Zusammenfassung
In der modernen Finanzwissenschaft1) wie auch in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre2) wird unter Besteuerung jeder zwangsweise Entzug von Geldmitteln durch den Staat oder ein sonstiges öffentlich-rechtliches Gemeinwesen verstanden, für den keine spezielle Gegenleistung erfolgt.3) Der zwangsweise Entzug liquider Mittel wird eine rational handelnde Unternehmungsführung dazu veranlassen, die liquiditäts- wie rentabilitätsmindernde Auswirkung einer Besteuerung möglichst gering zu halten. Die auf eine Verringerung bzw. Vermeidung der Steuerzahlung hinauslaufenden Maßnahmen werden in der Literatur als Steuerabwehr bezeichnet.4)
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Referenzen
Vgl. Gerloff, Wilhelm, Steuerwirtschaftslehre, in: Handbuch der Finanzwissenschaft, 2. Bd., 2. Aufl., Tübingen 1956, S. 240–325, hier S. 248.
Vgl. Illetschko, Leopold L.., Die Besteuerung, in: Betriebswirtschaftliche Grundfragen, Wien 1953, S. 15–38, hier S. 15
Pohmer, Dieter, Grundlagen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Berlin (1958), S. 83–95.
Neben den Steuern im engeren Sinne (also gem. § 1 AO) zählen dazu Abgaben aus Finanzmonopolen, Abgaben an Sozialversicherungsträger, die Abschöpfungsbeträge der Einfuhr- und Vorratsstellen, Zahlungen an die Familienausgleichskasse (Kindergeld). Vgl. auch Pohmer, a.a.O., S. 88 f.
Vgl. Mann, Fritz Karl, Grundformen der Steuerabwehr, in: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, III. Folge, Bd. 65 (1923), S. 497–523.
Vgl. hierzu Schmölders, Günter, Das Irrationale in der öffentlichen Finanzwirtschaft. Probleme der Finanzpsychologie, Hamburg (1960), S. 14–37, insbes. S. 30–34.
Von der legalen Steuerausweichung ist die illegale Steuerausweichung zu trennen. Man unterscheidet hierbei die Steuertäuschung und die Steuerverweigerung. Eine Steuertäuschung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige entweder den steuerpflichtigen Tatbestand verschweigt (= Steuerverheimlichung) oder falsche Angaben macht (= Steuerhinterziehung). Mit dem Terminus Steuerverweigerung wird der Tatbestand des Steuerstreiks bzw. der Steuerflucht charakterisiert. (Vgl. Gerloff, a.a.O., S. 2296–2298.) — Bei der illegalen Steuerausweichung werden also aus dem Vorliegen einer Besteuerung selbst keine ökonomischen Konsequenzen gezogen. Die illegale Steuerausweichung ist daher primär ein fiskalisches bzw. juristisches Problem.
Vgl. hierzu Podgajetz, Ija, Die Wahl der Abschreibungsmethode unter steuerlichem Aspekt, Diss. Ffm. 1960.
Vgl. Recktenwald, Horst Claus, Steuerwirkungen, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, 10. Bd., Stuttgart-Tübingen-Göttingen 1959, S. 182–191, hier S. 183–185, sowie ders., Steuerinzidenzlehre. Grundlagen und Probleme, Berlin (1958), S. 31.
In der Literatur wird als eine dritte Form der Steuerabwehr die Steuereinholung genannt. Hierunter versteht man „die Auslösung erhöhter Anstrengungen seitens der Steuerbetroffenen, die eine Ausgleichung (= Einholung) des Verlustes aus der Steuerzahlung zum Ziele haben“. (Lampe, Adolf, Steuerwirkungslehre, in: Wörterbuch der Volkswirtschaft,.... Aufl., III. Bd., Jena 1933, S. 529–547, hier S. 533.) Der Vorgang der Steuereinholung ist also keine Steuerabwehr im eigentlichen Sinne. Es handelt sich hier vielmehr darum, daß eine Unternehmung — veranlaßt durch die Steuerbelastung — dazu übergeht, ihr seither unrationales Verhalten aufzugeben.
Vgl. Lampe, Adolf, Steuergliederungen, in: Wörterbuch der Volkswirtschaft, 4. Aufl., Jena 1933, Bd. III, S. 493–501
Hicks, Ursula K., The Terminology of tax analysis, in: Economic Journal, Vol. LVI, Jg. 1946, p. 39 ff., abgedruckt in: Readings in the Economics of taxation, London (1959), S. 214–226, insbes. S. 215–221
Eheberg, Steuer, in: Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 4. Aufl., 7. Bd., Jena 1926, S. 1046–1082, insbes. S. 1058–1062
Neumark, Fritz, Zum Problem der Klassifikation der Steuerformen, in: Beiträge zur Geld- und Finanztheorie, Festschrift zum 70. Geburtstag von Wilhelm Gerloff, hrsg. von Fritz Neumark und Heinz Sauermann, Tübingen 1951, S. 60–84.
