Zusammenfassung
Nach § 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Nach Artikel 105 GG unterliegen die Realsteuern der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Nach Artikel 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen aus den Realsteuern den Gemeinden zu. Die Gemeinden sind zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Grundsteuer zu erheben. Der Wille der Gemeinden, eine Grundsteuer zu erheben, muß in einer besonderen Satzung seinen Ausdruck finden. Es genügt hier bereits die Festsetzung der Hebesätze. Erhebt die Gemeinde die Grundsteuer, ist sie an die Vorschriften des Grundsteuergesetzes gebunden. Die Gemeinde erhebt die Grundsteuer von dem auf ihrem Hoheitsgebiet liegenden Grundbesitz.
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Teß, W. (1992). Die Steuerpflicht. In: Erbschaftsteuer Grundsteuer. Gabler-Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13441-1_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13441-1_7
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-02141-8
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