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Zusammenfassung

Am 21. 2. stellte der Landwirt L bei der Versicherungsgesellschaft T einen Antrag auf Abschluß einer Tierversicherung für sein Pferd auf die Dauer von fünf Jahren. Am 5.3. fertigte T den Versicherungsschein aus und sandte ihn mit gleichem Datum und normaler Post an L ab. Nach dessen Aussage kam der Brief jedoch nie bei ihm an, sondern mußte auf dem Postweg verlorengegangen sein. Das Gegenteil konnte nicht bewiesen werden. Die gesondert zugesandte Prämienrechnung beglich L jedoch durch Überweisung von seinem Bankkonto. Im darauffolgenden Jahr verweigerte er die Zahlung mit der Begründung, es sei gar kein Versicherungsvertrag zustandegekommen, da nach § 3 VVG der Versicherer verpflichtet sei, eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszuhändigen. Dies sei nicht geschehen, so daß das „Schriftformerfordernis“ aus § 3 VVG verletzt worden sei. Die Versicherungsgesellschaft war hingegen der Meinung, daß der Vertrag ordnungsgemäß zustandegekommen sei und bestand auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf nach fünf Jahren. Für die nächste Versicherungsperiode forderte sie daher die Bezahlung der Prämie von L.

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© 1988 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Wrabetz, W. (1988). Zustandekommen des Versicherungsvertrages. In: Fälle und Entscheidungen zum Versicherungsrecht. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13426-8_6

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