Zusammenfassung
Da der hier verwendete Finanzierungsbegriff alle Maßnahmen umfaßt, die der Versorgung des Betriebes mit disponiblem Kapital dienen, beinhaltet die „Deckung des Kapitalbedarfs“ neben der Beschaffung von zusätzlichem Kapital durch Aufnahme von Eigen- oder Fremdkapital auch jene Vermögensdispositionen, durch die gebundenes Kapital freigesetzt und dadurch wieder für erneute anderweitige Bindungen disponibel wird; allerdings sind nicht alle Vermögensumschichtungen Finanzierungsvorgänge: Der Kreis der dem Finanzierungsbegriff unterzuordnenden Vermögensdispositionen ist begrenzt von der Bedingung, daß das bisher in bestimmten Vermögenswerten gebundene Kapital freigesetzt und in der gleichen konkreten Bindungsform über einen längeren Zeitraum nicht mehr benötigt wird, so daß es nach seiner Freisetzung aus dieser Bindungsform endgültig oder zumindest längerfristig anderweitig gebunden werden kann; es muß also — zumindest innerhalb der zeitlichen Begrenzung — eine echte Dispositionsfreiheit des Betriebes bestehen.
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Literatur
Vgl. S. 31 ff.
Vgl. zum Factoring: Knopik, Gisbert: Factoring, Frankfurt am Main 1960; Fischoeder, Peter: Factoring in Deutschland, Diss. Köln 1963; Wißkirchen, Heinz: Factoring in Deutschland, Köln 1963; Schmitt, Robert Maria: Das Factoring-Geschäft, Frankfurt am Main 1968; Glomb, Georg Peter: Finanzierung durch Factoring, Köln u. a. 1969; Horbach, Josef: Das Factoring-Finanzierungssystem, in: Janberg, Hans (Hrsg.): Finanzierungshandbuch, a. a. O., S. 543–548; Swidler, Thomas und v. Karger, Horst: Factoring, in: Management-Enzyklopädie, Zweiter Bd., München 1970, S. 709–726; Bette, Klaus: Das Factoring-Geschäft, Stuttgart—Wiesbaden 1973.
Ob es sich beim Factoring grundsätzlich um ein Kaufgeschäft handelt, ist umstritten und muß gesondert untersucht werden (vgl. dazu S. 437 f.).
Die bedeutsamsten Factoringgesellschaften in der BRD, die im Deutschen Factoring-Verband zusammengeschlossen sind, bezeichnen sich fast alle als Factor-Banken. Diesen Zusatz dürfen sie nur deshalb tragen, weil sie in der Form einer Bank betrieben werden, sich freiwillig der Bankenaufsicht unterworfen haben und sich an das KWG halten. Nach dem strengen Wortlaut des § 1 KWG ist Factoring kein Bankgeschäft und daher auch nicht der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes unterworfen. Allerdings ist diese Interpretation des Factoring nach herrschender Meinung für das noch zu kennzeichnende unechte Factoring falsch. Hier haftet der Veräußerer der Forderung nicht nur für den Bestand, sondern auch für die Einbringlichkeit der Forderung, so daß ein Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 S. Nr. 2 vorliegt. Durch die Novelle zum Kreditwesengesetz, die am 1.5.1976 in Kraft getreten ist, werden die Geschäfte der Factoringgesellschaften durch die Erweiterung des § 19 KWG wie Kreditgeschäfte behandelt.
Zu den einzelnen Formen der Abbuchung vgl. Hahn, Oswald: Das Zahlungs-und Inkassogeschäft der Banken, Frankfurt am Main 1970, S. 29 ff.
Vgl. zur Kreditversicherung S. 304 ff.
Vgl. auch S. 440 ff.
Vgl. 3. Abschnitt B: Die Fremdfinanzierung, S. 277 ff.
Diese Factoringart entspricht dem amerikanischen old-line-factoring.
Die Factoring-Banken betreiben nach eigenen Angaben fast ausschließlich das echte Factoring.
Diese Factoringart entspricht dem amerikanischen maturity-factoring.
Vgl. dazu Schmitt, Robert Maria: Wo steht Factoring heute?, in: Der Betrieb, 26. Jg., Beilage zu Heft 47/1973, S. 3–5.
Die folgenden Betrachtungen lehnen sich an die Ausführungen von Serick an. Vgl. Serick, Rolf: Rechtsprobleme des Factoring-Geschäftes, in: Betriebs-Berater, 31. Jg., 1976, S. 425–434.
Serick kennzeichnet das unechte Factoring als atypisches Darlehen, da durch die rechtliche Gestaltung nicht wie bei einem Normalfall der Darlehensnehmer, sondern ein Dritter (der Schuldner) zur unmittelbaren Zahlung angehalten ist. Hierzu ist er dem Darlehensgeber (dem Factor) kraft Abtretung der Forderung, die der Darlehensnehmer (der Kunde) gegen ihn hatte, verpflichtet (vgl. Serick, Rolf: a. a. 0., S. 429 f.).
Als zweite Interpretation sei die wohlbegründete rechtliche Beurteilung des Factoringsystems von Glomb kurz wiedergegeben. Er vertritt die Auffassung, daß es sich beim echten Factoring um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung handelt, die im wesentlichen durch den Forderungsankauf erbracht wird. Beim unechten Factoring liegt nach seiner Meinung ein gemischter Vertrag vor, der sich aus einem Krediteröffnungsvertrag, § 607 Abs. 1 BGB, und einem Geschäftsbesorgungsdienstvertrag, § 675 BGB, zusammensetzt (vgl. Glomb, Georg Peter: a. a. O., S. 78–84).
Vgl. dazu S. 293 ff.
Vgl. S. 310 ff.
Auf die rechtliche Problematik, ob es sich bei einem Wechseldiskont um einen Kauf-oder um einen Dar-lehensvertrag handelt, kann hier nicht näher eingegangen werden.
Vgl. S. 308 ff.
Vgl. dazu: Penzkofer, P. und Taube, K.: Die Bedeutung von Factoring und Zessionskredit für die finanzielle Flexibilität der Unternehmung, in: Der Betriebs-Berater, 27. Jg., Beilage zu Heft 12/1972, S. 30–35.
Vgl. S. 316.
Vgl. S. 332 ff.
Vgl. S. 375 ff. und Finger, Peter: Die Forfaitierung, ihre Erscheinungsformen in der Praxis und ihre rechtliche Behandlung, in: Der Betriebs-Berater, 24. Jg., 1969, S. 765–770.
Vgl. S. 326.
Eine genaue Ermittlung der zur Aufstockung der finanzwirtschaftlichen Kapazität erforderlichen Betrage ist natürlich nur mit Hilfe eines detallierten Finanzplans durchführbar.
Vgl. S. 610 ff.
Vgl. S. 93.
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Vormbaum, H. (1990). Die Umschichtungsfinanzierung (Kapitalfreisetzung). In: Finanzierung der Betriebe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13414-5_9
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