Zusammenfassung
Vertragsabschlüsse über Handelsgeschäfte sind im allgemeinen zu ihrer rechtlichen Gültigkeit an eine bestimmte Form nicht gebunden. Sie können auch durch mündliche Erklärung und gegebenenfalls durch Stillschweigen des einen Vertragsteiles zustande kommen. Der Großhandel hat aber für gewöhnlich das Bestreben, den Vertragsabschluß, auch wenn er zuerst mündlich zustande gekommen sein sollte, schriftlich festzulegen, um eine sichere Vertragsgrundlage zu schaffen.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Lit.: Sieberg, Richtlinien für den Abschluß von Lieferungsverträgen, 2. Aufl., Berlin 1922
Carl Stern, Die kaufmännischen Lieferungsgeschäfte und die gebräuchlichsten Klauseln beim Handelskauf, Mannheim 1924
J. Hellauer, Kaufverträge in Warenhandel und Industrie, Berlin 1927
E. Hirschfeld, Kaufverträge und Lieferverträge, Berlin 1928
W. Bouffier, Die Klauseln im Kaufvertrag, Berlin 1929
H. E. Roth, Die Ausschaltung des Risikos durch Vertragsklauseln im Kaufvertrag, Diss. Frankfurt 1930. Siehe auch die Sammlungen von Gutachten über Handelsgebräuche von Max Apt, Dove-Meyerstein, Riesenfeld u. a. sowie Staub’s Kommentar zum Handelsgesetzbuch.
Siehe die Schlußnote im Abschnitt: „Die Sicherung der Termingeschäfte“.
Lit.: O. Schreiber, Handelsbräuche, Mannheim 1922.
Auch die Internationale Handelskammer hat sich auf diesem Gebiet betätigt. Sie hat insbesondere die Bedeutung von Klauseln, die im Welthandel vorkommen, festzustellen gesucht.
Französisch heißt der „Kauf auf Besicht“ vente à l’essai oder vente en disponible, englisch saleon trial.
Muster, die diesem Zwecke dienen, sind als Kauf muster zu bezeichnen. Nach den Verwendungszwecken oder nach den Umständen der Ausgabe unterscheidet man u. a. noch Referenz- oder Ausfallmuster, Arbitrations- oder Ausfallmuster, Verschiffungsmuster, die bei der Verschiffung von Ware in Übersee gezogen und an den Käufer per Post eingesandt werden, vornehmlich, um ihn in die Lage zu versetzen, noch vor Ankunft der Ware nach Muster zu verkaufen; im allgemeinen werden Muster, die dem Käufer, der die bestellte Ware noch nicht erhalten hat, oder jemandem, der erst später kaufen will, übergeben werden, um ihm zu ermöglichen, ohne Besitz der Ware nach Muster weiterzuverkaufen, Verkaufsmuster genannt. Auftragsmuster und Gegen- oder Kontramuster sind gleichzeitig Kaufmuster. Unter Seemuster versteht man im Baumwollhandel Kaufmuster, die aus der verhandelten Partie in Übersee gezogen worden sind. Von den meisten dieser Musterarten ist noch an späterer Stelle die Rede.
Die Juristen pflegen auch in diesen Fällen das Geschäft einen „Kauf nach Probe“ zu nennen.
Naturgemäß ist das bei Auftragsmustern, d. s. solche, mit denen Lieferungsaufträge erteilt werden.
Das dem Käufer übergebene Muster wird häufig Gegen- oder Kontramuster genannt.
Zu beachten ist, daß sich bei hygroskopischen Waren der relative Gehalt an wert vollen Bestandteilen vermindert, wenn der Feuchtigkeitsgehalt zunimmt. Maßgebend ist für die Frage der Einhaltung des vertragsmäßigen Gehaltes jener Feuchtigkeitsgehalt, der vom Verkäufer in das fakturierte Lieferungsquantum einbezogen worden ist. Hat die Ware bei Kontrollermittlungen einen größeren Feuchtigkeitsgehalt, so ist das Plus zuerst abzuziehen, bevor man den Gehalt an wertvollen Bestandteilen (z. B. den Malzgehalt) berechnet.
Lit.: F. Findeisen, Die Markenartikel im Rahmen der Absatzökonomik der Betriebe. Berlin 1924
A. Schneider, Der Markenartikel und die Bindung seines Preises..., Diss. Jena 1934.
Deshalb werden für die Baumwoll- und Kaffee-Typen, die durch Muster seitens Börsen oder Vereinen bekundet werden, gewöhnlich alljährlich, für jede neue Ernte neue Muster aufgemacht, die nicht immer vollkommen den alten gleichen.
Der Werberat der deutschen Wirtschaft hat im Jahre 1935 Richtlinien zum Schutze des Wortes „Norm“ und des Zeichens „Din“ (Das ist Norm) erlassen. Er hielt die Anwendung des Wortes „Norm“ nur dann für zulässig, wenn die angebotenen Teile den vom „Deutschen Normenausschuß“ aufgestellten Normen entsprechen. Eine „Norm“ kann danach nur in öffentlicher Gemeinschaftsarbeit zwischen Behörden, Herstellern und Verbrauchern vereinbart sein. Alle übrigen von den Firmen vereinheitlichten Erzeugnisse sollen nur als „W erknormen“ bezeichnet werden. 1948 wurden Bestimmungen zum Schatze der Bezeichnung „ISA“ getroffen. „ISA“ ist die Abkürzung der „International Federation of the national Standardizing Associations“, der Internationalen Föderation der nationalen Normenvereinigungen. Diese gibt für die Angleichung der nationalen Normen Empfehlungen aus. „ISA“, zu einer Norm hinzugefügt, bedeutet, daß dieselbe mit den ISA-Empfehlungen übereinstimmt. In Deutschland werden die ISA-Empfehlungen durch den „Deutschen Normenausschuß“ bearbeitet.
Durch die Klauseln „tel quelinklusive Seebeschädigung“ und „telquel exklusive Seebeschädigung“ wird das beabsichtigte Rechtsverhältnis bezüglich der Lieferbarkeit beschädigter Ware klar ausgedrückt.
Grenzen für Minderqualität werden im Baumwollhandel durch die Klausel „nichts unter (einer bestimmten Klasse)“ oder engl, „anylotbelow... maybereturned“ bzw. „(Mindestklasse) clause“ festgesetzt.
Im letzteren Falle bedient man sich in England der Klausel „with mutual allowances“.
Des näheren kann es sich noch um die Lokalität an diesem Orte handeln. So waren nach schlesischem Handelsbrauch Getreide und Mehl, wenn sie „ab“ oder „frei Bahnstation lieferbar“ verkauft worden sind, an der Bahn zu untersuchen.
