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Part of the book series: Politische Organisation und Repräsentation in Amerika ((POURIA,volume 3))

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Zusammenfassung

Bis zum Gesetz 35 aus dem Jahre 1923 wurden die Wahlen in der Dominikanischen Republik auf kommunaler Ebene organisiert, wobei das Innenministerium eine koordinierende Funktion ausübte. Die Ausarbeitung des Wählerverzeichnisses und die Organisation des Verfahrens oblag dem Gemeinderat oder den Bürgermeistern (die zum damaligen Zeitpunkt mit echten richterlichen Funktionen ausgestattet waren). Im allgemeinen übertrug man ihnen auch die Aufgabe, die Stimmen einzusammeln und auszuzählen.1

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Literatur

  1. Ausnahmen hiervon sind das Wahlgesetz von 1844, das festlegte, daß diese Arbeit von einer von den Bürgern gewählten Junta gemacht wird, sowie das Gesetz 3535 von 1914, das eine gemischte Zusammensetzung dieser Junta vorsah. Siehe Campillo 1986a: 365ff.

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  2. Siehe Campillo 1986a:161ff. Für nähere Einzelheiten über die Okkupation und ihre Ursachen siehe auch die ersten Kapitel des Buchs von Franco.

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  3. Vgl. Tavares 1986a: 15.

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  4. Vgl. Campillo 1982: 9.

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  5. In der Einleitung der ersten Ausgabe seiner „Hi.toria Electoral Dominicana ’ aus dem Jahre 1966 behauptet Campillo 1986a, daß bis zum damaligen Zeitpunkt nur vier wirklich freie Wahlen in der Dominikanischen Republik stattgefunden haben, nämlich 1878, 1914, 1924 und 1962.

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  6. Campillo 1986a: 364, und 1986b: 46. Zu den historischen Einzelheiten siehe Campillo 1986a: 176ff.

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  7. Vgl. Brea Franco 1987: 55–56 und S. 46; Campillo 1986b: 49.

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  8. Vgl. Brea Franco 1987: 57.

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  9. Vgl. Campillo 1986a: 379–380.

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  10. So wies beispielsweise der frühere Präsident der Junta, Caonabo Fernández, darauf hin, daß die Kontrolle der Junta Central Electoral Ober die Institutionen, die mit dem Personenstands-und Staatsangehörigkeitsregister beauftragt waren, mehr symbolisch und theoretisch als real vorhanden ist, „da es die Exekutive ist, die das Personal von allen oben aufgeführten untergeordneten Behörden ernennt. Darüber hinaus ist es die Exekutive, die die Steuern einzieht, welche mit den genannten abhängigen Behörden erhoben werden, und es ist eine unleugbare Tatsache, daß es völlig nutzlos ist, einem Organ des Staates Autonomie zu verleihen, wenn die wirtschaftliche Macht bei einem anderen Machtkörper zentralisiert ist, wie dies in den von der Junta Central Electoral abhängigen Behörden immer dann der Fall ist, wenn die wirtschaftliche Macht bei der Direccidn Nacional de Presupuesto (Oberste Behörde für Haushaltsfragen) und der Contralorta General de la República (Oberster Rechnungshof der Republik) konzentriert ist, Behörden, die nach Belieben der Exekutive geführt werden“ (73).

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  11. Wie Brea Franco 1986d: 235, bemerkt, steht bei der Untersuchung der Zwischenfälle der letzten Wahlen tatsächlich stets das Problem der Festlegung der Wähler, das heißt das Wählerverzeichnis, im Mittelpunkt der Diskussion. Und auch Butten 1988: 205, äußert sich in dieser Weise: „Wir haben nachdrücklich die Meinung vertreten, daß die dominikanische Wahlgesetzgebung die Lauterkeit der Wahlen auf Staatsebene nicht garantieren kann, da das Wählerverzeichnis zu empfänglich ist für betrügerische Manöver all derjenigen, die das Ergebnis der Abstimmungen manipulieren wollen.“

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  12. Butten 1988: 208.

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  13. Butten 1988: 208–209. Auch in dem Bericht des Tribunal Supremo de Elecciones von Costa Rica kann man lesen, daß selbst in Santo Domingo der Anteil der verspäteten Geburtsanzeigen bei über 50% liegt. Weiter heißt es, daß 40% bis 50% aller Todesfälle nicht gemeldet werden und daß von denjenigen, die gemeldet werden, fast 50% ohne Angaben zum Personalausweis erfolgen, so daß es nicht möglich ist, den entsprechenden Personalausweis für ungültig zu erklären (3–4).

