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Das politische System auf kommunaler Ebene

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Part of the book series: Forschung ((FPOLIT,volume 54))

Zusammenfassung

In den siebziger Jahren ging unter der Regierung Kreisky ein Modernisierungs- und Demokratisierungsschub durch die Zweite Republik. Kommunalpolitik wurde im Gefolge der 68er Bewegung als ein bis dahin brachliegender Freiraum für eine nachhaltigere Demokratisierung der Gesellschaft verstanden, nachdem sie jahrzehntelang vorrangig als Verwaltungshandeln begriffen wurde, wobei allerdings hinzugefügt werden muß, daß diese Diskussion im deutschen Sprachraum vorrangig in der Bundesrepublik geführt wurde. Das Aufkommen neuer Parteien und kommunaler Bürgerinitiativen bewirkte in den Großstädten eine genuine Politisierung der Kommunalpolitik. Damit begannen auch kommunalpolitische Fragestellungen und Problemperspektiven für die Politikwissenschaft interessant zu werden. Die vertikale Teilung staatlicher Macht in Bund, Lander und Gemeinden wurde nicht mehr nur als reines Kontrollinstrument verstanden, sondern nunmehr auch als mögliche Quelle politischer Innovationen interpretiert. In der Entwicklung neuer Lösungen bzw. Lösungsansätze für bestehende Probleme und Unvollkommenheiten liegt der gesamtgesellschaftliche Nutzen von Konkurrenz unter festen Rahmenbedingungen — gleichgültig, ob sie nun am Güter-, Dienstleistungs- oder Wählerstimmen-markt stattfindet, das Prinzip bleibt stets dasselbe. Die Überschaubarkeit gegebener Situationen und die vermeintlich geringere Komplexität der Problemstellungen lassen Kommunalpolitik als geeignetes, geradezu ideales Labor für Innovationen in zahlreichen Politikbereichen erscheinen.

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Literatur

  1. Max Weber (1972: 822) zitiert nach Ucakar 1985: 13.

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  2. Ucakar 1985: 14; vgl hierzu auch Ucakar/Welan 1978: 5–30.

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  3. Als weitere solcher politisch-gesellschaftlicher Institutionen wären etwa die ständestaatlichen Konzeptionen von Teilen des christlichsozialen oder die rätedemokratischen Bestrebungen von Teilen des sozialdemokratischen Lagers zu nennen.

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  4. Der Kremsierer Verfassungsentwurf wurde zwischen dem 22. 11. 1848, dem Datum der Verlegung des Reichstages nach Kremsier, und Anfang März 1849 ausgearbeitet.

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  5. Während sich die größeren Städte ihre Autonomie im Zuge der Revolution zumeist selbst „nahmen“, leitete erst das provisorische Gemeindegesetz die Gemeindeselbstverwaltung auf dem Lande ein.

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  6. Ucakar (1985: 281) verweist hier auf Klabouch 1968: 139.

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  7. Ucakar (1985: 282) mit Verweis auf Klabouch 1968: 133.

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  8. Für Statutarstädte gilt diese Entwicklung nicht in vollem Ausmaß: deren Wählerbasis wurde in den 80er und 90er Jahren des 19. Jahrhunderts nach und nach erweitert. Ucakar 1985: 285. Ucakar 1985: 286.

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  9. Drei privilegierte Wahlkörper, deren Wählerschaften nach Berufs-, Bildungs-und Einkommenskategorien abgestuft waren, mit je 46 sowie ein allgemeiner Wahlkörper mit bloß 20 Mitgliedern, von denen jeder Bezirk ein Mitglied zu wählen hatte; mindestens dreijähriger Seßhaftigkeit in Wien; österreichische Staatsbürgerschaft; männlich und mindestens 24 Jahre alt. Ucakar 1985: 564.

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  10. Der Landesgesetzgeber hat hierbei lediglich den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG sowie die der Bundesverfassungsgesetzgebung unterliegende Einrichtung von Gebietsgemeinden nach Art. 120 B-VG zu beachten. 154 Art. 118 Absatz 2 B-VG.

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  11. Wagener (1977: 56 ff.) zitiert nach Naßmacher/Naßmacher 1979: 13.

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  12. Offe (1975: 307) zitiert nach Naßmacher/Naßmacher (1979: 12–13, Hervorhebungen vom Verfasser).

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  13. Offe (1975: 306) zitiert nach Naßmacher/Naßmacher (1979: 12–13). Dasselbe Argument verwendet auch Rössel (in: Klaus/Rössel/Bischoff 1995 (Hrsg.): 3–31).

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  14. Pelinka (1977: 184) mit Verweis auf Offe (1975: 303–309).

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  15. Pelinka 1977: 184. Loewenstein (1975) formulierte ein funktionenbezogenes Konzept der horizontalen Gewaltenteilung: (1) politische Grundentscheidung, (2) Ausführung der politischen Grundentscheidung und (3) politische Kontrolle.

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  16. Lediglich eine scheinbare Ausnahme von diesem Prinzip der Einheitsgemeinde bilden die Gemeinden mit eigenem Statut, die noch zusätzlich die Aufgaben einer Bezirksverwalt ungsbehörde wahrnehmen; vgl. Neuhofer 1992: 777.