Hiermit beschäftigen sich zahlreiche Gutachten von Handelskammern.
So ist im Berliner Geflügelhandel nach Dove-Meyerstein telegraphische Mängelanzeige gebräuchlich.
Durch sie kann auch eine Art der Untersuchung untersagt sein, durch welche eine Wertminderung der Ware, die im Falle der Refusierung den Verkäufer trifft, eintreten würde.
Ist die Enthüllung wegen dadurch eintretender Wertminderung nicht zulässig, so erscheinen die Mängel als bei der Ablieferung nicht erkennbar.
Als Vertreter der Verkäufer werden, besonders beim Getreide-Import von Übersee, an Stelle der Handelsvertreter auch die an früherer Stelle erwähnten Kontrollhäuser verwendet.
Hierher gehört auch der insbesondere in England und Nordamerika auftretende Begriff des gewogenen Hohlmaßes (z. B. der gewogene quarter oder das gewogene bushel bei Getreide, oder das gewogene gallon bei Petroleum und verschiedenen Ölen). Wird in New York eine bestimmte Anzahl Bushel Weizen verkauft, so ist damit gemeint, daß eine bestimmte Anzahl Pfunde zu liefern ist, die sich durch Multiplikation mit der usance-mäßigen Verhältniszahl, 1 bushel Weizen = 60 Pfunden, ergibt. Aus der Qualitätsgewichtsangabe hervorgegangen, stellt diese Verhältniszahl heute nur mehr eine Erläuterung dar für die handelsübliche Anwendung des bushel zu Quantitätsangaben. Wir haben es hier mit einem Zwischenstadium zu tun, aus dem sich schließlich aus einem ursprünglichen Hohlmaße unter demselben Namen ein Gewichtsmaß entwickelt.
Ihr Zweck ist vielmehr, als Grundlage für die Wertberechnung zu dienen.
Für das Weniger wird der Ausdruck „Zurückfakturierung“ (englisch: invoicing back) verwendet. Die Abrechnung findet so statt, als ob der Käufer das Fehlende dem Verkäufer zurückverkauft hätte. Natürlich wird der Käufer eine solche Abrechnung nur verlangen, wenn die Preise zur Zeit der Ablieferung höher sind als der Vertragspreis.
Siehe die Schriften des Ausschusses für wirtschaftliche Fertigung beim RKW, C. Weicker, Die Wirtschaftlichkeit der Verpackung. Berlin 1929.
In einem weiteren Sinne könnte man auch die Ortsveränderung des Petroleums mit Hilfe von Rohrleitungen (Pipe Lines) hierherzählen.
So bedeutet der Sack und der Ballen Santos-Kaffee dasselbe.
Nach Wiener Börsenusance bedeutet z. B. der „Sack“ Mehl 85 kg, der „Ballen“ Mehl 100 kg Bruttogewicht der Ware.
Das hat große Wichtigkeit für die Erkennung der Güter eines bestimmten Eigentümers, wenn sich dieselben in verpacktem Zustande im Gewahrsam anderer (insbesondere von Transportführern, Spediteuren, Lagerhaltern) befinden. Damit die Signierung diesem Zweck entspreche, ist es notwendig, solche Zeichen zu verwenden, die nicht leicht eine Verwechslung gestatten, also nicht etwa einen einzelnen Buchstaben. Auch sollte die Markierung mit unverwischbarer Farbe vorgenommen werden. Bei Waren, auf deren Emballage oder auf denen, wenn sie unverpackt zur Versendung kommen, eine Markierung sich nicht gut anbringen läßt, ist es angezeigt, sie auf Täfelchen zu setzen und diese mit Draht an den Frachtstücken zu befestigen.
Besondere Bedeutung kommt diesbezüglich im Exporthandel der englischen Merchandise Marks Act zu, sowie ähnlichen Gesetzen in englischen Dominions und Kolonien.
Innere Verpackung und Aufmachung gleichzeitig bildet z. B. die Verwendung von Flaschen bestimmter Größe und Farbe zur Füllung des Weines, wozu noch die Wahl der Etikette und der Kapsel tritt. Packt man dann zu Versendungszwecken den Wein in Kisten chne Rücksicht auf den Weiterverkauf durch den Käufer, da dieser erst die Flaschen wieder auspackt und den Wein flaschenweise verkauft, so hat die Kistenpackung mit der Aufmachung nichts zu tun. Wenn es aber am Ablieferungsorte üblich ist, den Wein in Kisten weiterzuverkaufen, und deshalb vom Käufer eine bestimmte Packungsart (z. B. 50 Flaschen in einer Kiste, diese eventuell mit einer eingebrannten Originalmarke versehen, die Flaschen in Strohhülsen, diese mit Bändern von bestimmter Farbe zusammengebunden) verlangt wird, dann ist auch die Packung in der äußeren Umhüllung ein Teil der Aufmachung.
So bildet bei den Cif-Kontrakten, bei denen der überseeische Abladeplatz den Erfüllungsort darstellt, die maßgebende Ubergabshandlung, auf die sich die Erfüllungszeit bezieht, die Übergabe an den Frachtführer, während die in Europa erfolgende Aushändigung der Konnossemente (z. B. gegen Akzept einer Bank in London) nur eine Ergänzungshandlung in der Übergabe ist.
In der englischen Sprache bedeutet nach Köhler, Dictionary, prompt als Adverb soviel wie „gleich zur Hand“, „bereit“, „fertig“, „unverweilt“, als Substantiv soviel wie „Zahlungsfrist’, „Ziel“. Mit der Bedeutung einer Frist wird es im Handel aber auch in bezug auf die Lieferung angewandt, und zwar auf verschiedenartige Weise. Es kann einen bestimmten Lieferungstag (fixed prompt) oder eine bestimmte Lieferungsfrist mit Kündigungsrecht eines der beiden Kontrahenten oder, was gewöhnlich, den Endtag einer Frist bzw. diese selbst darstellen, während der der Käufer die Ware jederzeit, doch zumeist nur gegen Barzahlung (mit oder ohne Zinsenvergütung für den Rest der Promptfrist) beziehen kann (auch als open prompt bezeichnet). Die im letzten Fall erwähnte Frist beginnt bei Platzgeschäften (insbesondere im Auktionshandel) von dem Tage des Geschäftsabschlusses oder dem nächstfolgenden, eventuell zweitnächsten Tage, bei Geschäften über Ware, die erst von Übersee ankommen soll, vom Tage der vollendeten Ausladung und Bereitstellung für den Käufer oder der Akzeptleistung.
In Hamburg hat nach den „Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel“ bei der Abmachung „prompter“ Lieferung oder Empfangnahme diese innerhalb drei Werktagen nach dem Geschäftstage zu erfolgen. „Ab Lager“ gehandelte Ware ist vom Käufer innerhalb 14 Tagen abzunehmen, währed der sie zur Abnahme jederzeit bereit steht.
