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Part of the book series: Politische Organisation und Repräsentation in Amerika ((POURIA,volume 3))

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Zusammenfassung

Bis zum Inkrafttreten des Bundeswahlgesetzes von 1946 waren für die Durchführung der Bundeswahlen die kommunalen und lokalen Verwaltungsorgane zuständig.1 Durch das erwähnte Gesetz wurde dann ein Organ mit nationalen Kompetenzen für die Vorbereitung, Abwicklung und Kontrolle der Bundeswahlen geschaffen. Zunächst erhielt dieses Organ den Namen Comisión Federal de Vigilancia Electoral (Bundesausschuß zur Überwachung von Wahlen), der dann aber durch das Wahlgesetz von 1951 in Comisión Federal Electoral (Bundeswahlausschuß) abgeändert wurde. Diese Bezeichnung behielt es dann bis zu seiner Auflösung im Jahre 1990 bei.

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Literatur

  1. Siehe Orozco 1986: 278; Molinar 1991: 26.

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  2. Siehe Orozco 1986: 247. Detaillierte Analysen zu diesen Reformen finden sich in Paoli: 146ff.; Miguel: I l lff.; Lehr: 139ff.; Berlin 1980: 245ff.; Molinar 1991.

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  3. Miguel: 111, Anmerkung 76. Mit den ständigen Reformen der mexikanischen Wahlgesetze sollte, wie aus der Literatur hervorgeht, das Wahlsystem den sich ändernden Kräfteverhältnissen im politischen Machtkampf des Landes angepaßt werden. Dies sollte dem Ziel dienen, die Vorherrschaft der regierenden Partei — des Partido Revolucionario Institucional (PRI; Partei der Institutionalisierten Revolution) — zu sichern, und die Herausbildung einer das System legitimierenden und der Vorherrschaft des PRI ergebenen Minderheitsopposition zu gestatten und zu begünstigen (siehe z. B. die Aufsätze von Molinar, Gonzalez Casanova, Gómez Tagle und Miguel). Dies bestätigten auch die Väter dieser Reformen. So sagte beispielsweise der Innenminister von 1977, Reyes Heroics, daß der Staat mit der Reform versuche, die Möglichkeiten der politischen Repräsentation zu erweitern, damit sich in den Vertretungsorganen das komplizierte ideologische Mosaik des Landes widerspiegeln können das aus einem großen Strom und mehreren kleinen Strömungen bestehe, die trotz ihres großen Unterschieds zu diesem großen Strom Teile der Nation seien. Die demokratische Einheit setze voraus, daß die Mehrheit auf Instrumente verzichte, mit denen die Minderheiten eingeengt werden oder mit denen es diesen unmöglich gemacht wird, zur Mehrheit zu werden; auf der anderen Seite setze sie aber auch voraus, daß die Minderheiten den Willen der Mehrheit achteten und auf Gewalt und Rechtsbruch verzichteten (siehe Carpizo 1980: 349). So erklärte 1986 auch der Ex-Präsident de la Madrid, daß die wichtigste Voraussetzung für eine Belebung des politischen Lebens in Mexiko die Erweiterung der Möglichkeiten der politischen Repräsentation für die Minderheitsparteien sei. Dies dürfe jedoch nicht auf Kosten der Mechanismen geschehen, die als Ausdruck des Wählerwillens das Zustandekommen einer klaren und deutlichen Mehrheit in dem typischsten Organ politischer Repräsentation — dem Abgeordnetenhaus — sicherstellten (in Péreznieto: 724). Schließlich bleibt zu sagen, daß die verschiedenen Mechanismen der Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus immer auf die Garantie einer stabilen Mehrheit gerichtet waren. Zu dem im letzten Wahlgesetzbuch spezifizierten Verfahren der Sitzverteilung siehe Ntínez: 68ff.

