetzt (vgl. dazu Hinter, O.: Das Verhältnis von Wirtschaftsprüfung und Betriebsführung, in: Probleme der Betriebsführung, Festschrift zum 60. Geb. von OR. Schnutenhaus, hrsg. von C.W. Meyer, Berlin 1959, S. 277–293, 291).
Heigi (A.: Der aktienrechtliche Prüfungsauftrag…, a.a.O., S. 30 f) stellt zu Recht fest, die Prüfung nach § 313 stelle für den AG-Prüfer eine neue Aufgabe dar.
Vgl. Wollert, H.: a.a.O., S. 25; Neubert, H.: a.a.O., S. 703.
Etwa derart: alle konjunkturpolitischen Daten und Prognosen deuten darauf hin, daß eine bestehende Hochkonjunktur fortdauert, die Untergesellschaft geht aber in ihren Berechnungen davon aus, daß in den nächsten zwei Jahren wirtschaftliche Depression herrscht.
Semler, J. jr.: Die Aufgaben…, a.a.O., S. 70; zustimmend Geßler, E.: Diskussionsbeitrag, in: Unternehmer…, a.a.O., S. 83.
V. Godin-Wilhelmi: a.a.O., S. 1652.
Vgl. Busse v. Colbe, W.: Prognosepublizität von Aktiengesellschaften, in: Beiträge zur Lehre von der Unternehmung, a.a.O., S. 91–118, 113; Moxter, A.: Der Einfluß…, a.a.O., S. 208 f. Moxter (A.: Präferenzstruktur…, a.a.O., S. 25) stellt fest, „solche ,Meinungen` (intuitiv gewonnene subjektive Wahrscheinlichkeitsurteile, d. Verf.) entziehen sich ihrer Natur entsprechend völlig der Überprüfung durch Dritte; über die Höhe der so zustandegekommenen Überzeugungsgrade läßt sich kaum diskutieren“.
Wild, J.: Unternehmerische Entscheidungen…, a.a.O., S. 87.
Vgl. Wild, J.: Unternehmerische Entscheidungen…, a.a.O., S. 86. Zu den Rationalitätskriterien, deren Allgemeingültigkeit von jedermann anerkannt werden sollte, die praktisch aber z.T. eine Frage der Übereinkunft sind, im einzelnen vgl. insb. Schneeweiß, H.: a.a.O., S. 32 ff, insb. 77 ff; Borch, K.H.: a.a.O., S. 102 ff; Krelle, W.: Präferenz-und Entscheidungstheorie, a.a.O., S. 125 ff; Schneider, D.: Investition und Finanzierung…, a.a.O., S. 90 ff. Neben dem schon erwähnten Dominanzprinzip (vgl. FN 384) ist insb. das ordinale Prinzip zu nennen, das die unbeschränkte Vergleichbarkeit aller Wahrscheinlichkeitsverteilungen und eine durchgängige (transitive) Rangordnung zwischen mehreren gleich wahrscheinlichen Ereignissen fordert. Beide Kriterien verlangen im Grunde nur widerspruchsfreies Handeln. Als plausible, wenn auch nicht zwingend rationale Verhaltensnormen werden im allgemeinen außerdem das Stetigkeits-und das Unabhängigkeitsaxiom anerkannt. Das Stetigkeitsprinzip besagt, daß jede Wahrscheinlichkeitsverteilung ein Sicherheitsäquivalent besitzt (FN 439); das Unabhängigkeitsaxiom fordert, daß das Sicherheitsäquivalent und die ihm entsprechende Wahrscheinlichkeitsverteilung jederzeit gegeneinander austauschbar (substituierbar) sind.
Moxter, A.: Bilanzierung…, a.a.O., S. 629.
Vgl. S. 123 ff dieser Arbeit.
Zu beachten ist allerdings, daß das Risikoverhalten nicht bezüglich aller Dispositionen gleich ist. Es wird i.d.R. unterschiedlich sein bei kleineren Maßnahmen und bei solchen, die die Existenz der Unternehmung u.U. gefährden.
Zu optimistisch Steinmann (H.: a.a.O., S. 287), der behauptet, das Argument, unternehmerische Entscheidungen seien der Prüfung entzogen, soweit sie im Irrationalen wurzeln, verliere durch den zunehmenden Einsatz von Operations-Research-Methoden und den dadurch ausgelösten Zwang zur Rationalität an Bedeutung.
Die Tatsache, daß das AktG keine konkreten Grundsätze für das bei Unternehmensentscheidungen und deren Prüfung maßgebliche Risikoverhalten aufstellt, zeigt zweierlei: einerseits sind der Geschäftsführungsprüfung und der Anwendung von Haftungsnormen — abgesehen von Deliktsfällen und grober Mißwirtschaft — enge Grenzen gesetzt. Dies heißt andererseits nicht, daß der Vorstand jeder Kontrolle entzogen ist, nur liegt diese vorwiegend auf einem anderen Gebiet: den Aktionären steht es frei, ihn wegen mangelnden Fortunes zu entlassen.
