Zusammenfassung
Der Zahlungsverkehr ist eine — kleinere oder größere — Vielheit von Zahlungen. Eine Zahlung ist das Erbringen einer Geldleistung. In der Regel hat diese Leistung den Zweck, ein auf einen Geldbetrag lautendes Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen. Jedoch gibt es auch andere Zahlungsgründe, wie freiwillige Unterstützungszahlungen, Spenden usw. Ein auf einen Geldbetrag lautendes Schuldverhältnis kann nicht nur durch Zahlung beendet werden, sondern auch durch die — zwecks Vermeidung der Zahlung (z. B. im Kontokorrentverkehr unter Nicht-Banken) häufig stattfindende — Aufrechnung sowie in seltenen Fällen durch Hinterlegung.
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Referenzen
Die Begriffsabgrenzung ist im Schrifttum nicht einheitlich. H. Rittershausen unterscheidet in seinem Beitrag Zahlungsverkehr, internationaler, im Handwörterbuch der Sozialwissenschaften (dem Verfasser dieser Arbeit freundlicherweise als Manuskript zur Verfügung gestellt) zwischen einer sachlichen Abgrenzung — international sind Zahlungsvorgänge, die die Grenzen eines Währungsgebietes überschreiten — und einer personellen Abgrenzung — international sind Zahlungsvorgänge zwischen Währungsin- und ausländem — und empfiehlt, den internationalen Zahlungsverkehr grundsätzlich sachlich abzugrenzen (womit die Zahlungen im internationalen Reiseverkehr in der Regel nicht zum internationalen Zahlungsverkehr zu zählen wären).
Der Wechsel ist — obschon ursprünglich als Instrument des Zahlungsverkehrs entstanden — in der modernen Wirtschaft ein Instrument des Kreditverkehrs. Er war deshalb innerhalb der WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN in der Arbeit über kurzfristige Finanzierung und in dieser Schrift nur sehr begrenzt unter dem Aspekt des Zahlungsverkehrs zu behandeln. Vgl. E. Thiess, Kurz- und mittelfristige Finanzierung, DIE WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN, Wiesbaden 1958, S. 66 ff.
Schätzung des Verfassers auf Grund von Beobachtungen.
Von dem — im Interesse einer ordnungsmäßigen Abwicklung des Zahlungsverkehrs sehr unerwünschten — Fall, daß der Scheck schon in Umlauf gebracht war, bevor eine entsprechende Deckung auf dem Konto vorlag, kann abgesehen werden, und zwar vor allem auch deshalb, weil dann, wenn der Scheck als besonderes Instrument des Zahlungsverkehrs weitergegeben wird, die Deckung — wenn überhaupt — bestimmt bereits vorhanden ist, da der Aussteller nicht mit der Verzögerung der Vorlegung durch die Weitergabe rechnen konnte.
Nach informellen Schätzungen aus Zentral- und Geschäftsbankkreisen.
Im kaufmännischen Sprachgebrauch wird der Terminus „bar” häufig — z. B. in dem auf Rechnungen zu findenden Konditionsvermerk „bar netto Kasse” — im Sinne von „ohne Zahlungsziel” oder „nicht mit Wechsel zahlbar” verwandt; er soll nicht etwa eine Zahlung per Überweisungsauftrag oder Scheck ausschließen.
Vgl. J. C. D. Zahn, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, Berlin 1957, S. 129 ff.
Vgl. über den Kreditverkehr K. F. Hagenmüller, Bankbetrieb und Bankpolitik, DIE WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN, Wiesbaden 1959, S.99ff.; K. Theisinger, Kreditgeschäft und Kreditpolitik, Die Bank, Bd. II, Wiesbaden 1952, S. 3 ff.; E. Thiess, a. a. O., S. 53 ff.
