Zusammenfassung
Wird der Rechtsstreit von einer höheren Instanz an eine untere zurückverwiesen, so dass zum zweiten Mal in derselben Instanz prozessiert wird, oder wird vor dem falschen Gericht verhandelt, dann aber an das zuständige verwiesen, wo dann wieder verhandelt wird, so steht den doppelten Verhandlungsgebühren eigentlich § 13 II 2 BRAGO entgegen: Nach dieser Vorschrift darf pro Instanz grundsätzlich nur eine Kostenrechnung erstellt werden, d. h. dieselbe Gebühr (hier: Verhandlungsgebühr) darf in derselben Instanz nur einmal berechnet werden. Hier greifen die §§ 14 und 15 BRAGO ein, die den § 13 II 2 BRAGO modifizieren und unter bestimmten Voraussetzungen die Berechnung mehrerer gleichartiger Gebühren in derselben Instanz ermöglichen.
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Roeser, K. (2001). Die Gebühren bei Zurückverweisung und Verweisung (§§ 15, 14 BRAGO). In: Fachkunde. Abschlussprüfung für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11953-1_22
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-11953-1_22
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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