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Zusammenfassung

Nach den Zusammenbrüchen großer Aktiengesellschaften am Ende der zwanziger Jahre hat der Gesetzgeber beim Erlaß der Aktiennovelle von 1931 betriebswirtschaftliche Erkenntnisse in den Vorschriften über die Rechnungslegung beachtet und nutzbar gemacht. Hingegen hat das Aktiengesetz von 1937 für den Jahresabschluß kaum einen Fortschritt gebracht. Die Bestimmungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung gingen über eine sinnvolle Beschränkung des Einflusses der Aktionäre weit hinaus.

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Referenzen

  1. Leider hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in seinen „Vorschlägen zur Aktienrechtsreform“ 1956 auf den vollständigen Ausweis der außerordentlichen Posten verzichtet, so daß auch § 132 AktG in der Fassung vom 23.12.1959 diese Trennung vermissen läßt (vgl. unten Leffson, S. 43 f.)

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  2. Entwurf eines Aktiengesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz nebst Begründung, 1960.

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  3. Auch hier kommt es darauf an, daß Inhaltsbestimmungen, die besser von der Rechtsprechung, der Wissenschaft und der Praxis geklärt und der Entwicklung ange-paßt werden können, nicht in das Gesetz aufgenommen werden (vgl. Leffson unten S. 51 zu den Vorschriften für die Bewertung des Gesellschafts Vermögens, bei denen Einzelheiten den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung überlassen bleiben sollten).

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  4. Auf den Vorschlag der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz — Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Aktiengesetzes, 1959, S. 25 f. — wird verwiesen.

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  5. Die von J. Wolany — Zu den Grundlagen und Grenzen des Auskunftsrechts des Aktionärs, Sonderbeilage zu Die Aktiengesellschaft, 1959, H. 12, S. 18 — vorgeschlagene Fassung: „Der Vorstand darf eine Auskunft nur soweit verweigern, wie er den Umständen nach annehmen darf, daß überwiegende Belange der Gesellschaft oder eines beteiligten Unternehmens oder das Gemeinwohl es fordern“, erscheint unbestimmter als die des Regierungsentwurfs.

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  6. Vgl. die Zusammenstellung der Literatur zum Referentenentwurf auf S. 80 ff. 2) Nach Drucklegung dieser Schrift hat der Bundesrat zu § 146 Abs. 2 des Entwurfs vorgeschlagen, die Bestimmung, daß stille Rücklagen nur soweit gebildet werden dürfen, wie sie bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um die Lebens- und Widerstandskraft der Gesellschaft „für die nächste Zukunft zu sichern“, wie folgt zu ändern: „für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern“ (Bundesdrucksache Nr. 1915, S. 327). Auch diese Fassung dürfte nicht präziser und damit praktikabler, als die von der Bundesregierung vorgeschlagene, sein.

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  7. Vgl. die Zusammenstellung der Literatur zum Referentenentwurf auf S. 80 ff.

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  8. Nach Drucklegung dieser Schrift hat der Bundesrat zu § 146 Abs. 2 des Entwurfs vorgeschlagen, die Bestimmung, daß stille Rücklagen nur soweit gebildet werden dürfen, wie sie bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um die Lebens- und Widerstandskraft der Gesellschaft „für die nächste Zukunft zu sichern”, wie folgt zu ändern: „für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern” (Bundesdrucksache Nr. 1915, S. 327). Auch diese Fassung dürfte nicht präziser und damit praktikabler, als die von der Bundesregierung vorgeschlagene, sein.

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Schwantag, K. (1961). Die Publizität der Aktiengesellschaft. In: Der Jahresabschluß in der Aktienrechtsreform. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13594-4_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13594-4_2

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

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  • Online ISBN: 978-3-663-13594-4

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