Zusammenfassung
Nach § 39 des Handelsgesetzbuches ist der Kaufmann verpflichtet, jährlich einen das Verhältnis von Vermögen und Schulden darstellenden Ab-schluß zu machen und ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schuldposten zu erstellen. Letzteres wird als Inventar bezeichnet, ersteres als Bilanz. Die Bilanz stützt sich auf das Inventarverzeichnis, muß aber nicht wie dieses alle Posten einzeln aufführen, sondern faßt gleichartige zu größeren Gruppen zusammen. Ist die Aufnahme aller einzelnen Vermögensgegenstände mit besonders großen Schwierigkeiten verbunden, so genügt diese Aufnahme, Inventur genannt, in zweijährigen Abständen. Die Bilanz dagegen muß jährlich aufgestellt werden. Bilanz und Bestandsaufnahmen müssen bei Personenfirmen vom Unternehmer bzw. den vollhaftenden Teilhabern, und bei Kapitalfirmen von den Geschäftsführern unterschrieben sein.
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Raasch, K. (1950). Grundsätzliches zum Jahresabschluß. In: Der Jahresabschluß nach dem Kontenrahmen und die DM-Eröffnungsbilanz. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13592-0_2
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