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Die Fremdfinanzierung der Betriebe

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Finanzierung der Betriebe

Part of the book series: Fachbücher für die Wirtschaft ((FFDW))

Zusammenfassung

Die Fremdfinanzierung ist eine Finanzierung mit Beleihungskapital (Kreditkapital). Für sie gelten die schon gekennzeichneten Rentabilitäts- und Liquiditätsüberlegungen. Das Kapital kann als Individualkapital oder als Marktkapital des Geldmarktes oder des Kapitalmarktes aufgenommen werden.

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Referenzen

  1. In der KGaA hat der Komplementär nur dann eine Ktindigungsmöglichkeit, wenn die Satzung sie ausdrücklich vorsieht.

    Google Scholar 

  2. Vgl. Kaeferlein, H.: Der Bankkredit und seine Sicherungen, 7. Aufl., Stuttgart 1953;

    Google Scholar 

  3. Herold, H.: Das Kreditgeschäft der Banken, 14. Aufl., Hamburg 1959;

    Google Scholar 

  4. Hagenmüller, K. F.: Bankbetrieb und Bankpolitik, Wiesbaden 1959; Theisinger, K., und Löffelholz, J.: Die Bank, Bd. II, Wiesbaden 1952.

    Book  Google Scholar 

  5. Kaeferlein, H.: Der Bankkredit und seine Sicherungen, 7. Aufl., Stuttgart 1953, S. 53.

    Google Scholar 

  6. RG, Bd. 90, S. 417.

    Google Scholar 

  7. Beispiel: Da eine Sachsicherheit keine Forderung darstellt (z. B. Sicherungsübereignung), kann für sie keine Untersicherung in Form einer Bürgschaft gewährt werden. Möglich ist aber die Gewährung einer Garantie, z. B. dafür, daß bei der Realisierung der Sachsicherheit ein bestimmter Erlös erzielt wird (Bietungsgarantie bei mit Hypotheken belasteten Grundstücken).

    Google Scholar 

  8. § 826 BGB: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zugefügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“

    Google Scholar 

  9. RG, Bd. 90, S. 248 und 276, Bd. 92, S. 105 und 238.

    Google Scholar 

  10. Ein Mantelvertrag — Generalzession — liegt dann vor, wenn in einem Vertrag eine Vielzahl von Forderungen bis zu einer bestimmten Gesamtsumme abgetreten werden.

    Google Scholar 

  11. RG, Bd. 90, S. 248 und 276, Bd. 92, S. 105 und 238.

    Google Scholar 

  12. §455 BGB: „Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalte, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzung kommt.“

    Google Scholar 

  13. Grundbuchordnung vom 24. 3.1897 in der Fassung der Verordnung vom 5. 8. 1935.

    Google Scholar 

  14. Beispiel: Eintragung der Hypothek — Bewilligung Eigentümer. Löschung der Hypothek — Bewilligung Forderungsberechtigter.

    Google Scholar 

  15. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. 3.1897.

    Google Scholar 

  16. Vgl. auch Delorme, H.: Kreditversicherung, in: Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, Bd. II, Frankfurt am Main 1957, S. 1080;

    Google Scholar 

  17. und Habrecht, H.: Kreditversicherung, in: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, Bd. II, 3. Aufl., Stuttgart 1958, S. 3587.

    Google Scholar 

  18. Herold, H.: Das Kreditgeschäft der Banken, 14. Aufl., Hamburg 1959;

    Google Scholar 

  19. Falter, M.: Die Praxis des Kreditgeschäfts bei Sparkassen und anderen Kreditinstituten, Stuttgart 1950;

    Google Scholar 

  20. Weber, A.: Geld und Kredit, Banken und Börsen, 6. Aufl., Heidelberg 1959; Rittershausen, H.: Die kurzfristigen Finanzdispositionen, in: Handbuch der Wirtschaftswissenschaften, Bd. I, Köln und Opladen 1958; Linhard, H.: Bankbetriebslehre I, Köln und Opladen 1957; Kalveram, W : Bank-betriebslehre, in: Die Handelshochschule — Die Wirtschaftshochschule, Bd. 8, Wiesbaden 1950; Theisinger, K., und Löffelholz, J.: Die Bank, Bd. II, Wiesbaden 1952.

    Google Scholar 

  21. Zum Begriff sagt § 355 HGB: „Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungs-abschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.“

    Google Scholar 

  22. Bekanntmachung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen betreffend Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute vom 8.3.2963, in Deutsche Bundesbank, Monatsberichte, März 1962, S. 16.

