Zusammenfassung
Unter den Begriff Fremdfinanzierung subsumiert man die Zuführung von Geld, Sachen, Immaterialgütern und Dienstleistungen in ein Unternehmen gegen Erlangung einer Gläubigerposition (Außenfinanzierung) und die Vermeidung des Abfließens von Geld durch Rückstellungsbildung (Innenfinanzierung).
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Wechselgesetz vom 21.6.1933, RGBI. I S. 399, zuletzt geändert durch Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5.10.1994, BGBL I S. 2911.
144 Der Diskontsatz betrug Anfang 1995 4,5% und wurde sukzessive auf 2,5% Mitte April 1996 gesenkt.
Vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Siehe Abschnitt 2.2.3.
Handelsblatt, Nr. 26, 6.2.1996, S. 34.
Handelsblatt, Nr. 55, 18.3.1996, S. 38.
ECU = European Currency Unit = Europäische Währungseinheit. 15° Vgl. Handelsblatt, Nr. 47, 6.3.1996, S. 44.
Im Insolvenzfall des Schuldnerunternehmens hat der Anleiheinhaber wenigstens gleichrangig mit anderen Gläubigern (z. B. Lieferanten, die ihre Forderungen nicht besichert haben - etwa durch Eigentumsvorbehalt - oder die aus Sicherheiten keine (vollständige] Befriedigung erlangen) einen Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrags der Anleihe und eventuell rückständiger Zinsen.
152 Vgl. § 192 AktG.
Siehe Abschnitt 2.2.2.
Vgl. BGH, Urteil vom 5.10.1992, in: Betriebs-Berater, H. 7, 1993, S. 451 ff.
Vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG.
Vgl. Sättele, Hans-Peter, Genußscheine sind häufig risikoarm, in: Handelsblatt, Nr. 217, 9.11.1995, S. B 5.
Vgl. Feinen, Klaus, Bedeutung der Leasingbranche nimmt noch zu, in: Handelsblatt, Nr. 81, 25.4.1996, S. B 1.
Man sollte sich in der Praxis deshalb genau informieren, welche Vertragsgestaltungen mit diesen Begriffen gemeint sind.
9 Leasingerlasse für Vollamortisationsverträge: Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter vom 19. April 1971, BStBI. 1971 I S. 264; Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter vom 21. März 1972, BStBI. 1972 I S. 188. Leasingerlasse für Teilamortisationsverträge: Schreiben betr. steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes bei Teilamortisations-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter vom 22. Dezember 1975, in: Der Betrieb, 1976, S. 172 f.; Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung von TeilamortisationsLeasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter, BStBI. 1992 I S. 13. Die gesetzliche Grundlage für die Leasingerlasse ist § 39 Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.3.1976, BGBl. I S. 613, ber. 1977 I S. 269, zuletzt geändert am 14.9.1994, BGBl. I S. 2325: „(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, daß er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.
Gemäß Leasingerlassen sind bei Verträgen über „Spezial-Leasing die Leasing-Objekte „speziell auf die Verhältnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit regelmäßig nur noch beim Leasing-Nehmer wirtschaftlich sinnvoll verwendbar" (Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter vom 19. April 1971, BStBI. I S. 264).
Vgl. Handelsblatt, Nr. 209, 30.10.1995, S. 19: Der Neubau eines Krematoriums kostet der Stadt Berlin im Leasingfall 60 Mio DM, während ursprünglich mit Kosten von 86 Mio DM gerechnet wurde. singnehmer zahlt die Leasingraten in gleichbleibender Höhe und hat damit eine sichere Kalkulationsgrundlage.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Bildung eines steuerstundenden Sonderpostens mit Rücklageanteil - siehe Abschnitt 5.2.3.
163 Vgl. Handelsblatt, Nr. 45, 3./4.3.1995, S. 14.
„Unmittelbar“ bedeutet, daß das Unternehmen selbst zur Rentenzahlung verpflichtet ist. Im Unterschied hierzu ist bei einer mittelbaren Pensionszusage eine Pensions-oder Unterstützungskasse oder ein Versicherungsunternehmen rentenzahlungsverpflichtet; das die Betriebsrente zusagende Unternehmen hat die Pensions-oder Unterstützungskasse mit den zur Rentenzahlung benötigten Finanzmitteln auszustatten bzw. die Versicherungsbeiträge zu zahlen.
Vgl. § 6 a EStG.
Vgl. Küting, Karlheinz, Sind die deutschen Unternehmen wirklich unterkapitalisiert?, in: Blick durch die Wirtschaft, Nr. 201, 18.10.1994, S. 7.
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974, BGBl. I S. 3610, zuletzt geändert durch Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5.10.1994, BGBl. 1 S. 2911.
Rights and permissions
Copyright information
© 1996 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Garhammer, C. (1996). Ausgewählte Instrumente der Fremdfinanzierung. In: Grundlagen der Finanzierungspraxis. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13355-1_6
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13355-1_6
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-12160-6
Online ISBN: 978-3-663-13355-1
eBook Packages: Springer Book Archive