Vgl. Seligmann, Edwin R. A., Die Lehre von der Steuerüberwälzung, Nachdruck der 5. durchgesehenen Aufl., hrsg. von K. Bräuer, übersetzt von G. Albers, Jena 1927, S. 321ff.; Recktenwald, Horst Claus, Steuerinzidenzlehre, a.a.O., S. 99 ff.
Bickel spricht in diesem Zusammenhang von Steuern mit mehreren Bemessungsgrund-lagen. Er erläutert dies am Beispiel der zürcherischen Grundstücksgewinnsteuer von 1917, die eine progressive Abstufung des Steuersatzes nach der Höhe des absoluten Gewinnes, nach dem Verhältnis zum Anschaffungswert des Grundstückes und nach der Besitzdauer vorsah. Dagegen spricht er nicht von einer Steuer mit mehreren Bemessungsgrundlagen, wenn die Bemessungsgrundlage in der Weise aus zwei Tatbeständen zusammengesetzt ist, daß sich der Steuersatz nach dem Verhältnis dieser beiden Tatbestände zueinander richtet. Als Beispiel hierfür führt er die Gewinn- bzw. Ertragsintensitätsbesteuerung an, bei der der Steuersatz an dem Verhältnis Gewinn zu Kapital orientiert ist. (Vgl. Bickel, Wilhelm, Steuertariflehre, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, 10. Bd., Stuttgart — Tübingen — Göttingen 1959, S. 164–170, hier S. 168.) Faßt man aber den Begriff „Bemessungsgrundlage“ weiter und versteht darunter — wie hier — den Maßstab zur Errechnung einer Steuer, so ist es berechtigt, in all diesen Fällen von einer Steuer mit pluralistisch orientierter Bemessungsgrundlage zu sprechen.
So ist z. B. die deutsche Gewerbesteuer eine mehrfache Steuer mit monistisch orientierten Bemessungsgrundlagen.
Diese Klassifikation wurde durch eine unveröffentlichte ähnliche Einteilung der Steuern von Professor Dr. Erich Loitlsberger beeinflußt.
Zur Ermittlung des Gewinnmaximums ist die erste Ableitung der Gleichung (1) gleich Null zu setzen. Also G’(x) = E’(x) — K’(x) = 0, folglich ist E’(x) = K’(x).
Zu beachten ist, daß es sich hier wegen des negativen Wertes von x-p’ um eine Vermehrung handelt. Die prozentuale Preiserhöhung der Unternehmung B (flachere Absatzkurve) beläuft sich also auf das rund 4fache der prozentualen Preisänderung der Unternehmung A. Die hierdurch eintretende Beschäftigungsschwankung ist bei B rund 4,5mal stärker als bei A. Das bedeutet, daß bei den angenommenen Verhältnissen die durch die Besteuerung verursachte Steigerung der Leerkosten bei B ebenfalls 4,5mal größer ist als bei A. Zum Begriff „Leerkosten“ vgl. Gutenberg, Erich, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, 1. Band: Die Produktion, 7. Aufl., Berlin-Göttingen-Heidelberg 1962, S. 250 ff.
Der „Gewinn“ als Steuerbemessungsgrundlage erfordert eine steuerrechtliche Definition des Gewinnbegriffes, der mit dem betriebswirtschaftlichen Gewinnbegriff identisch ist. (Vgl. hierzu nietschko, Leopold L., Die Besteuerung, a.a.O., S. 29 ff.; Hax, Karl, Unternehmenserhaltung und Gewinnbesteuerung, in: Finanzarchiv, Bd. 20, Jg. 1959/60, S. 102–114; sowie Boettcher, Carl, Zur Reform der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns, in: Bericht und Gesetzentwürfe zur Betriebssteuer, Sonderdruck der Zeitschrift Steuer und Wirtschaft, XXVI. Jg. 1949, Nr. 11, S. 951–974 und die dort angegebene Literatur.) Im folgenden wird die Identität beider Begriffe unterstellt.
Diese Annahme ist für eine einzige Steuerart gesehen irreal. Bestehen mehrere erfolgsabhängige Steuern nebeneinander, so ist es durchaus denkbar, daß die Summe der marginalen Steuersätze, die alle jeweils kleiner als 1 sein mögen, gleich 1 oder größer als 1 werden kann.