Vgl. Busse v. Colbe, W.: Entwicklungstendenzen…, a.a.O., S. 623; Jacob, H.: Zum Problem…, a.a.O., S. 172; Bössmann, E.: a.a.O., S. 235; Heinen, E.: Das Zielsystem…, a.a.O., S. 186; Saage, G.: Die Prüfung…, a.a.O., S. 83 ff; vgl. auch S. 134 ff dieser Arbeit.
Es wurde oben bereits darauf hingewiesen, daß das Risikoverhalten nicht nur von den persönlichen Eigenschaften und der seelischen Verfassung des Unternehmers bestimmt wird, sondern in stärkerem Maße auch von der wirtschaftlichen Lage der Unternehmung (vgl. S. 126 f). Nur erlauben auch diese objektiven Gesichtspunkte keine eindeutigen Schlußfolgerungen i.S. einer Feststellung einer rationalen Risikopräferenz. Wenn man davon ausgeht, daß risikoscheues Verhalten in der Praxis weit verbreitet ist (FN 447), zumindest der „Spielertyp“ nicht den Normalfall eines Unternehmers darstellt, so wird man allenfalls solche Maßnahmen als mit nicht rationalem Handeln vereinbar ansehen, die — bei zwar hohen Gewinnchancen — zu einer Existenzgefährdung des Unternehmens führen können. Schneider (D.: Investition und Finanzierung…, a.a.O., S. 100 ff) führt daher z.B. — unter einschränkenden Bedingungen — das Prinzip der Beschränkung der Risikonutzenfunktion (Beschränkung nach oben und unten) als Rationalitätskriterium zusätzlich zu den in FN 551 genannten vier Rationalitätskriterien des Berneulli-Prinzips ein). Allerdings — und das ist in unserem Falle das Mißliche —, als allgemeingültiges Kriterium wird man eine solche Regel nicht akzeptieren können. Zudem ist natürlich auch hier der Unternehmer bei der Bestimmung des „Existenzminimums” autonom.
Vgl. S. 127 f dieser Arbeit.
Busse v. Colbe, W.: Die Planung…, a.a.O., S. 224.
Vgl. Obermüller, W./Werner, W./Winden, K.: Sonderprüfung nach dem Aktiengesetz 1965, in: DB, 20. Jg. (1967), S. 1119–1124, 1121.
Wollert, H.: a.a.O., S. 25; zustimmend Potthoff, E.: Die Möglichkeiten…, a.a.O., S. 586; ähnlich auch Elmendorff, W.: Diskussionsbeitrag, in: Wirtschaftsprüfung…, a.a.O., S. 131 f.
Wittmann, W.: Ungewißheit…, a.a.O., S. 501.
Die Feststellung Aschoffs (a.a.O.), „der Wirtschaftsprüfer (könnte) in bezug auf seine Entscheidungsbefugnis etwas überfordert sein“, scheint mir eher untertrieben zu sein.
Vgl. dazu etwa Minz, W.: Zum 23. Jahrgang der Wirtschaftsprüfung, in: WPg, 23. Jg. (1970) S. 1; IDW (Hrsg.): Unternehmensführung und Unternehmensbewertung, Bericht über die Fachtagung des IDW v. 22.-24.1.1969, Düsseldorf 1969; WP-Handbuch 1968, a.a.O., S. 1069. Seit Jahren schon führt die WPg im Untertitel die Bezeichnung „Der Berater der Wirtschaft“.
Vgl. WP-Handbuch 1968, a.a.O., S. 1069 ff.
Vgl. Minz, G.: Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung, in: WPg, 21. Jg. (1968), S. 123–127. 125.
So zu Recht Philipp, F.: Die Prüfung…, a.a.O., S. 165.
Dieses Problem wird insb. von den Wirtschaftsprüfern hervorgehoben: vgl. Meier, A.: Der Abhängigkeitsbericht…, a.a.O., S. 91; Schwarz, M.: a.a.O., S. 41; Potthoff, E.: Die Möglichkeiten…, a.a.O., S. 90; Saage, G.: Die Prüfung…, a.a.O., S. 11 f; vgl. auch Kropff, B.: Diskussionsbeitrag, a.a.O., S. 129; Steinmann, H.: a.a.O., S. 287 f.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß sich der Wirtschaftsprüfer nach allgemeiner Ansicht (vgl. RegB zu § 313, a.a.O., S. 414; ferner z.B. Rasner, H.: a.a.O., S. 1046; Goerdeler, R.: Geschäftsbericht…, a.a.O., S. 986) auf Stichproben beschränken kann.
Vgl. dazu Saage, G.: Die Prüfung…, a.a.0., S. 205 ff.
Vgl. Spitzenverbände 1960, S. 44.
Vgl. dazu etwa die Vorschläge von Steinmann, H.: a.a.O., S. 200 ff, 279 ff.
Vgl. v. Wysocki, K.: Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens, Berlin—Frankfurt 1967, S. 116.
RegB zu § 313, a.a.O., S. 413.
