Zusammenfassung
Steuerrechtliche Gestaltungsmaßnahmen bestehen in der Schaffung oder Veränderung von Sachverhalten mit dem Ziel, bestimmte Rechtsfolgen, die sich aus Normen des Steuerrechts ergeben, hervorzurufen oder zu vermeiden1). Steuergestaltungen sind also als Mittel in eine Ziel-Mittel-Relation einbezogen, in ein Denkschema also, welches die Betriebswirtschaftslehre weitestgehend beherrscht. Dies gilt insbesondere für die sogenannte “entschei-dungsorientierte” neuere Richtung, die sich mit “Mittel”-Problemen unterschiedlichster Art befaßt, die methodisch gesehen meist als Entscheidungs- oder2) Optimierungsprobleme behandelt werden3). Die hierbei für die Suche geeigneter Mittel entwickelten Verfahren und methodischen Erkenntnisse sind von der konkreten Problemstellung unabhängig. Es ist vielmehr die abstrakte Struktur eines Problems, die den Anwendungsprämissen für eine Lösungsmethode genügen muß. Die methodischen Ansätze der betriebswirtschaftlichen “Mittel”-überlegungen sollen hier genutzt werden.
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Referenzen
Vgl. MANN, Steuerpolitik, WiSt 1973, S. 114.
Das Wort ist nicht im ausschließenden Sinn gebraucht.
S. HEINEN, Betriebswirtschaftslehre, S. 5, 22 f, 215–220; DRUKARCZYK/MÜLLER-HAGEDORN, Betriebswirtschaftslehre, Band 1, S. 15–19.
REITMANN, Heuristic Decision Procedures, S. 282 ff.
S. WITTE, Heuristisches Planen, S. 39 und passim.
Teilweise auch als “Definition der Situation” bezeichnet, s. KIRSCH, Entscheidungsprozesse, Band II, S. 138–145; sie bezeichnet den für den Lösungsprozess zugrundegelegten Informationsstand über die Problemsituation, alle “Entscheidungsprämissen” also, welche die Entscheidung letztendlich bedingen, s. ebenda, S. 99 f.
S. KLEIN, Heuristische Entscheidungsmodelle, S. 48 f, 65.
S. KIRSCH, Entscheidungsprozesse, Band II, S. 137.
WITTE, Heuristisches Planen, S. 2.
BRETZKE, Problembezug, S. 35.
Ebenda; ferner WITTE, Heuristisches Planen, S. 83.
Im Zusammenhang mit dem noch zu besprechenden “General Problem Solver”, s. KLEIN, Heuristische Entscheidungsmodelle, S. 93; KIRSCH, Entscheidungsprozesse, Band II, S. 170.
BRETZKE, Problembezug, S. 36.
Ebenda, S. 35.
S. WITTE, Heuristisches Planen, S. 73–75.
KLEIN, Heuristische Entscheidungsmodelle, S. 97.
BRETZKE, Problembezug, S. 110.
BRETZKE, Problembezug, S. 108.
S. SZYPERSKI/WINAND, Grundbegriffe, S. 95 (Stichwort “Heuristik”).
Zur methodischen gegenseitigen Ergänzung von Heuristik und klassischer Entscheidungstheorie s. WITTE, Heuristisches Planen, S. 129–139.
KIRSCH, Entscheidungsprozesse, Band II, S. 137.
KIRSCH, Entscheidungsprozesse, Band II, S. 149.
BRETZKE, Problembezug, S. 41–72.
WITTE, Heuristisches Planen, S. 11 f.
BRETZKE, Problembezug, S. 44, 55.
Unzweckmäßige oder als unfruchtbar angesehene Deutungsmuster und damit Basisstrukturen werden in der Literatur als “Fehler dritter Art” gekennzeichnet und zu bewerten versucht, s. BRETZKE, Problembezug, S. 55 ff, insbesondere S. 60–63 m.w.N.; SZYPERSKI/WINAND, Entscheidungstheorie, S. 38 f.
S. KLEIN, Heuristische Entscheidungsmodelle, S. 67.
Vgl. die Unterscheidung bei WITTE, Heuristisches Planen, S. 38.
WITTE, Heuristisches Planen, S. 41.
Ebenda, S. 45.
M.E. sogar allgemeiner: der Problembereich der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlagenplanung.
S.o. S. 346 Fn. 4.
D.h. eines “Aufgabenrahmens”, der eine bestimmte Vorstrukturiertheit eines Problems voraussetzt, s. KIRSCH, Entscheidungsprozesse, Band II, S. 178, 184.
Zu diesem Kriterium KLEIN, Heuristische Entscheidungsmodelle, S. 39–42.
Darstellungen des “General Problem Solver” finden sich bei NEWELL/SHAW/SIMON, Report, S. 256 ff; dies., variety, S. 153 ff; dies. GPS, S. 109 ff; REITMANN, Cognition and Thought, S. 181 ff; KIRSCH, Entscheidungsprozesse, Band II, S. 171 ff; MEISSNER, Heuristische Programmierung, S. 111 ff; McCORDUCK, Artificial Intelligence, S. 212 ff; WEIZENBAUM, Macht, S. 229 ff; SIMONS, Artificial Intelligence, S. 92 ff.
KLEIN, Heuristische Entscheidungsprozesse, S. 103.
Nämlich über “Operatoren” eines “Aufgabenrahmens”, s. insbesondere KIRSCH, Entscheidungsprozesse, Band II, S. 178.
KLEIN, Heuristische Entscheidungsmodelle, S. 99.
Ebenda.
S. KIRSCH, Entscheidungsprozesse, Band II, S. 149.
Im einzelnen KLEIN, Heuristische Entscheidungsmodelle, S. 106–109; KIRSCH, Entscheidungsprozesse, Band II, S. 176 f. Die Problemzerlegung erfolgt nach und nach mit dem Ziel, komplexere Probleme, die als schwierig eingestuft werden, durch mehrere einfachere Unterprobleme zu ersetzen, s. KIRSCH, Entscheidungsprozesse, Band II, S. 180 f.
S. KLEIN, Heuristische Entscheidungsmodelle, S. 99–101.
S. KIRSCH, Entscheidungsprozesse, Band II, S. 185 f; KLEIN, Heuristische Entscheidungsmodelle, S. 115 f.
Ebenda.
S. KLEIN, Heuristische Entscheidungsmodelle, S. 119–122.
Ebenda, S. 120 unter (1).
Knotenpunkte sind Verzweigungen im Graph eines Plans, der den Zustandsraum in “Baum”-form wiedergibt, s. WITTE, Heuristisches Planen, S. 34 f.
S. KLEIN, Heuristische Entscheidungsmodelle, S. 121.
Zwar ist die Struktur keine vorgegebene Eigenschaft eines konkreten Problems, sondern das Ergebnis der Übersetzung in ein Modell, dies bedeutet aber nicht umgekehrt, daß sich jede beliebige reale Problemstellung in eine Struktur bringen läßt, die der methodisch geforderten entspricht. Denn die Strukturierbarkeit ist eine Eigenschaft des konkreten Problems.
Vgl. LARENZ, Methodenlehre, S. 261.
