Zusammenfassung
Da die Sonderverwahrung bei den Kassenvereinen nur eine völlig untergeordnete Rolle spielt, soll im Rahmen dieser Darstellung nur auf die Girosammelverwahrung eingegangen werden. Die Sammelverwahrung von Wertpapieren durch die Kassenvereine erfolgt in der Weise, daß die von den Kontoinhabern eingelieferten Effekten ungetrennt von den Beständen anderer Kontoinhaber und etwaigen eigenen Beständen ein und desselben Wertpapiers aufbewahrt werden. Die Summe aller von einem Kassenverein im Girosammeidepot verwahrten Wertpapiere ein und derselben Art, z. B. Aktien des Volkswagenwerkes, nennt man Sammelbestand. Mit dem Zeitpunkt der Einlieferung von Aktien durch einen Kontoinhaber in einen bei einem Kassenverein geführten Sammelbestand geht das bisherige Alleineigentum des Kontoinhabers bzw. dessen Depotkunden an den durch Nummern genau identifizierbaren Stücken unter und wird zum Miteigentum nach entsprechenden Bruchteilen an dem durch die Einlieferung erhöhten Sammelbestand.
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Delorme, B.H. (1964). Sammelverwahrung von Wertpapieren. In: Wertpapier Taschenbuch. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-12901-1_33
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-12901-1_33
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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