Einen bestimmten Tag bezeichnen nach § 192 BGB. auch die Ausdrücke „Anfang“, „Mille“ (Medio), „Ende (Ultimo) des Monats“, nämlich den 1., 15. und letzten Tag. § 358 HGB. schreibt für Handelsgeschäfte (dispositiv) vor, daß die Erfüllung an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen Geschäftszeit zu bewirken bzw. entgegenzunehmen ist.
Ohne besondere Abmachung hat in der Regel der Verkäufer das Wahlrecht.
Kündigungsverzug kann auf Verkäufers und Käufers Seite nur dort entstehen, wo nicht ohne Kündigung die Fälligkeit des Geschäfts am letzten Tag der Lieferfrist von selbst eintritt.
Abnahmeverzug (nach § 433 BGB.) ist nicht nur Gläubiger-, sondern auch Schuldnerverzug. Der Käufer ist im Verzuge damit, den Verkäufer von der Kaufsache durch ihre körperliche Hinwegnahme zu befreien. Voraussetzung für den Eintritt dieses Verzuges ist, daß die Kaufsache zur Abnahme bereitgestellt und vertragsmäßig beschaffen ist.
Das österreichische Recht anerkennt zweifellos die Enthebung von Verträgen wegen veränderter Umstände.
Es können in einem Vertrag auch mehrere Erfüllungsorte einem der beiden Kontrahenten zur Wahl gestellt werden.
Der Ablieferungsort ist zumeist gleichzeitig der vertragsmäßige Bestimmungsort der Ware. Dieser ist jener Ort, wo der Käufer den Vertragszweck mit der Ware erreichen will, sofern er diese Absicht beim Vertragsabschluß in einer Weise kundgegeben hat, daß dadurch eine Vertragsbedingung geschaffen ist. Der Bestimmungsort ist vom Ablieferungsort verschieden, wenn der Käufer die Ware an einem anderen Ort verwenden zu wollen erklärt hat, als wo er die Lieferung vom Verkäufer entgegenzunehmen verpflichtet ist (z. B. wenn ein Fabrikant den von Übersee gekauften, für seine Fabrik bestimmten Rohstoff im Ankunftshafen übernehmen muß).
Im Importhandel von Übersee kommt es vor, daß bei Vertragsabschluß der Ablieferungsort noch nicht definitiv festgesetzt, sondern nur abgemacht wird, daß die Ware nach Europa abzusenden sei, während der Käufer bei Ankunft des Schiffes in einem bestimmten Hafen (Optionshafen) in Ausübung eines Wahlrechts zwischen mehreren Häfen (Optionsrechts) erst anzugeben hat, wo die Ablieferung vorzunehmen ist.
Das vereinzelte Bestehen eines gegenteiligen Handelsbrauchs ist nicht ausgeschlossen.
Der Verkäufer kann haftbar sein für den Schaden, der die Ware betroffen hat infolge von Verkehrsstockungen, die zur Zeit der Absendung bekannt waren.
Ohne speziellen Auftrag hierzu ist der Verkäufer zur Versicherung nur gehalten, soweit sie üblich ist.
So ist im Berliner Handel mit Getreide, wenn franko einer Station verkauft wurde, die Verwiegung auf dieser Station maßgebend, d. h. ein Manko hat der Verkäufer zu tragen, und im Handel mit Margarine in Berlin wird die Abmachung „franko Haus“ dahin verstanden, daß der Verkäufer auch die Gefahr der Übersendung zu tragen hat. Bei Fob-Verkäufen trägt nach vorherrschender Auffassung der Verkäufer die Transportgefahr, bis die Ware an Bord des Seeschiffes anlangt.
Beträgt z. B. der Preis per Tonne und ein Prozent (Einheit) 1,— DM, so ergibt sich bei Vorhandensein von 48 Prozent ein Fakturenpreis von 48,— DM per Tonne. 2) Werden Zeit und Markt nicht genannt, so hat nach deutschem Recht (§ 453 BGB.) der laufende Preis zur Erfüllungszeit und am Erfüllungsort oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatz zu gelten. 3) Das kommt bei Zuckerrüben vor.
So können Häute an Gewicht, Hölzer an Maß durch Eintrocknen, Flüssigkeiten durch Verdunsten wesentliche Minderungen erleiden.
Mit Zolltara bezeichnet man die von den Zollbehörden zum Zweck der Zollberechnung (nach dem Nettogewicht) mit festen Sätzen, die den bei den einzelnen Waren üblichen Packungsarten angepaßt und zumeist in den Zolltarifen aufgestellt sind, in Anrechnung gebrachte Tara. Sie ist entweder eine Stück- oder eine Prozenttara. Trotz Aufstellung fester Zolltarasätze hat aber die Zollbehörde, wenn ihr das Gewicht der vorhandenen Emballage geringer zu sein scheint als die Zolltara, das Recht, die wirkliche Tara zu ermittein und zu berechnen.
Bei einem Preis für das Dutzend bedeutet „ein Stück Daraufgabe“, daß ein 13. Stück geliefert, aber nicht berechnet wird, „ein Stück Dareingabe“, daß 12 Stück geliefert, aber nur 11 Stück berechnet werden.
Lit.: K. Gottschick, Das Zugabeverbot nach der „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft“ vom 9. März 1932 and dem „Gesetz über das Zugabewesen“ vom 12. Mai 1933, 2. Aufl., Berlin 1933.
Wäre zur Zeit der Abrechnung der Dollarkurs 6 Mark, so wäre der Fakturenbetrag zuerst durch Division mit 4 in Dollars zu verwandeln, worauf der gefundene Quotient duich Multiplikation mit 6 wieder in Mark umzurechnen wäre.
In Süd- und Zentralamerika ist es zumeist üblich, zum 90-Tage-Sichtkurs zu bezahlen.
Hier pflegt jene Bank angegeben zu werden, die das Inkasso besorgt.
Der für die Tratten der Bank notierte Kurs bedeutet den Verkaufskurs; zu ihm gibt sie an die Importeure Wechsel, die sie auf Europa zieht, zu Remittierungszwecken ab.
Letzteres bedeutet eigentlich, daß der Käufer Vistawechsel als Zahlung zu geben hat. Doch wird von den einkassierenden Banken nicht nur regelmäßig Zahlung in Kurantgeld zum Vistakurs angenommen, sondern nicht selten sogar die Einlieferung von Wechseln bzw. Schecks, die sich der Schuldner bei anderen Banken verschafft hat, beanstandet.
Siehe hierüber Näheres in meinem Aufsatz „Valutarisiko und Geldwertrisiko“ in Z. f. B. 1927, Heft 7.
