Zusammenfassung
Das öffentliche Vergabewesen hat in Deutschland mit Wirkung vom 1.1.1999 eine veränderte rechtliche Struktur erhalten, welche unter anderem mit der Umsetzung europäischen Rechts in Zusammenhang stand100. Brachte man früher die Thematik von Ausschreibungen vor allem mit Grundsätzen des öffentlichen Haushaltsrechts in Verbindung, so ist der Blick jetzt stärker auf die wettbewerbsrechtliche Komponente gerichtet. Es ist nicht nur eine Äußerlichkeit, daß die Materie ihren Platz nunmehr im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gefunden hat. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen soll von gewissen Schwellenwerten an im Rahmen eines förmlichen Verfahrens stattfinden, welches es den potentiellen Interessenten möglich macht, sich um den Auftrag zu bewerben. Zunächst soll der Vorgang durch eine Ausschreibung öffentlich gemacht werden. Alsdann ist nach einer Sichtung und Gewichtung der Gebote eine Entscheidung zu treffen. Gestärkt worden ist vor allem die rechtliche Position der Bewerber um einen öffentlichen Auftrag. Die interessierten Unternehmen haben jetzt einen Anspruch darauf, daß der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 VII GWB). Gegebenenfalls kann ein zunächst übergangenes Unternehmen also doch noch seine Beteiligung durchsetzen101 Die Nichtberücksichtigung beim Zuschlag kann auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Für all dies ist jetzt ein förmliches Nachprüfungsverfahren vorgesehen (§§ 102 ff GWB).
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Literatur
Näheres zur Entwicklung bei Boesen (I.), Einleitung Rdn. 157–160; Dreher, in: Immenga-Mestmäcker, Rdn. 33–59 vor §§ 97ff.; Prieß S. 58–64, Byok-Jaeger, Einführung Randn. 2–2lsowie Heiermann-Ax, Einführung (A) S. 20–28.
Wichtig ist insoweit das Urteil des EuGH vom 28.10. 1999, durch welches klargestellt wird, daß die übergangenen Bieter die Gelegenheit erhalten müssen, den Zuschlag als solchen mit Rechtsmitteln anzugreifen. Der Zuschlag ist also von dem nachfolgenden Ausführungsvertrag rechtlich zu trennen. Vgl. hierzu die Ausführungen von Boesen (I.) („Aktuelle Ergänzung”) und von Höfler S. 11–12.
Höfler S. 11; Boesen (I.), Einleitung Randn. 157–160; Dreher, in: ImmengaMestmäcker, Rdn. 31 vor §§ 97 ff spricht von einer Aufteilung der Vergaben in zwei Welten..
Vgl. wiederum Höfler S. 11 und Byok-Jaeger, Einführung, Randn. 61–86.
Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A, Ausgabe 2000, in der Neufassung vom 17.8.2000 (BAnz Nr. 200a vom 24.10.2000). Identisch ist insoweit der Wortlaut im Abschnitt 1 („Basisparagraphen“) und im Abschnitt 2 („Bestimmungen nach der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie und der EG-Dienstleistungsrichtlinie”).
Vgl. hierzu die Ausführungen und Nachweise bei Boesen (I.), § 101 GWB, Randn. 78–120; ferner Höfler S. 15–16 sowie Dreher (I.) S. 94–97. Deutlich in diese Richtung auch OLG Düsseldorf 18.10.2000, NVersZ 2001 S. 137–142.
Das klingt bereits an in § 3 Abs. 4 Buchst. h VOL/A.
Das Beispiel findet sich bei Höfler S. 16.
In der Tendenz auch Dreher (I.) S. 96–97. Deutlich jetzt auch OLG Düsseldorf, NVersZ 2001 S. 137–142.
Zahlen über europaweite Vorgänge — im Vergleich etwa zur Baubranche — bei Müller, Udo S. 56–59.
Die Angaben stammen vom Veranstalter.
Das entspricht auch den bereits genannten „Empfehlungen für die Organisation großer Ausstellungen“ unter 3.2.
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung — VgV-) vom 9.1.2001 (BGBl I S. 110).
Zahlenangaben bei v. Gehren, FAZ 23.1.1989; ferner Reupke S. 586. Weitere Zahlen auch in L’ARGUS vom 12. 3. 1993.
Über das relativ bescheidene Gewicht von europaweiten Versicherungsausschreibungen im Vergleich etwa zur Bauwirtschaft vgl. die Zahlen bei Müller, Udo S. 57.
So hat ein bedeutendes städtisches Museum in Deutschland seinen Bestand im geschätzten Wert von einer Milliarde DM nur zu einem Zehntel versichert und liegt mit seiner Jahresprämie weit unter dem Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung. Auch für die in Berlin befindliche „Sammlung Berggruen“ sind einmal unverbindliche Schätzungen vorgenommen worden, und selbst hier wäre der Schwellenwert bei einer Teilversicherung auf Erstrisiko-basis allenfalls knapp erreicht worden.
So etwa der Formularvertrag der Stiftung Preußischer Kulturbesetz für Leihgaben.
