Zusammenfassung
Der Begriff der Kapitalerhöhung ist insofern vieldeutig, als sich vorn betriebswirtschaftlichen Standpunkt jede finanzielle Erweiterung eines Unternehmens durch eigene oder fremde Mittel als Kapitalerhöhung bezeichnen läßt. Im strengen Sinne jedoch fällt unter diesen Begriff nur die Aufstockung des nominellen Eigenkapitals in der Bilanz einer Betriebswirtschaft. Dabei ist es gleichgültig, ob ihr die neuen Finanzmittel von außen oder von innen zufließen. Demgemäß unterscheidet man eine effektive, echte oder ordentliche Kapitalerhöhung mit Zuführung neuer Mittel und eine nominelle oder f ormelle aus Gesellschaftsmitteln durch bloße Umbuchung von Rücklagen auf das Eigenkapitalkontor.
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Literatur
Zur Einführung in den Problemkreis der Kapitalerhöhung diene das folgende Beispiel: „Der Aufsichtsrat der Hein, Lehmann & Co. AG, Düsseldorf, beschloß, der Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung um 2,6 auf 5,6 Mill. DM vorzuschlagen. Zunächst soll das Aktienkapital aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 5: 2 um 1,2 auf 4,2 Mill. DM berichtigt werden. Ferner wird eine echte Kapitalerhöhung um 1,4 auf 5,6 Mill. DM zu pari vorgeschlagen. Zur Abrundung des Aktienkapitals auf 6 Mill. DM soll ein für die Dauer von vier Jahren genehmigtes Kapital von 0,4 Mill. DM geschaffen werden.“ Im Juni 1961 waren an der Gesellschaft die Deutsche Gerätebau GmbH & Co. KG, Salzkotten, und die Kohlensäure Industrie AG, Düsseldorf, mit 53,5 vH bzw. über 25 vH beteiligt. Vgl. Handelsblatt vom 5. 6. 1961, Hr. 104, S. 8; desgl. vom 14. 6. 1961, Nr. 111, S. 7; vgl. ferner den Hinweis auf dieses Beispiel, S. 100, Anmerkung 2.
Vgl. hierzu Beste, Theodor, Aus Geschichte und Gegenwart der Publizität im Aktienwesen, in: Studium Berolinense, Gedenkschrift der Westdeutschen Rektorenkonferenz und der Freien Universität Berlin zur 150. Wiederkehr des Gründungsjahres der Friedrich-Wilhelm-Universität zu Berlin, Berlin 1960.
Beispielsweise wurde im Frühjahr 1961 der Vorstand der Andreae-Noris Zahn AG, Frankfurt, durch die Hauptversammlung ermächtigt, “das Grundkapital innerhalb der nächsten fünf Jahre um bis 1,5 Mill. DM unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen”. Die Schaffung dieses genehmigten Kapitals erklärte die Verwaltung als eine prophylaktische Maßnahme, die dem Vorstand die Möglichkeit geben sollte, von Gelegenheiten, die sich in Zukunft bieten könnten, im Interesse der Aktionäre Gebrauch zu machen. Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. 4. 1961, Nr. 97, S. 22.
Vgl. hierzu Baumbach, Adolf — Huedt, Alfred, Aktiengesetz, 9. Aufl., Munchen und Berlin 1956, Anm. 2 zu 0 153 AktG.
vgl. hierzu Baler, Carl G., Bezugsrechte im Einkommensteuerrecht und im Körperschaftsteuerrecht, in: Deutsche Steuerzeitung, 31. Jahrg., 1942, S. 28 ff.; ferner Blümich, Walter - Falk, Ludwig - Steinbrink, Werner, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., Berlin und. Frankfurt 1959180, Bd. I, S. 548, Bd. II, S. 1235; ferner Adler, Hans - Miring, Walter - Schmaltz, Kurt, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 8. Aufl., Stuttgart 1957, S. 401.
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Deutsch, P. (1962). Die effektive Kapitalerhöhung. In: Grundfragen der Finanzierung. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13365-0_6
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