Siehe über das Deportgeschäft den Abschr.itt „Die Prolangationsgeschäfte“.
Siehe über Reportgeschäfte den Abschnitt „Die Prolongationsgeschäfte“.
So leistete beim Importgeschäft nach Shanghai gelegentlich der chinesische Händler dem europäischen Importeur, von dem er nach Tael-Preisen kaufte, Garantie für einen Minimalkurs des Taels in englischem Gelde, wogegen ihm bei einer bis zur Ablieferung eintretenden Werterhöhung des Taels der Gewinn gebührte.
Lit.: W. Koch, Das Abzahlungsgeschäft in Handel und Industrie und seine Finanzierung, Berlin, 1931.
Siehe hierüber auch S. 193 f.
Man leitet in den meisten zentral- und westeuropäischen Ländern des Kontinents die Höhe des Kassaskontos am häufigsten aus einem Jahreszinsfuße von 6 Prozent p. a. ab, indem dan von demselben jenen Teil als Prozentsatz des Skontos annimmt, der dem Teile des Jahres entspricht, den das Ziel, für das sich der Preis versteht, ausmacht. Für ein 4-Monats-Ziel ergibt sich danach 2 Prozent Skonto. Wenn man aber bei den bestehenden Skontosätzen berücksicht, daß sie auch gewährt werden bei voller Ausnutzung der Kassafrist, und daß diese Ausnutzung zumeist erfolgt, so gelangt man durch Umrechnung des Skontos in einen Jahreszinsfuß gewöhnlich zu einem viel höheren Diskontnachlaß als 6 Prozent p. a. Wenn für einen 4-Monats-Preis bei Zahlung nach 30 Tagen noch 2 Prozent Skonto gewährt werden, so stellen dieselben den Nachlaß für eine Früherzahlung von 3 Monaten dar; 2 Prozent für 3 Monate ergibt aber 8 Prozent für das Jahr. Zum Teil entspricht die Skontobewilligung noch viel höheren Zinsfüßen.
Eine Ausnahme stellt der in England bei einem zumeist niedrigen Landeszinsfuße übliche hohe Skonto von 2½ Prozent dar.
Nach dem deutschen Wechselgesetz vom 21. Juni 1933 ist die Zinsklausel bei Sicht- und Nachsicht wechseln zulässig; es rauß jedoch der Zinsfuß im Wechsel selbst angegeben sein.
Auch Fob-Preise können im gleichen Sinne „fob & i“ bzw. „fob & e“ gestellt werden.
Bei Verzug des Akzeptanten eines Wechsels sowie bei Regreßansprüchen bei Wechseln und Schecks betragen die gesetzlichen Verzugszinsen seit dem Gesetz vom 3. Juli 1925 2 Prozent über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz, mindestens aber 6 Prozent
In England wird er auch in Pence je Pfund Sterling oder in sh/d %, d. h. je 100 Pfund Sterling berechnet. In Deutschland steht der sogenannte Pfennig-Rabatt zusammen nät dem Natural-Rabatt (z. B Darauf- und Dareingabe) dem Prozent-Rabatt gegenüber.
Der Festhaltung dient insbesondere die Ausgabe von Rabattsparmarken. Der Anlockung dient auch der „Gelegenheitsrabatt“, wie er z. B. bei Ausverkäufen gewährt wird.
Natürlich können die Preise auch ohne Rabatt nach der gekauften Menge gestaffelt v/erden. Man spricht dann von Staffelpreisen.
Bei besonders kleinen Aufträgen können — als Gegenstück zum Mengenrabatt — Sonderaufschläge auf den Preis gemacht werden.
Siehe „Incoterms 1936, Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen“, Broschüre 92 der Internationalen Handelskammer.
Die Frage ist, ob Wagenladungs- oder Stückgutfrachten in den Preis einbezogen sind. Es kommt vor, daß sich der Frankopreis ausdrücklich für Wagenladungen versteht, und daß beim Kauf kleinerer Mengen den Frachtunterschied zur Stückgutfracht der Käufer zu tragen hat.
In den „Incoterms“ der internationalen Handelskammer heißt es, daß bei Cif-Anstellung der Verkäufer alle Gefahren zu tragen hat bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware im Verschiffungshafen die Reeling des Schiffes überschritten hat. Siehe auch W. Schulz, Die Cif-Klausel, Diss., Göttingen 1930.
Lit.: E. Geisler, Die Bedeutung des Einkaufs und Verkaufs auf Frachtgrundlage..... Diss., Köln 1931.
Derselbe wäre in diesem Falle von der Frachtsumme im 100 zu berechnen und zu dieser (vor Abzug vom Fakturenbetrage) zuzuschlagen.
Man bedient sich hierfür auch der Klausel „Frachtvorlagenetto“.
Es kommt auch vor, daß in den Frankopreis — vielleicht nur vorsichtshalber — höhere Spesen einkalkuliert sind, als sie der Käufer bei Bezug auf seine Kosten bezahlen müßte.
Zu erklären ist die Entstehung dieser Sitte daraus, daß im Überseeverkehr die Kreditierung durch den Exportkommissionär im Vordergrunde steht und dieser hierbei von Fakturenbeträge, die zur Zeit der Absendung zahlbar gestellt sind, — er pflegt „per Kassa“ zu zahlen — ausgeht. Eigentlich sollte der Käufer den Fakturenbetrag dem Exporteur schon zur Zeit der Absendung der Ware nach dessen Geschäftssitz übermitteln. Der Exporteur bewilligt eine Stundung gegen Orderpapiere, doch mit der Bedingung, daß ihm die hierdurch entstehenden Kosten des Inkassos ebenso wie Zinsen und andere Kosten für die Finanzierung vom Käufer vergütet werden.
Im Export nach Süd- und Mittelamerika kommt die Klausel vor: Payable at the.... Banks current rate of exchange for demand drafts on London togetherwithbank — commissionand all charges.
Für die Sicherung des Drittzahlers besteht ein großer Unterschied zwischen der Zahlung gegen ein indossiertes Konnossement oder einen indossierten Ladeschein und Zahlung gegen Frachtbriefduplikat. Mit den ersteren geht das Verfügungsrecht über die Ware auf den Drittzahler über, mit letzterem nicht. Vgl. hierzu J. Hellauer, Güterverkehr, Jena 1938, Seite 19.
Lit.: W. Schuster, Finanzierungsprobleme im Außenhandel, Stuttgart 1931
W. Hemmersbach, Das Remboursgeschäft, Mannheim 1932
J. Hellauer, Zahlungs- und Kreditverkehr im Überseehandel, Z. f. B. 1934, Heft 2.
Lit.: Karl Oberparieiter, Das dokumentäre Akkreditiv, Leipzig 1922.
