Zusammenfassung
Der Versicherungskaufmann muß auch einige Kenntnisse von den Sonderbestimmungen haben, die die ZPO über Wertpapiere enthält. So muß er z. B. wissen, auf welchem Wege der Versicherer schnell zu seinem Geld kommt, wenn ein in seinem Besitz befindlicher Wechsel oder Scheck nicht eingelöst worden ist. Hat der Versicherer bereits eine ausgeklagte Forderung gegen seinen Versicherungsnehmer oder einen anderen Schuldner und ist der Schuldner im Besitz von Wertpapieren, so taucht die Frage auf, wie die Zwangsvollstreckung in solche Urkunde zu betreiben ist5.
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Vgl. im übrigen auch RLV. IX.
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Sieg, K. (1991). Verfahrensrecht. In: Wertpapierrecht. Gabler-Studientexte, vol 17. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-12895-3_11
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Print ISBN: 978-3-663-12508-2
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