Zusammenfassung
Wer als Museumsleiter, Privatsammler oder Galerist den Abschluß eines Kunstversicherungsvertrages oder eine Änderung des bisherigen status quo in Erwägung zieht, wird sich vielfach mit einem sehr prosaischen Anfangsproblem konfrontiert sehen. Es geht darum, einen kompetenten Ansprechpartner zu finden. Vielfach kursieren in den beteiligten Kreisen gewisse Namen, wobei immer wieder unterschiedslos die Firmen von Kunstversicherern neben denen von Kunstversicherungsmaklern erscheinen. Für viele ist das ein nicht sonderlich zu beachtender Unterschied. Der Hausmakler eines Museums ist für dieses leicht „der Versicherer“, und diesem Bild wird auch dadurch Vorschub geleistet, daß sich auf Ausschreibungen von Versicherungsbedarf neben Versicherern immer wieder auch Makler als Anbieter melden, nicht selten ohne einen dahinter stehenden Versicherer überhaupt namhaft zu machen. Gibt es einen Vertrag mit einem Makler, wird der Versicherungsnehmer selten etwas von seinem Versicherer hören. Im Zweifel werden Prämienzahlungen, Mitteilungen, Schadensabwicklungen usw. über den Makler geleitet42.
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Literatur
In den Verträgen finden sich vielfach sog. „Maklerklauseln“, etwa mit Formulierungen wie: „Der gesamte Geschäftsverkehr zu diesem Vertrag wird über die X-GmbH abgewickelt”.
Das war nicht immer so, entspricht aber inzwischen einem auch international gefestigten Brauch. Eine Übersicht über die Entwicklung und deren Ursachen findet sich bei Möller (I.) S. 161–164.
Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadensversicherung vom 17.8.1982 (BGBl I S. 1243 ). Europa-und verfassungsrechtliche Bedenken bei Dreher (II.) S. 1–11, allerdings speziell auf die Lebensversicherung bezogen.
Vgl. die kurze Übersicht über die Makleraufgaben bei Klar S. 44–49 und bei Hübener S. 120–123 sowie bei Brinkmann S 65–77.
Zu diesem Aspekt Groh S. 95, 109–111 sowie Biagosch S. 31, 41–45.
Oft wird von einem Gewohnheitsrechtssatz gesprochen. Vgl. etwa Teichler (I.) S. 71–80; ablehnend aber z.B. kürzlich das OLG Düsseldorf in einem Beschluß vom 18.10.2000 (NVersZ 2001 S. 137–142).
Vielfach wird es Rahmenverträge zwischen Versicherern und Maklern geben, aus welchen sich die Details ergeben. Aber auch wo das einmal nicht der Fall ist, kann ein Versicherer nicht einerseits ein Maklergeschäft übernehmen wollen, sich zugleich aber der üblichen Courtagelast zu entziehen versuchen. Ob das bei vergaberechtlich gebotenen öffentlichen Ausschreibungen anders ist, wird unter D. V. zu erörtern sein.
Das entspricht auch der Position der Aufsichtsbehörde, die sich insoweit auf die Judikatur des Bundesgerichtshofs stützt (VerBAV 1996 S. 222). Es gibt hier jedoch noch viele offene Fragen. Vgl. zu allem Hübener S. 115–135, der für die Zukunft eine Zunahme der Versicherungsberatung gegen feste Honorare prognostiziert.
Besonders pointiert Meyer, Hans Dieter S. 1–9. Das ist auch die Rechtfertigung für die sog. GruppenfreistellungsVO (EWG) Nr. 3932/92 vom 21.12.1992 (ABI. Nr. L 398 vom 31. 12. 1992 ).
Scheiper S. 101 spricht insoweit zutreffend von einem Strukturdefizit im derzeitigen Vergütungssystem.
Zur Entwicklung wiederum Möller (I.) S. 161–164.
Scheiper S. 30; z.T. will man dem Makler sogar gewisse „Ersatzfunktionen“ zuweisen, die früher in den Aufgabenbereich der Staatsaufsicht fielen; zu diesem Aspekt wiederum Groh S. 109–110.
Ganz in diese Richtung geht auch die mehrfach zitierte Schrift von Scheiper.
Überlegungen in dieser Richtung wiederum bei Farny S. 87–88. Ferner Gum-bel S. 524.
So die Sachverhaltsvorgabe eines vom OLG Rostock entschiedenen Falles (Beschluß vom 29.9.1999,VersR 1999 S. 1511–1513 mit Anm Dreher S. 1513–1514; abgedruckt auch in NVersZ 2001 S. 143–144 ).
OLG Rostock, VersR 1999 S. 1511–1513; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, NVersZ 2001 S. 137–142.
So etwa § 2 des Vertragsformulars, welches die Stiftung Preußischer Kulturbesitz verwendet, wenn sie sich als Leihgeber betätigt.
Prölss-Martin, Rdn. 3–4 zu § 43 VVG. Es gibt allerdings Grenzfälle; vgl. wiederum Prölss-Martin Rdn. 12–14 zu § 43 VVG.
Taupitz (II.) S. 678 nennt den Fall, daß ein Versicherer den Makler mit Formularen ausgestattet und ihn ermächtigt hat, diese auszufüllen und entgegenzunehmen.
So haben es Gerichte neuerdings öffentlichen Auftraggebern untersagt, Makler mit der Durchführung von Ausschreibungen zu betrauen, weil eine „selbstlose“, objektive Beratung nicht sichergestellt sei; vgl. etwa OLG Rostock, VersR 1999 S. 1511–1513 und OLG Düsseldorf, NVersZ 2001 S. 137–142. Zu dieser Thematik näher unten unter D. V.
Vgl. hierzu das Buch von Smith, Auctions — The Social Construction of Value (1990).
Es war bereits von dem sog. Zocher-Tarif die Rede. Eine andere Frage ist natürlich, inwieweit sich die Praxis immer danach richtet.
Terminologisch spricht man von einer Maklerklausel vor allem dort, wo Verträge mit Versicherern vorsehen, daß die gesamte geschäftliche Abwicklung über einen bestimmten Makler erfolgen solle. Insofern könnte man hier u.U. von Maklerbedingungen sprechen. Da es sich jedoch — anders als bei Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht um systematisch angelegte Vertragsmuster handelt, sondern um eher verstreute Einzelregelungen, wird im folgenden von Maklerklauseln gesprochen. Auch die Versicherer verwenden neben ihren AVB immer wieder auch ergänzende „Klauseln“.
Vielfach nehmen Ausschreibungen ausdrücklich auf bestimmte DIN Normen Bezug. Auch nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A ist die Leistung „eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, daß alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können“.
Wenn Kunden etwa große Warenhäuser aufsuchen, um sich einen Überblick über die wichtigsten Angebote bzw. Anbieter zu verschaffen, dann führt das nicht zum Abschluß eines Maklervertrages im hier erörterten Sinne.
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Gärtner, R. (2002). Der Zugang zum Kunstversicherungsmarkt. In: Handbuch des Museumsrechts X. Berliner Schriften zur Museumskunde, vol 10. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-12433-7_3
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