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Problemstellung und Ablauf der Untersuchung

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Gestaltungssuche im Ertragsteuerrecht

Part of the book series: Besteuerung der Unternehmung ((SBU))

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Zusammenfassung

Das Ertragsteuerrecht steht im Zentrum steuerlich ausgerichteter Überlegungen in Theorie und Praxis. Diese These bedarf keines näheren Beleges: Ein Blick in die Fachliteratur sowie ein Gespräch mit dem Praktiker erhärten diese Behauptung ebenso wie die Vergegenwärtigung der hohen Steuerbelastung durch Ertragsteuern1).

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Literatur

  1. So wird etwa - grundsätzlich - das Handelsbilanzergebnis eines Betriebes (vor Ertragsteuern und ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen, Leistungsvergütungen und Modifikationen) bei Annahme eines bis zu 53 %igen Einkommensteuersatzes, eines 50 %igen Körperschaftsteuersatzes, eines 9 %igen Kirchensteuersatzes und eines Gewerbesteuerhebesatzes von 400 % bei Personenunternehmen mit bis zu 62,62 % und bei Kapitalgesellschaften mit 58,34 % Grenzsteuerbelastung nur durch Ertragsteuern belegt. Vgl. abstrakt zur Ermittlung solcher Belastungsziffern z.B. ROSE, Steuerlehre, S. 92 ff., 120 ff.; zur konkreten Berechnung vgl. ROSE, Steuerreform, DB 1989, S. 1 ff., sowie unten S. 66 ff.

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  2. Aus der umfangreichen Literatur dazu etwa LANG, Einkommensteuer; LANG, Unternehmensbesteuerung, StuW 1989, S. 3 ff.; LANG, Reform, StuW 1990, S. 107 ff.; SÖHN, Neuordnung, ZRP 1988, S. 344 ff.; TIPKE, Neuordnung, S. 133 ff.; TIPKE, Fundamentalrevision, NJW 1988, S. 2090 ff.; TIPKE, Lehren, StuW 1989, S. 291 ff.

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  3. Vgl. z.B. den Streit um den „Steuergegenstand“ der Einkommensteuer zwischen TIPKE, Steuerrecht, S. 145, TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 198, einerseits sowie BAYER, Erwerbstätigkeit, BB 1988, S. 1 ff., 141 ff., 213 ff., andererseits. Dazu auch STOLLENWERK, Gegenstand, StVj 1989, S. 217 ff.

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  4. Grundlegend war insoweit die Entwicklung der Teilsteuerrechnung durch ROSE, Untersuchungen, DB 1968, Beilage 7 zu Heft 10; ROSE, Steuerbelastung, S. 56 ff.

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  5. Führend wohl SCHNEIDER, Unternehmensbesteuerung; z.B. auch SCHNEIDER, Investition, S. 621 ff.; SCHNEIDER, Reform, StuW 1989, S. 328 ff. Aus neuerer Zeit bedeutsam sind daneben bspw. die Schriften von ELSCHEN, Besteuerung; LEHMANN, Betriebsvermögen; MARX, Steuervermeidung; SCHREIBER, Unternehmensbesteuerung, und URBAS, Betrachtungsweise.

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  6. Die einzige fruchtbare Ausnahme ist die Arbeit von KRÖNER, Verluste, insbesondere S. 340 ff., auf dessen Ausführungen diese Arbeit im theoretischen Teil z.T. aufzubauen versucht.

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  7. Bevorzugt beschränken sich die Erörterungen auf den klassischen Komplex der „Steuerbilanzpolitik“. Sie sind aber vielfach durch ergänzende Einzelempfehlungen zur Sachverhaltsgestaltung (etwa zur Rechtsformwahl oder zur Ausschüttungspolitik) bzw. auBerbilanziellen Wahlrechtsausübung angereichert.