In diesem Sinne stellt Linhardt (H.: Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsprüfung, in: Betriebswirtschaftliche Umschau, 31. Jg. (1961), S. 97–110, 106 f) fest: „In gleicher Sache kann man nicht Prüfer und Berater sein. Wer da prüft, wo er berät, prüft sich selbst und kann schlecht in der Prüfung beanstanden, was er in der Beratung gutgeheißen hat. Was der Prüfer in dieser Kombination von Prüfung und Beratung noch beanstanden könnte, wäre lediglich die Befolgung seiner Ratschläge, die Bewertung der Durchführung, nicht aber die Ratschläge selbst“. Heigl (A.: Der aktienrechtliche Prüfungsauftrag…, a.a.0., S. 29) spricht von der Gefahr einer „Prüfung im eigenen Rate”.
Vgl. Saage, G.: Die Überwachung…, a.a.0., S. 297.
So Geßler, E.: Die Wirtschaftsprüfer als Garanten aktienrechtlicher Publizität, in: WPg, 9. Jg. (1956), S. 463–465.
So kann auch der Auffassung Saages (G.: Die Prüfung…, a.a.0., S. 102 f; gleichfalls Jäckel, G.: Die Unabhängigkeit der Abschlußprüfer bei der Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften der „öffentlichen Hand“, Hamburg 1960, S. 77), eine beratende Tätigkeit bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sei unschädlich, zugestimmt werden. Eine solche Dienstleistung wird von den Firmen heute einfach verlangt. Dies gilt auch für die Aufstellung des Abhängigkeitsberichts: „In Zweifelsfällen fragt man vorher beim Wirtschaftsprüfer an” (Lieser/Pleyer/Westermann, a.a.O., S. 3). Nimmt diese Tätigkeit allerdings großen Umfang an, so gelten die auf S. 155 ff dargestellten Bedenken.
Dies gilt im übrigen auch für die Beratung; der Wert einer externen Unternehmensberatung liegt ja gerade darin, daß die Berater als unabhängige Autoritäten anerkannt werden.
Vgl. Saage, G.: Die Prüfung…, a.a.O., S. 212.
Sec. 160 Companies Act. Eine analoge Regelung wurde auch von den deutschen Wirtschaftsprüfern gefordert (vgl. Schwarz, M.: a.a.O., S. 44; vgl. auch die positive Stellungnahme dazu von Geßler, E.: ebenda, S. 47; ferner Karoli, R.: a.a.O., S. 399).
Wird die Bestellung des Wirtschaftsprüfers vor der Vorlage des Prüfungsberichts widerrufen, so hat der Wirtschaftsprüfer nach § 163 Abs. 5 zwar auch ein Recht auf Stellungnahme vor der HV, er ist aber weiterhin an seine Schweigepflicht gebunden; außerdem kann er im Gegensatz zum englischen Recht jederzeit abberufen werden.
Vgl. Albach, H.: Den Auslegungsspielraum einengen, in: VW, 23. Jg. (16/1969), S. 42, 47, hier S.42.
Zu denken ist Error! Hyperlink reference not valid. kleinere Wirtschaftsprüfer-Societäten und Einzelprüfer. Vgl. dazu auch Meilicke, H.: Das Minderheitenproblem im Aktienrecht, in: Dynamische Betriebsführung, Berlin 1959, S. 204–220, 219.
So ist z.B. die Zahl der AGen von 1957 bis 1967 um 412 auf 2351 gefallen (vgl. Tz: Immer weniger Aktiengesellschaften, in: W, 16. Jg. (1968), S. 203). In neuerer Zeit scheint diese Tendenz eher zuzunehmen: Am 31.12. 1970 wurden nur noch 2304 AGen, davon 25 KGaA, registriert (vgl. Hansen, H.: Die Aktiengesellschaften im Jahr 1970, in AG, 16. Jg. (1971), S. 148 f). Die rückläufige Zahl der AGen ist vor allem eine Folge der Zunahme von Umwandlungen und Fusionen: So wurden von Anfang 1968 bis Herbst 1969 mindestens 32 Umtausch-und Abfindungsangebote sowie über 100 Beteiligungsübertragungen mit einem geschätzten Gesamtvolumen von 10 Mrd. DM registriert, an denen börsennotierte AGen beteiligt waren. (Vgl. Dresdner Bank [Hrsg.]: Aktienreport, o.O., 1969, S. 5). Zur Zunahme von Fusionen vgl. auch Kruk, M.: Konzentration und kein Ende, in: FAZ, Nr. 300 v. 29.12. 1969, S. 15; Bar.: Die Konzentrationswelle rollt weiter, in FAZ, Nr. 38 v. 9.2. 1971, S. 14 (1968: 65 Fusionsfälle, 1969 schon 168 und 1970 gar 305); kpk: Die Unternehmenszusammenschlüsse häufen sich, in FAZ, Nr. 272 v. 24.11. 1969, S. 13, 15 und Huffschmid, J.: Die Politik des Kapitals. Konzentration und Wirtschaftspolitik in der Bundesrepublik, 3. Aufl. Frankfurt 1970, insb. S. 54 ff. Allerdings ist von dem künftigen GmbH-Gesetz eine Erweiterung der Wirtschaftsprüfer-Tätigkeit zu erwarten (vgl. §§ 138, 141 des RefE).