Dies folgt an der Basis aus den Rechtsprinzipien des Grundgesetzes und findet seinen speziellen Ausdruck in der Forderung der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung in § 38 AO, s. TIPKE, Steuerrecht, S. 25.
D.h. nach der Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion, s. MICHELS, Wahlrechte, S. 60 f.
SCHNEIDER, Ziele und Mittel, S. 79, 80 ff.
S. MICHELS, Wahlrechte, S. 60.
S. WEINBERGER, Rechtslogik, S. 294; SCHNEIDER, Ziele und Mittel, S. 125 f, 130 ff, 162 f. Da im Rahmen der vorliegenden Untersuchung aber nur die Bezeichnung (Konstruktion) von “Mitteln” bezweckt wird, die als Vorstufe für jede Bewertung dieser Mittel unter weiteren Zielen anzusehen ist, kann hoffentlich das Mißverständnis einer vorausgesetzten Wertneutralität der Mittel nicht entstehen.
Dies liegt in erster Linie an der relativ einfachen Ausgestaltung des “KONKRET”-Teils. Es sind aufwendigere Varianten denkbar, die einen hierarchisch geschachtelten Wechsel zwischen beiden Programmteilen notwendig machen. Die Ablaufschemata sind auf den Seiten 363 (PLAN) bzw. 364 (KONKRET) abgedruckt.
S. die Abbildung 22 auf der folgenden Seite.
S.S. 360.
S. die Abbildung auf S. 363.
ROSE, Stichwort “Steuerpolitik”, in LÜCK (Hrsg.), Lexikon, S. 497.
S, S. 363 bzw. 364.
EISENACH, Steuerplanung, S. 109–112; s. auch JAHRMARKT, Steuervorteile, S. 30.
S. EISENACH, Steuerplanung, S. 71; SELCHERT, Unternehmungspolitik, S. 441, 445 und passim; BÖRNER/KRAWITZ, Steuerbilanzpolitik, S. 28; Kritisch KRÖNER, Integration, DB 1984, S. 1410 f.
KRÖNER, Integration, DB 1984, S. 1412 f.
S. SCHLAGER, Steuergestaltung, S. 30 und passim; BAUER, Rechnungspolitik, S. 25–27.
S. BLENCKE, Gestaltungsfreiheit, S. 19–26.
EISENACH, Steuerplanung, S. 113–119.
Die §§ 41 Abs. 2, 42 AO werden bewußt als Probleme der Anerkennung, nicht als Probleme der Legalität einer Steuergestaltung genannt; vgl. DANZER, Steuerumgehung, S. 104 f.
§ 42 Satz 2 AO.
Gerade § 42 AO ist die Folge der eingangs erwähnten (ökonomisch sinnvollen) instrumentalen Sicht des Rechts; SPITALER, Steuerumgehung, BB 1959, S. 1037 spricht vom “Denksport des Überlistens der Steuergesetze”. Dem steht die Absicht der rechtlichen Gleichbehandlung von wirtschaftlich Gleichem gegenüber, s. MASSMANN, Gestaltungsfreiheit, S. 23 ff, 191 ff.
Zur Diskussion um das “Grenzverhalten” im Steuerrecht s. MENCK, Grenzverhalten, DB 1975, S. 1859–1861; ders., StuW 1976, S. 113–115; THIEL, Ausnutzung, FR 1976, S. 53–56; FRIEDRICH, Grenzen, DB 1976, S. 354–356.
S. die (rechtskritischen) Anmerkungen von LION, Steuerersparungen, S. 24 f.
U.a. JUNGER, Planung, S. 31 ff; WEHMEYER, Planung, S. 22 ff; MARETTEK, Unternehmenspolitik, S. 32; SELCHERT, Unternehmenspolitik, ZfB 1975, S. 440; EISENACH, Steuerplanung, S. 108 f, 119 ff; JAHRMARKT, Steuervorteile, S. 25; HEIGL, Steuertaktik, in: LÜCK (Hrsg.), Lexikon, S. 498; HERZIG, Beendigung, S. 20; speziell für den Bereich der Steuerbilanzpolitik, s. BAUER, Rechnungslegungspolitik, S. 25 und die dort in Fn. 2 Genannten.
S. die spieltheoretische Betrachtungsweise LOITLSBERGERs, Steuerberatung, JfB 1975, S. 97, 99, 101, 155.
S. ROSE, Steuerberatung, Stbjb 1969/70, S. 38 Fn. 15: “Steuergestaltungsberatung ist übrigens keine von antistaatlichem (etwa auf Steuerhinterziehung gerichtetem) Geist getragene Tätigkeit, keine illegitime ‘Trick-Kunst’, sondern eine Berufsarbeit, die geradezu die Bejahung der Notwendigkeit voraussetzt, die Haushaltsbedürfnisse eines demokratischen Gemeinwesens durch Steuern seiner Bürger zu finanzieren”.
S. RÜCKLE, Steuerbilanzpolitik, S. 324.
Vgl. die knappen Stellungnahmen von SANDIG, Betriebswirtschaftspolitik, S. 268 und POHMER, Grundlagen, S. 144 f. Im übrigen hängt die Möglichkeit, illegale Maßnahmen auszuklammern, auch vom Untersuchungsziel ab, s. RÜCKLE, Steuerbilanzpolitik, S. 323. Wird eine positive (erklärende) Theorie angestrebt, ist eine derartige Einschränkung nicht sinnvoll begründbar, s. POHMER, Grundlagen, S. 145.
S.O.S. 364.
EISENACH, Steuerplanung, S. 69 f; WAGNER, Entwicklungstendenzen, BfuP 1984, S. 205 f.
Zu den Kapitalmarkt- und Sicherheitspräferenzen s. DRUKAR-CZYK, Finanzierungstheorie, S. 28, 30, 45 und passim.
GRATZ, Steuerplanung, S. 74 f.
SCHNEIDER, Investition, S. 171–173.
Vgl. HAX, Zielfunktionen, ZfbF 1967, S. 751, 755 f; SCHNEIDER, Investition, S. 174.
S. ROSE, Steuerwirkungslehre, S. 225; zu weiteren Dimensionen der Steuerlastwirkung (Vermögenswirkung und Organisationswirkung, sogenannte “Elementare Steuerwirkungen”) s. ebenda, S. 225 f.
Zum Rangfolgekalkül unter Steuereinfluß s. GRATZ, Steuerplanung, S. 35–37, 78 f.
S.o. unter A.IV.
In allgemeinerer, bereits unter A.III. eingeführter Terminologie: den Zielzustand.
Die Wirkung der Verlustverrechnung setzt sich aus der Bemessungsgrundlagenwirkung und der Tarifwirkung zusammen. Da die vorliegende Untersuchung wegen ihres methodischen Anliegens nur auf die Bemessungsgrundlagenwirkung abstellt, bleiben konfliktäre Konstellationen, bei denen Steuersatzdifferenzierungen (Progression und Steuersatzvergünstigung) eine höhere Verrechnungswirkung in späteren Perioden ermöglichen, für die Gestaltungssuche unbeachtet.
S.o. im 2. Kapitel unter A.