Die Unterscheidung zwischen unwiderruflichem und bestätigtem Akkreditiv wurde erst durch die erwähnten Richtlinien so scharf formuliert. Im allgemeinen nannte man ein Akkreditiv, durch das sich eine Bank verpflichtet, gleichgültig, ob es die ausstellende oder eine dritte Bank ist, ein „bestätigtes“ und den Kredit einen bestätigten (einen confirmed credit).
Natürlich kann der Verkäufer auch von sich aus bei einer Bank einen Negozitationskredit für die auf den Käufer gezogene Tratte bekommen. Die Banken leisten übrigens beim Negozitationskredit sehr häufig nicht Barzahlung, sondern geben gegen Übergabe der girierten Tratte auf den Käufer samt Verschiffungspapieren dem Verkäufer nur das Recht, auf sie (die Banken) zu trassieren. Diese letztere Tratte kaufen sie dann gegebenenfalls bar auf. Der Grund zu diesem Vorgehen liegt darin, daß sich die Banken auf diese Weise leichter liquid halten können, indem sie ihr eigenes Akzept leichter verwerten können als die Tratte auf einen überseeischen Käufer. Kauft die Bank nicht selbst ihr Akzept, so kann doch der Verkäufer es leicht an anderer Stelle verkaufen (z. B. in London bei einem discount house).
Nach deutschem Wechselrecht kann sich der Aussteller seiner wechselrechtlichen Haftung zwar für die Annahme, aber nicht für die Zahlung entziehen. Es wäre daher nur eine zivilrechtliche Entlassung des Wechselverkäufers aus seiner Haftung für die Zahlung möglich, die aber getrennt von den Wechselansprüchen geltend gemacht werden müßte. In Frankreich lehnt der Aussteller die weitere wechselmäßige Haftung durch die Klausel „sans garantie“, „à fortait“, in England durch „without recourse“ ab.
In USA besteht die Export-Import Bank of Washington zur Finanzierung kurz- und mittelfristiger Geschäfte.
Siehe auch A. Kruse, Lieferantenkredit und gewerblicher Mittelstand, Z. f. h. F. 1938, 12. Heft.
Man nennt die „offene Rechnung“ auch „uneigentliche laufende Rechnung“ und sehr häufig kurzweg „laufende Rechnung“.
Z. B., daß der Saldo die Verfallzeit des Abschlußtages erhalten soll und bar zu begleichen oder auf neue Rechnung vorzutragen ist, oder daß er als nach 2 Monaten fällig betrachtet und mit einem dementsprechenden Wechsel beglichen werden soll.
Lit.: J. Mohr, Der Kontokorrentverkehr, Berlin 1902
J. Kl. Kreibig, Die Kontokorrentlehre, Wien 1904.
Daraus ergibt sich im Konkurse des Gegenkontrahenten der Vorteil, daß Forderungen gegen Schulden aufgerechnet werden, während man sonst trotz der angemeldeten Forderungen seine Schulden in die Konkursmasse einzahlen muß.
Zum Teil hat es sich eingebürgert, daß Banken auch ohne Auslieferung der Verschiffungspapiere das Akzept leisten, zum Teil spricht man von Rembourskrediten auch, wenn Londoner Banken zur Finanzierung des Handels Akzepte leisten, ohne daß es sich um ein Überseegeschäft handeln würde (unechter Rembours). Eigentlich ist nur ein gewöhnlicher Akzeptkredit einer ausländischen Bank vorhanden. Siehe hierüber Näheres in J. Heilauer, Der unechte Rembours, D. Betriebsw. 1936, Heft 8.
Vgl. S. 254 Auf Grund eines solchen Akkreditivs ist überdies der Wechsel, auch wenn er noch nicht akzeptiert ist, gewöhnlich leicht verkäuflich.
Über den Begriff der Vinkulierung, der auch hier anwendbar ist, siehe S. 255.
„3/3 Ziel“ bedeutet z. B., daß der Käufer nach 3 Monaten Dreimonats-Akzept oder Dreimonats-Rimessen zu geben hat.
Lit.: W. Voigt, Das überseeische Dokumenttrattengeschäft der Banken, Mannheim 1926.
Die Verkäufe mit Vorbehalt des Eigentums sind im deutsehen Recht vornehmlich durch § 455 BGB. geregelt. Lit.: G. Stulz, Der Eigentumsvorbehalt im in- und ausländischen Recht, 3. Aufl., Berlin 1932.
Doch steht der Rechtswirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes an Fabrikmaschinen häufig die Rechtsauffassung entgegen, daß Güter, die zu wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes geworden sind, oder, noch weitergehender, die nach der Anschauung des Verkehrs als untrennbares Zubehör einer anderen Sache als der Hauptsache zu betrachten sind, nicht Gegenstände besonderer Rechte bildan können. Der diesbezügliche Standpunkt des deutschen Rechts ergibt sich aus den §§ 93 bis 95, 946 und 926 BGB.
Lit.: James Breit, Das Vinkulationsgeschäft, Tübingen 1908
W. Eisele, Das Vinkulationsgeschäft, Diss., Leipzig 1934.
Nach englischem Recht kann im Überseehandel die durch Konnossements-Indossament verpfändete Ware dem Eigentümer übergeben werden, ohne daß das Pfandrecht erlischt. (Hemmersbach, Das Remboursgeschäft, S. 45.)
Solche Geschäfte werden nicht selten zwischen Brauern und Wirten geschlossen, indem dem Wirt ein Darlehen zur Einrichtung des Geschäfts oder ein Lieferungskredit bewilligt wird gegen Verkauf der Einrichtung an die Brauerei mit Rückkaufspflicht; der Wirt, dem natürlich die Einrichtung zur Benutzung überlassen bleibt, muß sich überdies regelmäßig verpflichten, das Bier von der betreffenden Brauerei zu beziehen.
Siehe hierzu J. Heilauer, Devisennot und Außenhandel, Z. f. B. 1934, Heft 4.
Lit.: Culemann, Kopplungsgeschäfte, Leipzig 1937
J. Heilauer, Sollen Kopplungsgeschäfte verboten werden? Z. f. B. 1938, Heft 2.
Siehe den Wortlaut von Exportaufträgen unter den Nr. II 4 — II 8 in meinem Buche „Kaufverträge in Warenhandel und Industrie“, Berlin und Wien 1927. Lit.: M. Leo, Die neuen Geschäftsbedingungen des deutschen Ausfuhrhandels, Mannheim 1929.
Vgl. damit aber S. 270.
