Zusammenfassung
Unter Liquidation versteht die Praxis in der Regel die Umwandlung von Vermögensteilen in Geld. Da hier der Liquidationsbegriff dem Finanzierungsbegriff untergeordnet wird, ist nachfolgend eine engere Auslegung des Liquidationsbegriffes erforderlich.
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Referenzen
Zwang im rechtlichen und nicht im wirtschaftlichen Sinne.
Eine teilweise Fortführung liegt z. B. dann vor, wenn der übernehmende Betrieb die Fusion lediglich zur Übernahme des Absatzpotentials angestrebt hat, die produktionstechnische Kapazität des übergebenden Betriebes nach der Fusion also nicht mehr ausnutzt.
Nach unserer Begriffsbestimmung handelt es sich auch dann um eine Liquidation, wenn einzelne Vermögensteile bei gleichzeitiger Kapitalrückzahlung veräußert werden (Teilliquidation). In diesen Fällen entfällt naturgemäß die Aufstellung von Liquidationsbilanzen. Eine Notwendigkeit hierzu ergibt sich nur beim Vorliegen von Gesamtvermögensveräußerungen im Rahmen der Liquidation.
Rogowsky, Jochen: Konkursbilanz, in: Lexikon des kaufmännischen Rechnungswesens, 2. Aufl., Stuttgart 1935, Bd. 2, Sp. 1512.
Es wird unterstem, daß ein positiver Geschäftswert gegeben ist.
Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die freiwillige Totalliquidation eines Betriebes. Die Totalbeendigung durch Eröffnung des Konkursverfahrens soll im Kapitel „Die zwangsweise Liquidation“ erörtert werden.
Vgl. die Ausführungen auf S. 213 ff, insbesondere S. 215.
Vgl. Deutsch, Paul: Abwicklung, in: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 3. Aufl., Band I, Stuttgart 1956 Sp. 54.
Bussmann, Karl F.: Finanzierungsvorgänge, München 1955, S. 112–113.
Das Verfahren ist in den folgenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt: a) AG: §§ 203 ff AktG. b) GmbH: §§ 60 ff GmbHG. c) Genossenschaft: §§ 83 ff GenG. d) KGaA: Gemäß § 231 Abs. 1 AktG sind die Auflösungsgründe für die KGaA grundsätzlich die gleichen wie bei der KG. Die Auflösung der KG erfolgt gem. § 161 HGB nach den Bestimmungen des OHG-Rechts. Die Auflösung und Abwicklung der KGaA ist also geregelt in §§ 231, 232 AktG i. V. m. § 161 HGB und §§ 131 ff HGB.
Vgl. Wirtschaftslexikon, 5. Aufl., Wiesbaden 1962, Bd. 1, Sp. 61–64.
Das Verfahren ist in den folgenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt: a) OHG: §§ 131 ff HGB. b) KG: §§ 131 ff HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB.
In diesem Fall haben die Gesellschaft sowie jeder Gesellschafter gemäß § 268 BGB das Recht, den Gläubiger zu befriedigen und dadurch den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern.
Bussmann, Karl F.: a.a.O., S. 102 f.
Zur Konkurseröffnungsbilanz vgl. S. 222.
Rogowsky, Jochen: a.a.O., Sp. 1510 f.
Rogowsky, Jochen: a.a.O., Sp. 1511 f.
Rogowski, Jochen: a.a.O., Sp. 1513.
Zur Bewertung vgl. auch die Ausführungen über die Bewertung in Liquidationsbilanzen, S. 222 ff.
Rogowsky, Jochen: a.a.O., Sp. 1514.
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Vormbaum, H. (1964). Die Liquidation der Betriebe. In: Finanzierung der Betriebe. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13413-8_9
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