Zusammenfassung
In Vorlesungen und Diskussionen mit Kollegen und Studierenden naturwissenschaftlicher, technischer, aber auch geisteswissenschaftlicher Disziplinen kommt sich der rechtswissenschaftliche Akteur häufig als Randfigur oder Zaungast vor, der mit Staunen das breite Panorama der Begriffsbildung der jeweiligen Fachrichtungen betrachtet, die entwickelt werden, um die neue Welt der Informationstechnologien, die zu einer ganz veränderten Wissensordnung führen (sollen?), auch in wissenschaftlicher Hinsicht zu erfassen. Ein solches Gefühl hat die Verfasserin auch beim Abschlusskolloquium für Helmut Spinner am 22./23. Februar 2002 beschlichen, als Freunde und Kollegen von Helmut Spinner (u.a. Informationstheoretiker, Technikphilosophen, Medienwissenschaftler, Geographen, Sprachwissenschaftler, Historiker, Sozialwissenschaftler) solche Panoramen, Schaubilder, Übersichten, Kreisläufe, Systeme nach den verschiedensten Kriterien entfalteten, die alle um das Thema Helmut Spinners: Die (neue) Wissensordnung, kreisten.
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Literatur
Übersicht über den Begriff Information: technisch: Verschiedene Definitionsversuche (formal, wertend, etc.): Kenntnis über bestimmte Sachverhalte und Vorgänge in einem Teil der wahrgenommenen Realität. Informationen sind mitgeteilte und aufgenommene Wissensbestandteile (Schneider 1991). Information als Teil des Wissens.
Wissen, das dem Empfänger vorher unbekannt war. Informationen können lediglich aus Daten abgeleitet werden, die genau rechtzeitig, relevant und unerwartet sind (- nicht bekannt sind) (Longley/Shain 1993 (1)).
Bedeutungen, welche die Daten durch die bei der Darstellung vereinbarten Regeln erhalten (Longley/Shain 1993 2). ( Information = Deutung von Daten nach bestimmten Kriterien, z.B.: Informationen über schlechtes Wetter aufgrund der Wetterdaten.
Das für die Übermittlung oder Aneignung in Form gebrachte Wissen (objektartig), aber auch Ablauf oder Ergebnis der Übermittlung und Aneignung derartigen Wissens (vorgangartig). (Steinmüller 1993 nach DIN 44301).
Die Maßgröße für die Ungewissheit des Eintretens von Ereignissen (Nachrichtentechnische Informationstheorie nach Hartley 1928/Shanon 1948 ) Information ist Kriterium für das bisher nicht bekannte Wissen (Ungewissheit). Information = Kriterium für das bisher nicht bekannte Wissen (Ungewissheit).
Bedeutung einer Nachricht (Kybernetische Informationstheorie, Wiener 1949).
Bestandteil von Daten; Rohmaterial für Wissen juristisch: Verschiedene Umschreibungen: Übermittlung einer Nachricht (Tilch 1992 (1)) Information als Vorgang: Erteilung von Auskünften und Belehrungen (Tilch 1992 (2)) Information als Inhalt.
Dreier unterscheidet hiervon die sog. Rechtsinformatik, die sich mit den Fragen beschäftigt, die durch den Einsatz der EDV-Techniken im Recht und für das Recht entstehen (z.B. elektronische Signatur). Diese Definition entspricht in etwa der o.a. Informationsrecht im Bereich Definition von der Informationstechnologien. Die begriffliche Unschärfe ist evident.
So z.B. als Datenorganisationsformen auf Rechenanlagen, die bestimmte Vorgänge und Abläufe in Kommunikationsprozessen unterstützen (Fischer/Walter). Oder als Ein nach organischen, technischen oder organisatorischen Prinzipien zusammengefasstes Ganzes von Informationsbeziehungen zwischen Informationseinheiten (Grochla). Das System, dessen Elemente Aufnahme, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen ausführt (Lockemann/Mayr), oder als Eine Menge von Menschen und Maschinen, die Informationen erzeugen und/oder benutzen und, die durch Kommunikationsbeziehungen miteinander verbunden sind (Hansen).