Vgl. z.B. Potthoff, E.: Kein absolutes Maß, in: VW, 23. Jg. (16/1969), S. 47; Minz, G.: a.a.O., S. 126; Karoli, R.: a.a.O., S. 396 ff; Adler, H./Müller, H.-P.: Zur Stellung des Abschlußprüfers im künftigen Recht, in: AG, 9. Jg. (1964), S. 154–157, insb. 155.
Vgl. Geßler, E.: Die Wirtschaftsprüfer…, a.a.O., S. 465.
Nachweise bei Zimmerer, C.: Die Organe der AG und die Stellung des Wirtschaftsprüfers, in: NB, 19. Jg. (2/1966), S. 44–49, 48; Kicherer, H.-P.: Kummer mit der Unabhängigkeit, in: VW, 23. Jg. (16/1969), S. 38–42; kritisch auch Geßler, E.: Diskussionsbeitrag, in: Entwicklungstendenzen…, a.a.O., S. 47.
Gemeint ist der Fall Boswau & Knauer; vgl. dazu Zimmerer (a.a.O., S. 48) und Kicherer (a.a.O., S. 41) mit Quellennachweisen.
Etwa die französische Regelung (vgl. dazu v. Wysocki, K.: Grundlagen…, a.a.O., S. 126).
Wysocki (a.a.O.), weist darauf hin, daß der Hinweis der Richtlinien auf die Verpflichtung zur Kollegialität, ferner das Werbungsverbot nicht ausreichen. A.A. Adler, H.: Diskussionsbeitrag, in: ZfhF, 2. Jg. (1950), S. 309.
So zu Recht Kicherer, H.P.: a.a.O., S. 41.
So auch Adler, H./Müller, H.-P.: a.a.O., S. 154 selbst: vgl. ferner Kropff, B.: Das Konzernrecht…, a.a.O., S. 1289; Westrick (P.: a.a.O., S. 80) meint, „die Zeiten einer dauernden Übereinstimmung zwischen AG und Prüfer werden nach Inkrafttreten des Regierungsentwurfs der Geschichte des Aktienrechts angehören“; Jäckel (G.: a.a.O., S. 18) stellt fest, die eigentliche Bewährungsprobe der Wirtschaftsprüfer stehe noch aus. vgl. auch DJT, a.a.O., S. 67; Fischer, C.E.: Unternehmens-Konzentration…, a.a.O., S. 54.
Beunruhigend ist in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis, zu dem Lieser/Pleyer/Westermann im Rahmen ihrer Konzernbefragung gelangen. Sie stellen fest, „daß die vorherige Absprache mit dem Prüfer über die Beurteilung bestimmter riskanter Maßnahmen ebenso verbreitet wie die argwöhnische und eindringliche Prüfung des konzerninternen Geschäftsverkehrs selten ist.“ (Lieser/Pleyer/Westermann: a.a.O., S. 8f).
Höchst interessant ist in diesem Zusammenhang, daß Kropff, der sich zuletzt als starker Befürworter des Abhängigkeitsberichts erwiesen hat, diesen in einer früheren Äußerung aus ähnlichen Gründen ablehnte: „Der Wirtschaftsprüfer würde… zu einer Prüfung der Geschäftsführung gezwungen. Da diese Prüfung stark Ermessenssache wäre, würde sein Testat die außenstehenden Aktionäre wohl nur dann ausreichend sichern, wenn ihnen der Prüfungsbericht offengelegt würde“; diese „Offenlegung könnte aber Geschäftsgeheimnisse gefährden” (Kropff, B.: Der außenstehende Aktionär.. „ a.a.O., S. 678). In den USA wird im übrigen einer solchen „Gefährdung“ kein so großes Gewicht beigemessen; dort müssen in dem jedermann zugänglichen Abschlußbericht der berichtspflichtigen Gesellschaft die „Interessen” von Großaktionären (u.a.) an Geschäften des Unternehmens aufgeführt werden. Dabei sind die Art der Beziehungen, der Geschäftswert und der Wert des Großaktionärsinteresses anzugeben. (Vgl. Semler, J. jr.: Der Einfluß der Securities and Exchange Commission auf Rechnungslegung und Prüfung rechtlich selbständiger Gesellschaften in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, in: WPg, 13. Jg. (1960), S. 317–322, 345–352, 377–382, hier 320). Ähnlich auch die Regelung des neuen französischenAktienrechts (vgl. Maul, K.-H.: a.a.O., S. 215 und Brachvogel, G.: Aktiengesellschaft… , a.a.O., S. 76 ff, 126 ff), die aber ansonsten den deutschen Vorschriften unterlegen ist.
So auch Westrick, P.: a.a.O.; Kicherer, H.-P.: a.a.O.; Meilicke, H.: Das Minderheitenproblem…, a.a.O., v. Wysocki, K.: Kontrolle durch Kollegen, in: VW, 23. Jg. (1969). S. 47 f, 48; Linhardt, H.: Zur Reform…, a.a.O., S. 334; Großfeld, B.: a.a.O., S. 218 f; Moxter, A.: Offene Probleme…, a.a.O., S. 652; ders.: Bilanzierung…, a.a.O., S. 621; Fischer, C.E.: Die Reform des Aktiengesetzes, in: AcP, Bd. 154 (1955), S. 181–242, 233 ff.
