Zusammenfassung
Das Gewicht des gerichtlichen Mahnverfahrens liegt in der beschleunigten Feststellung des geltend gemachten Anspruchs. Es soll der sowohl zeitlich als auch im Hinblick auf die Durchführung umständlichere Weg der Erhebung der Klage und der Durchführung eines ordentlichen Rechtsstreits dann vermieden werden, wenn es sich um Ansprüche handelt, die voraussichtlich von dem Schuldner nicht bestritten werden und deren Befriedigung von ihm nur deswegen nicht erfolgt, weil er zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist. Das Verfahren ist in §§ 688 bis 703 ZPO geregelt. Auf Seite 34 ist eine bildliche Übersicht über den Lauf des Verfahrens gegeben.
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Mugele, K. (1965). Das gerichtliche Mahnverfahren. In: Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-12920-2_4
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