Zusammenfassung
Die im folgenden vorzunehmende Systematisierung von Rechtssprüngen wird zunächst einzelfallbezogen vorgenommen, d. h. die Qualifikation eines Rechtssprunges erfolgt im Hinblick auf einen bestimmten, von diesem Rechtssprung betroffenen Sachverhalt. Dies bewirkt, daß ein bestimmter Rechtssprung nicht generell unter eine Kategorie subsumiert werden kann, sondern bei verschiedenen betroffenen Steuerpflichtigen oder sogar bei einem Steuerpflichtigen im Bezug auf unterschiedliche Sachverhalte anders kategorisiert werden muß.
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Referenzen
Rose, Steuerrechtssprünge, S. 295.
Vgl. Rose, Steuerrechtssprünge, S. 295, der von “wirkungslosen” Rechtssprüngen spricht.
Z. B. bei BFH IV R 12/81 v. 10.07.1986, BStBl II 1986, S. 811: nach dieser Rechtsprechungsänderung ist nunmehr das Wohnsitz-Finanzamt anstelle des Betriebsstätten-Finanzamtes für die Ermittlung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles zuständig.
Vgl. die Beispiele von Rose, Steuerrechtssprünge, S. 295.
Ebenda.
Rose, Steuerrechtssprünge, S. 296, bezeichnet diese als Ergebniswirkung vom Typ A.
Vgl. Rose, Steuerpraxis.
Vgl. Rose, Steuerpraxis; Rose, Steuerberatung; Rose, BFH; Rose, Steuergerechtigkeit; Rose, Gesetzgebungsvorschlag; Rose, Steuerrechtssprünge.
Das folgende Beispiel ist verkürzt entnommen aus Rose, Steuerpraxis, S. 50f.
A. 138a Abs. 5 S. 6 EStR 1990.
BFH GrS 4/71 v. 29.05.1972, BStBl II 1973, S. 5.
Vgl. zum Nachweis der dadurch entstehenden Mehrbelastung Rödder/SöffmgA/oss, Einflußfaktoren, S. 2549f.
BFH II R 150/85 v. 07.12.1988, BStBl II 1989, S. 237.
BFH II 256/57 U v. 22.06.1960, BStBl III 1960, S. 358 basierend auf RFH VeA 242/28 v.12.06.1928, RStBI 1928, S. 270.
Vgl. zu den unterschiedlichen Belastungen in den verschiedenen Steuerklassen Voss, Tarifverlauf, S. 2557f.
Vgl. Rose, Steuerrechtssprünge, S. 296.
Vgl. auch die Beispiele von Gail/Jöst, Erbschaftsteuerpflicht, S. 988, die belegen, daß die Verschärfung der Rechtsprechung hinsichtlich der nunmehr gegebenen Erbschaftsteuerpflicht von Hinter-
bliebenenbezügen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft aufgrund des Urteils BFH II R 23/85 v. 13.12.1989, BStBl II 1990, S. 322, zwar in den meisten Fällen zu einer Steuermehrbelastung, in manchen Fällen aber zu einer Steuerentlastung führt.
BFH II R 232/82 v. 05.03.1986, BStBl II 1986, S. 591.
BFH III 281/63 v. 14.10.1966, BStBl III 1967, S. 82; BFH III R 45/77 v. 07.12.1979, BStBl II 1980, S. 234.
Vgl. z. B. o. V., Rechtsstabilität.
Rose, Steuerrechtssprünge, S. 296, bezeichnet diese als steuerliche Ergebniswirkung vom Typ B.
BFH II R 39/86 v. 03.08.1988, BStBl II 1988, S. 1025.
BFH IV R 81/84 v. 05.02.1987, BStBl II 1987, S. 845.
Im Hinblick auf die Regelung des Steuerreformgesetzes 1990 für Jubiläumsrückstellungen in § 5 Abs. 4 EStG hatte die Finanzverwaltung im Schreiben des BMF v. 28.12.1987, BStBl I 1987, S. 770, die Anforderungen für eine Passivierung für den Zeitraum vor 1990 gegenüber den Ausführungen des BFH verschärft und außerdem ein Passivierungswahlrecht angenommen.
Vgl. auch das Beispiel bei Walz, Steuerrechtsänderungen, S. 262f.
Der Fall einer neutralen oder positiven originären Wirkung zusammen mit einer negativen derivativen Wirkung ist bereits von Rose, Steuerrechtssprünge, S. 296, dargestellt und als steuerliche Ergebniswirkung vom Typ C bezeichnet worden.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1989 enden (§ 52 Abs. 5 EStG), ist die Wertgrenze von 50 DM auf 75 DM erhöht worden.
Da die Abnehmer nunmehr auch die Aufwendungen für Geschenke mit Anschaffungskosten zwischen 50 und 75 DM als abzugsfähige Betriebsausgaben geltend machen können.