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  4. Die Partei wurde während der Regierungszeit von Plutarco Elfas Calles gegründet und nannte sich anfangs Partido Nacional Revolucionario (PNR). Im Jahre 1938, unter der Regierung von LSzaro Cärdenas, wurde die Partei in wesentlichen Punkten reformiert und ihr Name umgeändert in Partido de la Revolucién Mexicana (PRM). 1946 schließlich erhielt sie ihren gegenwärtigen Namen Partido Revolucionario lnrtitucional. Weiteres zur Geschichte des PRI in Mols, Kap. 13ff.

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  5. Der einzige kleine Schritt in diese Richtung war bei den Wahlen von 1976 getan worden, als die Wahlgewinner in Oaxaca von einer Koalition aus PRI und Partido Popular Socialista unterstützt worden waren.

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  6. Siehe Franco: 194.

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  7. Für weitere Informationen zur Figur des Präsidenten der Republik in Mexiko siehe Carpizo 1979 und 1980, sowie das Buch von Orozco et al. zu diesem Thema.

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  8. Deshalb ist Barqufn (217) der Ansicht, daß das Gesetz von 1946 in seinem Abschnitt über die Bildung der Wahlorgane die allgemeinen Richtlinien festlegt, und alle späteren Reformen lediglich eine Art Variation über ein und dasselbe Thema darstellen.

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  9. Vgl. Orozco 1986: 279ff.; Berlin 1980: 248ff.; Molinar 1988: 254; Barquln: 234.

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  10. Molinar 1988: 254.

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  11. Diese Zunahme ist darauf zurückzuführen, daß das Wahlgesetz von 1977 die Eintragung in das Parteien-register erheblich erleichterte.

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  12. Es wird davon ausgegangen, daß der auf Grund des Gesetzes von 1977 (LFOPPE) zur Comisión gehörende Notar für den PRI stimmte. Siehe Molinar 1988: 254.

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  13. In der Praxis haben diese drei Parteien viele Jahre hindurch dem PRI zugearbeitet, indem sie seine Vorschlage (und sogar seine Präsidentschaftskandidaten) unterstützten. Als Gegenleistung wurden sie bevorzugt behandelt. Bei den Wahlen von 1988 unterstützten die drei Parteien (der PST nannte sich nun Frente Cardenista de Reconstruccidn Nacional, FCRN) jedoch die Präsidentschaftskandidatur von Cuauhtémoc Cardenas, einem ehemaligen PRI-Mitglied, der für den Frente Democratico Nacional (FDN) kandidierte.

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  14. Siehe Molinar 1988: 253–255, und Becerra: 50ff. Molinar erwähnt ferner, daß es von 1985 an in der Comisión Konflikte zwischen den Vertretern des PRI einerseits und denen der Regierung und der Legislativen andererseits gab. Deshalb kommt er zu dem Schluß, daß mit den im Wahlgesetzbuch von 1987 ergriffenen Maßnahmen „die Regierung… in doppelter Hinsicht verlor: sie entzog der Comisión Federal Electoral ihre Legitimation und verlor Entscheidungsautonomie gegenüber dem PRI“.

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  15. Bis zum Wahlgesetz von 1977 waren alle Wahlkreise bei den Abgeordnetenwahlen Einerwahlkreise gewesen, so daß die Kandidaten mit relativer Stimmenmehrheit als Sieger hervorgingen, was in den meisten Fällen auf einen Sieg der Kandidaten des PRI hinauslief. Um den Oppositionsparteien die Möglichkeit einer politischen Vertretung im Abgeordnetenhaus gewährleisten zu können, wurde durch das erwähnte Wahlgesetz vorgeschrieben, daß eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten durch Verhältniswahl in Mehrmannwahlkreisen gewählt werden muß. Zu der Wahl der Senatoren muß noch gesagt werden, daß diese weiterhin nach Mehrheitswahl erfolgt, obwohl auch hier seit einiger Zeit von der Opposition vorgeschlagen wird, die Verhältniswahl einzuführen.

