Zusammenfassung
Ein maßgeblicher Bestandteil der Grundsatzplanung jedes Unternehmens ist die Entscheidung über die rechtliche Struktur der Unternehmung. Die Frage nach der Rechtsform stellt sich allerdings nicht nur bei Unternehmungsgründung, sondern ebenso bei jeder Änderung betriebswirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Die Rechtsordnung bietet für die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr unterschiedliche Gesellschaftsformen an. Der Unternehmer hat damit die Möglichkeit, die für die von ihm verfolgten Ziele adäquate Unternehmensform unter Berücksichtigung außersteuerlicher und steuerlicher Entscheidungskriterien auszuwählen.
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Literatur
Vgl. u.a. Brönner, S.5f; Mellwig (1986), S.291; Rose (1986/87), S. 61f.
Alleine der Erfolgsteuersatz liegt in der Bundesrepublik Deutschland bei einem gewerbesteuerlichen Hebesatz von 400% derzeit bei 63,3%. Vgl. hierzu Mellwig (1985a), S.293.
Vgl. u.a. Flume (1971); Knobbe-Keuk ( 1980 ); Elschen; Kopp; Schreiber.
Diese vorläufige Begriffsbestimmung wurde in Anlehnung an Wöhe vorgenommen. Eine einheitliche Definition hat sich bis heute in der Literatur noch nicht herausgebildet. Vgl. Wöhe, S.224.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß in der älteren Literatur der Begriff der “Doppelgesellschaft” für eine bestimmte Organisationsform des kartellmäßigen Zusammenschlusses von Unternehmen gewählt wurde. Eine Doppelgesellschaft lag hiernach dann vor, “wenn zwei oder mehrere Personen zwei Gesellschaften bilden und diese zu einem wirtschaftlich einheitlichen Gebilde verschweißen, wobei die eine Gesellschaft als abhängiges geschäftsführendes Organ der anderen tätig ist”. Naegeli, S.9.
Genauer könnte man in Anlehnung an Schultze-Schlutius von einer “Aufspaltung der Rechtsform eines Betriebs” sprechen. Der Einfachheit halber und weil sich der Begriff “Betriebsaufspaltung” als terminus technicus eingebürgert hat, wird hier dennoch am Ausdruck Betriebsaufspaltung festgehalten. Schultze-Schlutius, S.181.
Zur historischen Entwicklung der Betriebsaufspaltung vgl. näher Barth (1968b); Boschert, S.lOf; Woerner (1985b), S. 1610f.
Für die vielen nachfolgenden Urteile seien hier lediglich die ersten stellvertretend erwähnt: BFH (1951b); BFH (1952b); BFH (1957a).
In diesem Zusammenhang ist auch die Ausführung von Heinsius (“…von allen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist die Betriebsaufspaltung zivilrechtlich und steuerrechtlich die gefährlichste.”) zu verstehen. Heinsius (1980), S.68.
In der Rechtsprechung und Literatur wird die Betriebsaufspaltung deshalb gerne als “Rechtsinstitut” bezeichnet. So z.B. BFH (1971h); Schmidt, L. (1979), S.699; Knobbe-Keuk (1980/81).
In Frage stellend u.a. Felix (1984); Jurkat (1985), S.87; Schulze zur Wiesche (1985a), S. 73f.
Zwar läßt sich die Eigenschaft einer Gesellschaft als Bestandteil einer Betriebsaufspaltung nicht aus dem Handelsregister entnehmen; dennoch ist davon auszugehen, daß die Zahl der Betriebsaufspaltungen gerade in den Jahren seit 1980 erheblich zugenommen hat. So auch Bundesregierung (1987), S.7.
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Wehrheim, M. (1989). Einleitung. In: Die Betriebsaufspaltung in der Finanzrechtsprechung. Neue betriebswirtschaftliche Forschung, vol 52. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13554-8_1
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