Zusammenfassung
Überall auf der Welt, wo Menschen zusammen gelebt und gearbeitet haben, stellten sie Regeln auf, nach denen sich ihr Lebensablauf vollzog. Bis zur heutigen Vielfältigkeit der hochentwickelten Formen unseres modernen Gemeinschaftslebens haben sich bestimmte Gesetze, Verordnungen und Gewohnheitsrechte herausgebildet, die das Privatrecht und das öffentliche Recht darstellen. Im Privatrecht steht das Einzelinteresse im Vordergrund. Hier wird das Recht der einzelnen Rechtspersönlichkeiten untereinander geregelt, d. h. die Beziehungen der einzelnen Staatsbürger zueinander. Zum Privatrecht gehören z. B. das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Für Konflikte im Bereich des Privatrechts sind die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und das Bundesgericht in Karlsruhe zuständig. Streitfälle bis zu 1500,— DM werden vor dem Amtsgericht und Streitfälle über 1500,— DM vor dem Landgericht verhandelt. Diese genannten Gerichte im Privatrecht nennt man die ordentlichen Gerichte.
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Kulla, R. (1972). Wirtschaftsrecht. In: Handbuch für den Baukaufmann. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13323-0_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13323-0_3
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Print ISBN: 978-3-409-99005-9
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