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  16. Zu diesem Punkt bemerkte Peralta (65–67), daß die Regierung schon immer hierfür verantwortlich war. Der Unterschied liege darin, daß es sich früher um die Bestimmung eines Ausführungsgesetzes gehandelt habe, es heute jedoch ein expliziter Verfassungsauftrag sei. Dies bedeute, daß der Nachtrag zum Art. 60 der Constitución General de la Repablica die Regelung bestätige, durch die die Bundesregierung eine herausragende Bedeutung fur die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Wahlen erhalte. Auch Tovar (69–70) vertrat 1982 die Ansicht, in dieser Angelegenheit sei in den letzten Jahren traditionellerweise so vorgegangen worden, daß die Regierung die Wahlen veranstaltete und die Parteien über die Korrektheit des Prozesses wachen sollten. Er setzte sich dafür ein, daß die Parteien sich nicht mehr nur einfach an einem von der Regierung durchgeführten Prozeß beteiligen und diesen von außen kontrollieren sollten, sondern daß sie vielmehr selbst dessen Durchführung übernehmen sollten.

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  17. Es muß erwähnt werden, daß die Ernennungsbefugnisse, die dem Präsidenten der Comisión durch die Verfassung von 1987 zugeteilt wurden, weitaus umfangreicher waren als die im LFOPPE von 1977 vorgesehenen Vollmachten. So war laut LFOPPE bei der Ernennung des Fachsekretärs der Comisión sowie des Leiters und des Generalsekretärs des Registra Nacional de Electores die Zustimmung der Comisión Federal Electoral erforderlich gewesen. Ferner schrieb das LFOPPE vor, daß die Comisiones Locales Electorales und die Comités Distritales Electorales aus einer Reihe von Beauftragten bestehen sollten, die auf der Basis von Listen des Comité Técnico y de Vigilancia (Fach-und Überwachungskomitees) des Registro Nacional de Electores von der Comisión Federal ausgelost werden sollten. Natürlich konnte, Paoli (S. 160) zufolge, die Koalition Regierung-PRI, zusammen mit den Stimmen der dem PRI nahestehenden Parteien, ihre Positionen in der Comisión durchsetzen. Der Wortlaut des LFOPPE findet sich in Junquera: 87–165.

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  18. Siehe Woldenberg 1988: 452.

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  19. Vgl. Instituto de Estudios para la Transición Democratica: 4.

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  20. Peschard: 6. Allerdings sind nicht alle so optimistisch in bezug auf den Servicio Profesional Electoral. Becerra: 54–55, meint z.B. da8, wie bei den mittleren und höheren Ebenen der öffentlichen Verwaltung in Mexiko üblich, die für die Wahlen zuständigen Beamten aus den Reihen des PRI ausgewählt werden würden, womit der Servicio Profesional seinen Sinn verlieren würde.

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  21. Siehe den Aufsatz, Una ley electoral a la altura del México de hoy. Entrevista a Mauricia Valdés’, in der Revista Examen, Oktober 1989: 4–5.

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  22. Vgl. Peschard: 4. Franco (196) seinerseits spricht von drei Arten von Organen auf einer jeden Ebene: einem leitenden Organ (den Consejos), einem Exekutivorgan (dem Direktor und den Vorstandsmitgliedern) und einem technischen Organ (den Juntas).

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  23. Vgl. Peschard: 4. Siehe auch Franco: 203ff.

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  24. Die Diskussion darüber, wie die Zusammensetzung der Wahlorgane aussehen sollte, war die hitzigste Diskussion bei der Debatte über die Wahlreform. Mit der Aufnahme der Richter in den Consejo versuchte man dem Instituto Federal die nötige Unparteilichkeit und Objektivität zu verschaffen. Siehe Peschard: 4–5.

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  25. Das Instituto de Estudior para la Transición Democrdtica (4) berichtet, daB letztendlich die Satzung nicht vor den Wahlen erlassen wurde, so daß man zu der erwähnten Ausnahmeregelung griff.

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  26. Siehe das im Diario Oficial vom 3. Februar 1989 veröffentlichte Reglamento Interior de la Secretaría de Gobernación sowie das diesem vorangegangene Reglamento, das im zweiten Abschnitt des Diario Oficial vom 21. August 1985 veröffentlicht worden war.