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  14. Siehe Butten 1986: 35–38 und Butten 1988: 213–215.

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  15. So Butten 1986: 208. Tavares I988a: 18, legt dar, daß eine der üblichen Praktiken die war, daß die Exekutive in der Zeit zwischen den Wahlen — der „toten Zeit“ — die verschiedenen Posten mit ihren Anhängern besetzte und nur wenn Wahlen unmittelbar bevorstanden, unter dem Druck der anderen Parteien, die Empfehlungen der Junta Central Electoral einholte, und sie, in dem Wissen, daß eine Kontrolle bereits wirkungslos sein würde, auch kurz entschlossen übernahm.

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  16. Siehe Tavares 1988a: 18–19, der hinzufügt, daß diese zuletzt genannte Interpretation die Junta Central in eine Position rückt, die vielen staatlichen, dezentralisierten Behörden eindeutig untergeordnet ist, da letztere sehr wohl das Recht haben, ihre Beamten unabhängig zu ernennen. Darüber hinaus darf hervorgehoben werden, daß die Junta, deren Vorsitz Tavares hatte, in dem Bemühen, die Autonomie des Wahlgerichtes zu garantieren, unter anderem die Entscheidung Nr. 10 von 1989 verabschiedete. Mit dieser Entscheidung wurde beschlossen, daß interimistische oder provisorische Ernennungen in ihr untergeordneten Behörden in Zukunft von der Junta durchgeführt werden und nicht, wie es bisher der Fall war, von der Exekutiven. In derselben Entscheidung sprach sich die Junta für die Verbindlichkeit ihrer Empfehlungen bei Ernennungen aus.

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  17. Zu diesem Schluß kommt zum Beispiel der Bericht der Kommission des Tribunal Supremo de Elecciones von Costa Rica (29). Siehe auch Butten 1986: 39, die verschiedenen Aufsätze von Tavares, und Cedevo: 27–28.

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  18. Tavares 1988c: 5. Siehe auch Campillo 1986a: 384.

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  19. Vgl. Brea Franco 1987: 45 und 57. Dieses Problem ist jedoch nicht auf die Organisation von Wahlen beschränkt. Amaro 1984a: IV, und Black: 75, legen in ihren Schriften dar, daß es in der Dominikanischen Republik keine gesetzliche Regelung für den öffentlichen Dienst gibt, was bedeutet, daß die Staatsdiener nicht durch einen Beamtenstatus geschützt sind.

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  20. Der Gesetzestext findet sich bei Amaro 1984a: 123ff.

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  21. Mehr dazu bei Brea Franco 1986a, Bd. II: 46–48; Black: 77.

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  22. Vgl. Tavares 1988a: 2 und 24.

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  23. Brea Franco 1986d: 238; siehe auch Cedefio: 27–28.

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  24. Vgl. Amaro 1984a: 44.

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  25. Vgl. Espinal 1991: 288.

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  26. Diese Situation ergab sich nach den Wahlen von 1982: der Senat ernannte den neuen Präsidenten der Junta Central, aber die beiden anderen Mitglieder wurden weder im Amt bestätigt noch wurden Nachfolger für sie ernannt. Ein Jahr später traten sie zurück, woraufhin die Junta mehrere Monate lang nicht zusammentreten konnte, da einer ihrer Stellvertreter zum Richter des Obersten Gerichtshofes berufen worden war. Der Präsident ging daraufhin zur Besetzung der offenen Stellen über, und der Senat bestätigte danach seine Entscheidungen und ernannte die drei Stellvertreter. All dies rief jedoch Mißtrauen gegenüber der Junta hervor, da der Präsident einer Strömung des Partido Revolucionario Dominicano angehörte, die nicht identisch war mit der im Senat dominierenden Strömung dieser Partei. Da sich der Konflikt im Inneren des PRD immer mehr verschärfte und die herrschende Mehrheit im Senat der Meinung war, daß die Bestätigung der vom Präsidenten vorgenommenen provisorischen Ernennungen unvermeidlich gewesen war, wurde die Glaubwürdigkeit der Junta im politischen Panorama sehr geschmälert. Siehe Brea Franco 1987: 42–43.

