Zusammenfassung
Die Ausführungen im vorangegangenen zweiten Kapitel, die sich „grundlegend“ mit den steuerlichen Gestaltungsanreizen, dem Planungszusammenhang der Steuergestaltung sowie den steuerlichen Gestaltungszielen und -mitteln beschäftigt haben, ermöglichen es, sich zunächst einmal Klarheit über den Problemtyp der Steuergestaltungsaufgabe und damit auch Kenntnis über die Funktion der Steuergestaltungssuche in einem Steuergestaltungsprozeßl) zu verschaffen. Sie haben deulich gemacht, daß Probleme der Steuergestaltung regelmäßig in hohem Maße schlecht-strukturiert und komplex sind2). Steuergestaltungsprobleme sind schlechtstrukturiert, weil vielfältige, durch verschiedenartige Beziehungen verbundene und z.T. wenig genaue Zielkriterien existieren, weil die Problembeschreibung3) meist nicht annähernd vollständig die zur Lösungsfindung notwendigen Informationen enthalten wird und weil es regelmäßig nicht möglich ist, mit Hilfe einer einfachen Methode alle denkbaren Lösungsalternativen zu erzeugen4). Und sie sind komplex, weil sie sich in einem System mit einer Vielzahl von Elementen und Beziehungen bewegen5).
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Zur Systematisierung des Steuergestaltungsprozesses in einem Phasenmodell s. oben S. 8ff.
Vgl. auch KRONER, Verluste, S. 341 ff. S. auch RÖDDER, Steuerplanungslehre, BB 1988, Beilage 19 zu Heft 34, S. B.
Vgl. dazu die näheren Erörterungen auf S. 110 ff.
Zu diesen Kriterien vgl. GANS, Suchprozesse, S. 307 m.w.N. Traditionell wird die - häufig fließende - Grenze zwischen gut-und schlechtstrukturierten Problemen dagegen wie folgt gezogen: Ein Problem ist gutstrukturiert, wenn es numerisch beschreibbar ist (Repräsentierbarkeit), wenn eine wohldefinierte Zielfunktion vorhanden ist (Definierbarkeit) und zur Problemlösung Algorithmen existieren (Lösbarkeit); vgl. GANS, Suchprozesse, S. 305. Eine Zielfunktion und damit ein Problem ist wohldefiniert, wenn ein Lösungstest möglich ist, das heißt, wenn die Merkmale der Zielsituation klar beschrieben sind. Auch ein in diesem Sinne wohldefiniertes Problem kann also schlechtstrukturiert sein, vgl. KIRSCH, Entscheidungsprozesse II, S. 147; KLEIN, Entscheidungsmodelle, S. 35. Probleme sind demnach schlechtstrukturiert, wenn sie schlecht repräsentierbar und/oder schlecht definierbar und/oder schlecht lösbar sind. Eine ähnliche Abgrenzung der „Definition der Situation“ nimmt auch KIRSCH, Entscheidungsprozesse II, S. 141, vor. Vgl. des weiteren EUL-BISCHOFF, Planungsproblem, Sp. 1474 ff.
Dazu z.B. DÖRNER, Problemlösen, S. 18; vgl. auch GANS, Suchprozesse, S. 310.
KRONER, Verluste, S. 343. Steuergestaltungsprobleme sind eben häufig nicht wie viele Routinearbeiten insgesamt nur durch eine starre Anwendung gelernter und vorhandener Denkoperationen lösbar. Zu diesem Kriterium LINNEWEH, Denken, S. 58.
SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 15; WITTE, Planungsüberlegungen, WISU 1979, S. 438.
Zu diesen Kriterien (mit unterschiedlich starker Gewichtung im einzelnen) vgl. z.B. ADAM, Planung, heuristische, Sp. 1414 f.; GANS, Suchprozesse, S. 318 f.; KIRSCH, Entscheidungsprozesse II, S. 155 f.; KLEIN, Entscheidungsmodelle, S. 36.
Demgegenüber zeichnen sich algorithmische Problemlösungsmethoden durch die Lösungsgarantie und die Optimalität gefundener Lösungen aus; dazu und zu weiteren Merkmalen eines Algorithmus GANS, Suchprozesse, S. 331; KLEIN, Entscheidungsmodelle, S. 33. Heuristische Problemlösungsverfahren tragen den Grenzen der menschlichen Informationsverarbeitungskapazität Rechnung. In ihnen ist die „Rationalität“ im LösungsprozeB weniger ergebnis-, sondern mehr prozeBorientiert, da die traditionellen Vorgaben der Entscheidungslogik („homo oeconomicus“) bei solchen Problemen nur zu einer Scheinlösung führen würden, vgl. KLEIN, Entscheidungsmodelle, S. 61; MEISSNER, Programmierung, S. 7 f. Man kann auch formulieren, daB die Differenzierung zwischen innovativen und adaptiven Problemstellungen (dazu auch SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 16) gleichzusetzen ist mit der zwischen Heuristik und Algorithmus, vgl. KIRSCH, Entscheidungsprozesse II, S. 145. Bei gutstrukturierten Teilproblemstellungen (etwa der isolierten Frage, ob ein Optionsrecht ausgeübt werden soll), können algorithmischen Lösungsverfahren selbstredend Anwendung finden. Noch völlig ungeklärt ist allerdings insofern, wie in einer Problemlösungsmethode heuristische und algorithmische Teilproblemlösungsmethoden „verbunden“ werden können; dazu MEISSNER, Programmierung, S. 104 f.
GANS, Suchprozesse, S. 321. Dagegen enthält ein Algorithmus eine umfassend festgelegte und stark begründete Regelanordnung.
GANS, Suchprozesse, S. 321; vgl. auch ULRICH, Methoden, WISU 1976, S. 251. Zu anderen Definitionen etwa KLEIN, Entscheidungsmodelle, S. 36; MEISSNER, Programmierung, S. 9 (Verringerung des durchschnittlichen Lösungszeitaufwandes).
Vgl. auch KRÖNER, Verluste, S. 343.
Vgl. GANS, Suchprozesse, S. 322; s. auch z.B. den Hinweis bei ULRICH, Methoden, WISU 1976, S. 251. Zur Bedeutung heuristischer Prinzipien vgl. des weiteren SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 15, 17. Heuristiken sind danach (nur) ein Versuch, Intelligenzleistungen des Menschen nachzuahmen, vgl. KLEIN, Entscheidungsmodelle, S. 22. S. auch die Erklärung von BÄUERLE, Konstruktion, ZfB 1989, S. 185 ff.
Vgl. S. 133 ff. Der Ausdruck ist von KRÖNER, Verluste, S. 342, übernommen. S. auch ADAM, Planung, heuristische, Sp. 1416.
Vgl. S. 120 ff.
Vgl. z.B. auch ADAM, Planung, heuristische, Sp. 1415 ff. Dagegen spricht FESKE, Strukturierung, Inf. 1988, S. 225, von der Entwicklungsnotwendigkeit eines „Suchalgorithmusses“, „mit dessen Hilfe steuervorteilhafte Gestaltungen in der Nomenklatur des Steuerrechts aufgespürt werden können“ - eine nach Ansicht des Verf. nicht erfüllbare Forderung.
Zum Begriff s. sogleich.
Gemeint ist also nicht etwa (nur) der geniale „Geistesblitz“.
Vgl. auch LINNEWEH, Denken, S. 16; SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 14f.; UEBELE, Kreativitätstechniken, DBW 1988, S. 777 f.
Zu einem großen Bereich der Steuergestaltungssuche, der in diesem Sinne „kreatives Denken“ erfordert, vgl. S. 170 ff.
LINNEWEH, Denken, S. 27, 58.
Allgemein zur Trennung von „intelligentem“ und „kreativem“ Problemlösungsverhalten vgl. auch SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 142. Die Kreativitätsforschung spricht z.T. auch von „konvergentem“ und „divergentem“ Denkverhalten.
S. auch LINNEWEH, Denken, S. 109; SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 15 f.
Vgl. S. 8ff.
Vgl. auch z.B. den Hinweis bei SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 132; SCHRÖDER, Vertragsgestaltung, S. 23.
Aussagen zur Regel der Faktorisation finden sich z.B. bei KIRSCH, Entscheidungsprozesse II, S. 184 f.; KLEIN, Entscheidungsmodelle, S. 107. Aber auch in den jeweiligen Suchphasen selbst kommen heuristische Regeln sowie z.T. Kreativitätstechniken zur Anwendung. Allgemeine, instruktive Übersichten über heuristische Regeln finden sich bei GANS, Suchprozesse, S. 324 ff.; IMBODEN/LEIBUNDGUT/SIEGENTHALER, Klassifikation, Die Unternehmung 1978, S. 295 ff. Und zu verschiedenen Kreativitätstechniken vgl. auch den Überblick bei LINNEWEH, Denken, S. 79 ff.
Vgl. etwa KIRSCH, Entscheidungsprozesse I, S. 72 ff., und oben FN 32 auf S. 9 (eher allgemein zum Problemlösungsprozeß) einerseits sowie vor allem LINNEWEH, Denken, S. 66 ff., andererseits.
Vgl. etwa KOPPELMANN, Produktmarketing, S. 100 ff.; KOTLER, Marketing-Management, S. 321 ff. (vor allem S. 326 ff.); MEFFERT, Marketing, S. 379 ff.;
LINNEWEH, Denken, S. 62, 68. SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 43, spricht davon, daß die „Beziehung“ zwischen Anfangs-und Zielsituation zu klären sei. SZYPERSKI/WINAND, Grundbegriffe, S. 103, erwähnen die „Durchdringung undchrw(133) Akzentuierung der Problemstruktur“; sie skizzieren auch in der Planungswissenschaft diskutierte Techniken zur Unterstützung der Problemanalyse. Vgl. dazu auch die Hinweise bei ADAM, Planung, heuristische, Sp. 1416 f., und PFOHL, Problemstrukturierungstechniken, Sp. 1578 ff. m.w.N.
Dies ist dann der Fall, wenn die Teil-bzw. Unterprobleme so bearbeitet werden können, daß sie „einen eigenständigen Beitrag“ zur Lösung des Gesamtproblems leisten. Sie müssen in diesem Sinne selbständig sein, d.h. „aus sich heraus erschlossen und bearbeitet werden können, ohne Berücksichtigung allfälliger Beziehungen zu anderen Teilproblemen“; vgl. auch KRATZ, Steuerplanung, S. 188 m.w.N. Es darf sich also nicht um bloße unselbständige „Problemaspekte“ handeln. Im folgenden ist der Einfachheit halber nicht mehr von Teil-und Unterproblemen, sondern nur noch von Teilproblemen die Rede.
Zur generellen Feststellung der Schlechtstrukturiertheit von Steuergestaltungsproblemen s. schon oben S. 95 ff.
Vgl. zur Erklärung dieser Formulierung unten S. 122 ff.
Vgl. auch (z.T. fast wortgleich) SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 45, sowie SCHRÖDER, Vertragsgestaltung, S. 66 f. S. auch die allgemeinen Ausführungen zur zentralen Bedeutung der „Problemanalyse“ bei LINNEWEH, Denken, S. 67, und SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 55.
Vgl. nochmals z.B. SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 54.
S. zum Problem der Zusammensetzung generierter Teilproblemlösungen aber auch die Anmerkungen unten auf S. 148 f.
Vgl. z.B. SCHRODER, Vertragsgestaltung, S. 67 f. Auch SZYPERSKI/WINAND, Grundbegriffe, S. 94, sind der Ansicht, daß die eigentliche Ideenfindung nur in sehr eingeschränktem Maße methodischen Überlegungen zugänglich ist; s. z.B. auch ADAM, Planung, S. 23.
Vgl. auch differenzierter LINNEWEH, Denken, S. 73.
Vgl. etwa auch LINNEWEH, Denken, S. 73. Auch für die eigentliche Entscheidungsphase kann allerdings festgestellt werden, daß der enorme Lösungsaufwand bei komplexen theoretischen Entscheidungsmodellen regelmäßig zur Unwirtschaftlichkeit des Modelleinsatzes führt; vgl. z.B. BÄUERLE, Konstruktion, ZfB 1989, S. 180 f.;
Abb. 7 knüpft an Abb. 2 auf S. 12 an.
Vgl. auch ADAM, Planung, heuristische, Sp. 1417; GANS, Suchprozesse, S. 503. Ein „pragmatisch“ bedeutsamer Aspekt der Konstruktion heuristischer Strategien ist demzufolge auch die Tatsache, daß die zwischen Theorie und Praxis durch voluminöse quantitative Modelle eingetretenen Entfremdungseffekte wieder etwas abgebaut werden können, vgl. auch BÄUERLE, Konstruktion, ZfB 1989, S. 175 ff. (allerdings ist darauf hinzuweisen, daß realistische exakte heuristische „Modelle“ - deren Entwicklung hier nicht angestrebt ist - selbstredend auch EDV-Einsatz voraussetzen, vgl. KLEIN, Entscheidungsmodelle, S. 23; Gegenstand dieser Arbeit ist insoweit nur die Entwicklung einer heuristischen Problemlösungsstrategie, eines in diesem Sinne „inexakten“ heuristischen „Modells“; vgl. auch ULRICH, Methoden, WISU 1976, S. 251 f.).
Der Verf. hat sich allerdings im Interesse der Akzeptanzverdächtigkeit und „Anwenderfreundlichkeit“ seines Vorschlages bemüht, die Vorgehensweise eines gedachten steuergestaltenden Experten nachzuahmen und in ein (notwendig nicht starres) Schema nachvollziehbarer Problemlösungsschritte zu überführen. S. auch unten S. 120 ff.