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  8. Informativ sind etwa die (allerdings über die Ertragsteuergestaltung hinausgehen‑ den) Zusammenstellungen bei JAHRMARKT, Steuervorteile, S. 36 ff.; KORN/STRECK, Steuergestaltung, KÖSDI 1980, S. 3585 ff.; MICHELS, Wahlrechte, S. 182 ff., sowie diejenigen in den zahlreichen Werken zur und um die Steuerbilanzpolitik (vgl. dazu die Nachweise in FN 33 auf S. 376).

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  9. Vgl. ROSE, Steuerplanung, Sp. 1872.

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  10. ) Vgl. zuletzt die Umfrageergebnisse von SCHARL, Steuerplanung, Stbg 1990, S. 81 ff. S. auch schon die Ergebnisse der Untersuchungen von JANY, Bedeutung, S. 218 ff., 322 ff., 371 f.; RUDEL, Praxis, S. 165 ff. (vor allem S. 174 ff.), 188 ff. Und vgl. schließlich z.B. auch schon die Feststellung von ROSE, Betriebliche Steuerplanung, ap 1977, S. 62 f.

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  11. Zur allerdings auch methodisch notwendigen Einbindung der „know-how“-Rezeption in die theoretischen Überlegungen zur Steuergestaltungssuche s. unten S. 208 ff.

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  12. Zur Konkretisierung dieses Begriffs vgl. unten S. 98 f.

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  13. Vgl. zu dieser Einordnung etwa DZIADKOWSKI, Entwicklung, DB 1983, S. 2046 f.; FISCHER/SCHNEELOCH/SIGLOCH, Steuerlehre, DStR 1980, S. 700 f.; HABERSTOCK, Steuerlehre, S. 19 f.; HEINHOLD, Steuerplanung, S. 5 f.; ROSE, Steuerlehre, S. 19; SCHULT, Steuerarten, S. 27 ff.; SIEGEL, Steuerwirkungen, S. 15 ff.; WACKER, Steuerplanung, S. 16 ff.; WAGNER/DIRRIGL, Steuerplanung, S. 1 ff.; WÖHE, Steuerlehre, S. 16 f., 22 ff. Soweit ersichtlich, lehnt nur SCHNEIDER (etwa in Analyse, S. 21 ff.; Investition, S. 172 f.) die Steuerplanungslehre als eines der Hauptaufgabengebiete der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre ab; dazu etwa REIMER, Steuerplanung, S. 5 ff. Zum folgenden vgl. auch RÖDDER, Steuerplanungslehre, BB 1988, Beilage 19 zu Heft 34, S. 2 ff. (gelegentliche wörtliche Übernahmen kurzer Passagen aus früheren Veröffentlichungen des Verf. werden in dieser Arbeit nicht als solche gekennzeichnet).

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  14. So auch WAGNER, Grundfragen, BFuP 1984, S. 201. Vgl. auch z.B. die im einzelnen unterschiedlich differenzierenden Definitionen bei EISENACH, Steuerplanung, S. 13 ff.; GAAL, Eignung, S. 1 ff.; KRATZ, Steuerplanung, S. 15 ff.; ROSE, Steuerplanung, Sp. 1866; WAGNER/DIRRIGL, Steuerplanung, S. 3; WEHMEYER, Planung, S. 7 ff. Vielfältige Nachweise zur Definitionsproblematik finden sich bei REINHOLD, Steuerplanung, S. 20 ff.

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  15. Er wird selten als feststehender Terminus verwendet; vgl. z.B. KRÖNER, Verluste, S. 6; ROSE, Wissenschaft, StbJb 1969/70, S. 38.

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  16. S. auch RÖDDER, Steuerplanung, FR 1988, S. 355. FELIX, Steuerplanung, S. 101 f., hält dagegen offensichtlich bloß die reagierende Steuerplanung für eine betriebswirtschaftliche, die Steuergestaltung dagegen für eine juristische Tätigkeit (genau entgegensetzt aber z.B. ROSE, Wissenschaft, StbJb 1969/70, S. 39).