Rasch, H.: Deutsches Konzernrecht, 4. Aufl., a.a.O., S. 168 f. Rasch hat in diesem Zusammenhang wiederholt auf die unzureichende wirtschaftliche Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers hingewiesen. Vgl. Rasch, H.: Gewinnabführungs-und Weisungsverträge…, a.a.O., S. 170; ders.: Richtige und falsche Weg der Aktienrechtsreform, Karlsruhe 1960, S. 46.
Westrick (P.: a.a.O., S. 72) gibt seinen Bedenken plastisch wie folgt Ausdruck:,,… wie kann eine objektive, im Interesse der Öffentlichkeit liegende Fremdprüfung gewährleistet sein, wenn die mit der Prüfung betraute Institution u.U. ein geradezu existentielles Interesse daran hat, sich mit der zu prüfenden Gesellschaft in möglichst gutem Einvernehmen zu befinden…. Es wäre lebensfremd, wollte man leugnen, daß der alte Satz ,wes Brot ich eß des Lied ich sing’ ausgerechnet im Verhältnis Wirtschaftsprüfer-Aktiengesellschaft keine Gültigkeit beanspruchen sollte.. “.
Eine solche Stärkung könnte ja auch nur im Interesse der Wirtschaftsprüfer selbst liegen. Deshalb ist ihre weitgehend ablehnende Haltung gegenüber Reformvorschlägen nicht ganz verständlich. Potthoff (E.: Kein absolutes Maß, a.a.O.) z.B. macht es sich m.E. zu leicht, wenn er feststellt, es sei Sache der zweifelnden Outsider, den Gegenbeweis (der Abhängigkeit der Wirtschaftsprüfer) anzutreten. Solange die Unabhängigkeit von Outsidern — und darunter befinden sich immerhin einige prominente Rechtsvertreter — immer wieder angezweifelt wird, — sei dies nun berechtigt oder nicht —, erscheint die Situation mißlich.
So z.B. in den USA (vgl. dazu insb. Loss, L.: Der Schutz der Kapitalgeber, in: ZHR, 120 Jg. (1967), S. 197–255, 234 f; ferner auch Semler, J.jr.: Der Einfluß…, a.a.O., S. 77 ff; unzutreffend Hintner, O.: Das Verhältnis…, a.a.O., S. 284.
So insb. Saage, G.: Die Prüfung…, a.a.O., S. 212; Steinmann, H.: a.a.O., S. 285.
Damit soll nicht behauptet werden, die Verbandsprüfung sei ganz unproblematisch.
Vgl. die Hinweise auf den Seiten 44, 65, 77 dieser AIDelt. 160
So Stellungnahme NA 6/66, a.a.O., S. 678; Adler-During-Schmaltz: 4. Aufl., a.a.O., S. 958.
So Rasner, H.: a.a.O., S. 1041; Goerdeler, R.: Diskussionsbeitrag, a.a.O., S. 126.
Vgl. Goerdeler, R.: Diskussionsbeitrag, a.a.O., S. 126.
Vgl. ebenda, S. 125.
So Kropff, B.: Der faktische Konzern…, a.a.O., S. 2206 f; Luchterhandt, H.F.: Leitungsmacht…, a.a.O., S. 25 ff; Geßler, J.H.: a.a.O., S. 353; wohl auch Schreib, (P.: Abhängigkeitsbericht (§ 312 AktG) II, a.a.O.), der zwar einerseits nur von der Berichtsmöglichkeit spricht, dennoch aber wohl mehr eine zwingendeVerpflichtung zur ex post-Bewertung und -Berichterstattung ableiten will. Zu den im Ansatz gleichen Auffassungen von BaumbachHueck und v. Godin-Wilhelmi s. S. 161 f.
Kropff, B.: Der faktische Konzern…, a.a.O., S. 2206.
Luchterhandt, H.F.: Leitungsmacht…, a.a.O., S. 27.
Vgl. Rasner, H.: a.a.O., S. 1044, 1046. Ihm folgend Kellmann, Ch.: a.a.O., S. 1514.
Vgl. S. 64 f dieser Arbeit und die in FN 605 genannten Autoren.
Vgl. Rasch, H.: 1. Aufl. a.a.O., S. 181; Hornef, H.: a.a.O., S. 123; Geßler, E.: Die Rechtsverhältnisse…, a.a.O., S. 202; Mathern, F.: a.a.O., S. 382 f; Spitzenverbände 1960, a.a.O., S. 106; Adler-During-Schmaltz: 4. Aufl., a.a.O., S. 958.
Erinnert sei hier an den auf S. 77 geschilderten GBAG-Socony-Fall.
Vgl. S. 60 dieser Arbeit.
