Zusammenfassung
Das Objekt der Finanzwissenschaft ist die Finanzwirtschaft öffentlicher Verbände. Der wichtigste öffentliche Verband ist der souveräne Staat, der eigentliche Träger der politischen Herrschaftsgewalt. Außer ihm gibt es noch zahlreiche andere öffentliche Verbände, die ebenfalls öffentliche Herrschaftsrechte, allerdings vom Staat abgeleitete, ausüben. Zu ihnen gehören unter anderem die Gemeinden, die hinsichtlich ihrer Bedeutung für die öffentliche Finanzwirtschaft wie für das allgemeine Wohl eine bedeutsame Rolle spielen. Da sich das Wesen der Finanzwirtschaft am klarsten in der Staats finanzwirtschaft ausdrückt, werden wir uns im folgenden auch immer auf diese beziehen, wenn von der Finanzwirtschaft die Rede ist und nicht etwas anderes gesagt wird.
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Referenzen
Wir verwenden hier die Terminologie von Walter Eucken.
Etwas Ähnliches meint wohl auch Lorenz von Stein, wenn er schreibt: „Will der Staat für seine Verwaltung die-wirtschaftlichen Mittel durch das Steuerwesen empfangen, so muß er wiederum durch seine Verwaltung die Bedingung eben jener Steuerkraft des Volkes herzustellen wissen, aus der das Steuerwesen entfließt. Und damit entsteht jener organische Kreislauf im innersten Leben des Staates, den das unmittelbare Gefühl des Volkes immer empfunden, den aber erst jetzt die Wissenschaft zu formulieren gewußt hat: die Steuerkraft soll die Steuer, die Steuer die Verwaltung, die Verwaltung aber wieder die Steuer kraft erzeugen.“ Lehrbuch der Finanzwissenschaft, II, 1, 358, 5. Aufl., 1885.
Siehe auch: Finanzen und Steuern im In- und Ausland, herausgegeben vom Statistischen Reichsamt, Berlin 1930, S. 103.
Siehe dazu: Herzog, Richard, Wirtschaftliches Gleichgewicht, Akzelerationseffekt und Finanzpolitik, Gerloff-Festschrift, Tübingen 1951.
Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 1922, S. 213.
Max Weber, a. a. O., S. 743.
Als Kuriosum darf vermerkt werden, daß der Begriff Reichshaushaltplan ein längeres Leben geführt hat als das Reich. Der im November 1946 erschienene Haushaltplan der britischen Zone — seit vielen Jahren der erste veröffentlichte Staatshaushaltplan in Deutschland — bezeichnete sich anachronistisch als Reichshaushaltplan.
Unter affectation versteht man im Französischen u. a. die Widmung einer Geldsumme für einen bestimmten Zweck.
Darunter fallen die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadt- und Landkreise sowie die Provinzen.
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Herzog, R. (1952). Allgemeiner Teil. In: Finanzwissenschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13403-9_1
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12623-2
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