Zusammenfassung
Die Fremdfinanzierung ist eine Finanzierung mit Beleihungskapital (Kreditkapital). Für sie gelten die schon gekennzeichneten Rentabilitäts- und Liquiditätsüberlegungen. Das Kapital kann als Individualkapital oder als Marktkapital des Geldmarktes oder des Kapitalmarktes aufgenommen werden.
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Referenzen
In der KGaA hat der Komplementär nur dann eine Ktindigungsmöglichkeit, wenn die Satzung sie ausdrücklich vorsieht.
Vgl. Kaeferlein, H.: Der Bankkredit und seine Sicherungen, 7. Aufl., Stuttgart 1953;
Herold, H.: Das Kreditgeschäft der Banken, 14. Aufl., Hamburg 1959;
Hagenmüller, K. F.: Bankbetrieb und Bankpolitik, Wiesbaden 1959; Theisinger, K., und Löffelholz, J.: Die Bank, Bd. II, Wiesbaden 1952.
Kaeferlein, H.: Der Bankkredit und seine Sicherungen, 7. Aufl., Stuttgart 1953, S. 53.
RG, Bd. 90, S. 417.
Beispiel: Da eine Sachsicherheit keine Forderung darstellt (z. B. Sicherungsübereignung), kann für sie keine Untersicherung in Form einer Bürgschaft gewährt werden. Möglich ist aber die Gewährung einer Garantie, z. B. dafür, daß bei der Realisierung der Sachsicherheit ein bestimmter Erlös erzielt wird (Bietungsgarantie bei mit Hypotheken belasteten Grundstücken).
§ 826 BGB: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zugefügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“
RG, Bd. 90, S. 248 und 276, Bd. 92, S. 105 und 238.
Ein Mantelvertrag — Generalzession — liegt dann vor, wenn in einem Vertrag eine Vielzahl von Forderungen bis zu einer bestimmten Gesamtsumme abgetreten werden.
RG, Bd. 90, S. 248 und 276, Bd. 92, S. 105 und 238.
§455 BGB: „Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalte, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzung kommt.“
Grundbuchordnung vom 24. 3.1897 in der Fassung der Verordnung vom 5. 8. 1935.
Beispiel: Eintragung der Hypothek — Bewilligung Eigentümer. Löschung der Hypothek — Bewilligung Forderungsberechtigter.
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. 3.1897.
Vgl. auch Delorme, H.: Kreditversicherung, in: Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, Bd. II, Frankfurt am Main 1957, S. 1080;
und Habrecht, H.: Kreditversicherung, in: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, Bd. II, 3. Aufl., Stuttgart 1958, S. 3587.
Herold, H.: Das Kreditgeschäft der Banken, 14. Aufl., Hamburg 1959;
Falter, M.: Die Praxis des Kreditgeschäfts bei Sparkassen und anderen Kreditinstituten, Stuttgart 1950;
Weber, A.: Geld und Kredit, Banken und Börsen, 6. Aufl., Heidelberg 1959; Rittershausen, H.: Die kurzfristigen Finanzdispositionen, in: Handbuch der Wirtschaftswissenschaften, Bd. I, Köln und Opladen 1958; Linhard, H.: Bankbetriebslehre I, Köln und Opladen 1957; Kalveram, W : Bank-betriebslehre, in: Die Handelshochschule — Die Wirtschaftshochschule, Bd. 8, Wiesbaden 1950; Theisinger, K., und Löffelholz, J.: Die Bank, Bd. II, Wiesbaden 1952.
Zum Begriff sagt § 355 HGB: „Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungs-abschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.“
Bekanntmachung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen betreffend Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute vom 8.3.2963, in Deutsche Bundesbank, Monatsberichte, März 1962, S. 16.
Vormbaum, H.: Außenhandelskalkulation, Wiesbaden 1955, S. 182 ff.
Flückiger: Neue Formen der Kreditgewährung, Winterthur 1954.
Knopik, G.: Factoring, Frankfurt am Main 1960; Wießkirchen, H.: Factoring in Deutschland, Bankwirtschaftliche Sonderveröffentlichungen des Instituts für Bankwirtschaft und Bankrecht an der Universität Köln, Abteilung für Bankwirtschaft, Band 3.
Vgl. das zum Kapitel „Die kurzfristige Fremdfinanzierung“ angegebene Schrifttum (Fußnote 1, Seite 129).
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen hat ergänzend zu der Bestimmung des § 69 VAG, in welcher Beleihungsgrenzen bis zu 60 % bzw. für landwirtschaftliche Grundstücke bis zu 66% angegeben sind (vgl. § 11 HypBG), „Beleihungsrichtlinien“ erlassen, die die Beleihungsgrenzen stark modifizieren. Die Grenzen betragen im einzelnen für
Kleinwohnungsbauten und Kleinsiedlungen, die den Grundsätzen des sozialen Wohnungsbaus entsprechen, bis zu 75 %, sofern sich eine staatliche Stelle für den über 50 % hinausgehenden Betrag verbürgt;
gemischt genutzte Grundstücke wie a), wobei für den gewerblich genutzten Teil bei der Ermittlung des Ertragswertes ein angemessener Abschlag vorzunehmen ist, der sich nach der Art der gewerblichen Nutzung richtet;
überwiegend oder ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke bis zu 33%, wobei der Ertragswert nur zur Hälfte berücksichtigt wird und neben dem Bodenwert nur die Hälfte des Bauwertes angesetzt werden darf;
Grundstücke für soziale und karitative Zwecke bis zu 40 %;
Schiffe bis zu 60 % des Schiffswertes (entsprechend dem Gesetz über Schiffspfandbriefbanken vom 8. 4. 1943 in der Fassung vom 8. 5. 1963).
Rittershausen, H.: Methoden der industriellen Fremdfinanzierung, in: Moderne Investitionsfinanzierung, Essen 1959.
Rehfeldt, Bernhard: Wertpapierrecht, 6. Aufl., München und Berlin 1962, S. 7.
Bis 1955 bestand ausschließlich die Regelung, daß ein Schuldscheindarlehen erst nach erfolgter Genehmigung der Deckungsstockfähigkeit vom BAV zugesagt werden durfte.
Schmölders, Günter und Rittershausen, Heinrich: Moderne Investitionsfinanzlerung, Essen 1959, S.116.
Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsberichte, März 1962, S. 72.
Die in dem Posten „Schuldscheinforderungen und Darlehen“ enthaltenen Darlehen fallen in der Regel nicht stark ins Gewicht (Darlehen an Betriebsangehörige, Vertreter).
Durch § 41 Abs. 2 HypBG vom 5. 2. 1963 ist der Umlauf an Kommunalobligationen auf das Fünfzehnfache des haftenden Eigenkapitals einer Hypothekenbank begrenzt. Für gemischte Hypothekenbanken gilt das Zwölffache des habenden Eigenkapitals als Obergrenze.
Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsberichte, Februar 1962, S. 69.
Die Schatzwechsel sind trotz ihres kurzfristigen Charakters aus Gründen der Gesamtdarstellung der Staatsanleihen an dieser Stelle angeführt.
Vgl. Hax, K.: a.a.O., S. 474.
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Vormbaum, H. (1964). Die Fremdfinanzierung der Betriebe. In: Finanzierung der Betriebe. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13413-8_5
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