Vgl. auch KIRSCH, Entscheidungsprozesse II, S. 184; SCHRODER, Vertragsgestaltung, S. 23, 146f.
Vgl. zu den Strategien des „muddling through“, der „Faktorisation“, der „MittelZweck-Analyse“ und der „Planungsheuristik“ den Überblick bei GANS, Suchprozesse, S. 331 ff. Auch KRONER, Verluste, S. 347 ff., lehnt sich eng lediglich an Konstruktionselemente einer heuristischen Problemlösungsmethode (nicht aber an diese selbst) an, nämlich an diejenige des „General Problem Solver“ (GPS).
DaB die Exemplifikation nicht an einer größeren Zahl von ertragsteuerlichen Gestaltungsproblemen erfolgen kann, gebietet schon die Komplexität des vorzustellenden Phasenmodells auf der einen und die Vielzahl und Individualität der denkbaren Ausgangslagen und ertragsteuerlichen Gestaltungsprobleme auf der anderen Seite.
Berlin meint in dieser Untersuchung immer Berlin(West).
Inwieweit diese den Sicherheitsgrad der auf das BerlinFG aufbauenden Gestaltungen beeinträchtigen können, darf allerdings ebenfalls nicht vernachlässigt werden; vgl. deshalb auch S. 204 f.
Zu einem weitergehenden, nicht unmittelbar an dem zu entwickelnden Phasenmodell der Steuergestaltungssuche und an konkreten Gestaltungsaufträgen orientierten Überblick über ertragsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten vgl. aber auch unten S. 215 ff.
Diese Suchphasengewichtung findet im übrigen nicht nur in der nachfolgenden theoretischen Durchdringung des Problems der Steuergestaltungssuche seine Bestätigung. Sie entspricht daneben auch praktischen Notwendigkeiten; die Generierung der Gestaltungsmöglichkeiten selbst und weniger ihre Bewertung im Zuge der Vorselektion macht dem Steuergestalter Schwierigkeiten.
Selbst unter Beachtung dieser Restriktionen wäre es allerdings anmaßend, wenn die geschilderten Gestaltungsmöglichkeiten als Produkt ausschließlich eigener Überlegungen des Verf. ausgegeben würden. Es ist natürlich auch insoweit jeweils auf die diesbezügliche ertragsteuerliche Gestaltungsliteratur zurückgegriffen worden, soweit dies möglich war. Damit wird wiederum die (schon erwähnte (vgl. z.B. S. 3 und passim)) Tatsache deutlich, daB auch unter methodischen Gesichtspunkten bei der Steuergestaltungssuche der „Know-how“-Rezeption besondere Bedeutung zukommt. Den damit verbundenen Fragestellungen wird deshalb auf den S. 208 ff. näher nachgegangen.
Vgl. etwa GANS, Suchprozesse, S. 311.
Vgl. z.B. BÄUERLE, Konstruktion, ZfB 1989, S. 179; GANS, Suchprozesse, S. 312.
Vgl. etwa KIRSCH, Entscheidungsprozesse I, S. 76 f.; KIRSCH, Entscheidungspro- zesse II, S. 148 f.; KRONER, Verluste, S. 345. Es geht letztlich um die Übersetzung der komplexen Realität in ein Abbild mit reduzierter Komplexität, um dadurch die Probleme überhaupt erst in eine lösbare Form zu bringen; s. auch BÄUERLE, Konstruktion, ZfB 1989, S. 179 f. Die in diesem Sinne verstandene „Strukturierung“ bedeutet also Wiedergabe eines realen Systems durch ein wie auch immer geartetes symbolisches System; vgl. z.B. KIRSCH, Entscheidungsprozesse II, S. 32, 149; KLEIN, Entscheidungsmodelle, S. 37. Qualitativ kommt es auf die „Strukturähnlichkeit“ der beiden „Modelle“ an: Homo-oder sogar Isomorphismus sind nur zwischen zwei symbolischen Systemen erreichbar. Bei der Abbildung eines „realen Systems“ geht es dagegen mehr um die Erarbeitung eines problemgerechten Modells; die dabei einzuhaltenden „Korrespondenzregeln“ sind bisher kaum näher untersucht worden, vgl. KIRSCH, Entscheidungsprozesse II, S. 35 ff. Zu Problemstrukturierungstechniken allgemein vgl. auch PFOHL, Problemstrukturierungstechniken, Sp. 1578 ff.
Dieser weiteren Strukturierung (heuristische Faktorisationsregel) liegt der Grundgedanke zugrunde, daß der Problemlöser bestimmte Eigenschaften von Zwischenzuständen im Hinblick auf die Korrelation mit Eigenschaften des Zielzustandes positiv bewertet, vgl. etwa KIRSCH, Entscheidungsprozesse II, S. 160.
Dazu allgemein vgl. ausführlich etwa EUL-BISCHOFF, Planungsproblem, Sp. 1470 ff.
Fast wortgleich KRATZ, Steuerplanung, S. 124. S. auch SCHRODER, Vertragsgestaltung, S. 29 ff.
Vgl. KRATZ, Steuerplanung, S. 124 (im Original z.T. unterstrichen).
PAULUS, Ziele, S. 165.
Zur Bedeutung des Planungshorizontes in diesem Zusammenhang vgl. PAULUS, Ziele, S. 165.
Vgl etwa FRANKE/ZERRES, Planungstechniken, S. 11; KRATZ, Steuerplanung, S. 124 ff.; PAULUS, Ziele, S. 165. Zur Anwendung der sog. Szenario-Technik bei der Lageprognose als einer qualitativen, nicht quantitativen Prognosetechnik vgl. FRANKE/ZERRES, Planungstechniken, S. 12, 67 ff. Zu Diagnosetechniken vgl. allgemein SPILLER/STAUDT, Diagnosetechniken, Sp. 269, 271 ff.
Einzelfallübergreifend dazu intensiv WEHMEYER, Planung, S. 29 ff., der als regelmäßig besonders relevant die Erwartungsbildung hinsichtlich der Entwicklung der steuerlichen Gesetzgebung einerseits und des unternehmerischen Gewinnes andererseits herausstellt.
Zur „Medienanalyse“ in diesem Zusammenhang vgl. etwa SCHRAMM, Ungewiß- heitsanalyse, S. 274 ff. S. zu Quellen spezieller steuerlicher Gestaltungsinformationsbeschaffung auch unten S. 210 ff.
Näher dazu PAULUS, Ziele, S. 166 f. Zu verschiedenen Informationsbeschaffungs- methoden vgl. den Überblick bei PAULUS, Ziele, S. 172.
KRATZ, Steuerplanung, S. 177 (Klammerzusatz vom Verf.).
Zu differenzieren ist zwischen dem ökonomischen Sachverhalt, dessen rechtlicher Einkleidung und dessen Transformation in steuerliche Bemessungsgrundlagen bis hin zur Ermittlung der Steuerschuld; vgl auch GRATZ, Steuerplanung, S. 16 ff.; KRÖNER, Integration, DB 1984, S. 1409 f.; RÖDDER, Steuerplanungslehre, BB 1988, Beilage 19 zu Heft 34, S. 4 ff. Vgl. auch die Dreiteilung Sachverhalt, Deklaration, Veranlagung z.B. bei ROSE, Steuerberatung, S. 348.
S. auch zum „ökonomischen Determinationsgrad“ oben S. 58 ff.
Dies gilt - dies sei noch einmal zur Klarstellung hervorgehoben -, obwohl alle drei genannten Teilbereiche des Besteuerungsvorganges „gestaltungsanfällig“ sind, da Wahlrechte und Spielräume ausschließlich im Transformationsbereich eingreifen können, während Sachverhaltsgestaltungen, wie schon erwähnt, den ökonomischen Sachverhalt und dessen Rechtskleid betreffen.
Eine derartige umfassende steuergestalterische Aufgabenstellung wird den f olgenden Überlegungen zur Gestaltungssuche regelmäßig zugrundegelegt.
Vgl. S. 45 ff. Schon insoweit fand eine Strukturierung, eine Hervorhebung von Merkmalen der Situation, statt.
Der Lösungsspielraum steht „im umgekehrt-proportionalen Verhältnis zur Zahl der an eine Lösung gestellten Anforderungen“; vgl. SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 39.
Es handelt sich um eine heuristische Vereinfachungsregel, s. GANS, Suchprozesse, S. 326; SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 46, 95. Die etwa bei KLEIN, Entscheidungsmodelle, S. 60, geäußerten Bedenken gegen eine „Amalgamation“ konfliktärer Ziele zu einem einzigen Ziel sind hier nur bedingt relevant, weil nicht die eigentliche Entscheidung, sondern (nur) die Gestaltungssuche unter Zugrundelegung einer Kernanforderung durchgeführt wird.
Deshalb ist auch schon in den Grundlagenausführungen zwischen Haupt-und Nebenzielsetzungen unterschieden worden, vgl. S. 48 ff.
Zu einer möglichen Ausnahme (Berücksichtigung des sachlichen Planungszusammenhanges) bei der Teilproblemf ormulierung vgl. aber auch unten S. 142.
Vgl. nur z.B. HEINEN, Betriebswirtschaftslehre, S. 100; HEINEN, Zielsystem, S. 82.
Subjektive Rationalität in diesem Sinne meint demnach (zumindest auch) eine Kompromißlösung zwischen Lösungsaufwand und -qualität; vgl. so auch SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 42.
Vgl. dazu etwa HEINEN, Betriebswirtschaftslehre, S. 100; HEINEN, Zielsystem, S. 83; MEISSNER, Programmierung, S. 15; ULRICH, Methoden, WISU 1976, S. 251; vgl. auch FRANKE/ZERRES, Planungstechniken, S. 10 f.; KIRSCH, Entscheidungsprozesse II, S. 99, 168; PAULUS, Ziele, S. 59 f. Und s. in diesem Zusammenhang auch ROSE, Steuerplanung, Sp. 1871.
CHMIELEWICZ, Formalstruktur, ZfB 1970, S. 244; HEINEN, Zielsystem, S. 84; KIRSCH, Entscheidungsprozesse I, S. 88. Die sog. Zielfixierung bleibt hier außer Betracht.
Ein derartiges Zielkriterium kann man als solches der „komparativen Veränderung“ bezeichnen; danach ist vorziehungswürdig „die beste aller bekannten Alternativen“ (CHMIELEWICZ, Formalstruktur, ZfB 1970, S. 242). Dies bedeutet, daB keine feste Stoppregel für den Suchprozeß nach Alternativen besteht. Fest steht nur, daß im Gegensatz zur strengen Extremierung nicht alle denkbaren Alternativen ermittelt werden und im Gegensatz zur Satisfizierung nicht nur die erste zulässige Alternative ermittelt wird. Offenbleiben muß an dieser Stelle, ob und wie genau ermittelt werden kann, wann der SuchprozeB abzubrechen und zwischen den bekannten Alternativen die beste auszuwählen ist (dazu auch PAULUS, Ziele, S. 61, der von einer Frage des „Fingerspitzengefühls“ spricht). Orientieren wird sich der Steuergestalter etwa an Richtwerten aus früheren Steuergestaltungsprozessen, vgl. KRATZ, Steuerplanung, S. 131. Das bei WEHMEYER, Planung, S. 64 ff., vorgestellte „Prinzip der Kollektion“ von Alternativen gilt also nur unter den dargestellten einschränkenden Voraussetzungen.
CHMIELEWICZ, Formalstruktur, ZfB 1970, S. 245.
Diese Einschränkung zeigt, daß es je nach Ausgangssituation auch „rational“ sein kann, den Suchprozeß erst gar nicht in Gang zu bringen.
Die Zielperiode wird dabei regelmäßig durch den Planungszeitraum vorgegeben.
Vgl. KRATZ, Steuerplanung, S. 174 (im Original steht „PlanungsprozeB“ und „Planungsauftrag“). Es handelt sich um die in der Planungswissenschaft so genannte „Gap-Projektion“; vgl. z.B. FRANKE/ZERRES, Planungstechniken, S. 12, 64 f. Es sei noch einmal hervorgehoben, daß sich die Formulierung des Gestaltungsauftrags „auf das Wesentliche zu beschränken“ hat, so auch KRATZ, Steuerplanung, S. 175.
KRATZ, Steuerplanung, S. 176.
Zu diesem Wert (für 1989) vgl. INSTITUT „FINANZEN UND STEUERN“, Entwicklung, S. 20.
Berlin ist in dieser Arbeit immer gleichbedeutend mit Berlin(West).
Der Steuergestaltungsimpuls ist in diesem Fall im übrigen derivativer Natur (vgl. oben S. 20 ff.).
Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt ebenfalls (Wert 1989) 400%, vgl. INSTITUT „FINANZEN UND STEUERN“, Entwicklung, S. 21.
Der Klammerzusatz im Gestaltungsauftrag enthält allerdings Zielinformationen, die erst im Zuge der Ideenvorselektion relevant sind.
Zu den Ansprüchen an eine Teilproblemzerlegung s. schon oben FN 30 auf S. 102.
Die folgende These zum Vorgehen eines Steuergestalters entspringt eigenen Plausibilitätsüberlegungen, deren (subjektive) Richtigkeitsvermutung nur durch umfangreiche empirische Befragungen steuergestaltender Praktiker erhärtet werden könnte.
Vgl. so etwa auch (fast wortgleich) HERZIG, Beendigung, S. 15. S. auch den eher allgemeinen Hinweis bei WEHMEYER, Planung, S. 64.