Ausnahmen bilden kürzere Zeiträume bei der Umstellung des Wirtschaftsjahres von eingetragenen Gewerbebetrieben, sogenannte Rumpfwirtschaftsjahre, s. die §§ 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG, 8b Satz 2 EStDV, und der auf maximal drei Jahre verlängerte Ermittlungszeitraum bei in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaften gem. § 11 Abs. 1 KStG. Auch beim Gesellschafterwechsel in Personengesellschaften entstehen Zäsuren für den gemeinschaftlichen Gewinn bzw. Verlust, soweit er dem ausgeschiedenen bzw. neu eingetretenen Gesellschafter zugerechnet werden soll, s. BPH vom 7.7.1983 IV R 209/80, BStBl 1984 II, S. 55.
Ausnahmsweise wird die Regel durchbrochen bei Beginn, Ende oder Wechsel (s. Abschn. 227 Sätze 2 und 3 EStR) der Steuerpflicht.
Es handelt sich um die steuerlichen Gestaltungsinstrumente auf den Stufen I-III der Konkretisierung der Steuerzahlung i.S.d. Abbildung 1, S. 8.
Vgl. oben im 1. Kapitel unter B.III.
Vgl. oben im 1. Kapitel unter B.III., im 2. Kapitel unter B.III.l., B.IV.3.1., B.V.1.
Erst die planerisch ebenso beachtlichen Tarifeffekte bestimmen zusammen mit den Bemessungsgrundlageneffekten und den unter der gesetzten Zielvorschrift beachtlichen Zinseffekten das Ausmaß der Nutzung der Gestaltungen!
S. die vorige Fn.
Vgl. den Hinweis bei JONAS/LÖW, Steuern sparen, S. 23.
Zu den Gründen und den Dimensionen derartiger Diskrepanzen s.o. in der Einführung unter B.2.1.
S. POHMER, Grundlagen, S. 144; EGGESIECKER, Anlagemotiv, BFuP 1981, S. 211.
Vgl. den Katalog der Diskrepanzen zwischen Wertveränderungen im ökonomischen Sinn und ihrer ertragsteuerlichen Erfassung, Einführung B.II.2.1.b) am Ende.
S. insbesondere STROBEL, Rückstellungen, in RAUPACH (Hrsg.), Werte, S. 201–218.
Beispiele: Verlustrealisierende Veräußerung innerhalb einer Betriebsaufspaltung; verlustrealisierende Veräußerung an den Organträger, der diesen Verlust mittels steuerlicher Zurechnung des Organeinkommens selbst verrechnen kann.
Zur Beschreibung des “sale-and-lease-back” s. bspw. STRUNZ, Sale-and-lease-back, DStR 1984, S. 102.
Vgl. MEYER-ARNDT, Neuralgische Punkte, StbJb 1976/77, S. 365.
S. GLADE/STEINFELD, Umwandlungssteuergesetz, Anm. 499.
Ebenda, Anm. 503.
S. BFH vom 10.2.1982 I B 39/81, BStBl 1982 II, S. 392–394, S. 393; FROTSCHER, EStG, S 17 Anm. 48; SCHMIDT, EStG, § 17 Anm. 15 d), e), f); Abschn. 140 Abs. 5 Satz 4 EStR; teilweise a.A. B/F, S 17 EStG, Anm. III 2. am Ende.
S. FELIX, Beratungswissen, KÖSDI 1983, S. 5120, 5123. Beispiel: 4 natürliche Personen besitzen jeweils 20 % der Anteile der X-GmbH. Die Anteile befinden sich im Privatvermögen. Ferner sind sie zu gleichen Teilen die einzigen Gesellschafter einer vermögensverwaltenen KG, welche die restlichen 20 % der Anteile der X-GmbH besitzt. Keiner der Beteiligten verfügt folglich über eine wesentliche Beteiligung. Kleine Veränderungen in der Zurechnung aber könnten bei jeweils einem, höchstens drei der Beteiligten zu einer Umqualifizierung der privaten Beteiligung führen, die wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auf fünf Jahre in die Zukunft wirkt. Folglich könnten durch Variation der Zurechnung sukzessive die privat gehaltenen Anteile aller Beteiligten in den Wirkungsbereich des § 17 EStG gezogen werden.
FELIX, Beratungswissen, KÖSDI 1983, S. 5123; B/F, § 17 EStG Anm. III 2.
Grundstücke, die vor weniger als zwei Jahren, Wertpapiere und andere Wirtschaftsgüter, die vor weniger als sechs Monaten angeschafft wurden, § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
S.u. unter IV.3.1.
S.u. unter IV.3.2.b).
Als Motiv wird in der Literatur u.a. die Nutzung von Tarifvergünstigungen und der Erhalt der Wirksamkeit von periodengebundenen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen genannt, s. EHLERS, Verlust, S. 302; KORN, Beschränkter Verlustausgleich, KÖSDI 1980, S. 3841 unter Hinweis auf die Möglichkeit, die Höhe der periodischen Verlustverrechnung auf der Ebene des Gesamtbetrags der Einkünfte durch vorheriges Abzweigen eines verrechenbaren Verlusts mittels des Wahlrechts aus § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu steuern.
Zu beachten sind aber die Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung des Begriffs “Kapitalkonto” in § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, wobei die Hauptmeinungen aus Sicherheitsgründen eine Verringerung des steuerlichen Kapitalkontos des Kommanditisten in der Gesamthandsbilanz (Steuerbilanz 1. Stufe) ratsam erscheinen lassen, s. die Darstellung der Hauptmeinungen im 2. Kapitel unter V.3.2.2.a).
Auf die Probleme der Kausalität im Rahmen von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG sei verwiesen, s.o. im 2. Kapitel unter V.3.2.1.
Vgl. die Darstellungen in Abbildung 18 auf S. 284.
GERBIG/RAUTENBERG, Gestaltungsfreiräume, DB 1980, S. 1961; KORN, Beschränkter Verlustausgleich, KÖSDI 1980, S. 3841; BIERGANS, Verluste, DStR 1981, S. 10; CLAUSEN, Einlageminderung, JbFStR 1982/83, S. 247.
Auch im Rahmen der Prophylaxe kann eine spezielle, enge Verlustverrechnungsbeschränkung erwünscht sein: Eine zeitlich unbegrenzte Verlustspeicherung ist bspw. nur im Rahmen des § 15a EStG möglich. Die weiten Verlustverrechnungsbeschränkungen, die Zeitschranke und die Personenschranke, sind nicht vermeidbar, sondern nur steuerbar.
S. JOHN/THEISEN, Verlustverrechnung, S. 135 ff; o.V. (gg), Anwendungsbereich, FR 1980, S. 384; MITTELSTEINER, Kapitalkonto, DStR 1980, S. 611; SCHICKETANZ, Neuregelung, S. 149; UELNER/DANKMEYER, Verrechnung, DStZ 1981, S. 15; HOLZSCHUH, Gestaltungsmöglichkeiten, DStR 1982, S. 667; H/H/R, § 15a EStG Anm. 211 m.w.N.; SCHMIDT, EStG, § 15a Anm. 17 b; FRIELE/JAROSCH/PIETSCH, Verluste, S. 126; zur Frage der Mitunternehmereigenschaft des Kommanditisten bei teilweisem Verlustausschluß bzw. aufgeschobener Verlustbeteiligung s. SCHMIDT, EStG, § 15a Anm. 19 a.