Siehe den Wortlaut von Indents unter den Nr. 119–121 in meinem Buche „Kaufverträge in Warenhandel und Industrie“, Berlin und Wien 1927. Lit.: Hellauer, Das Indentgeschäft, im Jahrb. d. Exportak. Wien 1902/03
A. Loof, Aus der Technik des Handels nach Ostindien, in Zeitschr. f. handelsw. Forschung, 1. Jahrg.; J. Müller, Das Indentgeschäft in Bombay, in Österr. Zeitschr. f. d. kaufm. Unterrichtsw. 1908.
Als Indents soll man zuerst die Einkaufsaufträge, die von der ostindischen Kompanie nach Europa gegeben wurden, bezeichnet haben.
„Indent“ heißt in erster Linie einzähnen, einkerben, abstammend vom lateinischen dens = Zahn, woraus man im Mittellatein und Italienischen das Zeitwort indentare gebildet hatte (nach Murrey, The Oxford English Dictionary). Ein indented paper ist danach ein gekerbtes, bzw. gezahntes Papier, wie es dadurch entsteht, daß man es von einem anderen Papierteile aus einer perforierten Linie abtrennt oder in einer Zickzack- oder Wellenline abschneidet, ein Vorgang, der bei Verträgen oftmals eingehalten wird, um ihre Zugehörigkeit zu einer Duplikatsausfertigung nachweisen zu können. Nach dieser äußerlichen Eigenschaft wandte man das Wort Indent auch auf Vertragsurkunden und schließlich auf den Vertrag als solchen an.
Oft heißt es in den Indents ausdrücklich, daß der Indentor auf eine Vergütung oder einen Nachlaß, den der Fabrikant gewährt, keinen Anspruch hat.
Unter piece goods sind Baumwoll- und Wollwaren, die nach Stücken gehandelt werden — Massengüter des überseeischen Exportverkehrs — verstanden.
Demgegenüber setzen die Conditions of contract der Bombay Native Piece-Goods Merchants Association bestimmte prozentuale Vergütungssätze (verschieden nach der Warenart und dem Grade der Verspätung) fest.
Siehe den Wortlaut von Importverträgen unter den Nr. 3, 16, 17, 20, 28, 35, 70 und 73 in meinem Buche „Kaufverträge in Warenhandel und Industrie“, Berlin und Wien 1927. — Lit.: J. Hellauer, Das Kontraktwesen im englisch-überseeischen Importhandel, in Jahrb. d. Exportakademie, Wien 1903/4.
E. Wofram, Über Cif- und Costfracht-Geschäfte, in Zeitschr. f. Handelsw. u. Handelspraxis 1908
H. Großmann-Doeth, Das Recht des Uberseekaufs, Mannheim 1930. — Die International Law Association suchte durch Aufstellung von Einheitsregeln für den Uberseekauf, speziell für das Cif-Geschäft (z. B. der „Wassow Rules“ 1928) eine gerechte und gleichmäßige Gestaltung des Kontraktwesens im Uberseegeschäft herbeizuführen.
Der Broker übernimmt auch oft die Garantie, z. B. durch die Klausel „solvency guaranteed“.
Die von den Londoner Associations aufgestellten Kontraktformulare werden häufig unter gesetzlichen Urheberschutz gestellt, indem das Verlagsrecht in „Stationer’s Hall“, dem Sitze der Londoner Buchhändlerkorporation, eingetragen wird. Die Kontrakte tragen dann den Aufdruck „Entered at Stationer’s Hall, under the Copyright Act“.
Kleinere Variationen können auch durch dasselbe Vertragsformular ermöglicht werden, indem darin für einen einzelnen Vertragspunkt mehrere Abmachungen (eventuell durch Nummern oder Buchstaben unterschieden) zur Wahl gestellt werden. Die nicht gewählten Bestimmungen sind zu durchstreichen.
Auf Besonderheiten der Verhältnisse, die sich für englische Firmen bei VerkäufennachdemKontinent ergeben, nehmen manche englische Kontrakte Rücksicht. Zum Teil sind in Kontrakte, die auch für Abladungen nach England verwendet werden, Eventualbestimmungen für Verschiffungen nach dem Kontinent aufgenommen, zum Teil sind für die letzteren selbständige Kontrakte aufgestellt (z. B. in Liverpool ein Kontrakt für „American Cotton to Continental Ports“)- Es handelt sich hierbei vornehmlich darum, Schwierigkeiten, die sich gegenüber dem Absatz in England durch die direkte Ablieferung der Überseewaren nach Häfen, in denen der Verkäufer keinen Sitz hat, ergeben, zu begegnen. Darum wird auch durch diese besonderen Vertragsbestimmungen der kontinentale Abnehmer nicht selten schlechter als der englische gestellt, indem z. B. ein dem letzteren eingeräumtes Refüsierungsrecht dem ersteren verweigert oder keine so feste Gewichtsgarantie übernommen wird.
Sie beherrschen z. B. den internationalen Reis- und Jutehandel und spielen beim Getreide-und ölsaatenimport nach dem Kontinent noch immer eine hervorragende Rolle.
Hervorzuheben ist diesbezüglich die Aufstellung der „deutsch-niederländischen Getreide-Verträge“ sowie die Kontraktsammlung, die von der Chambre arbitrale et de conciliation pour grains et graines d’Anvers herausgegeben worden ist. Im Baumwollhandel haben die Kost-Fracht-Kontrakte der Bremer Baumwollbörse große Bedeutung erlangt. Besondere Kontrakte gibt es auch für den deutschen Ölsaatenimport.
Der Einfachheit halber wollen wir künftighin nur von Cif-Verträgen sprechen, sofern nicht für Kost-Fracht-Verträge Besonderes gilt.
Vgl. aus S. 222.
Vgl. S. 222. Die Mitteilung kann telegraphisch zu machen sein. Zeitfristen für dieselben pflegen vom Konnossementsdatum oder vom Tage der Ankunft der Verschiffungsdokumente in Europa an bestimmt zu werden. Für Wiederverkäufer kann die Anmeldefrist um ein kleines verlängert werden.
Maßgebend ist bei Cif-Verträgen gewöhnlich der letzte Tag der Entlöschung, seltener das Konnossementsdatum, bei Ankunftsverträgen der letzte Tag der Ablieferung. 2) Vgl. S. 195 und 198.
In den deutsch-niederländischen Getreide-Verträgen wurde übersetzt: „Gute Durchschnittsqualität der Verschiffungen zur Zeit und am Orte der Verladung“.
Keineswegs ist das Geschäft deshalb schon rechtlich ein Kommissionsgeschäft!
Dadurch, daß zum Verzugspreise fakturiert, zum höheren Preise zurückfakturiert wird, ergibt sich die Vergütungsdifferenz.