Dieser Tatsache scheint im übrigen zunächst auch die jüngst von KESSLER, Betriebsaufspaltung, S. 13 ff. (insbes. S. 16), und von LEHMANN, Betriebsvermögen, S. 11 ff., vorgetragene Auffassung zu entsprechen, daß in der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre eine steuerökonomische Sachverhaltslehre zu etablieren sei, um die „konkretisierende und deduzierende, auf den Einzelfall ausgerichtete juristische Logikchrw(133) durch eine mehr abstrahierende, kombinierende und konstruktive Denkweise, mit der sich aus der Flut von Fakten diejenigen Merkmale herausfiltern lassen, die für die rechtliche Würdigung relevant sind“, ersetzen zu können (so KESSLER, Betriebsaufspaltung, S. 15; s. auch LEHMANN, Betriebsvermögen, S. 12). Man entfernt sich von ihr dann allerdings wieder ein wenig, wenn sowohl von KESSLER (Betriebsaufspaltung, S. 15, 16) als auch von LEHMANN (Betriebsvermögen, S. 12, dort allerdings nicht aus Gestaltungssicht) vorgetragen wird, daß das Ziel vor allem die Ableitung „zweckentsprechender Sachverhalts-Typen“, die Ergänzung der „auftragsabhängigen Einzelfertigung“ durch eine (Gestaltungs-)„Serienfertigung“, sei. Diese wäre eben immer nur für Standardfälle der Gestaltung brauchbar. Außerdem setzte ein derartiges Unterfangen das als gegeben voraus, was nach Ansicht des Verf. noch zu klären wäre: die gestaltungsorientierte Herausarbeitung von (speziellen) Steuerbelastungseinflußfaktoren und die Gewinnung von methodischen Hilf estellungen für die Überführung der angestrebten Steuerrechtsregelungen in Sachverhaltsgestaltungen. Die eigentlichen Problemfälle der Gestaltung können nämlich ohne Kenntnis über diese Zusammenhänge wegen der unendlichen Vielfalt der ökonomischen Realität mit Hilfe einer Gestaltungs Serienfertigung gerade nicht bewältigt werden (s. näher zur Begründung dieser These auch unten S. 133 ff.). DaB insoweit noch Nachholbedarf besteht, bestätigt auch KRAWITZ, Steuereinflußgrößen, S. 11, der dies als einen Mangel in den Grundlagen zu einer „Theorie der Steuerbelastung“ versteht (s. auch dort S. 92 ff.). Und vgl. schließlich auch das Beispiel zur „Funktionsanalyse von Rechtsfiguren“ bei JAHR, Funktionsanalyse, ZfB 1966, S. 761 ff., wo die Problematik für eine andere Ebene, nämlich das Zivilrecht, deutlich gemacht wird.
Der Vorgang des Aufsuchens des problemrelevanten steuerrechtlichen Normenkomplexes selbst wird hier nicht in einem eigenen Abschnitt problematisiert. Neben dem Verweis auf die sogleich anzustellenden Überlegungen zur juristischen Methode der (deklarativen) Rechtsanwendung bleibt an dieser Stelle insoweit nur der Hinweis, daß dieser Vorgang von der jeweiligen Problemstellung bestimmt und (jedenfalls häufig) durch den Gesetzesaufbau unterstützt wird. Einem rein logischen Schema kann das Aufsuchen aber in keinem Fall folgen. „Der treffsichere Zugriff auf die ‘einschlägige’ Normchrw(133) ist eine Gabe der Urteilskraft, die sichchrw(133) nur durch Übung entwickeln läßt“, vgl. ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 82.
Vgl. auch ähnlich HÖHN/WEBER, Planung, S. 5; REHBINDER, Vertragsgestaltung, S. 20.
Der Widerspruch zur Rechtsanwendung erscheint besonders groß, weil letztere - zumindest bisweilen - geprägt ist von einer unter Gemeinwohl-und/oder Gerechtigkeitsgesichtspunkten erfolgenden Suche „nach dem objektiv richtigen Recht“; so auch REHBINDER, Vertragsgestaltung, S. 23.
Vgl. KRÖNER, Verluste, S. 351 (Flexion geändert).
So auch sehr klar REHBINDER, Vertragsgestaltung, S. 23 f.; SCHRÖDER, Vertragsgestaltung, S. 19f., 26. Unscharf insoweit dagegen HÖHN/WEBER, Planung, S. 8ff.
Es geht hier eben darum, den für den Gestalter „steuerlich interessanten Kern“ des Problems zu finden, vgl. WEHMEYER, Planung, S. 76.
HÖHN/WEBER, Planung, S. 4; REHBINDER, Vertragsgestaltung, S. 20 f. Zur „planerischen Subsumtion“ s. auch WEHMEYER, Planung, S. 83 f., bei dem allerdings die grundsätzliche Umkehrung des Rechtsanwendungsprozesses bei der Gestaltungssuche nur unzureichend zum Ausdruck kommt (s. aber auch dort S. 85 f.).
So REHBINDER, Vertragsgestaltung, S. 69 f., für die Kautelarjurisprudenz (Klammerzusätze vom Verf.).
Näher konkretisiert wird das dort vorgestellte „Sachverhalt-Tatbestand-Rechtsfolgen“-Schema auf den S. 137 und S. 148. Das Schema ist u.a. deshalb vereinfacht, weil in ihm die Dialektik der instrumentellen Rechtsanwendung (mit der ihr immanenten Notwendigkeit der hypothetischen Subsumtion) nur unzureichend sichtbar wird.
So ROSE, Steuerlehre, S. 19; s. dort aber auch zur fehlenden Eineindeutigkeit des Kausalzusammenhanges (vgl. auch unten S. 133 ff.). Ohne diese Einschränkung WAGNER/DIRRIGL, Steuerplanung, S. 2. Zu einer denkbaren Analogie zur Produktions-und Kostentheorie in diesem Zusammenhang vgl. KRAWITZ, Steuereinflußgrößen, S. 16 ff. Vgl. schließlich allgemein zu Ziel-Mittel-Beziehungen z.B. auch FASSNACHT, Ziel-Mittel-Schema, Sp. 2296 ff. m.w.N.
Dazu hier nur ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 26.
Ein Rechtssatz enthält regelmäßig diese zwei Komponenten, Tatbestand und Rechtsfolge. S. dazu auch ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 25.
Neben den hier angesprochenen vollständigen Rechtssätzen gibt es auch sog. unvollständige Rechtssätze, die Teil von Geltungsanordnungen sind. Sie können erläuternd, einschränkend und verweisend sein; vgl. LARENZ, Methodenlehre, S. 247. Normen im Sinne eines vollständigen Rechtssatzes sind also nicht etwa mit einem Gesetzesparagraphen identisch; vgl. auch SCHNEIDER, Logik, S. 302 ff.; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 29 f. Im Steuerrecht ist das Rechtssatzgefüge besonders verwickelt. „Kaum ein Lebenssachverhalt wird durch eine einzige Norm geregelt. Meist muß eine Vielzahl von Normen herangezogen werden: Normen, die das Steuerobjekt, das Steuersubjekt, die Steuerbemessungsgrundlage und den Steuersatz betreffenchrw(133)“ (TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 101).
Vgl. LARENZ, Methodenlehre, S. 241 f.; s. auch URBAS, Betrachtungsweise, S. 157; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 28.
So LARENZ, Methodenlehre, S. 245 (Klammerzusatz vom Verf.). S. auch ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 26.
Denkbar ist es allerdings auch, daß Tatbestände mehrerer Rechtssätze hinsichtlich ein und desselben Sachverhaltes miteinander konkurrieren, woraus folgt, daß aus der Unmöglichkeit der Zuordnung eines Sachverhaltes zu einem bestimmten Tatbestand noch nicht notwendig die Verneinung der diesbezüglich vorgesehenen Rechtsfolge folgt; vgl. LARENZ, Methodenlehre, S. 255, 261; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 33 ff.
Vgl. dazu LARENZ, Methodenlehre, S. 260 f., von dem die Darstellung z.T. wörtlich übernommen ist. S. auch z.B. SCHNEIDER, Logik, S. 301 f.; TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 99f.; URBAS, Betrachtungsweise, S. 157.
Dazu auch ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 79.
Dazu LARENZ, Methodenlehre, S. 262. Es erfolgt also immer eine Einzelmerkmals-und nicht eine Gesamtsubsumtion; vgl. auch SCHNEIDER, Logik, S. 305; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 28.
Vgl. auch ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 90.
LARENZ, Methodenlehre, S. 263; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 107 f. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß anstatt einer streng-begrifflichen Subsumtion bei typusgebrauchender Tatbestandsbildung und bei sog. „wertausfüllungsbedürftigen“ Termini auch eine „wertende Zuordnung“ erforderlich sein kann; s. auch TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 100f.
So LARENZ, Methodenlehre, Zitat S. 263; vgl. dort auch S. 266 ff.
So auch SCHNEIDER, Logik, S. 301 f. Bei der eigentlichen Subsumtion geht es nur noch darum, „die sprachliche Kluft zwischen demchrw(133) Tatbestand und der Sachverhaltsschilderung zu überwinden“, so LARENZ, Methodenlehre, S. 151. Es kann sich beim Subsumieren lediglich um eine „semantisch vermittelte Identität“ handeln, vgl. ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 90.
LARENZ, Methodenlehre, S. 266 ff.
LARENZ, Methodenlehre, S. 269 ff., unterscheidet für diesen Prozeß der Aufbereitung demzufolge auch zwei Hauptphasen: (1.) die Auswahl der der Sachverhaltsbildung zugrunde gelegten Rechtssätze und (2.) die Beurteilungen, die auf Wahrnehmung, auf der Deutung menschlichen Verhaltens, auf sozialer Erfahrung und auf Werturteilen beruhen können.
KRUSE in TIPKE/KRUSE, § 4 AO Tz. 75, spricht von einer „schrittweisen Angleichung von Sachverhalt und Rechtsnorm“. FELIX, Gesetzesauslegung, KÖSDI 1989, S. 7521, bezeichnet diese Vorgehensweise prägnant als „Pendeltheorie“. S. auch z.B. TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 99; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 82.
Vgl. dazu z.B. LARENZ, Methodenlehre, S. 262; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 91.
Vgl. etwa LARENZ, Methodenlehre, S. 298; s. auch URBAS, Betrachtungsweise, S. 157.
LARENZ, Methodenlehre, S. 197. FELIX, Gesetzesauslegung, KÖSDI 1989, S. 7521, stellt zutreffend fest, daß gesetzliche Tatbestände „selbst im Falle von Gesetzgebungen bester Qualität“ im Zweifel mehrdeutig sind. S. auch TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 103; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 10, 16 ff., 39.
Vgl. etwa TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 103. S. auch LARENZ, Methodenlehre, S. 203: „Am Anfang steht der - nur scheinbar eindeutige und leicht anzuwendende - Gesetzestext, am Endechrw(133) ein um ihn herum entstandenes Netzwerk von Auslegungen, Einschränkungen und Ergänzungen, das seine ‘Anwendung’ im einzelnen reguliert und seinen Inhaltchrw(133) verändert hat“.
Vgl. LARENZ, Methodenlehre, S. 196; zur Bedeutung des „Vorverständnisses“ des Auslegenden in diesem Zusammenhang s. auch dort S. 199. Auslegungen sind immer mit Wertungen verbunden und erschöpfen sich nicht in bloßer juristischer Technik, vgl. FELIX, Gesetzesauslegung, KÖSDI 1989, S. 7520, 7524 („Rechtsanwendung ist auch innerhalb der bloßen Auslegung kein bloßer kognitiver Vorgang, sondern teils auch ein voluntativer“). S. auch zur Kontroverse „Rechtsfindung“ versus „Rechtsgewinnung“ durch den Rechtsanwender FELIX, Auslegung, Stbg 1988, S. 16 f. Besonders stark ausgeprägt ist dieses Wertungserfordernis beim sog. „Typus“, der nicht definiert, sondern be-bzw. umschrieben wird, vgl. LARENZ, Methodenlehre, S. 206 ff.
Der historisch gewachsene Katalog (Ursprungskanon ist der von VON SAVIGNY, System, S. 213) findet sich in etwas modifizierter Form auch bei LARENZ, Methodenlehre, S. 305 ff. Nach FELIX, Gesetzesauslegung, KÖSDI 1989, S. 7528, hat „dieses Buchchrw(133) für den BFH erkennbar die Funktion einer ‘Methoden-Bibel“. S. auch den Hinweis bei TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 99.
S. auch ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 43.
Dazu LARENZ, Methodenlehre, S. 308.
So URBAS, Betrachtungsweise, S. 169 (Klammerzusatz vom Verf.).
Zu diesem Zweck kann etwa auf Entwürfe, Beratungsprotokolle, Begründungen etc. zurückgegriffen werden; vgl. LARENZ, Methodenlehre, S. 314 f.; TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 106.
Vgl. LARENZ, Methodenlehre, S. 310.
LARENZ, Methodenlehre, S. 310 (Klammerzusatz vom Verf.). Die sachliche Zusammengehörigkeit von Normen kann z.B. aus der äußeren Systematik des Gesetzes hergeleitet werden. Vielfach ist aber erst ein richtiges Verständnis des Bedeutungszusammenhanges möglich, wenn man auf das innere System zurückgeht. S. auch TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 107; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 48 ff. (vor allem S. 51 f.).
Zur hier nicht erörterten sog. verfassungskonformen Auslegung vgl. LARENZ, Methodenlehre, S. 325 ff. S. dort auch S. 332 ff., wonach zusätzliche Faktoren, die die Auslegung mitbestimmen, etwa das Streben nach einer gerechten Fallentscheidung und der Wandel der Normsituation sein sollen. Zur sog. EG-richtlinienkonformen und zur logisch-systematischen Auslegung vgl. TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 108.