Z.B.: Umfangreiche, i.d.R. automatisierte Systeme der Datenverarbeitung zur Erfüllung öffentlicher oder privater Aufgaben. Rechtsgrundlage für öffentlichen Stellen: § 12 BDSG, welcher aber nach h.M. seit dem Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) nicht mehr als ausreichend erachtet wird. Rechtsgrundlagen fur private Stellen: §§ 27 ff BDSG, welche den Anforderungen in der multimedialen Informationsgesellschaft jedoch nicht gerecht werden.
Informationelle Selbstbestimmung ist das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BverfGE 65, 1); Informationseingriff ist jede Maßnahme hoheitlicher personenbezogener Datenverarbeitung, die stets das informationelle Selbstbestimmungsrecht berührt (BverfGE 65, 1; 76, 100) z.B.: Erhebung von Daten; Verwendung von Daten durch Übermittlung, Informationsfreiheit ist das Recht jedermanns, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 GG).
Datenbank technisch: Eine Menge von zusammenhängenden Daten, die so gespeichert sind, dass berechtigte Benutzer mit einer einfachen benutzerfreundlichen Dialogsprache auf diese Daten Zugriff nehmen können (Longley/Shain Datenverarbeitung technisch: Die systematische Durchführung von Datenoperationen zur Erzielung des gewünschten Resultats (Longley/Shain 1993) juristisch: Das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten (§ 3 V; 4, 1 ff BDSG).
Datei technisch: Eine Datensammlung auf elektronisch lesbaren Speichern, die aus einer menge nach gleichartigem Schema zusammengesetzten Datensätzen besteht. juristisch: Eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann oder jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (§ 3 II, 1,2 BDSG). Nicht aber Akten (zeitlich)!
Hinweis: Bei den hier aufgeführten technischen Erläuterungen und Definitionen der Begriffsauswahl handelt es sich meist um eine oder wenige von vielen möglichen Beschreibungen. In der Literatur ist eine Vielzahl von Erklärungsansätzen nachzulesen.
Beispiele für Rechtsmaterien, die Daten/Information regeln, ohne diese Begriffe zu verwenden: Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art 10 GG), sowie „großer Lauschangriff` (Art. 13 Abs. 3–6 GG), Beratung, Auskunft, Akteneinsicht, Geheimhaltung, (Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder); die Regelungen über Bestimmtheit, Form und Begründung eines Verwaltungsakts (§§ 36, 37) (Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, - der Länder); die Regelungen in Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (Abhören, § 81 c StPO), im DNA- Identitätsfeststellungsgesetz (§ 81 g StPO) (Entnahme körpereigener Zellen zum Zwecke der Identifizierung), im Bundesgrenzschutzgesetz (Änderung 1998) (Identitätsfeststellungen einer Person) sowie im Strafrecht (Ausspähen von Daten, § 202 a StGB, Urkundenfälschung und - unterdrückung (§§ 267, 271, 272, 273, 274 StGB); Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268, 269 StGB), Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§ 303 b StGB); schließlich das Bürgerliche Recht (Verletzung von Rechten Dritter (auch des Datenschutzes als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, § 823 I Abs.1 BGB). Daten und Informationen spielen ferner in vielen Gebieten eine Rolle (u.a. Archivgesetz des Bundes, Archivgesetze der Länder (Umgang mit persönlichen Daten für Zwecke der Forschung); Rundfunkrecht (Staatsverträge und Rundfunkgesetze der Länder, die die Verarbeitung von Informationen durch öffentliche und private Anstalten regeln), Handelsrecht (GmbHG, AktienG), Urheberrecht und Verlagsrecht; Kfz-Register, Meldegesetz (des Bundes) (der Länder), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Ausländerrecht, Polizeirecht, Geheimdienste, Sozialverwaltung, Sozialgeheimnis; Marktforschung, Auskunfteien, Adressenvermittlung, etc.) Diese Aufzählung ließe sich fast beliebig fortsetzen, da es fast keinen Bereich gibt, in dem Daten keine Rolle spielen und diese Regelung wiederum Grundlage für den öffentlichen und privaten Rechtsverkehr sind.
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Majer, D. (2002). Wissensordnung und Rechtsordnung — passt das zusammen? Fragen eines „einfachen“ (Rechts-)positivisten. In: Weber, K., Nagenborg, M., Spinner, H.F. (eds) Wissensarten, Wissensordnungen, Wissensregime. Studien zur Wissensordnung. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11867-1_14
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8100-3683-4
Online ISBN: 978-3-663-11867-1
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