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Betriebliches Rechnungswesen

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Zusammenfassung

In dem seinerzeitigen Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung vom 11. November 1937 an die gewerbliche Wirtschaft wurden folgende vier Grundzwecke des Rechnungswesens festgelegt:

  1. 1.

    Ermittlung der Bestände und des Erfolgs in dem Jahresabschluß oder in kurzfristiger Erfolgsrechnung während der Betriebsperiode;

  2. 2.

    Preisbildung, Kostenüberwachung und Preisprüfung auf der Grundlage der Selbstkosten;

  3. 3.

    Überwachung der Betriebsgebarung;

  4. 4.

    Disposition und Planung.

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Literatur

  1. Gemäß § 148 bzw. § 175 AktG: Vorlage des Jahresabschlusses in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs durch den Vorstand an die Abschlußprüfer und in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs an die ordentliche Hauptversammlung. Fristen gemäß § 125 Abs. 1 und Abs. 4 (SAktG: Vorlage an den Aufsichtsrat in den ersten drei bis fünf Monaten bzw. an die Hauptversammlung in den ersten fünf bis sieben Monaten. Fristen gemäß Publizitätsgesetz 1969: Aufstellung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs und Bekanntmachung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs.

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  2. Vgl. hierzu auch die auf Seite 56 wiedergegebene Sammelbilanz der deutschen Aktiengesellschaften für 1966.

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  3. Die aktienrechtlichen Formvorschriften gelten nach den Bestimmungen des Publizitätsgesetzes von 1969 teilweise (99 149, 151, 152, 157 und 158 AktG) auch für die Bilanzen der publizitätspflichtigen Großunternehmen.

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  4. Adler - Düring - Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Auflage 1968, Band I, S. 56: „Die früher sehr bedeutsame Frage, welches der Wert sei, der den Vermögensgegenständen nach § 40 Abs. 2 HGB zum Zeitpunkt der Bilanzierung beizu-legen ist, wird heute allgemein dahin beantwortet, daß § 40 Abs. 2 HGB keinen bestimmten Wertbegriff enthalte, sondern lediglich den Ansatz von Werten verlange, die zu einer fachgerechten Bilanz führen.“

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  5. Nach den Vorschriften des § 160 Abs. 2 AktG sind Änderungen der Bewertungsgrundsätze und deren Auswirkungen auf das Ergebnis im Geschäftsbericht des Vorstands darzulegen. °) In Osterreich § 133 OAktG 1965; die Bewertungsvorschriften des österreichischen Aktiengesetzes sind den bundesdeutschen zwar weitgehend ähnlich, jedoch im Gegensatz hierzu Höchstbewertungsvorschriften, die die Bildung stiller Rücklagen weitgehend gestatten.

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  6. Von den sonstigen Bilanztheorien sei noch speziell auf die pagatorische (d. h. auf Zahlungsvorgängen beruhende) Bilanzauffassung von Kosiol hingewiesen; vgl. hierzu E. Kosiol, Pagatorische Bilanz, in: Bott, Lexikon des kaufmännischen Rechnungswesens, 1956, Sp. 2085 ff., ferner G. Wöhe, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 1968, Bilanzauffassungen, S. 626 bis 645.

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  7. Durch das Abgabenänderungsgesetz 1969 (BGBl. I S. 421) wurde eine im Vergleich zum früheren Zustand stärkere Bindung der Bewertung in der Ertragsteuerbilanz an die Bewertung in der Handelsbilanz herbeigeführt.

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  8. Vergleiche hierzu Mayer, L. und Mayer, L., Bilanz-und Betriebsanalyse, 4. Auflage, Wiesbaden 1970.

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  9. Im Schrifttum und in der Praxis werden die Bezeichnungen Plankosten und Standardkosten teils für den gleichen und teils für einen unterschiedlichen Begriffsinhalt verwendet; vgl. hierzu die Ausführungen von P. Nowak, Kostenrechnungssysteme in der Industrie, Köln 1954, S. 77 ff. — Über die Anwendung der Plan-oder Standardkostenrechnung in den USA siehe u. a. den Hauptbericht der ûsterreichischen Studienkommission nach den USA im Jahre 1953; Betriebliche Kostenrechnung, Wien 1954, bearbeitet von L. Mayer und J. Kolbinger.

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Mayer, L. (1970). Betriebliches Rechnungswesen. In: Grundriß der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13344-5_8

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13344-5_8

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

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