Vgl. oben im 2. Kapitel unter V.3.3.3.b).
Zur Diskrepanzproblematik s. u.a. MITTELSTEINER, Kapitalkonto, DStR 1980, S. 580; DORNFELD, Einlagenfinanzierung, DB 1980, S. 2304 f; KNOBBE-KEUK, Mißgeburt, NJW 1980, S. 2560 Fn. 37; dies., Gesetzgebungsstil, StuW 1981, S. 100 f.
Auf andere von § 15a EStG betroffene Unternehmer trifft diese Überlegung im Prinzip ebenso zu. Nur die Begriffe aus § 15a Abs. 1–4 EStG müssen dann eine entsprechende Auslegung erfahren. Im einzelnen s. im 2. Kapitel V.4.1.
Vgl. das als “Ungereimtheit Nr. 1” betitelte Beispiel bei KNOBBE-KEUK, Gesetzgebungsstil, StuW 1981, S. 99.
In H/H/R, § 15a EStG Anm. 147.
Diese Ansicht ist umstritten, s. SCHMIDT, EStG, § 15a Anm. 17 b, 28.
U.a. KORN, Beschränkter Verlustausgleich, KÖSDI 1980, S. 3845; HOLZSCHUH, Gestaltungsmöglichkeiten, DStR 1982, S. 668; EHMCKE, § 15a EStG, Rz. 117.
S.o. S. 281,286.
In Ansätzen JOHN/THEISEN, Verlustverrechnung, S. 147 f, 150; deutlicher KOCH, Entnahmen, DStR 1984, S. 543; kritisch und mit Hinweisen auf § 42 AO EHMCKE, § 15a EStG, Rz. 209.
S. im 2. Kapitel unter V.3.2.1.
U.a. GERBIG/RAUTENBERG, Gestaltungsfreiräume, DB 1980, S. 1960; JOHN/THEISEN, Verlustverrechnung, S. 155; DORNFELD, Einlagenfinanzierung, DB 1980, S. 2305 (im Rahmen der Gesetzeskritik); HOLZSCHUH, Gestaltungsmöglichkeiten, DStR 1982, S. 669.
Insbesondere GERBIG/RAUTENBERG, Gestaltungsfreiräume, DB 1980, S. 1960 f; JOHN/THEISEN, Verlustverrechnung, S. 162; dies., Ergebnisverlagerungen, BB 1981, S. 1376 ff; RAUTENBERG/GERBIG, Ergebnisverlagerung, BB 1982, S. 343; HOLZSCHUH, Gestaltungsmöglichkeiten, DStR 1982, S. 669; KALIGIN, Auffanggestaltungen, DStZ 1984, S. 522.
S. die Unterscheidung von Wirkungen bei H/H/R, § 15a EStG Anm. 207.
S. im 2. Kapitel unter V.5.2.I., speziell Fn. 1 auf S. 326.
S. RÄDLER, Abzugsfähigkeit, FR 1983, S. 342.
S. im 2. Kapitel unter IV.2.2.; wenn die ausländische Tätigkeit, was das Eingreifen von § 2a EStG bei gewerblichen Betriebsstätten voraussetzt, insgesamt als passiv i.S.v. § 2a Abs. 2 EStG einzustufen ist, scheidet nach der Verselbständigung als Kapitalgesellschaft auch die indirekte Verlustberücksichtigung über § 3 AIG aus (s. § 5 AIG).
S. VOGEL, Verbot, BB 1983, S. 183; LAULE, Sicht des Beraters, IWB F. 3 Gr. 3, S. 720.
RÄDLER, Abzugsfähigkeit, FR 1983, S. 342.
RÄDLER, Abzugsfähigkeit, FR 1983, S. 341; auf die Effekte, die der Wechsel von “aktiver” zu “passiver” Tätigkeit nach Abkommensdefinition für die Anwendung des Abkommens hat, weist VOGEL, Verbot, BB 1983, S. 183, 184, insbesondere aber S. 185 re.Sp. hin.
RÄDLER, Abzugsfähigkeit, FR 1983, S. 341.
S. oben S. 215 f.
S. §§ 22 Nr. 3 S. 3, 23 Abs. 4 S. 3, 50 Abs. 2 S. 2 EStG.
§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Satz EStG, § 8b Satz 2 EStDV, jeweils im Umkehrschluß.
Abstrakt zutreffend formuliert in H/H/R, § 10d EStG Anm. 197: “Damit entspricht der Zeitraum, in den der Verlustrücktrag erfolgt, dem Ermittlungszeitraum für die Besteuerungsgrundlage, von der die Verluste abzuziehen sind... und dem Ermittlungszeitraum für die abziehbaren Verluste”.
Dies ist ein Rumpfwirtschaftsjahr, dessen Ende zusammen mit dem des vorausgehenden Wirtschaftsjahres in einen Veranlagungszeitraum fällt, s. FEDERMANN, Jahresabschlußzeitraum, S. 46.
FEDERMANN, Jahresabschlußzeitraum, S. 166 m.w.N.; WACKER, Verluststrategien, StbJb 1975/76, S. 410; o.V., Verlustabzug, DB 1976, S. 1035; H/H/R, § 10d EStG Anm. 167; PINGEL, Wahl, SteuerStud 1985, S. 4; für den Verlustvortrag gelten analoge Überlegungen, s. o.V., Umstellung, DB 1970, S. 1464; WACKER, Verluststrategien, Stbjb 1975/76, S. 410; o.V., Verlustvortrag, DB 1980, S. 903.
S. das BFH-Urteil vom 10.3.1983 I R 178/79, BStBl 1983 II, S. 512–515, insbesondere S. 515 li.Sp.; ferner DÖLLERER, Rechtsprechung, ZGR 1984, S. 640.
S.o. im 1. Kapitel unter B.III.
S.u. unter IV.3.2.
S. SCHMIDT/SEEGER, § 26b Anm. 2c); H/H/R, § 10d EStG Anm. 109 m.w.N.
S.o. im 2. Kapitel unter B.I.2.3.2.C).
Nicht bereits im Verlustabzugsjahr, so aber SCHICK, Verlustrücktrag, S. 42.
CIRSOVIUS, Verlustrücktrag, S. 69; H/H/R, § 10d EStG Anm. 183.