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  27. Vgl. Tavares 1988a: 15–16.; Campillo 1986b: 49.

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  28. Siehe Tavares 1988a: 16; Bericht des Tribunal Supremo de Elecciones von Costa Rica: 29.

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  29. Espinal 1991: 289.

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  30. Brea Franco 1986d: 239.

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  31. Siehe Brea Franco 1986d: 244; Tavares 1988a: 23. Campillo 1986b: 47–48, schlägt vor, die Anzahl der Mitglieder der Junta auf fünf zu erhöhen, von denen zwei vom Senat, nicht jedoch aus seinen Reihen, zwei vom Obersten Gerichtshof, ebenfalls nicht aus seinen Reihen, und ein Mitglied vom Staatspräsidenten ernannt werden sollten. Er ist auch der Auffassung, daß man eine Ernennung über einen (von der Verfassung zu schaffenden) Consejo Superior de la Magistratura (Oberster Rat des Richterstandes) ins Auge fassen könnte, wodurch erreicht würde, daß die Wahl der Mitglieder weniger politisch wäre.

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  32. Cedeno: 28, macht einen ähnlichen Vorschlag, demzufolge alle vier Jahre nur ein Mitglied der Junta,und zwar der bereits am längsten im Amt befindliche Richter, abgelöst werden sollte.

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  33. Campillo 1986b: 48–50.

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  34. Siehe Brea Franco 1986a, Bd. 1: 194–196. Er schreibt, daß es bisher nur wenige Amtsanklagen in der Dominikanischen Republik gegeben hat, und zieht den Schluß, daß „die große institutionelle Schwäche der Dominikanischen Republik nicht zuläßt, daß die Amtsanklage wie vorgesehen funktionieren kann, da die Krisen, die sie widerspiegeln, letztendlich immer — wie die neuere und ältere Geschichte deutlich macht — außerverfassungsmäßig gelöst werden“ (195). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die neun Mitglieder des Obersten Gerichtshofs so wie die anderen Richter auch vom Senat für eine Dauer von vier Jahren gewählt werden.

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  35. Vgl. Amiama: 94–95; Suirez: 278.

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  36. Siehe z. B. Bell: 104; Brea Franco 1986a, Bd. II: 92; Black: 53.

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  37. Campillo 1986a: 280–282 und 290–294; Brea Franco 1986c: 20; Espinal 1987: 142.

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  38. Brea Franco 1987: 56.

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  39. Siehe Tavares 1988a: 21; Brea Franco 1986a, Bd. I: 345.

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  40. Siehe Amiana: 94.

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  41. Brea Franco 1987: 54.

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  42. Tavares 1988a: 13.

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  43. Mehr über die Diskussion bezüglich der Einführung der boleta antra findet sich bei Suarez, passim. Ober die neue Form des Wahlzettels, die 1990 beschlossen wurde, siehe Espinal 1991: 290. Darüber hinaus zählt Tavares 1988a: 14, selbst eine Reihe von Ausführungsverordnungen auf, die die Junta Central Electoral in den letzten Jahren erlassen hat.

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  44. Siehe Brea Franco 1987: 47.

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  45. Vgl. Campillo 1986a: 263–265.

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  46. Brea Franco 1987: 48. Für mehr Informationen über die Arbeiten dieses Ausschusses und seiner Situation, siehe den Text von Moya Pons et al.

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  47. Brea Franco 1986c: 18–21.

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  48. Alles die Parteien Betreffende wird im wesentlichen im Wahlgesetz geregelt. Darilber hinaus werden einige ihrer Tätigkeiten in anderen Bestimmungen (Gesetz über öffentliche Versammlungen oder Kundgebungen, Gesetz über das Fernmeldewesen etc.) und in den Entscheidungen der Junta geregelt. Die Streuung der Normen sowie ihre Lücken und Inkohärenzen haben dazu geflihrt, daß einige den Erlaß eines speziellen Parteiengesetzes fordern. Andere dagegen sprechen sich für die Ausarbeitung eines vollständigeren und detaillierteren Wahlgesetzes aus, in dem alles die Parteien Betreffende ausführlicher und genauer geregelt wird. Siehe Brea Franco 1986b: 29–32.

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  49. Brea Franco 1986b: 38–41

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  50. Siehe Butten 1983: 31–36.