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  27. Folglich beinhaltete zum ersten Mal der Haushalt für das Jahr 1991, der im Diario Oficial vom 27.12.1990 veröffentlicht wurde, einen Artikel, der den Haushalt der Wahlorgane (Bereich 00022) bestimmte.

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  28. Seit dem Ley Organica de la Administracihn Pública Federal (Organgesetz über die Bundesverwaltung), das am 29.12.1976 im Diario Oficial veröffentlicht und im Dezember 1982 sowie im Mai 1986 modifiziert wurde, waren der 1976 geschaffenen Secretarfa diese Aufgaben zugeteilt worden. Der Ausarbeitung des allgemeinen Haushaltsentwurfes geht die Festsetzung der Richtlinien für die Finanzpolitik, die im Wirtschaftskabinett vorgenommen wird, voran. Bei diesem Kabinett handelt es sich um ein Organ, das nur zeitweilig in Aktion tritt und von verschiedenen Ministerien (Secretarfa de Hacienda y Crédita Pdblico (Wirtschaftsministerium), Secretarfa de Programación y Presupuesto (Programm-und Haushaltsministerium), Secretarfa de la Contralark, General de la Nación (Rechnungshof der Republik), Secretarfa de Energia, Minas y Industria Paraestatal (Ministerium für Energie, Bergbau und halbstaatliche Unternehmen), Secretarfa de Comercio y Fomento Industrial (Ministerium für Handel und industrielle Entwicklung), Secretarfa de Trabajo y Seguridad Social (Ministerium für Arbeit und Soziales), Secretarla de Gobernacihn (Innenministerium) gebildet wird. Vorsitzender des Kabinetts ist der Präsident der Republik, von dem in der Realität eigentlich die Entscheidungen getroffen werden. Siehe Osornio: 165ff. Siehe ferner für weitere Einzelheiten bezüglich der Haushaltsfestlegung Pichardo, Bd. 2: 63ff. und Faya: 338ff.

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  29. Vgl. Carpizo 1979: 147.

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  30. Vgl. Pichardo, Bd. 1: 108–109. Daß die Senatoren hier genannt werden, ist darauf zurückzuführen, daß der Entwurf für die Einnahmen von beiden Kammern gebilligt werden muß. Diese Unterscheidung hinsichtlich des Prozedere bei der Billigung von Gesetzen zu Einnahmen und Ausgaben ist während der ganzen Gültigkeitsdauer der Verfassung von 1917 trotz Kritik aufrechterhalten worden. Siehe Tena 1981: 317ff.

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  31. Hinsichtlich der Mitglieder des Parlaments muß unbedingt hervorgehoben werden, daß die mexikanische Verfassung ihre unmittelbare Wiederwahl nicht gestattet. Somit beträgt also die Amtsdauer für die Vertreter des Parlaments im Consejo General des Instituto Federal Electoral — und zuvor in der Comisidn Federal Electoral — drei Jahre für die Abgeordneten und sechs Jahre für die Senatoren.

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  32. Vgl. Ruiz de Chavez: 2; Franco: 196.

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  33. Die der Comisión Federal Electoral im Wahlgesetz von 1977 zugeteilten Befugnisse waren weitaus umfassender, da es mit Ausnahme der vom Parlament vorgenommenen Wahlprüfung keine Kontrolle über ihre Entscheidungen gab (gegenwärtig ist mit dieser Aufgabe das Tribunal Federal Electoral betraut) und die Comisión mit einer Reihe von Befugnissen ausgestattet worden war, die ihr später dann wieder entzogen wurden. So kam Paoli (160) zu der Ansicht, daß die Comisión zu „einer Supergewalt gemacht worden war… Die Entscheidungen der CFE, der vom Gesetz selbst die Befugnis erteilt wurde, Ausführungsverordnungen zu erlassen und Gesetzeslücken zu füllen, können durch keine übergeordnete Autorität überprüft werden. Die CFE verfügt in zu großem Umfang über Befugnisse, wie sie eigentlich der Exekutiven, der Legislativen oder der Judikativen eigen sind.… Es handelt sich um ein Organ, das entscheidet, ausführt, Ausführungsverordnungen erläßt, Gesetzeslücken füllt, Recht spricht und Strafen verhängt, ohne daß es möglich wäre, seine Handlungen zu überprüfen“.