In dem Fall nämlich, in dem bei beiden Ehegatten Verluste in ungleicher Höhe von insgesamt mehr als 10 Mio DM entstanden sind und durch den Wechsel zur getrennten Veranlagung nach § 62d Abs. 2 Satz 2 EStEV ein Verlustabzug bis zu 20 Mio DM auf der Basis eines gemeinsamen Gesamtbetrags der Einkünfte möglich wird, der von dem Ehegatten mit der höheren Verlustzurechnung nicht in ausreichender Höhe erwirtschaftet wurde, um bei getrennter Betrachtung der Einkünfte die Kompensation der eigenen Verluste zu ermöglichen. Die etwas komplizierte Lage der Wahlrechtsausübung durch Ehegatten in Verlustfällen würde bei Anerkennung einer entsprechenden Anwendung von S 62d Abs. 2 Satz 2 EStDV bei Zusammenveranlagung (dies entspricht einem generellen Höchstbetrag des Verlustrücktrags bei Ehegatten von 20 Mio DM) entschärft; dies vertreten SCHMIDT/DRENSECK, § 10d Anm. 6; LITTMANN/BITZ/MEINCKE, § 10d Anm. 20; HARTMANN/BÖTTCHER/NIESSEN/BORDEWIN, § 10d Anm. 44.
S. REUTER, Organschaft, DStR 1982, S. 155; STEIN, Verlustausgleich, ZfbF 1983, S. 30, 36.
SCHMIDT, Organschaft, GmbHR 1977, S. 19.
Ebenda.
Vgl. BT-Drucks. 7/1470, S. 347; FASOLD, Organschaft, DStR 1976, S. 655; NEYER, Verlustausgleich, DStR 1983, S. 165.
S. den Hinweis von RAUPACH auf der Münchener Steuerfachtagung 1984, referiert durch o.V. (mf), Tagungsbericht, Inf 1984, S. 254; ferner das Gestaltungsbeispiel zur Verlustspeicherung durch die Wahl einer passenden gesellschaftsrechtlichen Struktur bei HOFBAUER, Verluststrategien, JbFStR 1984/85, S. 389.
Die minimale Laufzeit des als Organschaftsvoraussetzung geltenden Gewinnabführungsvertrags (§ 14 Nr. 4 KStG) stimmt mit der maximalen Verlustvortragsdauer für Verluste der Organgesellschaft nach § 10d Satz 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG überein, so daß eine gezielte Unterbrechung der Organschaft zur Nutzung des Verlustvortrags beim Organ regelmäßig nicht möglich ist. Die Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags während mindestens fünf Jahren führt zum Wegfall der Organschaftsvoraussetzungen ex tunc, wenn nicht ausnahmsweise ein “wichtiger Grund” i.S.v. § 14 Nr. 4 Satz 2 KStG vorliegt, s. Abschn. 55 Abs. 6 Satz 5 KStR.
Vgl. DÖTSCH u.a., KStG, § 14 Anm. 44, § 15 Anm. 4–6.
S. Abschn. 55 Abs. 3 KStR.
S. SCHMIDT, Organschaft, GmbHR 1977, S. 12; JURKAT, Körperschaftsteuerliche Organschaft, JbFStR 1977/78, S. 352.
S.u. unter IV.3.1.a), IV.3.2.a).
D.h. durch Maßnahmen nach Verlustentstehung, speziell durch Maßnahmen zur Überwindung zeitlicher und personeller Verlustverrechnungsbeschränkungen, s.u., IV.3.3.a, IV.4.5.
Noch einmal sei auf die Einschränkungen der Untersuchung, insbesondere die Nichtbeachtung nichtfinanzieller Ziele und von Haftungs- bzw. Risikoaspekten hingewiesen, s. Einführung B.H.2.3., B.III. sowie in diesem Kapitel B.II.l.
Auf die prophylaktische Umwandlung in eine Personenhandelsgesellschaft zu diesem Zweck weisen DREISS/EITEL-DREISS, Verlustbehandlung, DB 1980, S. 1858 hin.
S.u. unter IV.4.
S. im 1. Kapitel B.III.
Dazu näher im folgenden Abschnitt III.2., “Interessenten”.
S.o. unter A.III.3.
Vgl. hierzu die Suchschritte des Schemas “PLAN” auf S. 363.
Das leicht erreichte Zwischenziel t wird als Ausgangslage für den nächsten Gestaltungsschritt betrachtet, s. die Grundstruktur der sukzessiven Lösungssuche/ oben S.361.
S.O.S. 363.
S. Abschn. 42a Abs. 3 Satz 1 EStR.
Zu weiteren Gestaltungsmaßnahmen mit dem Ziel der Überwindung zeitlicher Verrechnungsschranken s.u. unter 3.2.a).
Zu den Beendigungsformen s. HERZIG, Beendigung, S. 100–123.
Nochmals: Auch hier handelt es sich um das Beispiel einer Gestaltungsidee, die für die Vorteilhaftigkeitsanalyse und einen Alternativenvergleich genauer zu untersuchen wäre, bspw. daraufhin, welches die Auswirkungen eines veränderten ausländischen Steuerzugriffs sind, in welcher Höhe durch die Verlustverrechnung nach § 2a Abs. 1 EStG ausländisches Anrechnungsvolumen verloren geht, in welcher Höhe und Zeitverteilung der “korrespondierende Abzug” dem wirtschaftlichen Unternehmen exakt zugute kommt, etc. Diese Fragen interessieren aber auf der Vorstufe der Gestaltungs suche nicht!
Man könnte der Auffassung sein, “Einkünfte der jeweils selben Art” lägen nur dann vor, wenn eine Zuordnung der Einkünfte unter dieselbe Katalognummer in § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt. Dies ist bei aktiven und passiven Betriebsstätteneinkünften wegen § 2a Abs. 2 EStG genau genommen nicht der Fall, s. B/F, § 2a EStG Anm. 43.
Urteil vom 18.7.1979 I R 199/75, BStBl 1979 II, S. 750–754, insb. S. 753 f.
S. die graphische Erläuterung zu Bsp. 1, oben S. 404.
Interpersonelle Maßnahmen zur Überwindung der Saldenschranke “Besteuerungsperiode” sind deshalb unter 3.3. beschrieben.
S. das Saldenschema, 1. Kapitel B.III.
Vgl. z.B. HENSSLER/KOCH, Nutzbarmachen, DStR 1984, S. 155 f (2. und 3. “Schritt”) und passim; s. ferner die Vorschläge zu einer verlustorientierten, auf Kompensation ausgerichteten Bilanzpolitik bei BIGGE, Bilanzpolitik, DB 1983, S. 2529 ff; IAULE, Steuerplanung, DStZ 1983, S. 312–314; HOFBAUER, Verluststrategien, JbFStR 1984/85, S. 375–386.
Zu interpersonellen Maßnahmen s.u., 3.3.
§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19.12.1985, BGBl 1985 I, S. 2355–2433, hier S. 2425.
S. F/W/B, § 2 AIG Anm. 185 m.w.N.
Unter 3.3.
S. insb. die unter 3.3.a) dargestellten Maßnahmen der sog. disproportionalen Gewinnverteilung.
Gedacht als Rückgängigmachung einer früheren Verlustverrechnung, s. im 2. Kapitel unter B.V.3.2.3.