Dazu LARENZ, Methodenlehre, S. 319 (Klammerzusatz vom Verf.). „Einer gesetzlichen Regelung pflegt ein bestimmtes rechtspolitisches Modell einer Steuerung sozialer Prozesse zugrundezuliegen“, so ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 46.
Vgl. etwa LARENZ, Methodenlehre, S. 328 ff. Nach TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 99, führt dies letztlich dazu, daß der Rechtsanwender einen breiten Spielraum hat, von ihm gewünschte Ergebnisse durch Anwendung der passenden Methode zu begründen. Allerdings formuliert auch z.B. LARENZ, Methodenlehre, S. 329 f., daß Wortlaut und Kontext vor allem eine eingrenzende Funktion zukomme. In dem abgegrenzten Deutungsraum sollen auch nach seiner Auffassung vor allem teleologische Kriterien entscheidend sein (s. auch ähnlich ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 55 f.).
So TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 103 (Klammerzusatz vom Verf.); vgl. auch UR-BAS, Betrachtungsweise, S. 168. Demzufolge hat die Auslegung damit zu beginnen, nach dem Gesetzeszweck, nach den dem Gesetz zugrunde liegenden Grundprinzipien und Grundwertungen zu fragen. Dieser Schritt ist um so wichtiger, je unbestimmter der auszulegende Begriff ist. Dies bedeutet aber nicht, daß sich die Auslegung vom Text des Gesetzes zu lösen vermag. Der äußerste Wortsinn zieht der Auslegung die Schranken.
Zum Teil wird allerdings steuerrechtlichen Normen jedes „Zweckprogramm“ abgesprochen, so etwa von KRUSE in TIPKE/KRUSE, § 4 AO Tz. 95. Dazu z.B. FELIX, Auslegung, Stbg 1988, S. 19.
Im Hinblick auf die damit angedeuteten zwei Rechtsanwendungslehren spricht FELIX, Gesetzesauslegung, KÖSDI 1989, S. 7521, von zwei „konträren Denkschulen“, die mit den Schlagworten „Gesetzespositivisten“ versus „Wertungsjuristen“ gekennzeichnet werden können.
Dazu etwa URBAS, Betrachtungsweise, S. 159 ff., m.w.N.; s. auch TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 105; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 18 ff.
Vgl. etwa BFH X R 5/82 vom 20.04.1988, BStB1 II 1988, S. 796 (maßgebend sei der „objektivierte Wille des Gesetzgebers“). LARENZ, Methodenlehre, S. 301 ff., vertritt eine sog. „Vereinigungstheorie“.
Je nachdem, ob sich die Auslegung an der „normalen Wortlautgrenze“, an einem „engeren Begriffskern“ oder aber an einem „weiten Begriff shof“ orientiert, kann von schlichter, enger oder weiter Auslegung gesprochen werden; vgl. FELIX, Gesetzesauslegung, KÖSDI 1989, S. 7522.
Jedes Gesetz ist unvermeidbar „lückenhaft“. Die hier ansetzende Rechtsfortbildung hat einen engen normativen Bezug zum Institut „Recht“ in Art. 20 Abs. 3 GG, das dort dem „Gesetz“ nebengeordnet ist; vgl. auch LARENZ, Methodenlehre, S. 351 ff. Auf die z.T. in Extremfällen befürwortete Rechtsfortbildung contra legem wird hier nicht weiter eingegangen. S. auch URBAS, Betrachtungsweise, S. 179 f.
Dazu etwa TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 112 f.; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 58 ff.
Vgl. S. 87.
Vgl. dazu etwa BFH II R 107/78 vom 18.02.1981, BStB1 II 1981, S. 331 f.; s. auch LARENZ, Methodenlehre, S. 354 ff.; TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 113; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 60 ff.
TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 113; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 62 f.
Vgl. auch FELIX, Gesetzesauslegung, KÖSDI 1989, S. 7525; TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 114.
LARENZ, Methodenlehre, S. 359.
Vgl. ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 26 (Klammerzusatz vom Verf.), der auch zum Ausdruck bringt, daß es eine „Frage des terminologischen Geschmacks“ sei, diesen Zusammenhang als „juristische Kausalität“ zu bezeichnen. „Rechtsgesetze“ funktionieren eben ganz anders als „Naturgesetze“. Letztere formulieren einen sich stets in gleicher Form wiederholbaren Geschehensablauf, wohingegen die Rechtsnorm ein bloßer Beurteilungsmaßstab ist.
Dazu etwa CHMIELEWICZ, Formalstruktur, ZfB 1970, S. 247 f.
Allgemein gilt, daB man nur dann Ursache-Wirkungs-Beziehungen uneingeschränkt in Zweck-Mittel-Beziehungen überführen kann, wenn sog. „deduktiv-nomologische Gesetze“ vorliegen. Damit gemeint sind sog. „Immer-und überall-Wenn-Dann“Aussagen, die eine umkehrbar eindeutige und quantitativ genaue (eindeutige), bestimmte Abhängigkeit zum Ausdruck bringen; so (z.T. fast wortgleich) SCHNEIDER, Betriebswirtschaftslehre, S. 583, 587; SCHNEIDER, Analyse, S. 31 f. S. auch FASSNACHT, Ziel-Mittel-Schema, Sp. 2298 f. Ein tautologisch transformierbares (d.h. durch definitorische Umbenennung im Rahmen eines einzigen Sprachsystems umkehrbares), festes Kausalgefüge bejaht für die erörterte Beziehung KRÖNER, Verluste, S. 352f.
Bei einer Ergänzung der Überlegungen um Wahlrechte und Spielräume wäre zu berücksichtigen, daß sie z.T. im Untersatzbildungsbereich und z.T. im Obersatzbildungsbereich eingreifen können. Für im Obersatzbildungsbereich eingreifende Gestaltungsmittel sind die folgenden Überlegungen zur Problemzerlegung in Vorbereitung der weiteren Gestaltungssuche nicht erforderlich.
Vgl. KRONER, Verluste, S. 351. Auch WAGNER/DIRRIGL, Steuerplanung, S. 3, schreiben, daß Steuergestaltung grundsätzlich durch die Anpassung wirtschaftlicher Sachverhalte an die entsprechenden Tatbestandsmerkmale erfolge. S. auch DIECKMANN, Steuerbilanzpolitik, S. 12 f.; ERICHSEN, Realismus, FR 1968, S. 381; HÖHN/WEBER, Planung, S. 4.
Vgl. auch KRÖNER, Verluste, S. 351.
So im Ergebnis ähnlich auch wohl LEHMANN, Betriebsvermögen, S. 14, der davon spricht, daß ein „zweckbezogenes Konstrukt“ in die „Lebenswirklichkeit“ zu überführen sei.
S. auch das Schaubild bei KRÖNER, Verluste, S. 352. Zur Einordnung von Wahlrechten und Spielräumen s. schon oben FN 100 auf S. 135.
Der Zerlegung des Problems „in überblickbare Teile“ schließt sich dann in den f olgenden Phasen des Gestaltungssuchprozesses die „Bearbeitung der so ausgegrenzten Teilprobleme, bei laufender Synthetisierung der gewonnenen Erkenntnisse“, an; vgl. so allgemein KRATZ, Steuerplanung, S. 185.
Eine Ausnahme davon liegt lediglich vor, wenn eine Problemlösung durch den einf achen Gestaltungsmittel-(Wahlrechts-)Einsatz in der Obersatzbildungsphase zu erreichen wäre.
Vgl. S. 24 ff.
Unter Steuerbelastungseinflußfaktoren sind also solche „Parameter zu verstehen, auf die sich die Höhe der Steuerbelastung eines Steuersubjektes in einem Zeitabschnitt (wesentlich (vgl. S. 141 f.) und konkret) zurückführen läßt. Derartige Steuereinflußgrößen oder Belastungsdeterminanten wirken teils unabhängig, teils in wechselseitiger Abhängigkeit auf die Entstehung bzw. Höhe der Steuern ein. Voraussetzung für die begriffliche Abgrenzung ist jedoch, daß man den Einfluß solcher Determinanten auf die Steuerbelastungshöhe von demjenigen anderer Faktoren trennen kann“. Vgl. dazu KRAWITZ, Steuereinflußgrößen, S. 96 f., mit den dort gegebenen Fußnotenerläuterungen (Klammerzusatz vom Verf.).
Zur Klärung dieser beiden Attribute vgl. unten S. 141 f.
In anderem Zusammenhang (vgl. S. 56 f., 86 ff.) sind diese Probleme auch als solche der „Ungewißheit des Steuerrechts“ bezeichnet worden. S. auch KRAWITZ, Steuereinflußgrößen, S. 155 ff.
Vgl. auch KRONER, Verluste, S. 109. S. auch die umfangreichen Überlegungen von ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 101 ff.
Vgl. KRONER, Verluste, S. 109 f. (Klammerzusätze vom Verf.).
ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 28 (Klammerzusatz vom Verf.).
Sie ist oben (vgl. S. 28) auch schon als genereller Einflußfaktor auf die Besteuerung skizziert worden.
Die damit naturgemäß einzelfallabhängige „Wesentlichkeit“ steuerlicher Tatbe- standsmerkmale beurteilt sich also von den steuerlichen Rechtsfolgen her, die je nach steuertatbestandlicher Zuordnung unterschiedlich ausfallen.
Allgemein dazu auch KRAWITZ, Steuereinflußgrößen, S. 147 ff.
Dazu vgl. nur KRAWITZ, Steuereinflußgrößen, S. 155.
Insoweit findet folglich schon hier eine erste grobe Filterung, die die Dependenz der Steuergestaltung berücksichtigt, statt. Vgl. so z.B. auch HEIGL, Besitzsteuerbelastung, FR 1970, S. 56, und KRAWITZ, Steuereinflußgrößen, S. 165 f.
Saldengrößen haben die Eigenschaft, daß die eigentlich problemrelevanten, im Tat- bestand angesprochenen Lebenssachverhaltselemente überhaupt erst durch die Betrachtung der (regelmäßig verweisenden) Beziehungen zu anderen Tatbestandsmerkmalen offengelegt werden. Saldengrößen sind nichts anderes als rechnerische Zwischenergebnisse, die denknotwendig nicht selbst beeinflußbare Tatbestandsmerkmale sein können (sie bilden eben nicht unmittelbar einen gestaltbaren Lebenssachverhalt ab). Hier ist dann herauszuarbeiten, welche beeinflußbaren Tatbestandsmerkmale hinter den angesprochenen Salden stehen.
Es ist dafür - dies sei an dieser Stelle (unbeschadet einer Prüfung der „Beeinflußbar- keit“ im Einzelfall) noch einmal hervorgehoben - nicht etwa eine allgemeine Untersuchung der Frage notwendig, in welchen Fällen unternehmerische Entscheidungen von der Besteuerung unbeeinflußt bleiben und wann dies nicht der Fall ist im Sinne einer theoretischen Beurteilung der Steuerwirkungen auf(!) unternehmerische Entscheidungen. Ertragsteuerrecht ist eben insgesamt nicht - und auch nicht näherungsweise - entscheidungsneutral; vgl. schon oben S. 34 ff. Die erforderlichen - aus der fehlenden Entscheidungsneutralität des Ertragsteuerrechts resultierenden - grundsätzlichen Gestaltungsanreize zur Vornahme der offenzulegenden Beeinflussungsmöglichkeiten können also als gegeben unterstellt werden.
Hier sind - dies sei ebenfalls noch einmal hervorgehoben - gerade nicht die aus dem Steuergerechtigkeitsgebot abgeleiteten Prinzipien wie das Leistungsfähigkeitsprinzip gemeint, sondern die davon mehr oder weniger losgelösten Grundentscheidungen des jeweiligen Regelungsbereiches.
JEHNER, Gegensatz, DStR 1988, S. 272 (Klammerzusatz vom Verf.).
Selbstverständlich würde seine Erstellung im übrigen dann wesentlich erleichtert, wenn die wichtigsten steuerlichen Belastungseinflußfaktoren nicht in der skizzierten Art und Weise mühsam im Gesetz aufgesucht werden müßten, sondern auf eine Liste allgemein bedeutsamer tatbestandlicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte, die Produkt einer einzelfallübergreifenden Gesetzesdurchsicht wäre. Wie ein derartiges „System“ von Steuerbelastungseinflußfaktoren konzipiert sein könnte, wird in einem späteren Abschnitt dieser Untersuchung durch die Erstellung eines derartigen (wenn auch sehr groben) Kataloges für das Ertragsteuerrecht veranschaulicht, auf den der tatbestandliche Erfassungsalternativen und Interessenlagen im Ertragsteuerrecht Suchende rekurrieren kann. Vgl. S. 215 ff. Allgemein dazu, also zur Bildung eines „Systems von Steuereinflußgrößen“, vgl. außerdem auch KRAWITZ, Steuereinflußgrößen, S. 92 ff. (vor allem S. 95 f. sowie zu den Systematisierungsschwierigkeiten S. 109). Und zum Ansatz einer derartigen Systematisierung des Umsatzsteuerrechts vgl. auch die Überlegungen von ROSE, Unternehmerbegriff, StbJb 1989/90, S. 53 ff.
LARENZ, Methodenlehre, S. 355.
Vgl. auch KRAWITZ, SteuereinfluBgröBen, S. 52; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 29 ff.
Zu erläuternden Rechtssätzen vgl. LARENZ, Methodenlehre, S. 247 ff. Sie sind Ergänzungsvorschriften. Die angesprochenen Saldengrößen kann man als Unterfall dieser Gruppe unvollständiger Rechtssätze betrachten.
Dazu LARENZ, Methodenlehre, S. 250 ff. Auch verweisende Rechtssätze sind Ergänzungsnormen. Ein Sonderfall der verweisenden Rechtssätze sind gesetzliche Fiktionen.