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  34. Siehe Paoli: 139ff.; Lehr 1984: 146. Paoli (145) meint, daß man mit der Verschärfung der Parteiengesetzgebung das spontane Auftreten neuer politischer Bewegungen und vor allem Spaltungen, wie sie die Regierungspartei bei den Wahlen von 1929 mit der Abspaltung der Anhänger Vasconcelos und 1940 mit der der Anhänger Almazäns erlebt hatte, vermeiden wollte.

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  35. Vgl. Paoli: 146ff.; Lehr 1984: 146ff.

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  36. Siehe Scheffler; Paoli: 152; Barquln: 220.

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  37. Wie erwartet, begünstigte dieses Verfahren die Zulassung neuer Parteien. Faktisch haben, Woldenberg 1988: 453, zufolge, „alle politischen Parteien, die ihre Zulassung nach der politischen Reform von 19771978 erhalten haben (PCM; PST; PDM; PRT und PMT), diese auf diesem Wege erlangt“.

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  38. Für die Parlamentswahlen von 1991 beantragten zwölf politische Gruppen ihre vorbehaltliche Zulassung. Zwei von ihnen erhielten diese sofort, eine dritte Gruppierung erhielt sie erst auf Beschluß des Tribunal Federal Electoral. Somit beteiligten sich an den betreffenden Wahlen sieben Parteien mit definitiver und drei Parteien mit vorbehaltlicher Zulassung (siehe Ruiz de Chavez: 4).

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  39. So gab es bei den Wahlen von 1979 drei, von 1982 vier und von 1985 fünf Mehrmannwahlkreise. Vgl. Woldenberg 1988: 450.

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  40. Siehe Paoli: 158ff.; Molinar 1988: 259.

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  41. Vgl. Barqufn: 235; Woldenberg 1988: 450. Molinar 1988: 459, ist dennoch der Meinung, daB mit der Festlegung der Mehrmannwahlkreise auf die Zahl fünf und der Anwendung des genannten Verrechnungsverfahrens die für die zweitgrößte Partei ungünstigste Möglichkeit gewählt wurde.

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  42. Die Erstellung des Wählerverzeichnisses war bis zur Verabschiedung des Bundeswahlgesetzes von 1946 Aufgabe der Kommunen gewesen. 1946 ging diese Aufgabe dann in den Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung über, genauer gesagt in den eines von der Comisión Federal Electoral, vormals Comisión Federal de Vigilancia Electoral (Bundeskommission zur Überwachung der Wahlen), abhängigen Fachgremiums. Siehe Berlin 1980: 242ff.

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  43. Auszug aus einem am 12.06.1988 auf Seite 6 in El Pals veröffentlichten Interview. Siehe auch Mols: 333; Martinez Rodriguez: 259.

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  44. Gonzalez Casanova 1985: 267. Siehe auch Martinez Rodriguez: 258–259.

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  45. El Pals, 25.04.1991:8.

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  46. Siehe beispielsweise den Artikel über das neue mexikanische Wählerverzeichnis, der in „Latin America Regional Reports Mexico , and Central America“, 19.06.1990: 6, erschienen ist.

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  47. Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 26.07.1991: B. Siehe auch den Bericht des Instituto de Ectudios para la Transicidn Democratica über die Wahlen von 1991, in dem ebenfalls erwähnt wird, daß die Oppositionsparteien ihrer Unzufriedenheit und ihrem Mißtrauen in bezug auf das neue Wählerverzeichnis deutlich Ausdruck verliehen. Ferner wird berichtet, daß eine der großen Überraschungen dieser Wahlen die Tatsache war, daß der Anteil der Enthaltungen abgenommen hatte.