In dem weitesten, allgemeinen Sinn von „Vertrauen schenken” ist praktisch jeder Zahlungsvorgang mit „Kredit” verbunden, was an einigen Beispielen aufgezeigt sei: Bei einer Barzahlung muß der Empfänger auf die Echtheit der Banknoten und Scheidemünzen vertrauen; bei jedem dem bargeldersparenden und bargeldlosen Zahlungsverkehr dienenden Konto mit Guthaben — von den Banken kreditorisches Konto genannt — setzt der Kontoinhaber sein Vertrauen in die Bonität und Liquidität des kontoführenden Mittlers; bei allen Instrumenten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Schecks, Überweisungen, Wechsel) muß darauf vertraut werden, daß sie nicht ganz oder teilweise gefälscht sind; bei der nationalen und bei der grenzüberschreitenden Zahlungsvermittlung durch die Geldinstitute ist ein großes Maß von gegenseitigem Vertrauen unerläßlich.
Es ist gebräuchlich, den Hinweis „E. v.” auf jeder Gutschrift bzw. jedem Avis, die unter Eingangsvorbehalt erfolgen, besonders zu vermerken. Jedoch sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank und der Kreditinstitute den Eingangsvorbehalt generell vor. Ein großer Teil der Kreditinstitute wiederholt den Vorbehalt im gedruckten Text seiner Kontoauszugs-Formulare.
E. Gutenberg, Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, DIE WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN, Wiesbaden 1958, S. 110.
Für die hier in Anwendung kommenden betriebswirtschaftlichen Grundbegriffe vgl. E. Gutenberg, a. a. O., S. 17 ff.
In enger Anlehnung an das System der Betriebsfaktoren bei H. Buddeberg, Betriebslehre des Binnenhandels, DIE WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN, Wiesbaden 1959, S. 41 ff. Der Verfasser wird in einer anderen Veröffentlichung versuchen, die Einführung der „Finanzierungsmittel” als Regiefaktor in Bankbetrieben eingehend theoretisch zu begründen.
Vgl. J. Consbruch und A. Möller, Gesetz über das Kreditwesen mit verwandten und zugehörigen Vorschriften, München und Berlin 1954, S. 87ff.
Aus Raumgründen muß auf eingehendere Darlegungen verzichtet werden. — Die Fragen der Kreditschöpfung werden innerhalb der WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN in den Werken „Geld- und Kredittheorie” sowie „Bankbetrieb und Bankpolitik” behandelt.
Errechnet aus der Tabelle „Girale Verfügungen von Nichtbanken”, Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, Sept. 1959, S. 37.
Was in den Unternehmungen bisweilen als Erträge aus dem Zahlungsverkehr erscheinen mag, sind entweder Verminderungen von Aufwendungen für aus dem Zahlungsverkehr resultierende Kreditinanspruchnahmen (z. B. Vermeidung der Zinszahlung für wertstellungsmäßige Kredite durch geschickte Disposition) oder Erträge aus dem Kreditverkehr (z. B. Skonti).
Zum Problem der Zurechnung — insbesondere der Umsatzprovision — vgl. unten S. 35 f.
Vgl E. Gutenberg, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, I. Bd., Die Produktion, 4. Aufl., Berlin, Göttingen, Heidelberg 1958, S.250ff.
K. F. Hagenmüller, a. a. O., S. 232.
Abgedruckt bei Consbruch-Möller, a.a.O., S. 82ff.
Erstklassige Kreditnehmer können erreichen, daß ihre Konten von der Umsatzprovision freigestellt oder daß günstigere als die Normal-Sätze berechnet werden.
Rektaschecks (vgl. Anhang, S. 168) finden in der Bundesrepublik z. Z. keine Verwendung.
Die — neuerdings passiv (durch Stillschweigen) — zu gebenden Bestätigungen der periodischen Kontoabschlüsse durch die Kontoinhaber dienen nur am Rande der hier besprochenen Kontrollaufgabe.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank, I. Allgemeins, Ziffer 12.
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Lipfert, H. (1960). Einleitung. In: Nationaler und internationaler Zahlungsverkehr. Die Wirtschaftswissenschaften, vol 28. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13174-8_1
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