Vgl. LARENZ, Methodenlehre, S. 249 ff. Derartige Rechtssätze sind Gegen-bzw. Ausnahmenormen. Sind sie nicht in einem gesonderten Paragraphen enthalten, so spricht man von negativen Tatbestandsmerkmalen.
Dazu LARENZ, Methodenlehre, S. 255 ff.; ZIPPELIUS, Methodenlehre, S. 33 ff. Normenkonkurrenz kann kumulativer oder verdrängender Natur sein. Besonders bedeutsam sind im letzteren Fall die Grundsätze der Spezialität (lex specialis derogat legi generali), des Vorranges höherrangigen Rechtes (lex superior derogat legi inferiori) und des Vorranges späteren Rechtes (lex posterior derogat legi priori). Bei
Vgl. auch KRONER, Verluste, S. 351.
Deshalb können z.B. bei kumulativer Beziehung von Tatbestandsmerkmalen Teilprobleme in bezug auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal definiert werden, wohingegen die durch eine Alternativstruktur gekennzeichnete Verbundenheit von Tatbestandsmerkmalen zumindest eine Zusammenfassung der die jeweiligen Tatbestandsmerkmale betreffenden Teilprobleme in einem übergeordneten Teilproblem nahelegt.
Vgl. auch KRÖNER, Verluste, S. 351 f.
Vgl. oben S. 66 ff.
Sie schlieSt an Abb. 10 auf S. 137 an.
Ähnlich differenziert KRONER, Verluste, S. 354 ff., zwischen der Suche nach „direkter“ Lösung mit einem Gestaltungsmittel und ggf. „indirekter“ Suche nach zusammengesetzten Lösungen, die als stufenweise Unterproblemlösungen gekennzeichnet werden können. Es sei noch einmal betont, daB die vorgeschlagene Vorgehensweise weder gewährleistet, daB überhaupt ein Gestaltungsansatz gefunden wird, noch gar eine Vollständigkeitsgarantie bieten kann.
KRAWITZ, SteuereinflußgröBen, S. 187 (Wortstellung z.T. geändert). S. dort auch S. 188 ff. zu den „Grundlagen der Abgrenzung belastungsrelevanter Verflechtungsarten“.
Vgl. KRAWITZ, SteuereinfluBgröBen, S. 92.
KRAWITZ, SteuereinflußgröBen, S. 193, bezeichnet diese Verflechtungen als „Handlungsinterdependenzen“, die von steuerrechtlichen Verflechtungen abzugrenzen sind. S. auch EISENACH, Steuerplanung, S. 306, der (allerdings in etwas anderem Zusammenhang) treffend von „betriebswirtschaftlichen Interdependenzen“ spricht.
Vgl. S. 106 ff. und S. 117 ff.
Vgl. zu diesen persönlichen Voraussetzungen die einzelnen Merkmale in § 21 Abs. 1 S. 1 Nm. 1–3 und § 21 Abs. 1 S. 2 BerlinFG sowie §§ 8, 9 AO. S. auch z.B. BORDE-WIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 21 BerlinFG Anm. 9 ff.; GEORGE, § 21 BerlinFG, Anm. 1 ff.
Vgl. §§ 10, 11 AO und BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 21 BerlinFG Anm. 77 ff.; GEORGE, § 21 BerlinFG Anm. 23 ff. S. auch zuletzt BFH I R 120/86 vom 28.2.1990, BStB1 II 1990, S. 553 ff.
Vgl. dazu § 21 Abs. 3 S. 3 BerlinFG und BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 21 BerlinFG Anm 29 f. (auch zu der insoweit gegebenen „Durchleitfunktion“ derMitunternehmergemeinschaf t bei mehreren hintereinander geschalteten Mitunter nehmergemeinschaf ten).
Vgl. § 12 AO. Allerdings sind unter „Betriebsstätten“ i.S.d. § 21 Abs. 3 BerlinFG „nicht nur unselbständige Betriebstättenchrw(133), sondern auch in sich geschlossene, selb-ständige Gewerbebetriebe“ zu verstehen, vgl. GEORGE, § 21 BerlinFG Anm. 39. Selbständiger Gewerbebetrieb im vorstehenden Sinne ist auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft, vgl. BFH I R 126/66 v. 23.07.1969, BStBI II 1969, S. 644 f.
Zur Interpretation des Arbeitnehmerbegriffs in Anlehnung an lohnsteuerliche Grundsätze vgl. z.B. BFH IV R 34/80 v. 10.05.1984, BStB1 II 1984, S. 654 ff. Zur Berechnungsweise bei schwankender Personallage, zur Berücksichtigung von Teilzeitkräften u.ä. Problemen in diesem Zusammenhang vgl. BORDEWIN in SONKSEN/SÖFFING, § 21 BerlinFG Anm. 37 ff.; GEORGE, § 21 BerlinFG Anm. 40 ff. S. auch § 21 Abs. 3 S. 4 BerlinFG.
Vgl. §§ 15 Abs. 1–3 EStG, 8 Abs. 2 KStG. S. auch BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 23 BerlinFG Anm. 5 ff.
Grundsätzlich gilt wiederum § 12 AO. Allerdings wird unter Betriebsstätte auch hier (wie in § 21 Abs. 3 S. 1 BerlinFG) der selbständige Gewerbebetrieb verstanden. Und auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft steht einem eigenständigen Gewerbebetrieb gleich; vgl. BFH I R 126/66 vom 23.07.1969, BStB1 II 1969, S. 644 f.; BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 23 BerlinFG Anm. 10 ff.; GEORGE, § 23 BerlinFG Anm. 18 ff.
Die kleinere Berechnungsmodalitäten für die Steuerermäßigung enthaltende Regelung des § 25 BerlinFG wird im folgenden nicht weiter betrachtet.
Vgl. dazu, also zu Problemen der persönlichen Zurechnung von Einkünften, an dieser Stelle nur MEINCKE in LITTMANN/SITZ/MEINCKE, § 2 EStG Anm. 73 ff.; GLANEGGER in SCHMIDT, § 2 EStG Anm. 9 ff., 14 (s. aber auch unten S. 329 ff.).
Es gelten die gewerbeertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien, vgl. A 19 GewStR. Zur Behandlung der Beteiligung an einer Personengesellschaft als eigenständigen Gewerbebetrieb s. schon oben FN 40 und FN 43. Zum Ganzen auch BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 23 BerlinFG Anm. 6; GEORGE, § 23 BerlinFG Anm. 7.
Vgl. dazu z.B. BFH IV R 153/84 v. 05.11.1987, BStBI II 1988, S. 191 ff.; BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 23 BerlinFG Anm. 7; GEORGE, § 23 BerlinFG Anm. 10 ff.; KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 173. Zum Begriff der Arbeitslöhne vgl. § 31 GewStG (vor allem auch Abs. 5 zur Berücksichtigung eines fiktiven Arbeitslohnes für Einzel-und Mitunternehmer) und § 23 Nr. 2 S. 3 BerlinFG. Vgl. aber auch § 23 Nr. 2 S. 4 BerlinFG und BFH VIII R 375/83 v. 16.12.1986, BStB1 II 1987, S. 366, 367 f.
Dazu intensiv BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 24 BerlinFG Anm. 2 ff. (vor allem auch zu der Frage, wann im Organschaftsfall zur Erfüllung der persönlichen Präferenzvoraussetzungen eine Betriebsstätte i.S.d. § 21 Abs. 3 S. 1 BerlinFG vorliegen muß und wann dies (etwa wegen § 21 Abs. 2 BerlinFG beim Organträger) nicht der Fall ist).
GEORGE in LITTMANN/BITZ/MEINCKE, § 23 BerlinFG Anm. 5.
Diese Verbindung wird sehr häufig zu bejahen sein, so BORDEWIN in SÖNK- SEN/SÖFFING, § 24 BerlinFG Anm. 19 f.
§ 24 Abs. 2 BerlinFG greift n.h.M. nur bei verbundenen Unternehmen, nicht aber bei mehreren Betriebsstätten eines einheitlichen Gewerbebetriebes ein; vgl. BORDE-WIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 24 BerlinFG Anm. 15; KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 175.
N.h.M muß die beschriebene Verbindung zwischen den verbundenen Unternehmen zur Gewinnverlagerung nach Berlin genutzt worden sein. Näher dazu unten S. 355 ff.
§ 24 Abs. 2 BerlinFG ist eine Ermessensvorschrif t. Zu den Konsequenzen vgl. BOR- DEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 24 BerlinFG Anm. 24 ff.
Zu Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang vgl. BORDEWIN in SÖNK- SEN/SÖFFING, § 21 BerlinFG Anm. 44 ff.; GEORGE, § 21 BerlinFG Anm. 53 ff.
Zu Ermittlungsproblemen in diesem Zusammenhang vgl. BORDEWIN in SÖNK- SEN/SÖFFING, § 21 BerlinFG Anm. 87 ff.
Vgl. S. 241 f.
Dazu z.B. auch JOST/BULLINGER, Vorteile, DB 1983, S. 2726, und die exemplarischen Berechnungen bei GEORGE, § 27 BerlinFG Anm. 12 f., sowie bei KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 183 ff.
Vgl. auch HABERSTOCK/BREITHECKER, Standortwahl, WiSt 1984, S. 106 f.; KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 18 f.; MASUCH in SÖNKSEN/SÖFFING, § 27 BerlinFG, Anm. 2 f., 18 ff.
Vgl. auch den Ausdruck bei MASUCH in SÖNKSEN/SÖFFING, § 27 BerlinFG Anm. 39.
Die Zuspitzung auf die Tatbestandsmerkmale, die SteuerbelastungseinfluBfaktoren darstellen und einen relativ engen Bezug zum Gestaltungsauftrag haben, ist gleichbedeutend mit der oben (vgl. S. 141 f.) theoretisch beschriebenen Komplexitätsreduktion.
Vgl. BFH I R 126/66 vom 23.7.1969, BStB1 II 1969, S. 644 f., und oben FN 40 und 43 auf S. 151.
So zutreffend KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 19. S. auch KALIGIN, Berlinpräferenzen, BB 1988, S. 1509.
Allgemein zur Technik der Ermittlung dieser Belastungsziffern vgl. oben S. 66 ff. Die auf die Berliner Einkünfte entfallende Kirchensteuer (im Falle des § 21 Abs. 3 S. 1 BerlinFG) ist bei der Belastungsrechnung in vollem Umfang bemessungsgrundlagenmindernd gegen die Berliner Einkünfte verrechnet worden, um dem Interdependenzeffekt zwischen Einkommen-und Kirchensteuer Rechnung zu tragen. Bei einer Verrechnung gegen Nicht-Berliner Einkünfte würde sich ein Berliner Steuerfaktor s e von 38,6% ergeben. S. zur vergleichbaren Problematik bei außerordentlichen Einkünften und der dort sowie hier vergleichbar angewendeten Berechnungsweise auch schon oben FN 42 auf S. 72. Die Belastungsziffer für A50 berücksichtigt, daß bei Ausschüttungen aus der Berliner Kapitalgesellschaft § 9 Nr. 2 a GewStG eingreift, so daß ihre gewerbeertragsteuerliche Belastung auf der Gesellschafterebene entfällt. Zu evtl. Problemen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Berliner Hebesatzes von 200% bei vom BerlinFG abweichenden gewerbeertragsteuerlichen Bemessungsgrundlagenaufteilungsmethoden vgl. auch unten S. 166.
Vgl. aber auch FN 66 a.E.
Nicht berücksichtigt wird allerdings eine Ausschüttung der Körperschaftsteuerpräferenz aus EK 02, die bei der Kapitalgesellschaft zu einer Körperschaftsteuererhöhung und damit zu einer teilweisen Rückgängigmachung der „Steuerermäßigung“ führen würde. Zu beachten ist, daß im Falle der Präferenzausschüttung die Bruttodividende um die Präferenz höher(!) wäre als das ursprüngliche steuerpflichtige Einkommen der Kapitalgesellschaft; vgl. KUDERT, Gewinnausweis, DStZ 1989, S. 275 FN 11. Vgl. auch bspw. die Veranlagungssimulationen bei KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 28 ff., 181 ff., und MASUCH in SÖNKSEN/SÖFFING, § 27 BerlinFG Anm. 24 ff.
Durchgängig wird dabei zweckmäßigerweise die sog. „100-Punkte-Darstellungsform“ verwendet, weil man Belastungsziffern ermitteln will. Teilsteuertechnisch bedeutet die Unterstellung der Vollausschüttung, daß skn und ska grundsätzlich unberücksichtigt bleiben können. Auf der Gesellschaftsebene sind nur noch die Gewerbeertragsteuerbelastung und die Körperschaftsteuerpräferenz sowie auf der Gesellschafterebene die Einkommensteuer-und Kirchensteuerbelastung zu ermitteln, so daß die Gesamtbelastung des voll ausgeschütteten Reinertrages auch wie folgt zum Ausdruck gebracht werden kann (vgl. auch KUDERT, Gewinnausweis, DStZ 1989, S. 274 f.): SR - (skn x 0,225) + (skn x 0,225 x sge) + se - (s e x sge). Für die 2. Spalte in Abb. 16 könnte also auch geschrieben werden: 0,0909 - (0,5 x 0,225) + (0,5 x 0,225 x 0,0909) + 0,5514 - (0,5514 x 0,0909) = 48,99% (derselbe Wert läßt sich im übrigen auch schon aus Abb. 15 ermitteln: 0,4432 + (0,0803: 1,5625) - ((0,0803: 1,5625) x 0,0909) = 0,4899).
Vgl. auch JOST/BULLINGER, Vorteile, DB 1983, S. 2726; KALIGIN, Gestaltungen, DB 1983, S. 2169; KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 186.