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  48. Zu diesem Punkt muß angemerkt werden, daß die verschiedenen Autoren auf eine deutliche Bevorzugung des PRI durch den Staat hinweisen, da dieser nämlich Mittel des Staates für seine Wahlkampagnen einsetzt. Molinar 1988: 255, nimmt dazu folgendermaßen Stellung: „Es ist offensichtlich, daß auf illegitime und häufig auch auf illegale Art finanzielle Mittel, Arbeitskräfte, Materialien und Informationen von der Bundesregierung an den PRI fließen. Um dies festzustellen, muß man lediglich eine der Wahlkampagnen des PRI (am deutlichsten ist es bei derjenigen für die Präsidentschaftwahlen) aufmerksam beobachten. Lediglich nach Ansicht der Procuradorla General de Justitia de la Nación (Generalstaatsanwaltschaft) und der Contralorla de la Federacidn (Bundesrechnungshof) besteht kein Grund, hinter den Beziehungen zwischen PRI und Regierung im Wahlkampf Unterschlagung und Veruntreuung öffentlicher Gelder zu vermuten“. Siehe auch Mols: 332.

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  49. Vgl. Berlin 1987: 489 sowie Martinez Garza: 463. Martinez Garza erwlìhnt, daß die Parteien bereits seit 1963 verschiedene Abgabenbefreiungen genossen.

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  50. Siehe die Art. 26 des aktuellen und des vorhergehenden Reglamento Interior de la Secretaría, die im Diario Oficial vom 13.02.1989 bzw. im Diario Oficial vom 21.08.1985, Sektion II veröffentlicht wurden.

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  51. Vgl. Pichardo, Bd. 1: 335–340. Näheres zum Innenministerium in Faya: 230ff. Diese Interpretation deckt sich mit der im Unterkapitel,Institutionelle Struktur’ (VI.2) bereits referierten Ansicht Peraltas (65–67), der erklärt, daß die Regierung immer schon die Verantwortung für die Durchführung der Wahlen hatte.

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  52. Vgl. Carpizo 1979: 169 und ders. 1980: 339.

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  53. Das Dekret ist nachzulesen im Diario Oficial vom 16.01.1991: 2.

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  54. Darüber hinaus weist das aktuelle Wahlgesetzbuch dem Präsidenten der Republik direkt bedeutende Befugnisse zu, indem es ihm das Vorschlagsrecht für die Ämter der richterlichen Mitglieder des Consejo General (con.sejeros magistrados) sowie für die der Richter des Tribunal Federal Electoral überträgt. Die vom Präsidenten vorgelegten Kandidatenlisten sind ebenfalls bindend. Diese Vorschlagsrechte der Exekutiven veranlagten den Partido de la Revolución Democratica noch während der Debatte des Entwurfs zur Wahlgesetzreform zu der Aussage, daß mit diesen Befugnissen das Präsidialsystem gestärkt werde und die Regierung in den Wahlorganen überrepräsentiert sei. (Siehe den Abschnitt,Acontecer Polftico’ der Revista Examen No. 7 vom Dezember 1989, Mexiko: 26). Cuauhtémoc Cardenas, Vorsitzender des PRD, faßt die Ansicht der Partei in dem bereits erwähnten Interview aus El Pats vom 25.04.1991 folgendermaßen zusammen: „Von 1988 bis heute wurde das Wahlgesetz reformiert, aber diese Reformen stellen nur einen Rückschritt dar, dadurch daß der Regierung mehr Einfluß auf die Wahlen und das Tribunal Federal Electoral (Bundeswahlgericht) gegeben wurde“.

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  55. Der Text der Begründung für den Entwurf der Verfassungsreform von 1986 findet sich in Péreznieto: 717–732. Der zitierte Abschnitt ist nachzulesen auf S. 728.

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  56. Vgl. Tena 1981: 609–611, Anmerkung Nr. 8bis.

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  57. Tena 1981: 272. Siehe auch de la Madrid 1982: 440.

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  58. Carpizo 1980: 163.

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  59. Tena 1981: 272–273. Siehe auch Burgoa: 716, dessen Kritik sich vor allem gegen die autocalificación im Abgeordnetenhaus richtet.