S. die Darstellungen bei GERBIG/RAUTENBERG, Gestaltungsfreiräume, DB 1980, S. 1961 f; JAGDFELDAURTH/SCHELNBERGER, Lücken und Tücken, FR 1980, S. 64; KORN, Beschränkter Verlustausgleich, KÖSDI 1980, S. 3841, 3847; JOHN/THEISEN, Verlustverrechnung, S. 152–154; BIERGANS, Verluste, DStR 1981, S. 10 f; HORSCHITZ, Verlustberücksichtigung, SteuerStud 1981, S. 197; CLAUSEN, Einlagenminderung, JbFStR 1982/83, S. 247; H/H/R, § 15a EStG Anm. 78; o.V. (Arbeitskreis), FN 1985, S. 424 g. Die Gestaltung hat allerdings zur Voraussetzung, daß eine gewinnerzeugende “Einlageminderung” oder “Haftungsminderung” nach § 15a Abs. 3 EStG möglich ist; vgl. im einzelnen 2. Kapitel B.V.3.2.3. Bedingung ist deshalb u.a. das Vorhandensein verrechnungs fähiger Verluste der letzten 10 Jahre, außerdem die Tatsache, daß im Fall der Einlageminderung weder eine relevante Außenhaftung in entsprechender Höhe besteht, noch die Außenhaftung durch die Einlageminderung entsteht bzw. sich erhöht. Es darf sich folglich nicht um eine handelsrechtliche Einlagerückgewährung handeln, s.o. 2. Kapitel B.V.3.2.3.a).
Vgl. nochmals die Darstellung des Wirkungsmechanismus in Abb. 31 S. 404.
Vgl. HENSSLER/KOCH, Nutzbarmachen, DStR 1984, S. 155 f.
S. das Bsp. 1, o. unter 2. Genau genommen gehört die antragsbedingte Besteuerung stiller Reserven von einbringungsgeborenen Anteilen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG in diese Kategorie des Wechsel der Vermögenssphäre. Das Antragswahlrecht bietet die Möglichkeit der zeitlichen Zuordnung (Zuordnungsmechanismus) von Kompensationswerten.
Im einzelnen unten unter 3.3.
Vgl. Abschn. 116 Abs. l, 2 EStR; PRINZ, Abfluß, DB 1985, S. 831 f m.w.N.
Bei Einzelaufwendungen von jeweils weniger als 4.000 DM, s. Abschn. 157 Abs. 5 Sätze 7, 8 EStR.
Zu den Auslegungsproblemen s. im 2. Kapitel unter B.III.2.1.
Auch im Rahmen von § 15a Abs. 4 EStG ist folglich die Umstellung des Wirtschaftsjahres für Zwecke des Verlustrücktrags zu erwägen, falls die gewerbliche Tierzucht bzw. Tierhaltung als eigenständiger gewerblicher Betrieb und nicht (d.h. auch nicht buchtechnisch) als Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geführt wird (s. im 2. Kapitel B.III.2.1.) und deshalb der zeitlichen Zuordnung nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG unterliegt.
S. die Darstellung der Interessenlage, o. III.2.
Sie könnte deshalb im Rahmen eines Vorteilhaftigkeitskalküls u.a. eine erhebliche gewerbesteuerliche Zukunftslast erzeugen.
Vgl. Abschn. 138c Abs. 2 EStR; FREESE, Verluste, BB 1977, S. 745; SCHÜTTE/FREESE, Einzelprobleme, BB 1978, S. 1411 f.
S. im 2. Kapitel unter B.III.2.1.
S. die Ausführungen im vorangegangenen Abschnitt a).
S.o., Gliederungspunkt 2., Bsp. 2 und 3.
Die Einbringung verlustbringender Aktivitäten in eine ausländische Kapitalgesellschaft erwähnt RÄDLER, Abzugsfähigkeit, FR 1983, S. 342.
S. EGGESIECKER/EISENACH/SCHÜRNER, Beschränkung, FR 1982, S. 486; RÄDLER, Abzugsfähigkeit, FR 1983, S. 341; H/H/R, § 2a EStG Anm. 4 am Ende.
D.h., ihnen die Qualifikation von Einkünften zu verschaffen, die nicht den Kriterien von § 2a Abs. 2 EStG entsprechen.
S. RÄDLER, Abzugsfähigkeit, FR 1982, S. 342; LAULE, Sicht des Beraters, IWB F. 3 Gr. 3, S. 721.
Vgl. o. S. 201 Fn. 3.
Zur Bestimmung der Größe “Gewinn aus der Beteiligung” s. im 2. Kapitel B.V.3.3.1.
Zu den Identitätserfordernissen s. im 2. Kapitel B.V.3.3.3.
SÖFFING, Einführung, Inf 1976, S. 196.
S. die Nachweise im 2. Kapitel B.V.2.
Verluste können bei diesen Einkünften nur ausnahmsweise auftreten, z.B. als Verluste aus einer typischen stillen Beteiligung, aus journalistischer Tätigkeit bzw. deren Verwertung im Inland oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
S.o. unter II.2.1. (Gestaltungsüberlegungen vor Verlustentstehung).
S.o. unter 2. die allgemeine Beschreibung des Mechanismus.
Es trägt seine Bezeichnung also auch in diesem Zusammenhang zu Recht.
S. im 2. Kapitel B.V.3.2.1.
S. im 2. Kapitel B.V.3.3.1.
Auf die Zusammenfassung der wesentlichen Kriterien für die Anerkennung einer derartigen Widmung im Urteil des BFH vom 20.6.1985 IV R 36/83, BStBl 1985 II, S. 654 f, S. 655 li.Sp. sei verwiesen.
Bei unentgeltlichem Erwerb durch den Rechtsvorgänger, s. § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Der korrespondierende Abzug besteht hier darin, daß (wie immer beim Zuordnungsmechanismus) ein ansonsten entstehender (ggf. tarifbegünstigter) Gewinn im gewerbesteuerfreien Raum nicht entsteht.
S. Abschn. 41b Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 EStR.
Vgl. im 2. Kapitel B.V.3.2.2.a).
Vgl. bereits GERBIG/RAUTENBERG, Gestaltungsfreiräume, DB 1980, S. 1960 f; DORNFELD, Einlagenfinanzierung, DB 1980, S. 2305; RAUTENBERG/GERBIG, Ergebnisverlagerung, BB 1982, S. 343 f; KALIGIN, Auffanggestaltungen, DStZ 1984, S. 522.
S. die Überlegungen zur Abgrenzung zwischen Zuordnungs- und Abzugsmechnanismus auf S.402f.
Auf die Annahmen zur Auslegung von § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 Satz 4 EStG, die Voraussetzung für die geschilderte Wirkung sind, wurde bereits hingewiesen.
Gemeint ist die rechtliche Würdigung, nicht die Klärung von Tatsachen- und Beweisfragen.
Es sei nur verwiesen auf Abschn. 31 Abs. 2 KStR und die Kommentierung zu § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, auf § 1 Abs. 1 AStG und die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (in erster Linie die Verwaltungsgrundsätze zur Einkunftsabgrenzung, BMF-Schreiben vom 23.2.1983 IV C 5-S 1341–4183, BStBl 1983 I, S. 218 ff) sowie die Kommentierung, ferner auf die Ange-messenheitsprüfungen bei die Einkünftezurechnung beeinflussenden Vereinbarungen unter Familienangehörigen, s. bspw. die Anweisungen in Abschn. 23,. 138a, 174a Abs. 1, 3–6 EStR.
Sachverhaltsgestaltungen der Stufe II, s. Abb. 1, S. 8.