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  17. Vgl. auch die Formulierung bei PAULUS, Ziele, S. 53. Im Vorgriff auf spätere Überlegungen (vgl. S. 48 ff.) wird überdies der Zielbezug des Steuergestaltungsverhaltens in Abb. 1 durch die Notwendigkeit der Beeinflussung von Höhe und Zeitpunkt der Besteuerung zum Ausdruck gebracht.

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  18. Vgl. WAGNER, Nutzen, FA 1986, S. 34.

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  19. Allgemein zur Modellbildung in der Betriebswirtschaftslehre vgl. z.B. die einführen-den Überlegungen bei HEINEN, Betriebswirtschaftslehre, S. 19 ff.

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  20. Vgl. vor allem HABERSTOCK, Integrierung; HAEGERT, Einfluß; HAEGERT, Rolle, S. 317 ff. Aus jüngerer Zeit s. etwa BREITHECKER, Modelle.

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  21. WAGNER, Grundfragen, BFuP 1984, S. 205. Ob eine solche Situation jemals erreicht werden kann, sei hier dahingestellt (skeptisch z.B. STROBEL, Steuerplanung, S. 387; allgemein zur fehlenden Realisierbarkeit von Totalmodellen vgl. etwa SCHNEIDER, Investition, S. 74 ff.).

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  22. PAULUS, Ziele, S. 3; STROBEL, Steuerplanung, S. 388; WAGNER, Integration, DB 1980, S. 554.

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  23. Drei Modelltypen unterscheidet in vergleichbarer Weise auch WAGNER, Grundfragen, BFuP 1984, S. 205 ff.; ähnlich WAGNER, Forschungsprogramm, DB 1974, S. 394 f. Vgl. auch die umfassende Modelltypenbildung bei GRATZ, Steuerplanung, S. 28 ff., 74 ff.

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  24. Vgl. dazu nur SIEGEL, Steuerwirkungen, S. 128 ff.; WAGNER, Grundfragen, BFuP 1984, S. 207 ff.; WAGNER/DIRRIGL, Steuerplanung, S. 23 ff., jeweils m.w.N.

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  25. Vgl. hierzu etwa FRICK, Ansatz, JfB 1988, S. 19 ff.; GRATZ, Steuerplanung, S. 67 ff.; GUNTHER, Ermittlung, StuW 1980, S. 31 ff.; HEINHOLD, Steuerplanung, JfB 1985, S. 18 ff.; HUEBER, Marginalsteuersätze, JfB 1989, S. 85 ff.; ROGLIN, Steuerbilanzoptimierung, ZfB 1986, S. 152 ff.; SCHERRER, Gewinnausweisstrategien, ZfB 1973, S. 77 ff.; SIEGEL, Probleme, S. 231 ff.; SIEGEL, Zielfunktion, ZfB 1973, S. 265 ff.; SIEGEL, Steuerwirkungen, S. 178 ff.; WAGNER/DIRRIGL, Steuerplanung, S. 277 ff. S. auch den Überblick bei RÜCKLE, Steuerbilanzpolitik, S. 156 ff., und die sonstigen Nachweise unten auf FN 13 auf S. 369.

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  26. Vgl. dazu z.B. DIRRIGL, Gewinnverwendungsstrategien, ZfB 1980, S. 148 ff.; DIRRIGL/SCHAUM, Ausschüttungsplanung, ZfB 1989, S. 290 ff.; HAASE, Steuerpolitik, DB 1986, S. 1 ff.; HOCKMANN, Gewinnverwendungspolitik, S. 117 ff.; MARETTEK, Planung, ap 1977, S. 107, 110 ff.; SIEGEL, Ansatz, StuW 1981, S. 126 ff.; SIEGEL, Integration, ZfB 1982, S. 909 ff.; SIEGEL, Rücklagenplanung, ap 1978, S. 66 ff.; SIEGEL, Standardausschüttung, DB 1981, S. 1847 ff.; SIEGEL, Steuerwirkungen, S. 194 ff.; WAGNER, Ausschüttungsstrategien, WiSt 1981, S. 576 ff.; WAGNER/DIRRIGL, Steuerplanung, S. 293 ff. S. auch die weiteren Nachweise unten FN 35 auf S. 247.