In mehreren Fallkonstellationen sind die Aufteilungsmaßstäbe aber identisch (vgl. § 24 Abs. 1 BerlinFG einerseits und BFH I R 126/66 vom 23.07.1969, BStB1 II 1969, S. 644 f., andererseits). Vgl. näher dazu auch unten S. 166.
Vgl. so KALIGIN, Inanspruchnahme, DStZ 1987, S. 428; KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 187 (Klammerzusatz vom Verf.). Skeptisch zur Bedeutung dieser Variante etwa JOST/BULLINGER, Vorteile, DB 1983, S. 2725 f.
Der Einbezug auch der Gewerbeertragsteuer in diese Vergleichsrechnung ist deshalb gerechtfertigt, weil das BerlinFG und das GewStG für die betrachteten Konstellationen jedenfalls annähernd identische Auf teilungsmaBstäbe vorsehen (lediglich § 24 Abs. 2 BerlinFG und das Nur-Vorliegen von § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG sind eine echte Besonderheit). Vgl. bspw. zu §§ 23 Nr. 2 S. 2 ff., 24 Abs. 1 BerlinFG aus dem GewStG §§ 2 Abs. 2 S. 2, 4, 28 ff. GewStG. S. auch näher unten S. 166.
S. hierzu auch die zu stark vereinfachenden (weil z.B. die Gewerbeertragsteuer und die Kirchensteuer vernachlässigenden) und damit nach Ansicht des Verf. nicht mehr korrekten Rechnungen bei JOST/BULLINGER, Vorteile, DB 1983, S. 2725 f., und KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 187 ff., die (allerdings noch nach altem Recht und bei unterstellter Ausschüttung der Körperschaftsteuerpräferenz) jeweils einen Grenzwert von 33%(!) errechnen.
Vgl. § 24 Abs. 1 BerlinFG und BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 24 BerlinFG Anm. 8.
Mangels anderer Angaben wird die Größe „Arbeitslöhne“ hier im Schätzungswege durch die (bekannte) Zahl der Arbeitnehmer ersetzt, also ein im Durchschnitt vergleichbarer Arbeitslohn pro Arbeitnehmer in Berlin einerseits und in der Bundesrepublik bei der oHG und der Organ-GmbH andererseits unterstellt. Konkretere Informationen müßten vom Steuergestalter von der Stuttgarter oHG jedenfalls nach der Gestaltungssuche bei der detaillierteren Entscheidungsvorbereitung angefordert werden. S. dann auch § 31 Abs. 5 GewStG.
Natürlich müßte bei einer auf detailliertere Informationen zurückgreifenden Berechnung auch die aus der zusätzlichen Anstellung von Arbeitnehmern resultierende Gewinnminderung in der Berliner Niederlassung berücksichtigt werden.
Zu letzteren vgl. unten S. 180 ff.
Vgl. dazu näher S. 218 ff. Diese. zusätzliche Überlegung zur Generierung tatbestandlicher Erfassungsalternativen und darauf ausgerichteter Interessenlagen ist ein weiteres Resultat der Befolgung des schon im Zuge der theoretischen Erörterungen gegebenen Hinweises, daß die Tatbestandsanalyse sich nicht auf den zunächst angesprochenen Suchraum beschränken darf. Sie muß vielmehr auch den allgemein im Ertragsteuerrecht bedeutsamen, im erweiterten Suchraum vorfindlichen Steuerbelastungseinflußfaktoren Rechnung tragen.
Vgl. S. 160.
Anders noch die Berechnung von KALIGIN, Gestaltungen, DB 1983, S. 2168 f. Dagegen JOST/BULLINGER, Vorteile, DB 1983, S. 2724. Vgl. z.B. auch KALIGIN/RIECKMANN, Optimierung, WPg 1988, S. 704.
x ((55,14%./. 39,13%): 55,14%) = 14,56.
Die daraus resultierenden tatbestandlichen Erfassungsalternativen sind selbstverständlich durch Dependenzen und Interdependenzen mit den schon unter (a) bestimmten tatbestandlichen Alternativen und Interessenlagen verbunden. Diesen Verknüpfungen ist im Zuge der Gestaltungssuche aus Gründen der Komplexitätsreduktion nur eingeschränkte Beachtung zu schenken. Ihre Beachtung wird dagegen wichtig bei der genaueren (vor allem steuerökonomischen) Analyse der generierten Alternativen (vgl. auch schon oben S. 113 ff.).
Es muß sich um eine Organschaf t i.S.d. §§ 14, 17 und 18 KStG handeln.
Vgl. auch KALIGIN, Basisgesellschaften, BB 1984, S. 2250; KALIGIN/ RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 174.
Wichtig ist, daß von den Zu-und Aufteilungsregeln des BerlinFG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, von den Zu-und Aufteilungsregeln des GewStG dagegen die einheitlichen Steuermeßbeträge betroffen sind.
Daß es sich dann um ein Engagement i.S.d. § 21 Abs. 3 S. 1 und nicht i.S.d. § 21 Abs. 2 S. 1 BerlinFG handelt (mit der Folge der „25 Arbeitnehmer-Voraussetzung“ und im vorliegenden Fall der Gewährung der Einkommensteuer-, nicht der Körper167 schaftsteuerpräferenz), entspricht der h.M.; vgl. nur BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 24 BerlinFG Anm. 5–5 b).
Ausnahme: § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG ist erfüllt, ohne daß körperschaftsteuerlich eine Organschaft vorliegen würde. Dann gelten §§ 4, 28 ff. GewStG.
Vgl. S. 162.
Was sich hinter diesen Zuordnungsnotwendigkeiten im einzelnen verbirgt, kann an dieser Stelle gar nicht geklärt und im Bereich der Darstellung zur „Ideenfindung“ nur exemplarisch veranschaulicht werden. Näher werden die in diesem Zusammenhang allgemein interessierenden ertragsteuerlichen Belastungseinflußfaktoren einzelfallunabhängig auf den S. 215 ff., insbesondere S.329 ff., vorgestellt.
Über das Element der Zielanpassung enthält dieses Schema letztlich auch die indirekte Lösungssuche, die Generierung ggf. zusammengesetzter (Teil-)Problemlösungen. Das Ablaufschema wird auf den S. 190 und 206 vervollständigt.
KRÖNER, Verluste, S. 352.
Vgl. S. 133 ff.
Nur insoweit trifft also die (z.B. oben in FN 45 auf S. 13 wiedergegebene) allgemeine Meinung zu. S. auch nochmals ROSE, Steuerplanung, Sp. 1872.
So WEHMEYER, Planung, S. 76 (Klammerzusätze vom Verf.). S. auch dort S. 85.
Vgl. auch WEHMEYER, Planung, S. 79.
Zum Begriff der „Kreativität“ im einzelnen vgl. z.B. BENDIXEN, Kreativität, Sp. 923 f. Zum „Kreativitätsbedarf“ UEBELE, Kreativitätstechniken, DBW 1988, S. 777.
So SCHLICKSUPP, Kreativitätstechniken, Sp. 930. Vgl. auch UEBELE, Kreativitätstechniken, DBW 1988, S. 777 f.
Vgl. auch PAULUS, Ziele, S. 172.
Vgl. z.B. SZYPERSKI/WINAND, Grundbegriffe, S. 102; s. auch den Hinweis von ROSE, Steuerlehre, S. 70. Darüber hinaus sind auch personell-qualitative Anforderungskataloge für Innovatoren und Innovationsgruppen aufgestellt worden, etwa bei ROHRBACH, Techniken, S. 77 f. Sie werden in dieser Arbeit nicht weiter verfolgt.
Diese Sichtweise ist entscheidend, vgl. FRANKE/ZERRES, Planungstechniken, S. 23. Vgl. auch SZYPERSKI/WINAND, Grundbegriffe, S. 152.
Als „logisch-systematisch“ werden dagegen solche Kreativitätstechniken bezeichnet, die sich auf die Informationssystematisierung konzentrieren, indem ein Problem in seine Teilaspekte zerlegt wird, um aus den verschiedenen möglichen Kombinationen dieser Teilaspekte neue Lösungsansätze zu gewinnen. Grundform dieser Techniken ist die morphologische Methode (auch: diskursive Problemlösungsmethode), vgl. dazu etwa FRANKE/ZERRES, Planungstechniken, S. 30 ff.; GESCHKA, Alternativengenerierungstechniken, Sp. 31 f.; ROHRBACH, Techniken, S. 79 ff.; SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 69 ff.; UEBELE, Kreativitätstechniken, DBW 1988, S. 778. Diese Techniken sind nach dem in dieser Arbeit verwendeten Phasenschema in der Phase der „Problemanalyse“, nicht aber in der der eigentlichen „Ideenfindung“ einsetzbar.
NIESCHLAG/DICHTL/HÖRSCHGEN, Marketing, S. 190; SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 166 ff.; SZYPERSKI/WINAND, Grundbegriffe, S. 152; UEBELE, Kreativitätstechniken, DBW 1988, S. 778. Selbstredend besteht auch ein „Bedarf an Individualtechniken zur intuitiven Ideenfindung“. Ihm ist bisher noch nicht ausreichend Rechnung getragen worden; vgl. GESCHKA, Alternativengenerierungstechniken, Sp. 30.
Vgl. ROHRBACH, Techniken, S. 74. S. auch HAHNEMANN, Fantasie, S. 29.
So auch HAHNEMANN, Fantasie, S. 29.
Vgl. nur ADAM, Planung, S 23.
Grundlegend ist wohl OSBORN, Mind.
FRANKE/ZERRES, Planungstechniken, S. 25; GESCHKA, Alternativengenerierungstechniken, Sp. 29; ROHRBACH, Techniken, S. 83; SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 75; SCHLICKSUPP, Kreativitätstechniken, Sp. 933. Die Phantasie soll nicht durch zu frühzeitiges „Zerschlagen“ von Ideen eingeschränkt werden.
SZYPERSKI/WINAND, Grundbegriffe, S. 139; UEBELE, Kreativitätstechniken, DBW 1988, S. 778. Zum Grundsatz „quantity breeds quality“ vgl. auch GESCHKA, Alternativengenerierungstechniken, Sp. 29. S. auch SCHLICKSUPP, Kreativitätstechniken, Sp. 933.
Verwandt mit dem Brainstorming sind etwa die Methode 635, die bekannteste Variante des sog. Brainwriting, die Delphi-Methode, Diskussion 66, Little-Technik u. ä.; s. dazu etwa ROHRBACH, Techniken, S. 84 f.; SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 215 ff.; SCHLICKSUPP, Kreativitätstechniken, Sp. 934 ff., SZYPERSKI/WINAND, Grundbegriffe, S. 141 f., 153. S. auch NIESCHLAG/DICHTL/HÖRSCHGEN, Marketing, S. 193.
Vgl. FRANKE/ZERRES, Planungstechniken, S. 25. S. auch GESCHKA, Alternativengenerierungstechniken, Sp. 29, der von „wechselseitigen Assoziationsketten“ spricht. Vgl. auch SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 75 f.
Grundlegend ist wohl GORDON, Synectis.
Die Analogiephasen können vielfältig differenziert werden. In einer ersten direkten Analogiephase wird ein dem ursprünglichen Problem „analoges“ Problem neu f ormuliert, das schon in einem bekannteren Zusammenhang steht. In weiteren Phasen werden persönliche und symbolische Analogien herausgearbeitet, wonach wieder eine direkte Analogie gebildet wird und sich schließlich die (Rück-)Übertragung auf das Problem, der sog. „force fit“, anschließt; vgl. FRANKE/ZERRES, Planungstechniken, S. 27 ff.; SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 80; SZYPERSKI/WINAND, Grundbegriffe, S. 162 ff. S. auch MEFFERT, Marketing, S. 384 f.
Auch diese Technik ist eine Innovationsgruppentechnik. Für die Anwendung der Analogieschlußformen können die Brainstormingregeln herangezogen werden; vgl. FRANKE/ZERRES, Planungstechniken, S. 29.
UEBELE, Kreativitätstechniken, DBW 1988, S. 779.
Vgl. etwa SCHLICKSUPP, Kreativitätstechniken, Sp. 936 f. Die Synektik hat deshalb starke Parallelen zum wissenschaftlichen Verständnis des Problemlösungsprozesses.
Vgl. SZYPERSKI/WINAND, Grundbegriffe, S. 162 f.; s. auch SCHLICKSUPP, Ideenfindung, S. 79 f. Übereinstimmend wird die Synektik in der Literatur als die am weitesten ausgearbeitete Kreativitätstechnik angesehen.
Vgl. FRANKE/ZERRES, Planungstechniken, S. 26. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die später (vgl. S. 191 ff.) zu erörternde Vorselektion.
Vgl. schon oben S. 64.
Etwas anderes gilt nur, wenn man die verschiedenen Wahlrechtsausprägungen selbst als unterschiedliche Tatbestandsmerkmale begreift, so KRÖNER, Verluste, S. 352 f.
Vgl. etwa BAUER, Rechnungspolitik, S. 279 ff.; BÖRNER/KRAWITZ, Steuerbilanzpolitik, S. 119 ff.; PACKMOHR, Bilanzpolitik, S. 145 ff.; PFLEGER, Bilanzpolitik, S. 129 ff. S. auch zu weiteren Quellen unten S. 376.
Wahlrechte, S. 433 ff.
Zu der je nach Einordnung der Spielräume in die Subsumtions-bzw. Prämissenbildungsphase gegebenen Relevanz bzw. Irrelevanz der Teilproblemzerlegung in der Phase der Problemanalyse s. entsprechend FN 100 auf S. 135.
Vgl. S. 133 ff.
Vgl. S. 157 ff.
