Zusammenfassung
Kontokorrent bedeutet jede laufende Rechnung, welche über die zwischen zwei Geschäftsfreunden abgeschlossenen Geschäfte geführt wird. Im juristischen Sinn liegt ein Kontokorrent erst dann vor, wenn die aus dem Geschäftsverkehr mit einem Kaufmann entstehenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabständen durch Feststellung und Verrechnung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden. (§ 355 HGB.) Die einzelnen gegenseitigen Forderungen können also weder selbständig geltend gemacht, noch aufgerechnet werden. Sie sind vielmehr Rechnungsposten, die bis zum Abrechnungstag als gestundet gelten. Wird am Schluß einer Rechnungsperiode die vom Kontoführer vorgenommene Abrechnung vorn Kontoinhaber anerkannt, so gelten die Einzelforderungen als getilgt, und nur der sich ergebende Soll- oder Habensaldo besteht als einziger Schuld- oder Forderungsposten weiter. Die Bedeutung des Kontokorrents besteht also darin, daß die sich aus den geschäftlichen Beziehungen ergebende Abrechnung durch periodische Feststellung eines einzigen Postens vereinfacht wird.
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Kalveram, W. (1956). Kontokorrentrechnung. In: Wirtschaftsrechnen. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-12857-1_7
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