    Google Scholar 

  23. Vormbaum, H.: Außenhandelskalkulation, Wiesbaden 1955, S. 182 ff.

    Book  Google Scholar 

  24. Flückiger: Neue Formen der Kreditgewährung, Winterthur 1954.

    Google Scholar 

  25. Knopik, G.: Factoring, Frankfurt am Main 1960; Wießkirchen, H.: Factoring in Deutschland, Bankwirtschaftliche Sonderveröffentlichungen des Instituts für Bankwirtschaft und Bankrecht an der Universität Köln, Abteilung für Bankwirtschaft, Band 3.

    Google Scholar 

  26. Vgl. das zum Kapitel „Die kurzfristige Fremdfinanzierung“ angegebene Schrifttum (Fußnote 1, Seite 129).

    Google Scholar 

  27. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen hat ergänzend zu der Bestimmung des § 69 VAG, in welcher Beleihungsgrenzen bis zu 60 % bzw. für landwirtschaftliche Grundstücke bis zu 66% angegeben sind (vgl. § 11 HypBG), „Beleihungsrichtlinien“ erlassen, die die Beleihungsgrenzen stark modifizieren. Die Grenzen betragen im einzelnen für

    Google Scholar 

  28. Kleinwohnungsbauten und Kleinsiedlungen, die den Grundsätzen des sozialen Wohnungsbaus entsprechen, bis zu 75 %, sofern sich eine staatliche Stelle für den über 50 % hinausgehenden Betrag verbürgt;

    Google Scholar 

  29. gemischt genutzte Grundstücke wie a), wobei für den gewerblich genutzten Teil bei der Ermittlung des Ertragswertes ein angemessener Abschlag vorzunehmen ist, der sich nach der Art der gewerblichen Nutzung richtet;

    Google Scholar 

  30. überwiegend oder ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke bis zu 33%, wobei der Ertragswert nur zur Hälfte berücksichtigt wird und neben dem Bodenwert nur die Hälfte des Bauwertes angesetzt werden darf;

    Google Scholar 

  31. Grundstücke für soziale und karitative Zwecke bis zu 40 %;

    Google Scholar 

  32. Schiffe bis zu 60 % des Schiffswertes (entsprechend dem Gesetz über Schiffspfandbriefbanken vom 8. 4. 1943 in der Fassung vom 8. 5. 1963).

    Google Scholar 

  33. Rittershausen, H.: Methoden der industriellen Fremdfinanzierung, in: Moderne Investitionsfinanzierung, Essen 1959.

    Google Scholar 

  34. Rehfeldt, Bernhard: Wertpapierrecht, 6. Aufl., München und Berlin 1962, S. 7.

    Google Scholar 

  35. Bis 1955 bestand ausschließlich die Regelung, daß ein Schuldscheindarlehen erst nach erfolgter Genehmigung der Deckungsstockfähigkeit vom BAV zugesagt werden durfte.

    Google Scholar 

  36. Schmölders, Günter und Rittershausen, Heinrich: Moderne Investitionsfinanzlerung, Essen 1959, S.116.

    Google Scholar 

  37. Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsberichte, März 1962, S. 72.

    Google Scholar 

  38. Die in dem Posten „Schuldscheinforderungen und Darlehen“ enthaltenen Darlehen fallen in der Regel nicht stark ins Gewicht (Darlehen an Betriebsangehörige, Vertreter).

    Google Scholar 

  39. Durch § 41 Abs. 2 HypBG vom 5. 2. 1963 ist der Umlauf an Kommunalobligationen auf das Fünfzehnfache des haftenden Eigenkapitals einer Hypothekenbank begrenzt. Für gemischte Hypothekenbanken gilt das Zwölffache des habenden Eigenkapitals als Obergrenze.

    Google Scholar 

  40. Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsberichte, Februar 1962, S. 69.

    Google Scholar 

  41. Die Schatzwechsel sind trotz ihres kurzfristigen Charakters aus Gründen der Gesamtdarstellung der Staatsanleihen an dieser Stelle angeführt.

    Google Scholar 

  42. Vgl. Hax, K.: a.a.O., S. 474.

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Vormbaum, H. (1964). Die Fremdfinanzierung der Betriebe. In: Finanzierung der Betriebe. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13413-8_5

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13413-8_5

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

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