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  60. Vgl. Rosseil: 135; Woldenberg 1990: 17 und 22. Carpizo 1980: 372–374, stellt zu diesem Thema die Meinungen verschiedener Autoren und der Vertreter der politischen Parteien zusammen, die an den Diskussionen, die zu der politischen Reform von 1977 führten, teilnahmen. Ihm zufolge war die autocalificación der Wahlen einer der größten Streitpunkte der Sitzungen und fast alle Anwesenden sprachen sich für die Anwendung eines anderen Systems aus.

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  61. Es muß erwähnt werden, daß sowohl die autocalificación seitens der beiden Kammern wie auch die Befugnis des Abgeordnetenhauses, die Prüfung der Präsidentschaftswahlen vorzunehmen, bei den Wahlen von 1988 erneut in Frage gestellt wurde, als nach Ansicht der Opposition der Wahlbetrug besonders groß war. Die Opposition forderte für zahlreiche Fälle eine Ungültigkeitserklärung der Wahlen sowie eine genaue Untersuchung der Wahlunterlagen durch die Comisión Federal Electoral. Ihr Antrag wurde jedoch von der vom PRI gestellten Mehrheit in der Comisión abgelehnt. Später nahm das Abgeordnetenhaus die Prüfung der Präsidenschaftswahlen vor, ohne sich ihrerseits um die Anträge der Opposition zu kümmern. Siehe Martinez Rodriguez: 279ff.

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  62. Der Originaltext der Verfassung von Querétaro findet sich in Ruiz Massieu/Valades: 487ff.

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  63. Vgl. Carpizo 1980: 212–215. Bezüglich des Ursprungs dieser Verfassungsbestimmung siehe Carpizo 1980: Kap. VII. Vgl. ferner Tena 1981: 546 und Gonzalez Avelar: 44ff. Berlin 1980: 273–274, erwähnt ebenfalls, daß die Verfassung von 1824 dem Gerichtshof bei Verstößen gegen die Verfassung und die Gesetze eine vom Gesetz noch zu regelnde Entscheidungsbefugnis einräumte, womit also der Gerichtshof in Wahlangelegenheiten eindeutig hätte intervenieren können. In den zwölf Jahren der Gültigkeit dieser Verfassung jedoch wurde das erforderliche Ausführungsgesetz nicht erlassen, so daß die Entscheidungsbefugnis des Gerichtshofes lediglich auf dem Papier bestand. Der deutlichste Fall eines Eingriffs des Gerichtshofes in die Politik, auf den hin wohl das Gericht beschloß, dort nicht mehr einzugreifen, ereignete sich 1876. Damals erklärte der Präsident des Gerichtshofes, José Marfa Iglesias, die Wiederwahl des Präsidenten Sebastian Lerdo de Tejada für ungültig und erhob Anspruch auf das Amt des Präsidenten mit der Begründung, daß ihn die Verfassung für den Fall, daß dieses nicht besetzt ist, dazu ermächtige. Der Versuch Iglesias scheiterte, da gleichzeitig der General Porfirio Diaz putschte und schließlich die Macht übernahm.

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  64. Tena 1981: 545–546, weist darauf hin, daß von den Organen, die den Gerichtshof hinzuziehen konnten, lediglich der Präsident der Republik 1927 auf Grund der Wahlen von Guanajuato das Eingreifen des Obersten Gerichtshofes forderte. Der Gerichtshof jedoch äußerte sich nie zu dieser Angelegenheit. Tena erklärt ferner, daß lediglich einmal ein Richter des Gerichtshofes eine Untersuchung im Zusammenhang mit Wahlen forderte und daß von den 17 Fällen, in denen — zwischen 1918 und 1954 — Privatpersonen eine Untersuchung durch das Gericht forderten, lediglich in vier Fällen eine solche Untersuchung durchgeführt wurde. Drei dieser Untersuchungen (1918, 1920 und 1923) blieben ohne Ergebnis, wohingegen im vierten Fall (1946, aus Anlaß der Wahlen von León) ein Gutachten erstellt und eine Kopie dieses Gutachtens an den Präsidenten der Republik und den Gouverneur von Guanajuato gesandt wurde.