Der Ort des Kompensationswertes ist durch die jeweilige Verlustverrechnungsschranke beim jeweiligen Verlustträger festgelegt.
Person, in deren ertragsteuerliche Sphäre sich der problematisierte verrechnungsbeschränkte Verlust befindet.
In der Unterscheidung von GRATZ, Grundprobleme, S. 17, die “steuerlich relevante Rechtsfigur” zu einem finanziellen Grundlagengeschäft; s. auch KRÖNER, Steuerrechtsmaterie, DB 1983, S. 2376, dort die Unterscheidung zwischen Handlungsinhalt und Handlungsform.
S. DRUKARCZYK, Finanzierung, S. 262; BÜSCHGEN, Finanzleasing, ZfB 1980, S. 1040; STRUNZ, Sale-and-lease-back, DStR 1984, S. 102.
S. den Hinweis bei HENSSLER/KOCH, Nutzbarmachen, DStR 1984, S. 159; STRUNZ, Sale-and-lease-back, DStR 1984, S. 102.
Vgl. oben S. 425.
S. die Bsp. unten unter c).
Ebenda; es handelt sich um Ausnahmen vom Grundsatz der Subjektidentität stiller Reserven, s. VON WALLIS, Gewinnverwirklichung, NWB F. 3, S. 6141, 6147.
S. Einführung, B.II.2,1.a).
Vgl. die “Grenzpreiskonzeption” in der Unternehmensbewertungslehre, MOXTER, Unternehmensbewertung, S. 9, 14 f und passim; SIEBEN/SCHILDBACH, Entscheidungstheorie, S. 113–115.
Fragen nach Gestaltungsmitteln im Rahmen des “PLAN”-Schemas, übersetzt auf das Problem der Verlustverrechnung und gleichzeitig Lösungseigenschaften angebend, s.o. unter A.III.2., A.III.3.
Hierbei wird unterstellt, daß der kalkulierte Unternehmerlohn wenigstens den gesamten steuerlichen (zurechenbaren) Gewinn umfaßt.
Mit “wirtschaftlichem Unternehmen” soll ein Verbund von natürlichen und juristischen Personen bezeichnet werden, bei dem aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Verflechtungen ein koordiniertes wirtschaftliches Verhalten anzunehmen ist.
S.u. Abb. 33, S. 435.
S. dazu unten S. 437–442.
Vgl. die in der Übersicht auf S. 425 getroffene Unterscheidung (interpersonelle Maßnahmen der ersten dort genannten Alternative).
Zu den verschiedenen Erscheinungsformen der Betriebsaufspaltung vgl. KNOPPE, Betriebsverpachtung, S. 39–45.
S.o., 3.2.a).
Abschreibungspotential oder verringerte steuerliche Veräußerungserfolge.
Vgl. oben S. 425 (Erläuterung des Beispiels).
Die Aussage gilt auch für verrechenbare Verluste i.S.v. § 15a Abs. 4 EStG bei dem Kommanditisten einer Besitz-KG, die wegen Veränderungen der Identitätskriterien (s. im 2. Kapitel B.V.3.3.3.; z.B. Beteiligungsveräußerung, übertragende Umwandlung) verfallbedroht sind.
S.o. S.408.
S. KETTERL, Gestaltungsspielräume, S. 122 f; GLADE/STEINFELD, Umwandlungssteuergesetz, Tz. 229.
Auf die Problematik des wirtschaftlichen Ausgleichs bei divergierenden Interessen (Ausgleichszahlungen) wurde bereits hingewiesen.
Prämissengemäß jedoch im Rahmen eines ausgeglichenen wirtschaftlichen Geschäfts.
Durch interpersonelle Zuordnung (Zuordnungsmechanismus) einer dort ansonsten zwangsläufig (später) entstehenden positiven Bemessungsgrundlage, s.o. S. 402, 410.
S. WIDMANN/MAYER, Umwandlungsrecht, Rz. 67674.
Soweit dem ertragsteuerlichen Verlustvortrag auch ein handelsrechtlicher entspricht, ist eine derartige Konstellation wahrscheinlich.
KETTERL, Getaltungsspielräume, S. 272, 276–280.
Vgl. zu diesem Prinzip u.a. LUKEY, Gewinnrealisierung, S. 119 f; RAUPACH, Gewinnrealisierung, in KRUSE (Hrsg.), Grundprobleme, S. 104; BIERGANS, Zurechnung latenter Einkünfte, FR 1982, S. 525 f und passim; derselbe, Einkommensteuer, S. 441, 793 ff m.w.N.; MÄRKLE, Realteilung, BB 1984, Beil. 10, S. 3; VON WALLIS, Gewinnverwirklichung, NWB F. 3, S. 6147.
Zur Kapitalkontenangleichung s. insbesondere die Urteile des BFH vom 10.2.1972 IV 317/65, BStBl 1972 II, S. 419–422, S. 421 f sowie vom 19.1.1982 VIII R 21/77, BStBl 1982 II, S. 456–459, S. 458 re.Sp. Zum Übergang stiller Reserven zwischen den beteiligten Personen bei Kapitalkontenangleichung s. neben BFH vom 10.2.1972 (s.o.) auch die Darstellungen bei BIERGANS, Realteilung, DStR 1976, S. 393–395; FEINEN/EGGESIECKER, Spitzenausgleich, DB 1979, S. 1710, 1712; SCHMIDT, Realteilung, S. 180 f, 194–201; DÖLLERER, Realteilung, DStZ 1982, S. 269 li.Sp.; PLÜCKEBAUM, Realteilung, FR 1982, S. 586 f; WIESELER, Realteilung, DB 1982, S. 2377; H/H/R, § 16 EStG Anm. 379; FELLMETH, Realteilung, BB 1983, S. 1388; MÄRKLE, Realteilung, BB 1984, Beilage 10, S. 3 f; SCHMIDT, EStG, § 16 Anm. 99a); KNOBBE-KEUK, Unternehmenssteuerrecht, S. 594; HOFBAUER, Ausscheiden, WPg 1985, S. 101 f; RABALD, Netto-Teilwert-Methode, DB 1985, S. 1420–1422. Zur Anwendbarkeit der Realteilungsgrundsätze bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter s. insbesondere DÖLLERER, Realteilung, DStZ 1982, S. 269 re.Sp.; WIESELER, Realteilung, DB 1982, S. 2319–2324; FELLMETH, Realteilung, BB 1983, S. 1389; SCHMIDT, EStG, § 16 Anm. 100; KNOBBE-KEUK, Unternehmenssteuerrecht, S. 599. Zur Möglichkeit der Steuerung des Übergangs stiller Reserven durch Ansatz von “Zwischenwerten” s. MÄRKLE, Realteilung, BB 1984, Beil. 10, S. 4 f; FELLMETH, Realteilung im Bilanzsteuerrecht, BB 1985, S. 2214 f.
S. insbesondere BFH vom 12.10.1977 I R 248/74, BStBl 1978 II, S. 191–193, S. 192; BFH vom 26.5.1982 I R 180/80, BStBl 1982 II, S. 695 f, S. 695; SCHMIDT, EStG, § 15 Anm. 105a; BIER-GANS, Zurechnung latenter Einkünfte, FR 1982, S. 528 f.