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  27. Umfassend dazu MICHELS, Wahlrechte, S. 182 ff.; ROSE, Besteuerung, StbJb 1979/80, S. 68 ff. HAEGERT, Rolle, S. 321 f., hält den Schwierigkeitsgrad einer Optionsrechtsausübung dagegen für so gering(!), daß bei ihr nicht von Steuerplanung gesprochen werden könne.

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  28. Vgl. dazu etwa KRAUSE, Rechtsform, DB 1977, S. 505 ff.; ROSE, Steuerlehre, S. 144 ff.; ROSE, Überlegungen, S. 432 ff.; ROSE, Unternehmensrechtsformwahl, JbFSt 1986/87, S. 55 ff.; ROSE, Unternehmungsrechtsformwahl, S. 111 ff.; SIEGEL, Steuerwirkungen, S. 216 ff.; WAGNER/DIRRIGL, Steuerplanung, S. 187 ff.; WURSTER, Steuerbelastungsvergleich, StuW 1980, S. 200 ff. S. auch die weiteren Nachweise unten auf S. 228 ff.

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  29. Kritik wird aber z.B. geübt an der häufigen Vernachlässigung der Aspekte der Ungewißheit, der inflatorischen Entwicklungen sowie der engen Voraussetzungen von Barwertberechnungen; vgl. etwa SCHNEIDER, Analyse, S. 30 ff. Allgemein zur Kritik an Entscheidungsmodellen vgl. auch SCHNEIDER, Investition, S. 39.

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  30. Grundvoraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinne verstandenen „Problems“ (hier also des Steuergestaltungsproblems) ist es, daß der Akteur (hier also der Steuergestalter) auf die Diskrepanz zwischen Anfangs-und Zielzustand nicht gewohnheitsmäßig, routinemäßig, reagiert; vgl. etwa GANS, Suchprozesse, S. 299; KIRSCH, Entscheidungsprozesse I, S. 66, 72. Mit theoretischen Fragen der Problemlösung hat sich die Betriebswirtschaftslehre intensiv befaßt. Erkenntnisse aus diesem Bereich können auch für Fragen der Steuergestaltung (und der Gestaltungssuche) eine fruchtbare Basis für weitergehende Überlegungen sein.

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  31. Dazu, daß diese Vorgabe nicht streng zu verstehen ist, vgl. auch FN 40 auf S. 11.

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  32. Vgl. nur EUL-BISCHOFF, Planungsproblem, Sp. 1469; FRANKE/ZERRES, Planungstechniken, S. 9; HEINEN, Betriebswirtschaftslehre, S. 22 ff.; SCHNEIDER, Investition, S. 36 ff.; WITTE, Phasen-Theorem, ZfbF 1968, S. 625 ff.

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  33. Vgl. auch die Schemata von HETFLEISCH, Besteuerung, S. 63 ff.; PAULUS, Ziele, S. 151 ff.; ROSE, Steuerlehre, S. 280; ROSE, Steuerplanung, Sp. 1871; SCHLAGER, Steuergestaltung, S. 14 ff.; SIEGEL, Steuerwirkungen, S. 78, und WEHMEYER, Planung, S. 29 ff., 57 ff.

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  34. Vgl. dazu auch unten S. 20 ff.

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  35. Vgl. z.B. PAULUS, Ziele, S. 161 f. S. auch unten S. 95 ff.

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  36. Konkretisiert werden die damit zusammenhängenden Probleme unten auf S. 122 ff.

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  37. Die Intensität der in den geschilderten Phasen anzustellenden Überlegungen hängt selbstredend von der Bedeutung des jeweiligen Steuergestaltungsproblems für den Entscheidungsträger ab; vgl. auch ROSE, Steuerlehre, S. 280.