Man denke nur an die in FN 269 berichteten Fälle; man hätte sicherlich die größten Schwierigkeiten, in den genannten Fällen eine konzernmäßige Abhängigkeit nachzuweisen, die allein auf wirtschaftlichen Gegebenheiten beruht.
Kropff, B.: Der faktische Konzern…, a.a.O., S. 2207.
v. Godin-Wilhelmi: a.a.O., S. 1635.
Auf S. 1631 heben sie nämlich auf die objektive Bestimmung des Nachteils ab. Dieser werde nicht dadurch beseitigt, daß nachgewiesen werden kann, „daß der Vorstand einer nicht abhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme vorgenommen bzw. leztere unterlassen hätte“.
Vgl. Baumbach-Hueck: a.a.O., S. 922 f. Auf der Tagung der DIfB wurde im Ergebnis diese Meinung — wenn auch nicht unbestritten — gleichfalls vertreten (vgl. DIfB: a.a.O., S. 127 f); ebenso Rasner, H.: a.a.O., S. 1046.
Rasch, H.: 4. Aufl., a.a.O., S. 171 f.
Lt. Auskunft von Herrn PD Dr. Koppensteiner wird diese Ansicht im konzernrechtlichen Teil des Kölner-Kommentars zum Aktiengesetz, Köln—Bonn—Berlin—München, der voraussichtlich 1971/72 erscheint, vertreten. Der Verf. konnte Einblick in das Manuskript des Kommentars der §§ 311 ff (Stand: Ende 1968) nehmen.
Vgl. S. 46 ff.
Vgl. Luchterhandt, H.F.: Leitungsmacht…, a.a.O., S. 13, ähnlich S. 21.
Vgl. ebenda, S. 13, 20.
Vgl. Luchterhandt, H.F.: Leitungsmacht…, a.a.O., S. 20.
Vgl. ebenda, S. 33.
Vgl. ebenda, S. 46.
Vgl. ebenda, S. 33 f.
Vgl. Keilmann, Ch.: a.a.O., S. 1514 ff.
Ebenda, S. 1514.
Ebenda, S. 1514.
Ebenda, im Original z.T. gesperrt gedruckt.
Vgl. S. 64 f.
Vgl. v. Godin-Wilhelmi: a.a.O., S. 1644; Baumbach-Hueck; 13. Aufl., a.a.O., S. 927; Bache-lin, H.: a.a.O., S. 54 f; Rasch, H.: 4. Aufl., a.a.O., S. 171; Luchterhandt, H.F.: Leitungsmacht…, a.a.O., S. 15 ff.
Vgl. insb. die zutreffende Kritik von Werner, W.: Zum Erscheinen…, a.a.O., S. 185; ders.: Der erste…, a.a.O., S. 125 f.
Vgl. Rasch, H.: a.a.O., S. 172.
Allerdings gibt Rasch insgesamt zu erkennen, daß er in diese Richtung tendiert.
Geßler, E.: Faktische Konzerne? , a.a.O., S. 174, der sich allerdings hier nicht gegen Bachelin wendet.
Vgl. dazu S. 52 ff dieser Arbeit.
Vgl. S. 132 f dieser Arbeit.
Vgl. S. 52 ff dieser Arbeit.
Anders läßt sich auch seine unterschiedliche Beurteilung hinsichtlich des geltenden Rechts und des § 300 RegE (vgl. Luchterhandt, H.F.: a.a.O., S. 22) nicht erklären. Während er zugibt, daß nach der Regelung des § 300 RegE (vgl. S. 49 f dieser Arbeit) die Untergesellschaft auch die Chance unerwarteter positiver Entwicklungen habe, negiert er dies bezüglich der §§ 311 ff. Diese Auffassung beruht vermutlich auf folgender Vorstellung: Da § 300 RegE einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen vor-und nachteiligen Maßnahmen vorschrieb, mußte sofort bei Vornahme der nachteiligen Maßnahme eine entsprechend vorteilhafte bestimmt werden. Beide waren also zum gleichen Zeitpunkt zu bewerten, die Chance und Risiken hielten sich daher die Waage. Zumindest mußte die Untergesellschaft von einem einmal zugestandenen Rechtsanspruch später nicht mehr abrücken, auch wenn die nachteilige Maßnahme wider Erwarten positive Auswirkungen hatte. Im Rahmen der §§ 311 ff dagegen kann eine nachteilige Maßnahme mit Vorteilen jeder Art — Reflexwirkungen einmal ausgenommen — aufgerechnet werden. Die Vorteile müssen also — so Luchterhandt (er spricht von einem aufgeschobenen Ausgleich) — nicht sofort festgelegt werden. Das stimmt zweifellos, da der Rechtsanspruch auf Ausgleich bis zum Jahresende gewährt werden kann (§ 311 Abs. 2); nur ist die Schlußfolgerung Luchterhandts nicht verständlich. Die Bewertung der Maßnahmen — seien sie positiver Art — hat —dariiber kann doch gar kein Zweifel bestehen — sofort bei ihrer Vornahme bzw. Unterlassung zu erfolgen. Damit ist der Effekt der gleiche wie bei § 300 RegE.