Das ist unter IV. 2 näher erläutert.
Das wurde dem Verf. gegenüber von Mitarbeitern eines Landesrechnungshofes für möglich erklärt.
Vgl. dazu jetzt auch das Urteil des EuGH vom 28.10.1999 und dazu die „Aktuelle Ergänzung“ bei Boesen (I.) sowie Höfler S. 11–13.
Die in der Praxis einheitlich verwendeten „Bestimmungen für die laufende Versicherung“ verbinden das Deklarationsrecht zugleich mit einer Deklarationspflicht.
Zu den Optionen vgl. Boesen (I.) Rndn. 49 zu § 99; Dreher, in: ImmengaMestmäcker, Rdn. 12–13 zu § 99. Auf den Versicherungsbereich bezogen auch Höfler S. 20–22.
Vgl. etwa die Sachverhalte, welche den Entscheidungen des OLG Rostock (VersR 1999 S. 1511–1513) und des OLG Düsseldorf (NVersZ 2001 S. 137–142) zugrunde lagen.
Die Zusammenhänge sind dargestellt bei Müller-Stiller S. 1060–1064 und bei Teichler (II.) S. 295–297; vgl. auch Klar S. 39–49.
Es heißt in § 2 Abs. 2 VOL/A „Bei der Vergabe von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden“.
Vgl. die ausführliche Übersicht bei Dreher (I.) S. 83–123; Boesen (II.) S. 10631071; Fleischer S. 204–209 und Werber (II.) S. 1313–1325.
So insbesondere auch OLG Düsseldorf 18.10.2000, NVersZ 2001 S. 137–142. In der Sache ebenso OLG Rostock 29.9. 1999, VersR 1999 S. 1511–1513.
In diesem Sinne insbesondere auch OLG Düsseldorf 18.10. 2000, NVersZ 2001 S. 137–142.
OLG Rostock 29.9.1999, VersR 1999 S. 1511–1513 mit Anm Dreher S. 15131514 = NVersZ 2001 S. 143–144; der Beschluß ist auch abgedruckt in: Forum Vergabe e.V. (Anhang I). Im Fall des OLG Düsseldorf 18.10.2000, NVersZ 2001 S. 137–142 war es noch zur Einschaltung eines weiteren Versicherungsmaklers gekommen, der den Vorschlag des Maklers — diesmal als Sachverständiger-nochmals auf seine Schlüssigkeit prüfen sollte. Das reichte dem OLG nicht aus. Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 4 Stunden sei für eine fundierte sachverständige Überprüfung nicht ausreichend gewesen.
Zu diesem Aspekt Müller, Udo S. 64–67.
Auch Müller, Udo S. 64–67, der einer Befassung von Maklern mit Ausschreibungsvorgängen kritisch gegenübersteht, erkennt, daß bei den vorrangig in
In dieser Richtung insbesondere Dreher (I.) S. 109–110 und Müller, Udo S. 66. Dagegen etwa Teichler (I.) S. 78–80.
Die Spielräume für echte Makleraufgaben auch im Vergabeverfahren betont u.a. Fleischer S. 204, 207–208.
Das wird besonders betont von Teichler (II.) S. 295–297; vgl. auch Werber (II.) 5.1313–1325.
Das OLG Rostock und das OLG Düsseldorf (NVersZ 2001 S. 137–144) arbeiten insoweit noch mit einer Beweislastumkehr zu Lasten des Maklers. Dagegen z.B. Boesen (II.) S. 1063–1071.
Auf diese weist Teichler (II.) S. 295–297 betont hin; vgl. auch Werber (II.) S. 1322.
Darauf weist Müller-Stiller S. 1060–1064 hin. Insofern wäre die im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf beantragte — aber abgelehnte-Vorlage an den EuGH nicht abwegig gewesen.
Hier sieht auch Fetzer S. 1311–1320 das verbleibende „Restproblem“.
So z.B. Bruck-Möller, Anm 73 vor § 43 VVG; Teichler (I.) S. 80.
Zu anderen möglichen Herleitungen eines Courtageanspruchs vgl. PrölssMartin, Rdn. 28–30 im Anhang zu §§ 34–48 m.w.N.
Zur Entwicklung und zu den Gründen hierfür vgl. Scheiper S. 55–57.
Gegen das Bestehen eines Gewohnheitsrechtssatzes z.B. jetzt auch OLG Düsseldorf (NVersZ 2001 S. 137–142).
Im Grunde geht es um das Verbot eines „ venire contra factum proprium“.
Wiederum würde sich das ganze Problem nicht stellen, wenn der Versicherungsnehmer, der einen Makler einschalten möchte, diesem direkt eine Vergütung schuldet. Die Versicherer könnten dann durchgehend mit Nettoprämien operieren. Hierzu näher oben unter C. I.
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Gärtner, R. (2002). Die Ausschreibung von Versicherungsbedarf. In: Handbuch des Museumsrechts X. Berliner Schriften zur Museumskunde, vol 10. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-12433-7_4
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