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  38. Vgl. hier nur bspw. HEBIG, Grundsätze, AG 1986, S. 162; ausführlich dazu auch unten S. 37 ff. m.w.N.

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  39. Hier werden regelmäßig die Handlungsalternativen in eine Rangfolge gebracht (in besonderen Fällen kann auch (nur) die Ermittlung eines „Grenzpreises“ für eine Alternative beabsichtigt sein). Eine Entscheidung über mehrere Alternativen setzt selbstverständlich vorher die Herstellung ihrer Vergleichbarkeit voraus, so etwa ROSE, Wissenschaft, StbJb 1969/70, S. 60. Vgl. dazu auch die Beispiele zur Berechnung der Vorteilhaftigkeit „steuerbegünstigter Kapitalanlagen“ bei SCHNEIDER, Investition, S. 266 ff.; SCHNEIDER, Steuervergünstigungen, StbJb 1974/75, S. 395ff.; SIGLOCH, Grundfragen, S. 221 ff.

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  40. Dieses Schema ist - dies sei noch einmal herausgestellt - bloß eine gedankliche Konstruktion, eine gedankliche Nachzeichnung des ordnungsgemäßen Ablaufes eines Steuergestaltungsprozesses, in der notwendigerweise umfangreiche Vor-und Rückkopplungen möglich sind. Vgl. etwa allgemein auch die Feststellungen von WITTE, Phasen-Theorem, ZfbF 1968, S. 631 ff. (vor allem S. 644).

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  41. Auf die schon erwähnte Arbeit von KRONER, Verluste, S. 340 ff., sei hier allerdings noch einmal besonders hingewiesen. Angerissen wird die Problematik auch von ROSE, Stuerlehre, S. 70. Vgl. auch die Hinweise bei FESKE, Strukturierung, Inf. 1988, S. 225; KOTTKE, Bilanzstrategie, S. 238; LAKIES, Steuerplanung, bilanz AND buchhaltung 1987, S. 380 f.

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  42. Eher qualitativer Natur sind die Aspekte der Problemerkennung und der Gestaltungssuche, eher quantitativer Natur dagegen die quantifizierende Analyse der Handlungsalternativen und die eigentliche Alternativenauswahl, die Entscheidung; vgl. KRÖNER, Verluste, S. 9 f.; ROSE, Betriebliche Steuerplanung, ap 1977, S. 63.

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  43. KRÖNER, Verluste, S. 10.

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  44. Vgl. PAULUS, Ziele, S. 154; RÖDDER, Steuerplanungslehre, BB 1988, Beilage 19 zu Heft 34, S. 7 f.

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  45. Der Verf. ist damit der Hoffnung erlegen, daß die - offensichtlich weit verbreitete - Kapitulation vor dieser Aufgabenstellung unbegründet ist. Vgl. dazu etwa KOTTKE, Bilanzstrategie, S. 238: „Weder die Steuerrechtswissenschaft noch die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre werden voraussichtlich auch künftig viel dazu beitragen können, systematisch Sachverhaltsgestaltungen zur Minimierung oder sonstigen Beeinflussung der Steuerlast des Unternehmens aufzuzeigen“. Und auch ROSE, Steuerlehre, S. 70, spricht von einer weitgehend unbewältigten Aufgabe.

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  46. Vgl. lediglich BÖRNER/KRAWITZ, Steuerbilanzpolitik, S. 28; MANN, Steuerpolitik, WiSt 1973, S. 114 f.; MARETTEK, Stellung, WISU 1982, S. 21.

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  47. S. auch ERICHSEN, Realismus, FR 1968, S. 381 f.; PAULUS, Ziele, S. 23; ROSE, Untersuchungen, DB 1968, Beilage 7 zu Heft 10, S. 2; ROSE, Wissenschaft, StbJb 1969/70, S. 38.