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  65. Vgl. Tena 1981: 546. Zu dem gleichen Schluß kommt de la Madrid 1982: 35.

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  66. Gonzalez Avelar: 25. Osornio: 209–210, führt eine Entscheidung des Gerichtshofes von 1952 an, bei der dieser eine deutliche Rechtsprechung schafft, indem er sich für Entscheidungen bei Kontroversen in politischen Angelegenheiten nicht zuständig erklärt, wenn er verkündet: „Der Oberste Gerichtshof hat bereits bei zahlreichen Gelegenheiten beschlossen, nicht einzugreifen, wenn es darum ging, im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Fairneß der Wahlen Ermittlungen durchzuführen, da er der Ansicht ist, daß ein solcher Eingriff ihn allmählich zu einer Art Diktator machen würde, der über politische Fragen mit ihren unberechenbaren Konsequenzen entscheidet“.

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  67. Gonzalez Avelar: 139ff., berichtet von einigen Fällen, bei denen der Gerichtshof diese Rechtsprechung schuf. Siehe auch Rossell: 194–197.

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  68. Vgl. Rossell: 197.

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  69. Vgl. Berlin 1980: 274; Faya: 244; Rossell: 64–65; Carrillo 1987: 76–77, der die Ansichten verschiedener Autoren zu diesem Thema zusammenstellt.

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  70. Siehe Peralta: 64.

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  71. Dies behauptet der Richter Enrique Sanchez in seinem Buch.,La renovación politica y el sistema electoral mexicano“, Ed. Pomía, 1987: 250. Er wird von Osornio: 211, zitiert.

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  72. Zitiert in Péreznieto: 729.

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  73. Vgl. Peralta: 67–69.

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  74. Vgl. Acosta 1988: 7.

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  75. Rossell (271–272) berichtet, daß die Parteien bei den ersten Wahlen dieser Richter der Comisión Penna. nente des Parlaments insgesamt 44 Kandidaten vorschlugen. Von den letztendlich von der Comisión ausgewählten ordentlichen Richtern waren vier vom PRI, zwei vom PAN sowie jeweils einer vom PSUM und vom PMT vorgeschlagen worden. Rossell zufolge herrschte Einigkeit bei der Wahl, obwohl die Vertreter des PSUM und des PPS Vorbehalte gegen zwei Ernennungen hatten. Gonzalez Casanova 1988: 267, hingegen behauptet, daß sich die Parteien und die öffentliche Meinung angesichts der Tatsache, daß sowohl in der Comisión Federal Electoral wie auch im Tribunal der PRI nur zu deutlich dominierte, diesen Organen gegenüber äußerst skeptisch zeigten.

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  76. Vgl. Rosseil: 269–270; siehe auch Franco: 209. Das dargestellte System wurde zum ersten Mal bei den Wahlen von 1988 angewandt. Acosta (1988) erwähnt, daß bei diesen Wahlen vor dem Tribunal in 23 Fällen Berufung und in 593 Fällen Beschwerde eingelegt wurde. Von den Beschwerden wurden 30–35% von vorneherein abgelehnt, was Acosta auf die Neuheit des Verfahrens zurückführt. Letztendlich wurden nur 64 Beschwerden für zulässig erklärt (16–17). Im sechsten Teil des Berichts des Tribunal findet sich eine Aufstellung über alle eingelegten Beschwerden und ihre Bearbeitung. Martinez Rodriguez (281) weist darauf hin, daß bei den Präsidentschaftswahlen die Entscheidungen des Tribunal von der Comisidn de Gobernación y Asuntos Constitucionales des Parlaments in großem Umfang modifiziert wurden.

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Jaramillo, J. (1994). Mexiko. In: Wahlbehörden in Lateinamerika. Politische Organisation und Repräsentation in Amerika, vol 3. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11793-3_6

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