Zusammenfassung
In dem seinerzeitigen Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung vom 11. November 1937 an die gewerbliche Wirtschaft wurden folgende vier Grundzwecke des Rechnungswesens festgelegt:
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1.
Ermittlung der Bestände und des Erfolgs in dem Jahresabschluß oder in kurzfristiger Erfolgsrechnung während der Betriebsperiode;
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2.
Preisbildung, Kostenüberwachung und Preisprüfung auf der Grundlage der Selbstkosten;
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3.
Überwachung der Betriebsgebarung;
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4.
Disposition und Planung.
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Literatur
Gemäß § 148 bzw. § 175 AktG: Vorlage des Jahresabschlusses in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs durch den Vorstand an die Abschlußprüfer und in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs an die ordentliche Hauptversammlung. Fristen gemäß § 125 Abs. 1 und Abs. 4 (SAktG: Vorlage an den Aufsichtsrat in den ersten drei bis fünf Monaten bzw. an die Hauptversammlung in den ersten fünf bis sieben Monaten. Fristen gemäß Publizitätsgesetz 1969: Aufstellung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs und Bekanntmachung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs.
Vgl. hierzu auch die auf Seite 56 wiedergegebene Sammelbilanz der deutschen Aktiengesellschaften für 1966.
Die aktienrechtlichen Formvorschriften gelten nach den Bestimmungen des Publizitätsgesetzes von 1969 teilweise (99 149, 151, 152, 157 und 158 AktG) auch für die Bilanzen der publizitätspflichtigen Großunternehmen.
Adler - Düring - Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Auflage 1968, Band I, S. 56: „Die früher sehr bedeutsame Frage, welches der Wert sei, der den Vermögensgegenständen nach § 40 Abs. 2 HGB zum Zeitpunkt der Bilanzierung beizu-legen ist, wird heute allgemein dahin beantwortet, daß § 40 Abs. 2 HGB keinen bestimmten Wertbegriff enthalte, sondern lediglich den Ansatz von Werten verlange, die zu einer fachgerechten Bilanz führen.“
Nach den Vorschriften des § 160 Abs. 2 AktG sind Änderungen der Bewertungsgrundsätze und deren Auswirkungen auf das Ergebnis im Geschäftsbericht des Vorstands darzulegen. °) In Osterreich § 133 OAktG 1965; die Bewertungsvorschriften des österreichischen Aktiengesetzes sind den bundesdeutschen zwar weitgehend ähnlich, jedoch im Gegensatz hierzu Höchstbewertungsvorschriften, die die Bildung stiller Rücklagen weitgehend gestatten.
Von den sonstigen Bilanztheorien sei noch speziell auf die pagatorische (d. h. auf Zahlungsvorgängen beruhende) Bilanzauffassung von Kosiol hingewiesen; vgl. hierzu E. Kosiol, Pagatorische Bilanz, in: Bott, Lexikon des kaufmännischen Rechnungswesens, 1956, Sp. 2085 ff., ferner G. Wöhe, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 1968, Bilanzauffassungen, S. 626 bis 645.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 1969 (BGBl. I S. 421) wurde eine im Vergleich zum früheren Zustand stärkere Bindung der Bewertung in der Ertragsteuerbilanz an die Bewertung in der Handelsbilanz herbeigeführt.
Vergleiche hierzu Mayer, L. und Mayer, L., Bilanz-und Betriebsanalyse, 4. Auflage, Wiesbaden 1970.
Im Schrifttum und in der Praxis werden die Bezeichnungen Plankosten und Standardkosten teils für den gleichen und teils für einen unterschiedlichen Begriffsinhalt verwendet; vgl. hierzu die Ausführungen von P. Nowak, Kostenrechnungssysteme in der Industrie, Köln 1954, S. 77 ff. — Über die Anwendung der Plan-oder Standardkostenrechnung in den USA siehe u. a. den Hauptbericht der ûsterreichischen Studienkommission nach den USA im Jahre 1953; Betriebliche Kostenrechnung, Wien 1954, bearbeitet von L. Mayer und J. Kolbinger.
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Mayer, L. (1970). Betriebliches Rechnungswesen. In: Grundriß der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13344-5_8
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