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  17. Mit der Ausnahme der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung laut Art. 118 Abs. 4 B-VG. Neuhofer 1994: 32.

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  18. Daß der Gemeinde außerhalb des aufsichtsbehördlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren diese Parteistellung nicht zugestanden wird, betrachten Österreichischer Städtebund und Österreichischer Gemeindebund als Mangel bei der Verteidigung der Gemeindeselbstverwaltung an (vgl. Neuhofer 1992: 782).

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  19. Ebenso unterliegen der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof deren mindestens 50Prozentige Beteiligungen an Unternehmen sowie kleinere Gemeinden auf Antrag der Landesregierung. Bezüglich der Aufgaben der Gemeindeorgane siehe Funk 1991: 175.

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  20. Die Bürgermeisterdirektwahl erforderte eine ausdrückliche verfassungsgesetzliche Ermächtigung, da sie nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs im Widerspruch zum System der parlamentarisch-demokratischen Organkreation steht; eine solche explizite verfassungsgesetzliche Ermächtigung erfolgte mit der Novelle zum B-VG BGBI. 504/1994.

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  21. Nach Art. 119 Abs. 4 kann der Bürgermeister auch wegen Gesetzesverletzungen im eigenen Wirkungsbereich bzw. der Nichtbefolgung von Verordnungen oder Weisungen des Bundes oder des Landes in Rahmen des übertragenden Wirkungsbereiches von der Bundesregierung oder Landesregierung seines Amtes enthoben werden. Seine Mitgliedschaft im Gemeinderat bleibt davon jedoch unberührt.

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  22. Naßmacher/Naßmacher (1979: 166, Anm. 392) lehnen dies für die Bundesrepublik Deutschland ab und sprechen demgegenüber von „parlamentsähnlich arbeitenden Gremien“. Dagegen betrachtet Yvonne Ott (1994) zumindest die hessischen Gemeinderäte als Kommunalparlamente. Siehe hierzu Ott 1994: 138 ff.

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  23. Dem war nicht immer so: Bis in die 70er Jahre vertraten Autoren die Auffassung, bei der kommunalen Selbstverwaltung im allgemeinen und dem Gemeinderat im besonderen handle es sich primär um Institutionen der Verwaltung. So beschreibt Ernst Forsthoff in seinem Lehrbuch des Verwaltungsrechts die Aufgabe des Gemeinderats für die Bundesrepublik Deutschland mit folgenden Worten: „nicht,politische Willensbildung, sondern die sachgerechte Erledigung [der] örtlichen Verwaltungsangelegenheiten’ sei Aufgabe der Gemeindevertretung“ (Forsthoff 1973: 536, zitiert nach Ott 1994: 113) Und Hans Klüber spricht von der Gemeindevertretung als der „höchsten Verwaltungsspitze” (Klüber 1971: 73). Solchen Funktionsbeschreibungen der Gemeindevertretung liegt die Prämisse zugrunde, daß eben diese Gemeindevertretung zum einen lediglich verwaltend — und das heißt: unpolitisch — tätig ist, zum anderen, daß Verwaltung allgemein als unpolitisch anzusehen ist.

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  24. Wimmer (1989: 34) zitiert hier Frey/Nassmacher (1975: 195).

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  25. Tiroler Gemeindewahlordnung (LGBI. für Tirol 79/1991).

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  26. Bezüglich der Bedeutung politischer Parteien in repräsentativ-demokratisch verfaßten Systemen siehe Kelsen 1974 und Pelinka 1976.

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  27. So etwa Ziebill 1972: 53 ff; Ellwein 1971: 18. Auf das Begriffspaar Sach- und Parteipolitik wird im empirischen Teil noch näher eingegangen. Naßmacher 1972: 63–64.

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  28. Die Stärke von Vereinen/Verbänden richtet sich nach ihrer Mitgliederzahl, ihrem finanziellen Potential, ihrem sozialen Prestige, ihrem Informationspotential und nach ihrer Möglichkeit, über Störpotential zu verfügen, d.h. Ressourcen, deren Verweigerung Verzicht auf kommunalen output bedeutet. Zudem hängt ihr Einfluß von den zur Diskussion stehenden issues,den entgegenstehenden politischen Kräften sowie dem Organisationsgrad des Vereines/Verbandes ab.

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  29. BGBl. 404/1975. Demgegenüber widmet sich das Parteiengesetz der Bundesrepublik Deutschland ausführlich den Funktionen politischer Parteien für das politische System.

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  30. Allerdings sinken die Chancen solcher Akteure mit der Größe der Gemeinden und ihrer zentralörtlichen Funktion. Ebenso lassen sich aber auch regionale Unterschiede in der Ausprägung lokaler Parteiensysteme feststellen: So sind etwa Namens-und Bürgerlisten im Westen Österreichs wesentlich stärker vertreten als im Osten. Naßmacher 1972: 40 ff.

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Hämmerle, W. (2000). Das politische System auf kommunaler Ebene. In: Zwischen Konkurrenz und Konsens. Forschung Politikwissenschaft , vol 54. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11928-9_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-11928-9_4

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8100-2545-6

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