Zusammenfassung
Da der Handelsverkehr als Mittler zwischen den verschiedenen Personen, Gemeinschaften und wirtschaftlichen sowie sozialrechtlichen Kräften und Organisationseinheiten dem Schwerpunkt nach Ausgleichsfunktionen und Dienstleistungen zu erbringen hat, werden von der handelsrechtlichen Betätigung vielfach nicht nur die unmittelbar Beteiligten betroffen. Vielmehr strahlen die Wirkungen einer Firmengründung, der Tätigkeit eines Spediteurs und eines Kommissionärs, aber auch die Prokuraerteilung sowie gesellschaftsrechtliche Betätigungen gewerblicher Art vielfach in schutzwerte Rechtsbereiche Dritter hinein. Besonders deutlich wird dies dann, wenn es um die Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten des Kaufmanns, um den Vertrauensschutz bei rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten, aber auch um die Bestellung oder Abberufung von Organvertretern geht.
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Referenzen
Vgl. Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB Einleitung zum 2. Abschnitt, I, dort m.w.H. auf einschlägige Literatur.
Vgl. Soergel/Siebert/Baur, BGB § 892 Rz. 1.
Vgl. Benkard, PatG § 9 Rz. 40; Gaul/Bartenbach, Handbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, Q 22 ff. — Die ausschließliche Lizenz kann, muß aber nicht, in die Patentrolle eingetragen werden, um rechtswirksam zu sein.
Vgl. hierzu die Vorschriften des Strafregistergesetzes.
Vgl. §§ 2 ff. WZG, siehe auch Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, S. 335 ff.
Vgl. zur Ausgestaltung des Persönlichkeitsrechtes Art. 2 GG sowie zum Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes Palandt/Thomas, BGB § 823 Anm. 155.
Vgl. Benkard, PatG § 24 Rz. 62 ff.
Vgl. Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB § 8 Rz. 16; hierdurch soll verhindert werden, daß das Handelsregister durch die Eintragung aller, auch der weniger gewichtigeren Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften unübersichtlich wird. Als Grundsatz ist davon auszugehen, daß nur solche Umstände, Fakten und Rechtsverhältnisse eingetragen werden dürfen, die irgendwo im Gesetz ihrer Art nach als Gegenstand einer Eintragung genannt sind.
Vgl. den entsprechenden Einspruchsgrund in Art. 100 b Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ).
Vgl. Kreplin, BGB 1969 S. 1112.
Vgl. Schlegelberger, HGB Einleitung zum 2. Abschnitt IV!
Vgl. den vollständigen Text bei Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB Einleitung zum 2. Abschnitt S. 78 ff.
Vgl. §§23 ff. HRV.
Vgl. Baumbach/Duden, HGB § 15 Anm. 4.
Vgl. Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB § 15 Rz. 4.
Vgl. im Einzelnen Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB § 15 Rz. 4 ff.
Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB §17 Rz. 1ff.; Baumbach/Duden, HGB §17 An.m. 1 B.
So auch Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB § 17 Rz. 4, 5; Baumbach/Duden, HGB § 17 Anm. 1 E.
Dies gilt öffentlichrechtlich und privatrechtlich in gleicher Weise, so daß beim Einzelkaufmann nicht die Handelsfirma, sonden der Kaufmann als Person verpflichtet wird. Bei etwaigen Verstößen gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz muß der Einzelkaufmann, nicht die Handelsfirma, die nur den Namen für das geschäftliche Tätigwerden des Einzelkaufmanns abgibt, mit einem Bußgeldbescheid belegt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind; so auch OLG Saarbrücken vom 23. 4. 1969, NJW 1969 S. 1497.
Zum Begriff des Unternehmens vgl. Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts I § 16 VI; Kaskel/Dersch, Lehrbuch des Arbeitsrechts § 8 I 4; Nickisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts I § 18 IV; Bobrowski/Gaul, Das Arbeitsrecht im Betrieb A V 13; Gaul/Bartenbach, Handbuch des gewerblichen Rechtsschutzes M I; Dietz/Richardi, Betriebsverfassungsgesetz § 1 Rz. 46; Raiser, Das Unternehmen als Organisation, 1969 S. 123 ff.; unter betriebsverfassungsrechtlichen Aspekten, BB 1971 S. 485; Fitting/Wlotzke, Wissmann, MitbeG § 1 Rz. 4 ff.; Gaul, Betriebsinhaberwechsel und Arbeitsverhältnis S. 33 ff. a.m.w.N.
Zum Begriff des Betriebes vgl. Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts § 16 II; Kaskel/Dersch, Lehrbuch des Arbeitsrechtes § 8 I 2; Nickisch, Lehrbuch des Arbeitsrechtes I § 18 I; Bobrowski/Gaul, Das Arbeitsrecht im Betrieb A V 12; Dietz/Richardi, BetrVG § 1 Rz. 45 ff., 53 a.m.w.N.
Vgl. Gaul, Betriebsinhaberwechsel und Arbeitsverhältnis S. 3 ff., 36, sowie die Hinweise in Fn. 4+5.
Vgl. BGH vom 14. IL 1955, GRUR 1976 S. 355; hierzu Gaul/Bartenbach, Aktuelle Probleme des gewerblichen Rechtsschutzes 1975/1976, S. 461 ff.
Vgl. im übrigen auch die Erläuterungen bei Baumbach/Duden, HGB § 19 Anm. 2.
Vgl. zum Grundsatz der sog. Firmenwahrheit Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB § 18 Rz. 1.
Zum Fragenkreis der geographischen Hinweise vgl. auch Becker-Bender, BB 1960 S. 673 sowie Knöchlein DB 1960 S. 746.
Vgl. BGH vom 5. 2. 1969, GRUR 1969, S. 359.
Vgl. hierzu auch Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB § 18 Rz. 6.
Vgl. Reimer, Warenzeichenrecht, S. 410 ff.
Vgl. die Aufstellung der Verbandsländer in der Beck’schen Textausgabe Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Warenzeichengesetz pp, 7. Aufl. S. 564, Fn. 1.
Vgl. hierzu auch Baumbach/Hefermehl, UWG § 3 Rz. 1.
Die Feststellung von Handelsbräuchen ist in einem Rechtsstreit dann vom Revisionsgericht hinzunehmen und nur daraufhin überprüfbar, ob auf der Grundlage der festgestellten Handelsbräuche von der letzten Tatsacheninstanz die rechtlich zutreffenden Folgerungen gezogen wurden.
Vgl. hierzu auch Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB § 18 Rz. 18.
BAG vom 25. 6. 1976, DB 1976, S. 2067.
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Gaul, D. (1978). Handelsregister und Handelsfirmen. In: Handelsrecht. Moderne Wirtschaftsbücher, vol 11. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13313-1_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13313-1_7
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