Vgl. Luchterhandt, H.F.: Leitungsmacht…, a.a.O., S. 33.
Eine ganz andere Frage, auf die Luchterhandt aber in diesem Zusammenhang gar nicht eingeht, ist es dann, ob sich der Vorstand auch tatsächlich so verhält und die faktische Machtlage im Konzern nicht dazu führt, daß sich der Vorstand die Sicht der Konzernleitung zu eigen macht. Vgl. dazu S. 136 ff dieser Arbeit.
Vgl. S. 121 ff, insb. 146 ff dieser Arbeit.
Vgl. Kellmann, Ch.: a.a.O., S. 1516.
Vgl. S. 36 ff dieser Arbeit.
Vgl. Mestmäcker, E.J.: Zur Systematik…, a.a.O., S. 139 ff, insb. 146 f.
Mestmäcker spricht zwar (a.a.O., S. 147) in erster Linie von Maßnahmen, die zu einer Umstruktuierung der abhängigen AG infolge der Konzerneingliederung führen (Verzicht auf eine eigene Rohstoffbasis, Spezialisierung in Produktion und Vertrieb, Arbeitsteilung im Konzern); da er aber auch z.B. Investitionen und Modernisierungen erwähnt, wird man annehmen dürfen, daß er Maßnahmen generell anspricht.
Rehbinder, E.: a.a.O., S. 236, FN 224.
Vgl. Albach, H.: Die Rechtsverhältnisse…, a.a.O., S. 205 f.
Vgl. § 312 Abs. 1 und 3, § 313 Abs. 1 Ziff. 3 und S. 57 f dieser Arbeit.
Der Einwand von Geßler (E.: Stellungnahme zu Albach, in: NB, 19. Jg. (1966), S. 207; ihm folgend Winkhaus, E.: a.a.O., S. 89; Schreib, P.: Abhängigkeitsbericht I, in: W, 15. Jg. (1967), S. 240), bei Anwendung der „indirekten Methode“ könne die herrschende Gesellschaft die abhängige AG unbehelligt schädigen, solange sie nur deren Ertragswert unangetastet lasse, geht dagegen fehl. Er beruht auf der irrigen Annahme, Albach wolle den Ertragswert der abhängigen AG unter Ausschluß der Konzerneffekte nur einmalig ermitteln und dann jährlich feststellen, ob sich dieser verschlechtert habe infolge Konzerneinwirkungen.
Vgl. Mestmäcker, E.J.: Zur Systematik…, a.a.O., S. 144 f; Rasch, H.: 4. Aufl., a.a.O., S. 172; Adler-During-Schmaltz, 4. Aufl., a.a.O., S. 929; Heigl, A.: a.a.O., S. 28; Schubert, W.: Zur Berichtspflicht…, a.a.O., S. 229 f; Luchterhandt, H.F.: Leitungsmacht…, a.a.O., S. 23; Bachelin, H.: a.a.O., S. 45 f.
Zur ökonomischen Problematik dieses Vorschlags s. S. 178 f.
Auf die zunehmende Verbreitung von Betriebspacht-und -uberlassungsverträgen und die sich daraus für die Minderheitsaktionäre ergebenden Gefahren wurde bereits früher hingewiesen, vgl. S. 82 f dieser Arbeit
Die Frage, ob der Gesetzgeber eine solche Wirkung der §§ 311 ff angestrebt hat, muß auf Grund der oben durchgeführten Analyse (vgl. S. 36 ff) letztlich verneint werden; im Gegensatz zu den §§ 311 ff verfolgte aber die RefE-Konzeption diese Absicht, vgl. dazu S. 179 ff, insb. FN 706.
Wie weit der Minderheitenschutz im Vertragskonzern reicht, soll hier noch nicht erörtert werden. Vgl. dazu S. 191 ff.
So Seidl; a.a.O., S. 9413.
Vgl. z.B. Duden, K.: Über den Minderheitenschutz im deutschen Konzernrecht, in Minderheitenschutz bei Kapitalgesellschaften, Karlsruhe 1967, S. 73–79, 76; Möhring, P.: a.a.O., S. 9.
Schubert, W.: Zur Berichtspflicht…, a.a.O., S. 234; ihm folgend Scherpf, P.: a.a.O., S. 374 f.
Scherpf, P.: a.a.O., S. 375.
Vgl. dazu fr.: Nordstern Allgemeine und Leben schließen Beherrschungsvertrag, in W, 14. Jg. (1966), S. 37; Erklärung des Vorstandes der Deutschen Erdöl AG in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16.12.1966, in W, 15. Jg. (1967), Beilage Nr. 1, Reden und Berichte „Männer der Wirtschaft“; Abtmeyer, H.: Bericht in der HV der Standard Electric Lorenz AG vom 14.9.1966, in W, 14. Jg. (1966), Beilage Nr. 11, Reden und Berichte „Männer der Wirtschaft” und in Der Spiegel, 20. Jg. (32/1966), S. 29; ferner Lieser/Pleyer/Westermann: a.a.O., S. 2.
