Zusammenfassung
Nach § 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Nach Artikel 105 GG unterliegen die Realsteuern der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Nach Artikel 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen aus den Realsteuem den Gemeinden zu. Die Gemeinden sind zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Grundsteuer zu erheben. Der Wille der Gemeinden, eine Grundsteuer zu erheben, muß in einer besonderen Satzung seinen Ausdruck finden. Es genügt hier bereits die Festsetzung der Hebesätze. Erhebt die Gemeinde die Grundsteuer, ist sie an die Vorschriften des Grundsteuergesetzes gebunden. Die Gemeinde erhebt die Grundsteuer von dem auf ihrem Hoheitsgebiet liegenden Grundbesitz. Was zum Grundbesitz gehört, ergibt sich aus § 2 GrStG. Steuergegenstand nach § 2 GrStG ist der inländische Grundbesitz im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Der Steuergegenstand umfaßt
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das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Dazu gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Nicht in den Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft einbezogen sind Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere, Geldschulden sowie über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln. Diese Wirtschaftsgüter gehören zum sonstigen Vermögen.
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Teß, W. (1990). Die Steuerpflicht. In: Erbschaftsteuer, Grundsteuer. Gabler Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13442-8_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13442-8_6
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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