Vgl. dazu die Interessenlagendifferenzierung oben auf den S. 157 ff.
Vgl. BFH I R 126/66 v. 23.07.1969, BStBI II 1969, S. 644 f., und § 21 Abs. 3 S. 3 BerlinFG.
S. auch KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 197 ff.; KALIGIN/RIECKMANN, Optimierung, WPg 1988, S. 706 f.
Dazu KALIGIN, Inanspruchnahme, DStZ 1987, S. 427; KALIGIN/RIECKMANN, Optimierung, WPg 1988, S. 705; KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 183.
Hinsichtlich der vorhandenen nichtbetriebsnotwendigen Wirtschaftgüter wäre zwar ggf. (z.B. bei Vorliegen eines Teilbetriebes) eine erfolgsneutrale Überführung in die GmbH möglich (§ 20 Abs. 1 UmwStG), nicht dagegen eine derartige Überführung der GmbH-Anteile in das Privatvermögen der oHG-Gesellschafter (§ 21 UmwStG).
JOST, Anwendbarkeit, DB 1989, S. 652.
S. allgemein zu derartigen Gestaltungen auch den Überblick bei JOST, Anwendbarkeit, DB 1989, S. 653 ff.
S. auch BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 23 BerlinFG Anm. 11 m); JOST, Anwendbarkeit, DB 1989, S. 653.
Vgl. auch BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 23 BerlinFG Anm. 11 n); JOST, Anwendbarkeit, DB 1989, S. 653 f.
So JOST, Anwendbarkeit, DB 1989, S. 654 (Schreibweise z.T. angepaßt).
So schreibt auch PFLEGER, Sachverhaltsgestaltungen, DB 1982, S. 2145, zutreffend: „Erfolgsbeiträge können zwischen den Unternehmen ‘verschoben’ werden, um das Steuerbelastungsgefälle zwischen verschiedenen Standorten zu nutzenchrw(133)“.
S. auch S. 337 ff.
Vor allem mull es sich bei der Sacheinlage in Kapitalgesellschaften um einen qualifizierten Betriebsvermögenskomplex i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG (also um Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile) handeln. Die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern eröffnet das Gestaltungswahlrecht nicht. Dagegen ist bei Personengesellschaften trotz des Wortlauts des § 24 Abs. 1 UmwStG auch die er-f olgsneutrale Einzelwirtschaftsgütereinbringung möglich (vgl. FN 48).
BMF IV B 2 - S 2241–231/77 v. 20.12.1977, BStB1 I 1978, S. 8, 14. Vgl. auch BFH I R 17/74 vom 15.7.1976, BStB1 II 1976, S. 748 ff.; BFH I R 242/81 vom 6.11.1985, BStBI II 1986, S. 334 f.
Vgl. auch allgemein dazu HERZIG/FÖRSTER, Vorteilsgewährung, DB 1988, S. 1334; SCHIRMER, Nichtanerkennung, GmbHR 1986, S. 57 f.; SCHIRMER, Steuerwirkung, GmbHR 1989, S. 516 f.
S. zu derartigen Gestaltungen auch PFLEGER, Sachverhaltsgestaltungen, DB 1982, S. 2200 f.
BFH GrS 2/86 v. 26.10.1987, BStBI II 1988, S. 348, 351 ff. S. auch A 13 S. 1 EStR i.d.F. der EStAR 1990; A 36 a Abs. 2 KStR.
Ist die Berliner Tochter dagegen eine Personengesellschaft (Mitunternehmergemeinschaf t), so würden bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung etc. die bei der oHG anfallenden Aufwendungen Sonderbetriebsausgaben der oHG als Mitunternehmerin sein, die zu Lasten des begünstigten Berliner Gewinnes (also nicht zu Lasten des ungemildert der Besteuerung unterliegenden Gewinnes) zu berücksichtigen wären (vgl. BFH GrS 2/86 vom 26.10.1987, BStB1 II 1988, S. 354; SÖFFING, Nutzungsüberlassungen, DB 1989, S. 401). Nutzungseinlagen o.ä. in den Gesamthandsbereich finden nicht statt. Allerdings könnten der Berliner Tochter zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgüter auch erfolgsneutral zu Sonderbetriebsvermögen werden; eine Reservenrealisation würde dann als begünstigter Gewinn erfaßt. Und auch eine entgeltliche Ausgestaltung von Leistungsbeziehungen würde zu in die Präferenzierung einbezogenen Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. Hs. EStG führen. Ursächlich für diese Behandlung ist, daß die Subsidiaritätsthese wohl auch mit Bedeutung für diese Variante einer Mitunternehmerschaf t als Mitunternehmerin für den Regelfall abgelehnt worden ist, vgl. allgemein BFH I R 199/75 vom 18.7.1979, BStBI II 1979, S. 750, 753 f.; BFH IV R 222/84 vom 11.12.1986, BStB1 II 1987, S. 555; BFH IV R 271/84 vom 14.4.1988, BStBI II 1988, S. 668 f. S. auch BITZ in LITTMANN/BITZ/MEINCKE, § 15 EStG Anm. 77; SCHMIDT, § 15 EStG Anm. 82 (jeweils auch mit Anmerkungen zur teilweise anderen Behandlung bei Überlassungen zwischen Personenschwestergesellschaften).
Vgl. dazu z.B. auch BREZING, Beschluß, AG 1988, S. 230, 232 f.; HERZIG/FÖRSTER, Vorteilsgewährung, DB 1988, S. 1329, 1333 f.; SCHIRMER, Nichtanerkennung, GmbHR 1986, S. 56; SCHIRMER, Steuerwirkung, GmbHR 1989, S. 518; SCHNEELOCH, Gewinnverlagerungen, BB 1988, S. 1935.
Vgl. nur HERZIG/FÖRSTER, Vorteilsgewährung, DB 1988, S. 1334.
Vgl. HERZIG/FÖRSTER, Vorteilsgewährung, DB 1988, S. 1335 f.; SCHIRMER, Steuerwirkung, GmbHR 1989, S. 519 f.; SCHNEELOCH, Gewinnverlagerungen, BB 1988, S. 1932, 1937.
So PFLEGER, Sachverhaltsgestaltungen, DB 1982, S. 2200 (Klammerzusätze z.T. vom Verf.). S. auch PFLEGER, Bilanzpolitik, S. 82 f.; PFLEGER, Unternehmensverbund, Tz. 23 ff.
Vgl. PFLEGER, Sachverhaltsgestaltungen, DB 1982, S. 2200. S. auch PFLEGER, Bilanzpolitik, S. 79.
Vgl. PFLEGER, Bilanzpolitik, S. 78; PFLEGER, Sachverhaltsgestaltungen, DB 1982, S. 2199.
PFLEGER, Bilanzpolitik, S. 78 f.; PFLEGER, Sachverhaltsgestaltungen, DB 1982, S. 2199 f.; PFLEGER, Unternehmensverbund, Tz. 19 ff.
Vgl. S. 182.
Vgl. dazu auch BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 23 BerlinFG Anm. 11 f) - li i), 11 k).
Vgl. auch JOST, Anwendbarkeit, DB 1989, S. 651.
Bei der Alternative „Halten im Privatvermögen“ ist dagegen vor allem zu berücksichtigen, daß durch die Willkürung zum Betriebsvermögen auch eine Steuerverhaftung der stillen Reserven erfolgt; vgl. auch BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 23 BerlinFG Anm. 11 f).
Vgl. auch PFLEGER, Sachverhaltsgestaltungen, DB 1982, S. 2199.
Zu den Varianten des Ergebnistransfers vgl. PFLEGER, Sachverhaltsgestaltungen, DB 1982, S. 2203.
Vgl. nur nochmals BFH I R 199/75 vom 18.07.1979, BStB1 II 1979, S. 750, 753 f., und oben FN 52 auf S. 183.
Vgl. auch BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 23 BerlinFG Anm. 11 p).
Vgl. den VorlagebeschluB des BFH IV R 5/86 vom 12.10.1989, BStB1 II 1990, S. 168 ff. Eine Betriebsstätte in Berlin wird bei den oHG-Gesellschaftern aber schon bisher in jedem Fall als gegeben erachtet, z.B. von BORDEWIN, Inanspruchnahme, FR 1979, S. 533.
Vgl. JOST/BULLINGER, Anwendbarkeit, DB 1987, S. 858, 859 f., die zutreffend auch darauf hinweisen, daß möglichst die Bildung negativen Sonderbetriebsvermögens vermieden werden sollte.
Vgl. auch unten S. 243 ff.
Vgl. S. 160.
Differenz zur Belastung von R ( o ) bei der Berliner Kapitalgesellschaft:./. 44,32% + 55,14% = 10,82%.
Differenz zur Belastung von R ( 0 ) bei der Berliner Kapitalgesellschaft:./. 44,32% + 62,62% = 18,30%.
Vgl. oben S. 165.
Die Differenz zur Belastung des voll ausgeschütteten Reinertrages resultiert bei nichtgewerbesteuerpflichtigem Vergütungsempfang aus der den Gewerbesteuernachteil überkompensierenden Körperschaftsteuerpräferenz auf der Gesellschaftsebene und aus den um die Gewerbesteuer (abzüglich dadurch wiederum verminderter Einkommensteuerpräferenz) verringerten Einkünften auf der Gesellschafterebene, vgl. KUDERT, Gestaltung, DB 1988, S. 2065; KUDERT, Gewinnausweis, DStZ 1989, S. 275. Bei gewerbesteuerpflichtigem Vergütungsempfang tritt bei Leistungsvergütungen auch noch die ungemilderte Gewerbesteuerbelastung hinzu, während für Ausschüttungen durchgängig § 9 Nr. 2 a GewStG eingreift.
Vgl. oben auf S. 158 den Faktor seBerlin•
Vgl. oben auf S. 158 den Faktor für R(o)Berlin•
Die oHG-Gesellschafter müßten also zusammen mit einer zu gründenden 100%igen Berliner Tochter-GmbH in Berlin eine GmbH & Co. KG gründen, in die gem. § 24 UmwStG die Mitunternehmeranteile an der oHG erfolgsneutral eingebracht werden; vgl. auch JOST, Anwendbarkeit, DB 1989, S. 651. Dazu, daB die Kapitalgesellschaft als Berliner Holding sehr viel geringere Steuerentlastungseffekte hervorruft, vgl. auch die gegenüberstellenden Übersichten bei JOST/BULLINGER, Vorteile, DB 1983, S. 2727.
Vgl. auch NIESCHLAG/DICHTL/HÖRSCHGEN, Marketing, S. 194.
Vgl. S. 113 ff.
Klarstellend sei hier noch einmal erwähnt, „daß unter Bewertung die Herstellung einer Rangordnung von Handlungsalternativen nach dem Grad ihrer Zielwirksamkeit zu verstehen ist“ (so DOMSCH/REINECKE, Bewertungstechniken, Sp. 143 f.). S. auch oben S. 24 ff.
Zu hier nicht betrachteten „sukzessiven“ Bewertungstechniken vgl. z.B. SIGLOCH, Entscheidungshilfen, S. 75 f.; ZIEREN, Unternehmungsrechtsformwahl, S. 106 ff. Eine sukzessiv-simultane Bewertungstechnik wird bspw. von ROSE, Untemehmungsrechtsformwahl, S. 120 ff., konzipiert.
Dazu intensiv MONZ, Entscheidungshilfen, S. 132 ff., sowie ZIEREN, Unternehmungsrechtsformwahl, S. 109 ff.
Zum insoweit gegebenen Erfordernis der Vergleichbarmachung der Beurteilungskriterien vgl. z.B. SIGLOCH, Entscheidungshilfen, S. 77.
Zu dieser und anderen Darstellungstechniken s. etwa MONZ, Entscheidungshilfen, S. 135 f.; SIGLOCH, Entscheidungshilfen, S. 77; ZIEREN, Unternehmungsrechts-f ormwahl, S. 110. Da die Steuerwirkungen schon als Beurteilungskriterium bei der Problemanalyse und Ideenfindung genutzt worden sind, ist eine insoweit als ungünstig zu qualifizierende Alternative bei der Vorselektion nicht mehr denkbar.
Vgl. nur MONZ, Entscheidungshilfen, S. 137; ZIEREN, Unternehmungsrechts-f ormwahl, S. 112.
Vgl. MONZ, Entscheidungshilfen, S. 137 f. Die theoretisch „Idealalternative“ entspräche einer in der Spalte „+ +“ verlaufenden Senkrechten. Ein für die Vorselektion maßgebliches „Anforderungsprofil“ mit dem Charakter eines Mindestanspruchsniveaus müßte individuell vom Steuergestalter selbst definiert werden.
So MONZ, Entscheidungshilfen, S. 141.
Sie werden demgemäß auch in anderem Zusammenhang für die Vorselektion vorgeschlagen, vgl. MEFFERT, Marketing, S. 386; NIESCHLAG/DICHTL/ HÖRSCHGEN, Marketing, S. 194 f. Zu den generellen ihrer Anwendung zugrundeliegenden Prämissen vgl. z.B. STREBEL, Scoring-Modelle, DB 1981, S. 2182, 2184. Zu ihrer Entstehung s. dort S. 2181 f. m.w.N.
Sie sind deshalb nach DOMSCH/REINECKE, Bewertungstechniken, Sp. 147, 149 f., ein „komplexes Ermittlungsmodell“.
Beispiele bietet etwa MONZ, Entscheidungshilfen, S. 141 ff. In hochentwickelter Form gehen Scoring-Modelle in die sog. „Nutzwertanalyse“ über (dazu MONZ, Entscheidungshilfen, S. 152 ff.). Dieser - nicht zwingenden - Differenzierung wird in dieser Arbeit nicht gefolgt.