Aufgrund der Belastung inländischer Kapitalerträge mit einer ‘neuen’ Steuer muß der Zinssatz für diese inländischen Kapitalanlagen steigen, um mit den ausländischen Kapitalanlagen konkurrieren zu können, die dieser Steuer nicht unterworfen sind. Diese Wirkung geht von der nicht allzu realitätsfernen Prämisse einer NichtVersteuerung der bezogenen Kapitalerträge aus.
Vgl. die vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Gutachten 1989/90, Tz. 139, konstatierte Erhöhung des Zinssatzes um einen halben Prozentpunkt während der Existenz der sog. Quellensteuer.
Vgl. neben dem bisher genannten Beispiel die von Rose, Steuerlehre, S. 269, genannten, für den Absatzwirtschaftler bedeutsamen steuerlichen Rahmenbedingungen: Als Bemessungsgrundlage (§ 8 Nr. 1 u. 2 KraftStG), als Anknüpfungspunkt für Steuerbefreiungen und -satzermäßigungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 UStG und §§ 3b, 3c, 3d, 9 Abs. 2 KraftStG), als Voraussetzung bzw. Hindernis für den Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 u. 4 EStG) und als Voraussetzung für Sofort- oder Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen und Bewertungsabschläge (insbes. §§ 6 Abs. 2, 76, 7t EStG und §§ 76, 78, 81, 82f EStDV). S. auch bereits 1973 Rose, Absatz.
Vgl. Rose, Steuerrechtssprünge, S. 297.
Vgl. ebenda.
Ebenda.
So bereits Rose, Gesetzgebungsvorschlag, S. 375.
Rose, Steuerrechtssprünge, S. 299–304.
Vgl. hierzu z. B. Seibt, Projektplanung, Sp. 1673f. m. w. N.
Rose, Steuerrechtssprünge, S. 299, spricht von Dispositionen, die er zum einen in kurz- oder langfristig wirkende, zum anderen in solche mit singulärem Charakter oder Dauersachverhalte schaffende unterteilt (Rose, Gesetzgebungsvorschlag, S. 365). Diese Differenzierung wird für die zeitpunktorientierte Systematisierung nicht übernommen, da sie für die bloße Kategorisierung nicht zu abweichenden Ergebnissen führen würde.
Die hier und im folgenden verwendeten Termini sowie deren Erklärungen stammen jeweils von Rose, Steuerrechtssprünge, S. 299–304.
Ebenda, S. 299.
Vgl. ebenda.
Vgl. ebenda, S. 300.
Soweit die Abgrenzungen zwischen den Phasen auf Steuerbescheiden basieren, gilt dies nur für periodische Steuern.
Vgl. Rose, Steuerrechtssprünge, S. 300.
Vgl. ebenda, S. 304.
Vgl. ebenda, S. 300.
Minimal modifiziert entnommen aus Rose, Steuerrechtssprünge, S. 301.
Vgl. hierzu 3. Teil IV, Seite 165.
Solche Entscheidungen sind aufgrund des fehlenden Rechtssprungcharakters in die erstellte Auflistung der Rechtssprünge auch nicht eingegangen.
Vgl. z. B. BFH I R 115/85 v. 27.11.1985, BStBl II 1986, S. 362, aufgrund der Aufhebung der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Zusammenrechnung von Anteilen von Ehegatten bei der Prüfung der personellen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung in BVerfG 1 BvR 571/81 v. 12.03.1985, BStBl II 1985, S. 457.
Vgl. z. B. BFH VIII R 387/83 v. 14.06.1988, BStBl II 1989, S. 187, als Folge aus BVerfG 1 BvL 17/67 v. 11.05.1970, BGBl I 1970, S. 1145.
Vgl. z. B. BFH VI R 53/82 v. 18.07.1985, BStBl II 1986, S. 14.
Vgl. das besonders anschauliche Beispiel des Urteils BFH III R 141/86 v. 03.06.1987, BStBl II 1987, S. 779, nach dem die Aufwendungen für die Aussteuer einer Tochter auch dann keine aus sittlichen Verpflichtungsgründen abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen sind, wenn der Tochter keine Ausbildung gewährt wurde.
Z. B. bei einer Zuordnung des Urteils BFH IV R 96/85 v. 29.01.1987, BStBl II 1987, S. 410, zur Einkommensteuer, obwohl das Urteil besagt, daß die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 S. 1 AO auch dann gilt, wenn nach einer Außenprüfung Tatsachen bekannt werden, die zu einer niedrigeren Einkommensteuer führen.
Dies kann im Rahmen der institutionellorientierten Systematisierung nicht dargestellt werden, da zum einen der gesamte BFH als eine Institution angesehen und somit nicht nach verschiedenen Senaten unterschieden wird sowie zum anderen ein Senat auch für mehrere Steuerarten zuständig sein kann.
So wäre bspw. eine verpflichtende Anrufung des Großen Senates bei jeder Änderung der Rechtsprechung wenig sinnvoll, wenn sich die Mehrzahl der Rechtssprünge aufgrund von verworfenen Richtlinienregelungen ergäbe.
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Voß, J. (1992). Systematisierungskriterien. In: Ungewißheit im Steuerrecht. Besteuerung der Unternehmung, vol 18. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-12970-7_4
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