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  48. Vgl. ROSE, Steuerlehre, S. 19, der auch zum Ausdruck bringt, daß Ursache-Wirkungs-Beziehungen nur in einigen Fällen mittels einfachen Umkehrschlusses in Mittel-Zweck-Aussagen umformuliert werden können. Näher zu diesem Problem unten S. 133 ff. Gegen die geforderte gedankliche Ausrichtung kann nicht eingewendet werden, daß die Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte einem rein steuerrechtlichen Denken untergeordnet wird (so aber etwa die Befürchtung von WEHMEYER, Planung, S. 68 f.). Die im Gesamtzusammenhang der Unternehmensplanung „dienende“ Funktion der Steuerplanung spiegelt sich nämlich wider in dem Erfordernis der Integrierung der Steuerplanung in die Unternehmensplanung (dazu S. 37 ff.). Von diesem Erfordernis jedoch vollständig zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Steuergestalter aus dem Steuerrecht heraus bei Berücksichtigung der Steuerbelastung besonders vorziehungswürdige Alternativen erarbeiten sollte (vgl. dazu etwa auch SCHRÖDER, Vertragsgestaltung, S. 32; SELCHERT, Unternehmungsbesteuerung, ZO 1978, S. 4). Auch die gedankliche Nähe zur rechtswissenschaftlichen Betätigung (Gestaltungssuche im Steuerrecht erfordert ein besonders tiefes analysierendes und strukturierendes Eindringen in die Steuerrechtsmaterie) sollte den Betriebswirt nicht an der Annahme dieser Aufgabenstellung hindern: Erstens liegt im Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre eine Überschneidung mit juristischen Problemen in der Natur der Sache und zweitens wird die partiell parallele juristische Aufgabe der „Kautelarjurisprudenz“ von der Rechtswissenschaft eher stiefmütterlich betreut; (auch) sie hat höchstens in Grundzügen eine Theorie der Kautelarjurisprudenz entwickelt (vgl. z.B. BRAMBRING, Vertragsgestaltung, JuS 1985, S. 380 ff.; HAGENA, Kautelarjurisprudenz, JA 1977, S. 353 ff.; HÖHN, Aufgabe, StuW 1977, S. 170 ff.; HÖHN/WEBER, Planung; MEINCKE, Steuerrecht, JuS 1976, S. 694 ff.; REHBINDER, Rolle, AcP Bd. 174 (1974), S. 265 ff.; REHBINDER, Vertragsgestaltung; SCHRODER, Vertragsgestaltung, S. 20 ff.; SCHWARZMANN, Vertragsentwürfe, JuS 1972, S. 79 ff.; berichtend insoweit auch ROSE, Kautelarjurisprudenz, S. 259). S. zum Vorstehenden auch RÖDDER, Steuerplanungslehre, BB 1988, Beilage 19 zu Heft 34, S. 10.

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  49. Der Begriff der Unternehmung wird in dieser Arbeit mit dem des Unternehmens und des Betriebes grundsätzlich gleichgesetzt und als Einheit der „Produktionswirtschaft“ verstanden. Private Haushalte bleiben folglich grundsätzlich ausgeklammert. Vgl. zu diesem Verständnis z.B. auch GROCHLA, Betrieb, Sp. 543 ff., 546 ff., 554; WOHE, Aufgaben, S. 6 f. Einen grundlegend anderen Unternehmens-bzw. Unternehmungsund Unternehmerbegriff legt z.B. SCHNEIDER, Betriebswirtschaftslehre, S. 1 ff.; SCHNEIDER, Investition, S. 20ff., zugrunde.

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  50. Die Beschränkung ist (außerdem) gerechtfertigt wegen des besonderen „Belastungsgewichts“ der Ertragsteuern, vgl. GAAL, Eignung, S. 9; HEIGL, Besitzsteuerbelastung, FR 1970, S. 53 f.; HEIGL/MELCHER, Steuerpolitik, S. 4 ff. KRAWITZ, Steuereinflußgrößen, S. 85, hebt daneben die „Wahlrechtsintensität“ der Ertragsteuern hervor. Zur allerdings z.T. ebenfalls gravierenden Substanzsteuerbelastung vgl. vor allem CURTIUS-HARTUNG, Substanzsteuerbelastung, StbJb 1987/88, S. 9 ff.; FISCHER, Besteuerung, DB 1989, S. 389 ff.; ROSE, Ärgernis, FR 1975, S. 77 ff.; ROSE, Substanzbesteuerung, FR 1976, S. 389 ff. Zur (möglichen) gewichtigen Umsatzsteuerbelastung vgl. etwa ROSE, Unternehmerbegriff, StbJb 1989/90, S. 53 ff.

