Zusammenfassung
Mit der Ausstellung der Konnossemente und Seefrachtrechnung fertigt der Schiffsmakler ein Verzeichnis der in seinem Hafen geladenen Güter in mehrfachen Ausfertigungen an, welches Manifest genannt wird. Es wird auf Grund der im Konnossement enthaltenen Angaben mit Mark, Nummer, Verschiffer, Empfänger, Notadresse, Anzahl der Kolli, Maß, Gewicht, Frachtrate usw. aufgemacht. In der Reihenfolge der Eintragung der Konnossemente in dieses Ladungsmanifest erhalten die B/L zwecks sofortiger Auffindung bei Rückfragen die entsprechenden Nummern. Je ein Exemplar des Manifestes erhalten die Reederei, die Schiffsleitung, der Makler im Ladehafen, der Makler im Löschhafen, die Ladungsgesellschaft, die die Güter im Löschhafen in Empfang nimmt, und die Zollbehörde. Das für die Zollbehörde bestimmte Manifest muß vom Kapitän unterschrieben und peinlich genau geführt sein. Radierungen, Schreibfehler, Abweichungen werden unter Umständen mit schweren Zollstrafen belegt. Sind beispielsweise im Manifest Güter aufgeführt, die dem Zoll nicht vorgeführt werden, wird vom Zoll angenommen, daß sie bereits eingeschmuggelt sind. Werden dagegen Güter gelandet, die nicht im Manifest verzeichnet waren, wird versuchter Schmuggel unterstellt.
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Leue, HJ. (1964). Das Manifest. In: Die Praxis des Seefrachtgeschäfts. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13515-9_11
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13515-9_11
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12658-4
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