Zusammenfassung
Erleiden Schiff und Ladung oder eines von beiden einen Seeschaden, so spricht man von Haverei oder auch Havarie. Große Havarie (havarie grosse, general average) oder gemeinschaftliche Havarie liegt dann vor, wenn Schiff und Ladung in gemeinschaftlicher Gefahr sind und vom Schiffskommando vorsätzlich zur Rettung von Schiff und Ladung Maßnahmen getroffen werden, deren Kosten und außerordentliche Opfer im Interesse aller Beteiligten von diesen gemeinschaftlich getragen werden müssen. Unter b e sonder er Havarie (particular average) versteht man alle Schäden, die ein Schiff oder eine Ladung zufällig treffen, z. B. durch allgemeine Gefahren der See. Der Unterschied zwischen beiden Havereien sei an dem folgenden Beispiel klar gemacht1).
Strandet das Schiff im Nebel, so ist das eine besondere Havarie, die zufällig durch Stromversetzung oder andere Ursachen herbeigeführt wurde. Befindet sich nun das Schiff in einer gefahrvollen Lage und läßt das Schiffskommando, damit Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr gerettet werden, Ladung über Bord werfen, um das Schiff wieder abzubringen, so wird der Ladung in vernünftiger Weise durch eine Handlung gemeinschaftlicher Havarie vorsätzlich Schaden zugefügt; es wird ein Opfer gebracht, damit das Schiff und ein Teil der Ladung vor der Gefahr des Verlorengehens bewahrt bleiben. In diesem Falle ist der Schaden an der Ladung gemeinschaftliche Havarie, während die Beschädigung des Schiffes besondere Havarie ist und vom Schiff allein zu tragen ist. Werden außerdem Schleppdampfer gebraucht, um das Schiff wieder vom Strand abzubringen, so sind das wieder Kosten, die durch eine Handlung gemeinschaftlicher Havarie absichtlich aufgewandt werden, um Schiff und Ladung zu retten. Sie müssen also in gemeinschaftlicher Havarie vergütet werden. Ist die Maschine des Dampfers beim Stranden beschädigt, so ist das besondere Havarie. Wird aber trotz großer Gefahr der Beschädigung die Maschine zum Abbringen des Dampfers benutzt, so ist dieses wieder eine Handlung gemeinschaftlicher Havarie, und es liegt gemeinschaftliche Havarie vor, wenn hierbei Maschinenschaden eintritt.
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Leue, HJ. (1958). Die havarie grosse und die besondere Havarie. In: Die Praxis des Seefrachtgeschäfts. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13516-6_14
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13516-6_14
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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