Eine Gewinnsteuer, die nach Gewinnhöhe und Kapitaleinsatz orientiert war, wurde erstmalig 1863 in den USA im Staate Georgia eingeführt. (Vgl. Adams, T. S., Excess Profits Tax in: Encyclopaedia of the Social Sciences, New York 1931, Bd. 5, S. 664–666, hier S 664.) Pluralistisch orientierte Steuern dieses Typs werden auch als „Ertragsintensitats-steuer“ bezeichnet.
(Vgl. Attinger, Hermann, Die Besteuerung der Aktiengesellschaften, Winterthur 1961, S. 41–42.) Eine Gewinnsteuer, die neben der Gewinnhöhe die Umsatzhöhe berücksichtigte, ist nach Wissen des Verfassers erstmalig 1926 in der UdSSR eingeführt worden.
(Vgl. Haensel, Paul, Die Finanz- und Steuerverfassung der Union der sozialistischen Sowjet-Republiken, Jena 1928, S. 119.) Diese Steuer stellt einen Vorläufer der deutschen Gewinnabführung nach §§ 22 ff. der Kriegswirtschaftsverordnung aus dem Jahre 1939 sowie nach der Verordnung über die Gewinnabführung aus dem Jahre 1944 dar. Die Gewinnabführung gem. § 22 KWVO war für Handel und Industrie unterschiedlich geregelt. Während die Gewinnabführung beim Handel an Gewinn- und Umsatzhöhe orientiert war, wurde bei der Ermittlung des abzuführenden Betrages bei der Industrie noch die Höhe des Kapitaleinsatzes mitberücksichtigt. (Vgl. hierzu: „Anweisung für die Durchführung des § 22 KWVO im Bereich der Reichsgruppe Industrie“ und „Anweisung für die Durchführung des § 22 KWVO im Bereich des Handels“, abgedruckt in: Schmölders, Günter, und von Wartenburg, York, Die Preisbildung nach der Kriegswirtschaftsverordnung, Stuttgart — Berlin 1941, S. 53–61.)
Nach diesem Prinzip wurde der „Umschlagsgewinn“, der neben einem Prozentsatz des eingesetzten Kapitals und einem Ausgleichsbetrag für Personenunternehmen ein Teil des Abzugsgewinns war, in der deutschen Kriegsgewinnsteuer vom 15. 5. 1944 berechnet. (Vgl. §§ 4 und 6 der Verordnung über die Gewinnabführung, RGBl. 1944 S. 120 f.)
Stellt y eine abnehmende Funktion dar, so darf die prozentuale Abnahme von y nie kleiner als die prozentuale Zunahme des Umsatzes sein, damit die eingangs gesetzte Prämisse der positiven Korrelation zwischen Umsatzentwicklung und Entwicklung des Abzugsgewinnes erfüllt bleibt. Diese Bedingung bleibt aber auch erfüllt, wenn y unabhängig von der Absatzmenge, d. h. konstant ist. In diesem Fall wird der Abzugsgewinn bei gegebenem Kapitaleinsatz mit wachsendem Umsatz ebenfalls größer.
Ob eine Steuerzahlung erfolgt, kann aus obiger Maximumbedingung nicht abgelesen werden. Eine Steuerzahlung ist nur dann erforderlich, wenn A(x) < G(x). 26) Bedenkt man dieses Ergebnis, so kann in vorliegender Studie zugleich ein Beitrag zu der Frage der „Kostennatur“ von Steuern gesehen werden. Einen Überblick über die entsprechenden Auffassungen dieser kontroversen Frage bietet: Mack, Friedrich Julius, Die Steuern im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen, Diss. Ffm. 1959, S. 295 ff. Vgl. auch die neuerliche Kontroverse Swoboda — Borchers (Swoboda, Peter, Die Verrechnung von Ertragssteuern in der Kostenrechnung, in: Neue Betriebswirtschaft, 13. Jg. 1960, S. 151–155
Borchers, Willi und Swoboda, Peter, Nochmals: Verrechnung von Ertragssteuern in der Kostenrechnung?, in: Neue Betriebswirtschaft, 14. Jg. 1961, S. 132–133).
Author information
Authors and Affiliations
Editor information
Rights and permissions
Copyright information
© 1963 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Buchner, R. (1963). Steuerabwehr und unternehmerische Preispolitik. In: Loitlsberger, E. (eds) Empirische Betriebswirtschaftslehre. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13446-6_1
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13446-6_1
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12636-2
Online ISBN: 978-3-663-13446-6
eBook Packages: Springer Book Archive