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  51. Black: 81. Anzumerken ist noch, daß Campillo 1986b: 51, glaubt, daß die verlangte Mitgliederzahl für die Gründung einer Partei verringert werden muß, denn bei einem Wählerverzeichnis beispielsweise von 2.600.000 Bürgern, wie beim Verzeichnis von 1982, wären 130.000 Mitglieder erforderlich, eine Zahl, die er für übertrieben hält.

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  52. In der Praxis gibt es allerdings keine Kontrolle über die Parteifinanzen. Brea Franco 1986b schreibt, daß nach den Wahlen von 1982 nur eine einzige Partei freiwillig einen Finanzbericht vorlegte. Er ist der Meinung, daß die Nichtbefolgung der Norm daher rühren kann, daß im Gesetz weder Sanktionen noch die Art, wie diese auferlegt werden, aufgeführt sind (46).

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  53. Vgl. Brea Franco 1986d: 235 und S. 244.

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  54. Siehe Tavares 1988c: 14–15, und Tavares 1989: 6 und 17–19. Er erklärt, daß die meisten Parteivorsitzenden angesichts dieser Entscheidung der Junta mit Verständnislosigkeit reagierten und denkt, daß die Junta „kraft Gesetzes und nicht kraft Ausführungsverordnungen mit der Kompetenz zur Überwachung der Parteien [ausgestattet sein müßte], so daß diese ihrer eigenen Gesetzlichkeit unterworfen handeln und dabei die übergeordneten Normen achten, welche die staatliche Rechtsordnung ausmachen“. Tavares gibt in seinem Aufsatz von 1989 (17) eine interessante Beschreibung der Beziehungen zwischen der Junta und den Parteien: „Obgleich die Junta Central Electoral die volle Unterstützung von verschiedenen politischen Kräften hat, steht sie in Santo Domingo Tag für Tag vor der nicht allzu ungewöhnlichen, weil häufigen Situation, daß verschiedene andere große und kleine politische Parteien oder zumindest einige ihrer autorisierten Sprecher, die Junta de facto betrachten und behandeln, als ob sie eine Partei wäre, und zwar so sehr, daß es zum Teil scheint, daß die Mitglieder der Junta laut Umfragen im Kampf um die wichtigsten Ämter des Landes bei den nächsten Wahlen vorne dabei sind und man sie als solche bekämpfen muß. Bei dieser negativen Tätigkeit kommt es mit unriihmlicher Häufigkeit zu unverschämten Lügen und manchmal auch dazu, daß die Junta beschuldigt wird, die durchgängige Unterstützung, die sie erhalten hat, zu vergessen, als ob eine Rückendeckung Gegenstand einer Gegenleistung zu Gunsten einer bestimmten Partei sein müßte. All diese Beleidigungen… gipfelten in schriftlichen Drohungen gegen Leben und körperliche Unversehrtheit ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen und in gewissenlosen Machenschaften mit dem Ziel, die Handlungs-und Entscheidungsfreiheit eines der Mitglieder einzuschränken zu versuchen…”.

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  55. Dadurch wird auch dazu beigetragen, daß die Zahl der votos observados steigt; das sind die Stimmen, welche von Wählern abgegeben werden, die Probleme mit dem Nachweis ihrer Identität bei der Stimmabgabe hatten, und deren Gültigkeit von einer nach Beendigung der Wahlen durchzuführenden Überprüfung abhängt. Bei einigen Wahlen hat die Anzahl der votos observados Dimensionen angenommen, die von den verschiedenen Autoren als besorgniserregend bezeichnet werden. So lag die Zahl 1978 beispielsweise bei 52.249 und 1982 bei 48.471. Bei den Wahlen von 1986 sank die Anzahl auf 29.015. Siehe Butten 1986: 26ff.; Brea Franco 1987: 79.

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  56. Laut Brea Franco 1986a, Bd. I: 272, leistet der Präsident seinen Eid vor der Nationalversammlung, nachdem diese die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen festgestellt hat. In der Praxis ist es bisher nicht vorgekommen, daß die Nationalversammlung eine Präsidenten-oder Vizepräsidentenwahl für ungültig erklärt hat. Es ergibt sich jedoch die Frage, träte diese Situation ein. In der Literatur wird diese Möglichkeit nicht erwähnt.

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Jaramillo, J. (1994). Dominikanische Republik. In: Wahlbehörden in Lateinamerika. Politische Organisation und Repräsentation in Amerika, vol 3. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11793-3_4

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