Dies könnte in Ausnahmefällen trotz der Prämisse der wirtschaftlichen Ausgeglichenheit der Falle sein, bspw. wenn die “Gegenleistung” in einem bestimmten Abstimmungsverhalten besteht, möglicherweise auch bei der Vereinbarung einer veränderten Ergebnisverteilung für eine begrenzte Anzahl künftiger Wirtschaftsjahre ohne Veränderung übriger Gesellschaftsrechte. Nach Ansicht von GROH, Gemischte Schenkung, StuW 1984, S. 222 f und andeutungsweise auch SCHMIDT, EStG, § 15 Anm. 105c) ist die Übertragung zu Buchwerten und damit der Übergang stiller Reserven auch dann nicht gestört, wenn der Wert der Gegenleistung nicht über den Buchwert hinausgeht.
S. BIERGANS, Einkommensteuer, S. 435–437 m.w.N.
Beispiel: Kapitalkonto: O; Verrechenbarer Verlust: 100; Wahrscheinlicher Veräußerungspreis: 50. Eine derartige Situation entsteht, wenn nach der das Kapitalkonto bzw. die Außenhaftung überschreitenden Verlustzurechnung wieder Einlagen geleistet wurden.
Vgl. HENNERKES/BINZ, GmbH & Co, S. 215.
Zu den steuertechnischen Begriffen sei auf die Ausführungen im 2. Kapitel B.V.3.2.2.a) verwiesen.
Zur Definition s. ROSE, Steuerbelastung, S. 115, 124–127; zu den aktuellen Werten vgl. derselbe, Teilsteuersätze, DB 1984, S. 16.
Zur Wesentlichkeit der Unterscheidung zwischen Steuerrechnung und Liquditätsrechnung vgl. die Berechnungen bei SIGLOCH, Grundfragen, in FISCHER (Hrsg.), Unternehmung und Steuer, S. 223, 230.
Eine Änderung der Verteilungsabrede mit Wirkung für die Ertragsbesteuerung ist weder für zurückliegende Wirtschaftsjahre, s. BFH vom 12.6.1980 IV R 40/77, BStBl 1980 II, S. 723–726, S. 725 re.Sp. noch für den zurückliegenden Teil des laufenden Wirtschaftsjahres möglich, s. BFH vom 7.7.1983 IV R 209/80, BStBl 1984 II, S. 53–56, S. 55 li.Sp., 56 li.Sp.; s. auch Abschn. 138 Abs. 5 EStR; kritisch BARSKE, Gewinnverteilungsvereinbarungen, NWB F. 18, S. 2686 f; ders., Änderung, NWB F. 18, S. 2693–2696 auf S. 2696 mit dem m.E. zutreffenden Hinweis, daß der Vollzug der veränderten Verteilungsverein-batung, soweit er nicht der ertragsteuerlichen Gewinnzurechnung zugrunde zu legen ist, zu Ausgaben und Einnahmen des Sonderbetriebsbereichs führt und so letztendlich doch genau ein der geänderten Vereinbarung entsprechendes Ergebnis beim einzelnen Gesellschafter zur Versteuerung bringt.
Vgl. die Aussage zur Diskrepanz zwischen wirtschaftlich und ertragsteuerlich relevanten Wertveränderungen, Einführung, B.II.2.1.b).
Hierunter soll eine Kapitalgesellschaft mit einem kleinen, überschaubaren Kreis von Anteilseignern verstanden werden, die auf die Berücksichtigung ihrer Individualinteressen auf Gesellschaftsebene hinwirken.
DÖLLERER, Kapitalgesellschaft, DStR 1984, S. 385. Die Bezeichnung ist darauf zurückzuführen, daß durch verdeckte Gewinnausschüttungen eine Gewinnverteilung erreicht wird, die dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile zueinander nicht entspricht.
S. BFH vom 29.9.1981 VIII R 8/77, BStBl 1982 II, S. 248–250, insbesondere S. 250 li.Sp. wo ausgeführt wird, daß auch bei “einem deutlichen Mißverhältnis zur Höhe der Geschäftsanteile” für sich allein “kein Grund für die Annahme eines Rechtsmißbrauchs” bei disproportionaler verdeckter Gewinnausschüttung zu sehen sei.
DÖLLERER, Kapitalgesellschaft, DStR 1984, S. 385.
Vgl. o. unter 3.2.a).
Nach der h.M. in der Literatur führt die Rückgewähr aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, vgl. LEMPENAU, Sorgenkind, BB 1977, S. 1212 f; o.V. (de), Rückzahlung, FR 1980, S. 265; DÖLLERER, Rückabwicklung, DStR 1980, S. 399 f; KOTTKE, Problematik, BB 1981, S. 967; SCHMIDT, EStG, S 20 Anm. 7b); s. auch die Hinweise auf die abweichende Rechtsprechung im Verhältnis zu beherrschenden Gesellschaftern bei o.V. (de), Rückzahlung, FR 1980, S. 265 sowie EBERT, Bestandsaufnahme, BB 1984, S. 1225. Die Beurteilung als negative Einnahmen bzw. Werbungskosten trifft wohl auch auf satzungsmäß ige Rückzah-lungsverpflichtungen zu, s. insbesondere STRECK, Aktuelle Probleme, GmbHR 1983, S. 24 f m.w.N. für die Zeit vor Ergehen des Urteils des BFH vom 23.5.1984 I R 266/81, BStBl 1984 II, S. 723–726; zu diesem Urteil s. SCHMIDT, Anmerkung, FR 1984, S. 540. Bei Rückgewähr aufgrund von Steuerklauseln oder Ausgleichsansprüchen der übrigen Gesellschafter nimmt die Literatur dagegen ebenso wie bei freiwilliger Rückgewähr (verdeckte) Einlagen an, s. LEMPENAU, Sorgenkind, BB 1977, S. 1215; DÖLLERER, Rückabwicklung, DStR 1980, S. 400; CLASSEN, Rückzahlung, BB 1984, S. 329, 330; SCHMIDT, EStG, § 20 Anm. 7cc). Entgegen der wiedergegebenen Differenzierung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung, BMF-Schreiben vom 6.8.1981 — IV B 7 — S 2813 – 23/81, BStBl 1981 I, S. 599 sowie nach BROSCH, Rückzahlung, NWB F. 3, S. 5202 und EBERT, Bestandsaufnahme, BB 1984, S. 1225 f die Rückgewähr regelmäß ig als verdeckte Einlage zu behandeln.
S.o. III.1.
S.o, III.2.
Dies sind die Saldenschranken j, c, i, t, P.
S.o. unter A.III.3.
Ebenda.
Vgl. das Schema zur indirekten Lösungssuche, oben S. 360.
S. die Übersicht zur Verlustprophylaxe auf S. 375
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Kröner, M. (1986). Steuergestaltung Bei Verrechnungsbeschränkten Verlusten. In: Verrechnungsbeschränkte Verluste im Ertragsteuerrecht. Besteuerung der Unternehmung, vol 14. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-12948-6_4
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