So verfügte die Nordstern Allgemeine Versicherungs-AG, Köln/Berlin bereits über 90,25% der Kapitalanteile der Nordstern Lebensversicherungs-AG, Köln/Berlin, die Girmes Werke AG, Oedt/Krefeld über jeweils 100% an der Johs. Girmes & Co AG Oedt/Krefeld, der Grefrath Velour AG/Grefrath und der Niedick AG/Lobberich, die International Standard Electric Corporation/New York/N.Y. (USA) über 93,36% der Standard Electric Lorenz AG/Stuttgart, die Iduna Vereinigte Lebensversicherungs-AG für Handwerk, Handel und Gewerbe/Hamburg über 96,6% der Iduna Allgemeine Versicherungs AG/Berlin, die Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft/Berlin über 100% der Olympia Werke AG/Wilhelmshaven, die Deutsche Texaco Ltd., Dover/Del. (USA) über 91,4% der Deutschen Erdöl AG/Hamburg, die Dortmund Hörder Hütten-Union AG/Dortmund über 91% der Hüttenwerke Siegerland AG/Siegen, die Deere & Company, Moline/Ill. (USA) über 97% der John Deere-Lanz AG/Mannheim [die Zahlenangaben basieren auf Mitteilungen im Bundesanzeiger: vgl. BAnz Nr. 87 v. 7.5.1966, S. 11; Nr. 103 v. 3.6.1966, S. 10; Nr. 91 v. 13.5.1966, S. 8; Nr. 209 v. 8.11.1966, S. 11; Nr. 72 v. 11.4.1968, S. 15; Nr. 85 v. 9.5.1967, S. 11; ferner in Commerzbank AG (Hrsg.): Wer gehört zu wem? o.O. 6. Aufl. 1964, 7. Aufl. 1967 und in Zeitungen: vgl. W, 14. Jg. (1966), S. 37; W, 15. Jg. (1967), Beilage Nr. 1; W, 14. Jg. (1966), Beilage Nr. 11; FAZ, Nr. 256 v. 3.11.1966, S. 14; Der Spiegel, 20. Jg. (32/1966), S. 29; vgl. außerdem Plum, G., a.a.O. und Niemann, Ch.: a.a.O., S. 40 ff, insb. S. 46 ff].
So äußerte z.B. der Vorstandsvorsitzende der Nordstern Allgemeine Versicherungs-AG, Köln—Berlin: „Entscheidender Grund für den Abschluß des Beherrschungsvertrages ist die Erhaltung der steuerlichen Organschaft“ (zit. nach Scherpf, P.: a.a.O., S. 375). Auch nach Meinung der von Lieser/Pleyer/Westermann befragten Konzernpraktiker finden die Unternehmensverträge „überwiegend oder sogar ausschließlich aus steuerlichen und nicht aus gesellschafts-und konzernrechtlichen Erwägungen Verwendung…” (Lieser/Pleyer/Westermann: a.a.O., S. 3).
Skeptisch auch Doller, E.: a.a.O., S. 219.
Es sei hier nochmals ausdrücklich betont, daß dieses Problem nicht nur deshalb unlösbar ist, weil — wie Geßler (E.: Faktische Konzerne? , a.a.O., S. 172 f) meint — die „allgemeinen“ Konzernvor-und -nachteile nicht isolierbar sind. Die Schwierigkeiten bei der Bewertung einzelner aktiver Konzerneingriffe sind — das wurde nachgewiesen — nicht geringer.
Diese Erkenntnis ist nicht neu: vgl. schon Kosiol, E.: Grundfragen…, a.a.O., S. 159; ferner Mestmäcker, E.J.: Verwaltung…, a.a.O., S. 179 ff 303 ff, 348; Moxter, A.: Probleme…, a.a.O., S. 644 f; Hax, J.: Aktienrechtsform und Publizität der Unternehmungen, in: Zur großen Aktienrechtsreform, Hannover 1962, S. 93–113, 113; Schubert, W.: a.a.O., S. 229 f; Buchner, R.: a.a.O., S. 36 f; Evening, E.: Der Verbundeffekt…, a.a.O.,; Nie-mann, U.: Probleme…, a.a.O., S. 166; Short, R.A.: a.a.O., S. 531; Heigl, A.: Der aktienrechtliche…, a.a.O., S. 28.
Vgl. dazu auch insb. S. 186 ff dieser Arbeit.
Aufschlußreich sind auch Urteile von Konzernpraktikern. Laut Umfrageergebnissen bezeichneten sie die Regelung des faktischen Konzerns als einen „Schuß ins Leere“, als „nicht lebensfähig”. Sie könne nur die „ärgsten Mißstände“ beseitigen und diene mehr der „formalen Beruhigung” (vgl. Lieser/Pleyer/Westermann: a.a.O., S. 2).
Vgl. hierzu S. 18 dieser Arbeit.
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Richardt, H. (1974). Bewertung und Prüfung der betriebspflichtigen Konzerneinwirkungen. In: Der aktienrechtliche Abhängigkeitsbericht unter ökonomischen Aspekten. Bochumer Beiträge zur Unternehmungsführung und Unternehmensforschung, vol 15. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13615-6_3
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