Zusammenfassung
Eine steuerliche Betriebsprüfung im heutigen Sinne hat es vor dem ersten Weltkrieg nicht gegeben. Die Einkommensteuer und die Vermögensteuer wurden unter anderen Steuerarten damals von den deutschen Einzelstaaten verwaltet. Die Festsetzung der preußischen Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer (= Vermögensteuer) erfolgte beispielsweise durch Veranlagungskommissionen. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hatte das Recht, die Steuerpflichtigen persönlich zu vernehmen, Einsicht in die Bücher der Steuerpflichtigen und in Akten, Urkunden usw. der Behörden mit Ausnahme der Sparkassen zu nehmen. Er hatte ebenso wie die Kommission das Recht der Zeugenvernehmung. Bucheinsichten wurden in beschränktem Umfange bei der Beanstandung von Steuererklärungen (nur bei Einkommen über 3 000 Mark), meistens jedoch nur im Rechtsmittelverfahren und im Strafverfahren vorgenommen. Die Geschäftsbücher wurden meistens an Amtsstelle eingesehen und geprüft. Selten begab sich der bei der Veranlagungskommission tätige Steuersekretär in das Geschäftslokal des Steuerpflichtigen. Es wurden auch freiberuflich tätige Bücherrevisoren mit der Durchführung der steuerlichen Prüfung beauftragt. Einen Prüfungsapparat und eine planmäßige Prüung im heutigen Sinne has es nicht gegeben.
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Literatur
Jetzt gültig: Reichsabgabenordnung vom 22. 5. 1931 (unter Berücksichtigung der später ergangenen Änderungen) und ihre Nebengesetze sowie die dazu ergangenen Verordnungen, Handausgabe, herausgegeben vom Bundesminister der Finanzen, Bonn, Bundesdruckerei.
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Tomscha, V. (1953). Die steuerliche Betriebsprüfung im allgemeinen. In: Wie prüft das Finanzamt?. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-12881-6_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-12881-6_2
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12506-8
Online ISBN: 978-3-663-12881-6
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