Die Jutekontrakte gewähren jedoch, sofern sich der Verkäufer mit der Lieferung nur verspätet, diesem eine Erstreckung der Verschiffungszeit bis zu einem Monat, wofür er aber eine Ermäßigung des Preises, stufenweise von Woche zu Woche steigend bis auf 5 %, vornehmen muß. Und nach den Liverpooler Cif-Kontrakten für amerikanische Baumwolle ist, wenn die Verschiffung zwar nicht vertragsgemäß, aber doch erfolgt ist, durch Arbitration zu bestimmen, ob,der Käufer das Verzugsrecht geltend machen darf oder die Ware mit einer Vergütung anzunehmen hat.
Nach den Bremer Baumwoll-Kontrakten muß dieses Verlangen innerhalb einer bestimmten kurzen Frist oder (bei Anmeldeverzug) unverzüglich geschehen, widrigenfalls der Käufer die angebotene Erfüllung annehmen muß oder, wenn die Anmeldung nicht in einer (um 14 Tage) prolongierten Frist vorgenommen wird, die Auflösung des Vertrages eintritt.
Für Zahlungsverzug ist die Gewährung einer Nachfrist von 24 Stunden bedungen.
Manchmal werden nur diese Verhinderungsursachen oder einige derselben aufgezählt und der Ausdruck Force majeure, der zu weitgehend ausgelegt werden könnte, vermieden.
In manchen Kontrakten wird nur vom Fall des Schiffsunterganges gesprochen.
Für erstere besteht ein Clearing u. a. an der Baumwollbörse in Liverpool, für letztere an der Getreidebörse daselbst.
In einigen Kontrakten des „Verbandes der deutschen Ölmühlen“ wird ebenfalls Londoner Arbitrage vorgesehen.
Letzteres geschah z. B. in den deutsch-niederländischen Verträgen, indem in denselben die Berufung an ein Oberschiedsgericht ermöglicht wurde, und in jenen Verträgen des „Verbandes der deutschen Ölmühlen“, die Berliner Arbitrage bedingen, ist die Organisation des Schiedsgerichtes nach englischer Methode vorgeschrieben.
So hat nach dem Gambler Arrival Contract der General Produce Brokers Association of London der Käufer den seinem parcel zugewiesenen seebeschädigten, erhitzten und gebrochenen Teil der Ware ohne Vergütung anzunehmen. Und wenn der Käufer nach dem Shell Arrival Contract derselben Vereinigung die Ware „ex ship“ übernehmen zu wollen erklärt, so erhält er keine Schadensvergütung des Verkäufers, sondern die Versicherungspolice von diesem ausgefolgt.
Die englischen Kontrakte sagen „out of condition“ gegenüber „sea damaged“.
Bei Getreide wird regelmäßig leichte, trockene Wärme ausgenommen.
Nach den Antwerpener Getreide-Kontrakten gilt das nur für „rye-terms“, während bei „sound delivered“ der Käufer keinen Vergütungsanspruch hat, dagegen die Ware refusieren kann.
So heißt es in den Londoner Importkontrakten für amerikanisches Mehl, daß die Versicherung geschlossen werden kann mit anerkannten amerikanischen underwriters oder Kompanien, die den Schaden auf Goldbasis in London zu zahlen sich verpflichten, oder mit anerkannten englischen Versicherern.
Doch kommen auch Annäherungen an die Zahlungskonditionen der Cif-Kontrakte vor, insbesondere bei engl. ex ship-terms, bei denen z. B. gelegentlich der vorerst nach dem Verschiffungsgewicht berechnete Betrag gegen Verschiffungsdokumente zu bezahlen ist.
Lit.: Ed. Jacobson, Terminhandel in Waren, Rotterdam 1889
C. J. Fuchs, Der Warenterminhandel, Leipzig 1891
Rießer, Die handelsrechtlichen Lieferungsgeschäfte, Berlin 1900
Meeker-Hundhausen, Börsentermingeschäfte (Short Selling), Berlin 1934
Herbert Braun, Das Baumwolltermingeschäft, Stuttgart 1936.
Spekulationen im engeren Sinn können sowohl mit Hilfe von Effektivgeschäften als auch mit Hilfe von Geschäften, die durch Differenzbegleichung zur Erfüllung gelangen Differenzgeschäfte), durchgeführt werden.
Margin, franz. marge, heißt Spielraum.
Certified Check ist ein solcher, den honorieren zu wollen, die bezogene Bank auf ihm selbst erklärt (so durch Unterschrift des Managers der Bank unter dem gedruckten Banknamen).
In Hamburg wurde die Warenliquidationskasse vor mehreren Jahren mit der Maklerbank, die im Effektengeschäft ungefähr dieselben Funktionen hatte, vereinigt. Seither heißt sie nur „Liquidations-Kasse“.
Nebenbei können Warenliquidationskassen auch als reine Abrechnungsstellen fungieren.
Z. B. wenn Konnossementsbelehnungen Terminverkäufe gegenüberstehen.
Für Kaffee und Zucker wurden in Hamburg keine Liquidationsscheine mehr ausgegeben. Man begnügte sich mit der Unterzeichnung eines entsprechenden Vermerks auf den Schluß-scheinen durch die Kasse.
Lit.: F. Schmidt, Liquidation und Prolongation im Effektenhandel, 2. Aufl. Leipzig 1923.
So wird ein Baumwollspinner, der Garn auf langfristige Lieferung verkauft und dabei den Verkaufspreis zum Tageskurs der Baumwolle kalkuliert hat, die Baumwolle selbst aber erst später einkaufen will (z. B. um Zinsenverluste und Lagerkosten zu ersparen sowie dem Lagerrisiko zu entgehen), das Risiko, daß der Preis der Baumwolle bis zu ihrem Einkauf steigt, dadurch ausschalten, daß er einstweilen Terminbaumwolle kauft. Bei Einkauf der für sein Garn tauglichen effektiven Baumwolle verkauft er dann wieder seine Terminbaumwolle (für den gleichen Termin, für den er sie gekauft hat).
Die im internationalen Zahlungsverkehr sich ergebende Ausgleichsarbitrage, die die Frage zu beantworten hat, auf welchem Wege eine auf ausländische Währung lautende Schuld am billigsten zu begleichen ist, oder auf welchem Wege die Einziehung einer ebensolchen Förderung das größte Erträgnis ergibt, ist entweder Anschaffungs- oder Verwertungsarbitrage.
So ist die sogenannte Reportarbitrage, wie sie im Bankgeschäft durchgeführt wird, eine Kombination zweier entgegengesetzter Differenzarbitragen zwischen denselben Plätzen und für dasselbe Verkehrsobjekt, doch für verschiedene Termine (für den ablaufenden und einen künftigen Termin).