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  51. Dazu ROSE, Ertragsteuern, S. 15 f.; s. auch SCHNEELOCH, Besteuerung, S. 15. Eine Übersicht über eine Vielzahl weiterer Gliederungsansätze findet sich bei KRAWITZ, Steuereinflußgrößen, S. 65 ff., sowie bei TIPKE/LANG, Steuerrecht, S. 154 ff.

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  52. Ein derartiges Gliederungskriterium verwendet auch die steuerjuristisch gängige Unterteilung in Steuern auf das Einkommen und Steuern auf die Einkommensverwendung.

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  53. ROSE, Ertragsteuern, S. 16.

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  54. Sie ist ggf. in Verbindung mit der Kirchensteuer zu betrachten.

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  55. Die Steuerrechtsentwicklung, der Steuerrechtswechsel, spielt aber eine bedeutende Rolle für die Überlegungen im Rahmen der Gestaltungssuche; dazu S. 372 ff. (mit einer Veranschaulichung am Beispiel des ertragsteuerlichen Tarifwechsels 1989/90).

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  56. Dies sind Unternehmen mit überschaubarem Gesellschafterbestand (wenn überhaupt mehrere Eigner vorhanden sein sollten), die durch eine enge Verbindung zwischen Kapitalaufbringung und Unternehmensleitung und eine einer flexiblen Handlungsweise (noch) nicht entgegenstehende Unternehmensgröße gekennzeichnet sind; vgl. etwa HEINHOLD, Benachteiligung, S. 160; ROSE, Schwerpunkte, S. 101. Für diese Beschränkung spricht natürlich auch, daß quantitativ und qualitativ wesentliche Teile der bundesdeutschen Volkswirtschaft mittelständisch strukturiert sind, so daß hier - vor allem für externe Berater - ein bedeutendes Beratungspotential vorhanden ist (vgl. ROSE, Steuerberatung, S. 350 f.).

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  57. Dazu näher etwa LANGENFELD/GAIL, Familienunternehmen, Teil II. Tz. 1 ff. Die Familiengebundenheit der Unternehmen spielt in dem hier interessierenden Zusammenhang vor allem deshalb eine bedeutende Rolle, weil in vielen Bereichen des Steuerrechts persönliche Merkmale der Unternehmensträger für die Ermittlungder Steuerbelastung relevant sind und sich deshalb für Familienunternehmen mit ihrer besonders engen Verbindung von Unternehmens-und Trägerebene in diesem Bereich zahlreiche Gestaltungsanreize bieten, vgl. ROSE, Steuerlehre, S. 161 ff.

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  58. S. auch schon FN 49 auf S. 15.

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  59. Dazu vgl. etwa FISCHER/WARNEKE, Steuerlehre; HAAS/BACHER/SCHEUER, Gestaltung; HABERSTOCK, Steuerplanung; JACOBS, Unternehmensbesteuerung; TELKAMP, Betriebstätte.

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  60. Dazu die Überblicke bei ROSE, Steuerlehre, S. 225 ff.

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  61. Vgl. auch RÖDDER, Steuerplanungslehre, BB 1988, Beilage 19 zu Heft 34, S. 9.

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  62. Vgl. dazu auch noch einmal ROSE, Steuerplanung, Sp. 1872.

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Rödder, T. (1991). Problemstellung und Ablauf der Untersuchung. In: Gestaltungssuche im Ertragsteuerrecht. Besteuerung der Unternehmung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13372-8_1

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