Zusammenfassung
Die Hypothek, die Grundschuld und als deren Unterart die Rentenschuld werden, obwohl das BGB die Bezeichnung nicht kennt, als Grundpfandrechte bezeichnet. Es handelt sich in allen drei Fällen um Verwertungsrechte, bei denen Geldleistungen „aus dem Grundstück“ zu zahlen sind. Während es sich bei der Hypothek und der Grundschuld um einmalige Kapitalzahlungen handelt, werden bei einer Rentenschuld regelmäßig wiederkehrende Beträge gezahlt. Die Formulierung „Zahlung aus dem Grundstück“ bedeutet nichts anderes, als daß der Gläubiger sich durch Zwangsvollstreckung aus dem Wert des Grundstücks befriedigen darf. Der Eigentümer hat diese Zwangsvollstreckung zu dulden. Daher geht in den Fällen, in denen die Eintragung nicht mit Unterwerfungsklausel erfolgt ist, die Duldungsklage der Zwangsvollstreckung voraus.
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Gödde, W. (1980). Die Grundpfandrechte. In: Grundpfandrechte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13345-2_8
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13345-2_8
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