Angenommen, die Termintype X notiere für denselben Termin am Terminmarkt A regelmäßig (z. B. wegen höherer Frachtspesen dahin bei der Einfuhr vom Produktionsland) um ½ höher als am Terminmarkt B. Eines Tages notieren nun aber beide Plätze 45. Der Arbitrageur sagt sich, daß bei dieser Kurskonstellation Arelativ zu niedrig gegenüber B notiere. Er kauft deshalb in A zu 45 und verkauft in B zu 45. Würde sich nun dadurch, daß der Preis in B auf 44½ sinkt, die normale Kursspannung wieder einstellen, so verkauft er in A zu 45 und kauft er in B zu 44½ zurück, beides für denselben Termin wie früher. Auf diese Weise hat sich in A keine Differenz, in B eine Gewinndifferenz von ½ ergeben, die nach Abzug der sämtlichen Spesen seinen Reingewinn darstellt. — Oder, erscheint dem Arbitrageur mit Rücksicht auf die Lage des Effektivmarktes sowie des Geldmarktes zwischen dem April- und Juni-Termin seines Platzes nur eine Höhemotierung des letzteren um 1/8 gerechtfertigt, notiert derselbe jedoch um 3/8 höher, dann kauft er per April und verkauft per Juni; würde später dadurch, daß der April-Termin um 1/8 steigt, der Juni-Termin um 1/8 fällt, die Spannung auf ein 1/8 zurückgehen, so verkauft er per April und kauft per Juni und verdient insgesamt ¼ (ohne Berücksichtigung der Spesen).
Siehe Seite 308.
E. Bacharach, Das Reportgeschäft, Berlin 1906 (hierin weitere Literaturangaben)
F. Schmidt, Liquidation und Prolongation im Effektenhandel, 2. Aufl., Leipzig 1923
Th. Ferjancic, Das Kostgeschäft, Wien 1914.
Französisch wird die Funktion des Kostneh’ners, das „Hereinnehmen“, mit reporter, die des Kostgebers, das „Ve rsorgen“ (der Ware), mit se faire reporter bezeichnet.
Der Ausdruck „leihen“ ist, nachdem hier Eigentumsübergang und in der Regel Bezahlung stattfindet, nicht richtig angewendet.
Mit dem Eintreten neuer Ware in den Verkehr sinken die Preise um den bis dahin in ihnen enthalten gewesenen Report.
Lit.: J. Moser, Die Lehre von den Zeitgeschäften und deren Kombinationen, Berlin 1875
M. Fürst, Prämien-, Stellage- und Nochgeschäfte, 2. Aufl., Berlin 1925.
Meist auch mit einer bestimmten Stunde bzw. mit Minuten — an den Börsen vielfach durch Glockenschlag in Erinnerung gebracht.
Im Warenhandel ist der Prämienerklärungstag häufig der 15. des dem Termin vorhergehenden Monats.
Die für dieselben in diesem Sinne auch verwendete Benennung „Fixgeschäfte“ ist zur Vermeidung einer Begriffsverwirrung besser zu unterlassen.
Beispiel: Bei einem laufenden Kurs von 48 und einer einfachen Prämie von 2 wäre die Preisform eines Vorprämiengeschäft 50/2 oder 50 dont (wovon) 2 (Prämie). Der Prämiengeber hat das Recht, zu 50 zu übernehmen und auf diese Weise seine Prämie durch die Bezahlung des höheren Kurses zu entrichten oder zu abandonnieren und nur die Prämie von 2 zu begleichen. 46/2 oder 46 dont 2 wäre die entsprechende Rückprämie. An Stelle des Tageskurses von 48 wird der um die Prämie von 2 niedrigere Verkaufspreis angesetzt.
Beispiel: 52/44 wäre die Stellage, die dem in obiger Anmerkung besprochenen Vor- bzw. Rückprämiengeschäft entspricht. Indem der Stellagekäufer zu 52 (statt zu 48, dem seinerzeit laufenden Kurs) beziehen oder zu 44 liefern kann, hat er auf jeden Fall dem Stellagekäufer die doppelte Prämie von 4 im Kurs zu vergüten.
Man nennt deshalb das Nochgeschäft teilweise auch Prämiengeschäft mit „m u ß“.
Beispiel: A verkauft im Mai statt zum Tageskurs von 48 zu 46 2/3 einen Schluß per Juli mit „einmal noch“. Einen Schluß zu 46 2/3 muß er jedenfalls zur Ablieferung bzw. Andienung bringen. Er kann aber, noch einen Schluß liefern zu wollen, erklären, der gleichfalls zu 46 2/3 zu berechnen ist.
Durch Gegengeschäfte vermag sich die Situation vollkommen zu verändern.
Der Caller hat gewöhnlich einen Stand inne, von dem aus er die Bietenden gut überblicken kenn. Vielfach findet der Call in besonderen Räumlichkeiten der Börse statt, in denen dann ein Podium für den Caller oder amphitheatralisch sich aufbauende Bankreihen oder Treppen für die Teilnehmer angebracht sein können. Zumeist übernimmt der Caller die zuerst ausgerufene Offerte, die damit, wenn keine günstigere gestellt wird, als Basis für den Call dient. Es kann aber auch die Preisgrundlage für den Call durch den Caller selbst geboten werden, indem er zuerst meist in Anlehnung an den Schiußkurs des vorhergehenden Calls, einen höheren Verkaufs- und einen niedrigeren Kaufskurs (Brief- und Geldkurs) ausruft.
An der Liverpooler Getreidebörse entscheidet der Caller; gegen sein Urteil gibt es aber noch eine Berufung an die anwesenden Mitglieder der Corn Trade Association, deren Majoritätsabstimmung vom Caller mit endgültiger Wirksamkeit festgestellt wird. Nach gleichartigen Prinzipien pflegt man an den amerikanischen Börsen vorzugehen.
Hat jemand beispielsweise den Preis durch Überbieten stark in die Höhe getrieben, dann muß er nicht nur zu diesem Kurs einen Schluß übernehmen, er muß, soll der Kurs als Schiußkurs zur Notierung gelangen, zur Übernahme sämtlicher Schlüsse, die zu diesem Kurs angeboten werden, bereit sein. Allerdings, repräsentiert der Betreffende ein maßgebendes Haus, oder handeln mehrere im Einverständnis, dann gelingt es auch oft, den Markt einzuschüchtern und auf diese Weise das Ziel mit geringen oder auch gar keinen Opfern zu erreichen. Überdies vermag ein Kommissionär, der Aufträge in Händen hat, bis zur Höhe dieser Aufträge die gebrachten Kursopfer in Verletzung seiner Pflichten auf seine Kommittenten zu überwälzen.
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1950 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Hellauer, J. (1950). Der Kaufvertrag. In: Welthandelslehre. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-12912-7_4
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-12912-7_4
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12517-4
Online ISBN: 978-3-663-12912-7
eBook Packages: Springer Book Archive