Vgl. DOMSCH/REINECKE, Bewertungstechniken, Sp. 149; STREBEL, Scoring-Modelle, DB 1981, S. 2182.
Vgl. etwa DOMSCH/REINECKE, Bewertungstechniken, Sp. 144; STREBEL, Scoring-Modelle, DB 1981, S. 2184 f.
Zur Bedeutung dieses Aspekts für die Auswahl der Bewertungstechnik vgl. DOMSCH/REINECKE, Bewertungstechniken, Sp. 145. S. auch STREBEL, Scoring-Modelle, DB 1981, S. 2183f.
Detailliert dazu vor allem DREYER, Scoring-Modelle, ZfB 1974, S. 256 ff., und STREBEL, Scoring-Modelle, DB 1981, S. 2182 ff.
Vgl. DOMSCH/REINECKE, Bewertungstechniken, Sp. 145 f. S. auch die „Matrix der Attributeausprägungen“ bei JAEGER, Multikriteria-Planung, Sp. 1200.
So DOMSCH/REINECKE, Bewertungstechniken, Sp. 149. Vgl. auch STREBEL, Scoring-Modelle, DB 1981, S. 2182.
DOMSCH/REINECKE, Bewertungstechniken, Sp. 150. Vgl. auch z.B. STREBEL, Scoring-Modelle, DB 1981, S. 2182; ZIEREN, Unternehmungsrechtsformwahl, S. 113f.
DOMSCH/REINECKE, Bewertungstechniken, Sp. 152.
Vgl. DREYER, Scoring-Modelle, ZfB 1974, S. 262.
Die angegebenen Werte korrespondieren mit den im oben vorgestellten Eignungsprofil verwendeten. Vgl. auch das Beispiel bei ROSE, Unternehmungsrechtsformwahl, S. 120. S. auch die Nachweise weiterer Beispiele bei ZIEREN, Unternehmungsrechtsformwahl, S. 114 ff.
S. auch EISENFÜHR, Planungshilfen, Sp. 403. Der „additive“ Charakter des Scoring-Modells bei der Ermittlung der Gesamtwerte wird hier nicht näher problematisiert; dazu DREYER, Scoring-Modelle, ZfB 1974, S. 265.
Vgl. EISENFÜHR, Planungshilfen, Sp. 402.
Vgl. dazu MONZ, Entscheidungshilfen, S. 221 ff., 224 ff. Mindestanspruchsniveaus und K.O.-Kriterien gehen fließend ineinander über.
Vgl. DREYER, Scoring-Modelle, ZfB 1974, S. 266.
Vgl. etwa EISENFÜHR, Planungshilf en, Sp. 402. Denkbar ist ebenfalls die Anwendung einer Vorselektionsregel, die eine lexikografische Ordnung der Kriterien vorgibt, d.h., daß der Gestalter die Alternative wählt, „die hinsichtlich des wichtigsten Ziels den besten Wert aufweist. Sind mehrere Alternativen gleich gut, wird das zweitwichtigste Ziel zur Entscheidung herangezogen“ (EISENFÜHR, Planungshilfen, Sp. 402; s. auch JAEGER, Multikriteria-Planung, Sp. 1201). Diese Regel ist allerdings wohl mehr als Entscheidungsregel denn als Vorselektionsregel von Interesse. Da außerdem dann, wenn (wie hier) das Hauptkriterium auf einer Kardinalskala gemessen wird, die weiteren Kriterien regelmäßig nicht zum Zuge kämen, böte sich für diese auch hier die Festlegung von Anspruchsniveaus bzw. K.O.-Kriterien an.
Vgl. etwa DOMSCH/REINECKE, Bewertungstechniken, Sp. 153.
S. ROSE, Unternehmungsrechtsformwahl, S. 120 (Klammerzusatz vom Verf.). Ähnlich z.B. auch STREBEL, Scoring-Modelle, DB 1981, S. 2186, und ZIEREN, Untemehmungsrechtsformwahl, S. 119.
Vor allem Probleme des sog. „ökonomischen Determinationsgrades“ (vgl. S. 58 ff.) sind ausschließlich unternehmensindividuell lös-und beantwortbar.
Bei einer aufwendigeren Alternativenbewertung i.S. einer Rangfolgenerstellung, wie sie im Zuge der theoretischen Überlegungen zur Ideenvorselektion beschrieben worden ist, müßte selbstverständlich auch der Verkettung der Gestaltung untereinander Rechnung getragen werden, wenn insoweit eine genauere Analyse nicht erst im weiteren Verlauf des Steuergestaltungsprozesses erfolgen soll.
Vgl. oben S. 117 ff.
Vgl. S. 164 ff., 178 ff.
Vgl. auch BFH X R 27/86 v. 16.03.1988, BStB1 II 1988, S. 629, 631, der es als möglich erscheinen läßt, den Einsatz einer rechtlich existenten juristischen Person dann zu negieren, wenn die Gestaltung nach außen kaum in Erscheinung tritt. Vgl. aber auch KORN/STRECK, Steuergestaltung, KOSDI 1980, S. 3585.
Zur Problematik des § 24 Abs. 2 BerlinFG hinsichtlich der Vorschaltung an sich wegen des bei der „Doppelgründung“ ggf. fehlenden zusätzlichen Beschäftigungseffektes für Berlin vgl. JOST/BULLINGER, Anwendbarkeit, DB 1987, S. 861, 862.
Vgl. JOST/BULLINGER, Anwendbarkeit, DB 1987, S. 862; KALIGIN, Inanspruchnahme, DStZ 1987, S. 431; KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 198 f.
Bei der eigentlichen Entscheidungsfindung müßte selbstverständlich auch noch der Sicherheitsgrad u.ä. der Gestaltung einer genaueren Analyse unterzogen werden.
Vgl. dazu nur HERZIG, Rechtsformneutralität, StuW 1988, S. 342 ff.
Vgl. S. 179.
A.A. KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 183.
Vgl. S. 180.
§ 24 Abs. 2 BerlinFG kann nicht eingreifen, da es sich um eine Gestaltung innerhalb eines gewerblichen Unternehmens handelt, vgl. JOST, Anwendbarkeit, DB 1989, S. 652. S. allgemein auch KALIGIN, Gestaltungen, 1983, S. 2170.
Vgl. S. 180.
Vgl. KALIGIN, Basisgesellschaf ten, BB 1984, S. 2251.
Vgl. S. 181.
Vgl. nur ROSE, Betriebsaufspaltung, S. 177 f.
Es liegen hier keine Gewinnverlagerungen zwischen verschiedenen Unternehmen vor, vgl. JOST, Anwendbarkeit, DB 1989, S. 654, 655, der auch mit der andernfalls im Hinblick auf § 24 Abs 2 BerlinFG vollständig entstehenden Rechtsunsicherheit argumentiert. Zum möglichen Eingreifen des § 21 Abs. 2 S. 2 BerlinFG bei dieser Gestaltung in einem anderen Fall vgl. aber auch JOST, Präferenzvorteile, DB 1989, S. 1795 ff.
Vgl. BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 23 BerlinFG Anm. 11 m); JOST, Anwendbarkeit, DB 1989, S. 655, mit dem Hinweis, daß Gründungen von Tochterkapitalgesellschaften und Betriebsausspaltungen generell übliche Unternehmensgestaltungsformen sind.
Vgl. S. 181. S. aber auch § 14 Nr. 4 KStG.
Vgl. S. 181 ff.
S. bspw. zur Problematik einer „Überdotierung“ der Berliner Tochter JOST, Anwendbarkeit, DB 1989, S. 651; JOST/BULLINGER, Anwendbarkeit, DB 1987, S. 861.
N.h.M. gehen sowohl die allgemeinen Vorschriften über die Einkünfteermittlung (also vor allem über Entnahmen, verdeckte Gewinnausschüttungen und (verdeckte) Einlagen) als auch § 42 AO dem § 24 Abs. 2 BerlinFG vor, da letzterer eine Korrektur nur für Zwecke der Berechnung der Berlinpräferenz vorsieht, also auch nicht mit Wirkung für die Gewerbeertragsteuer gilt (vgl. JOST/BULLINGER, Anwendbarkeit, DB 1987, S. 863; JOST, Anwendbarkeit, DB 1989, S. 652); vgl. auch BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 24 BerlinFG Anm. 27 f. Wohl auch deshalb konstatierte GEORGE, § 24 BerlinFG Anm. 10, noch 1983: „Fälle, in denen von § 24 Abs. 2 Gebrauch gemacht worden ist, sind sehr selten“.
Dazu JOST/BULLINGER, Anwendbarkeit, DB 1987, S. 858 ff.; JOST/ BULLINGER, Vorteile, DB 1983, S. 2726 f.; KALIGIN, Basisgesellschaften, BB 1984, S. 2251; KALIGIN, Gestaltungen, DB 1983, S. 2171; KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 175 f.; PLOCK, Grenzen, BB 1986, S. 853.
Vgl. BMF IV C 5 - S 1341–4/83 v. 23.02.1983, BStB1 I 1983, S. 218 ff. S. m.w.N. aus jüngerer Zeit dazu auch KLEIN, Verrechnungspreisgestaltung, vor allem S. 61 ff. Zur Bedeutung für § 24 Abs. 2 BerlinFG vgl. BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 24 BerlinFG Anm. 30.
Diese Fallgruppe ist nach JOST/BULLINGER, Vorteile, DB 1983, S. 2726 f., sogar der Hauptanwendungsbereich des § 24 Abs. 2 BerlinFG; vgl. auch DOST/BULLINGER, Anwendbarkeit, DB 1987, S. 859. S. auch BORDEWIN in SÖNKSEN/SOFFING, § 24 Berlin FG Anm. 27 f.
Vgl. S. 188 f.
KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 190 (Zitierweise der Paragraphen angepaßt); s. dort auch S. 191 ff. Vgl. auch JOST/BULLINGER, Anwendbarkeit, DB 1987, S. 860; JOST/BULLINGER, Vorteile, DB 1983, S. 2727; KALIGIN, Inanspruchnahme, DStZ 1987, S. 429.
KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 192. S. auch JOST/BULLINGER, Vorteile, DB 1983, S. 2727; KALIGIN, Basisgesellschaften, BB 1984, S. 2252. Generell die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 BerlinFG und des § 42 AO in diesem Fall ablehnend JOST, Anwendbarkeit, DB 1989, S. 651, 653. A.A. z.B. PLOCK, Grenzen, BB 1986, S. 853 f. JOST/BULLINGER, Anwendbarkeit, DB 1987, S. 860, meinen, daß der 25 Arbeitnehmer-Beschäftigungseffekt für den Ausschluß der Anwendung des § 24 Abs. 2 BerlinFG ausreichend sei.
Vgl. dazu kritisch KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 191.
Vgl. KALIGIN, Inanspruchnahme, DStZ 1987, S. 430.
Vgl. JOST/BULLINGER, Vorteile, DB 1983, S. 2727, mit dem Hinweis, daß schon die geschäftsleitende Holding über mehrere Töchter ein „wirtschaftlicher Grund“ in diesem Sinne sei.
BORDEWIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 23 BerlinFG Anm. 11 o); KALIGIN, Basisgesellschaften, BB 1984, S. 2252; KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 194 f. A.A. wohl PLOCK, Grenzen, BB 1986, S. 854.
Vgl. KALIGIN/RIECKMANN, Steuervergünstigungen, S. 193 f. A.A. z.B. BORDE-WIN in SÖNKSEN/SÖFFING, § 24 BerlinFG Anm. 22. dung an66):
Nach dem aktuellen Stand (insoweit 1.9.1990) scheint sich trotz vielfach geäußerter Forderung nach zügiger Abschaffung der Berliner Präferenzierungen (vgl. nur zuletzt KARL-BRAUER-INSTITUT DES BUNDES DER STEUER-ZAHLER E.V., Finanzierung, S. 53 ff. m.w.N.) politisch die Meinung durchzusetzen, daß nur ein langsamer, stufenweiser Abbau der Berlinförderung zu vertreten sei, vgl. etwa zuletzt o.V., Momper, FAZ vom 1.9.1990, S. 2 (Ansicht des Regierenden Bürgermeisters von Berlin: schrittweiser Abbau ab 1993), sowie den Bericht mit entsprechendem Inhalt über die derzeit angestellten politischen Überlegungen bei KEMPER, Stadt, FAZ vom 30.5.1990, S. 17. „Das Bundesfinanzministerium hat für die Umstrukturierung dieser Fördermaßnahmen eine Zeit von bis zu zehn Jahren in Aussicht gestellt“, o.V., Fördermaßnahmen, FAZ vom 26.4.1990, S. 17. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß eine den §§ 21 ff. BerlinFG entsprechende tarifäre Präferenzierung auch für das Gebiet der bisherigen DDR diskutiert wird, vgl. etwa o.V., Steuererleichterungen, FAZ vom 26.7.1990, S. 4 (zu einem entsprechenden Vorschlag aus dem DDR-Finanzministerium) (kritisch insoweit z.B. das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, vgl. o.V., Berlin-Förderung, FAZ vom 19.7.1990, S. 13). Die angestellten Standortüberlegungen können also ggf. in naher Zukunft auch auf das Gebiet der bisherigen DDR übertragbar sein.
Vgl. S. 169 und S. 190.
Rights and permissions
Copyright information
© 1991 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Rödder, T. (1991). Systematisierung und Exemplifikation der Gestaltungssuche im Ertragsteuerrecht. In: Gestaltungssuche im Ertragsteuerrecht. Besteuerung der Unternehmung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13372-8_3
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13372-8_3
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-15092-7
Online ISBN: 978-3-663-13372-8
eBook Packages: Springer Book Archive