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Part of the book series: Politische Organisation und Repräsentation in Amerika ((POURIA,volume 3))

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Zusammenfassung

Seit Anfang dieses Jahrhunderts begann man in Argentinien, der rechtsprechenden Gewalt Kompetenzen bei den Wahlen einzuräumen, um so die eingefleischten Praktiken des Wahlbetruges zu bekämpfen, die im 19. Jahrhundert immer wieder aufgetreten waren.1 Das Wahlgesetz 8130 von 1911 sah vor, daß das Wählerverzeichnis auf der Grundlage der allgemeinen Erhebungslisten für den Militärdienst (die im unmittelbar vorhergehenden Gesetz 8129 festgelegt waren) erstellt werden sollte. Diese Aufgabe sollte unter der Leitung der Bundesrichter (dem ältesten Bundesrichter in der Bundeshauptstadt Buenos Aires und den in den Provinzhauptstädten ansässigen Bundesrichtern) durchgeführt werden.2 Zugleich sah das Gesetz für die Bundeshauptstadt und die Provinz Buenos Aires die Schaffung von Wahlsekretariaten in den mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses betrauten Gerichten vor (später sollte durch das Gesetz 11387 die Errichtung eines Wahlsekretariats in dem für das Wählerverzeichnis zuständigen Gericht eines jeden Wahlkreises angeordnet werden).

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Literatur

  1. Zwischen 1862 und 1910 kamen zwar alle argentinischen Regierungen durch Wahlen an die Macht, aber der Wert dieser Wahlen wurde immer durch Wahlbetrug geschmälert. Dies führte dazu, daß z.B. die 1892 gegründete Union Civica Radical die Teilnahme an den Wahlen verweigerte, zur Stimmenthaltung aufrief und versuchte, mit Waffengewalt an die Macht zu kommen (Evers: 120). Das Buch von Ezequiel Ortega liefert eine sehr umfassende Darstellung der im 19. Jahrhundert in Parlament und Presse geführten Diskussion über das Problem des Wahlbetrugs in Argentinien. Siehe dazu auch Bidart, Band III, Kap. XXII.

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  2. Man hoffte so, das für den Wahlbetrug wichtigste Instrument dadurch unwirksam zu machen, daB man es der Justiz übergab, die ihrerseits auf der Basis von Informationen des Militärs arbeiten sollte. Siehe Cortés: 229; Evers: 121; Gonzalez Roura 86: 928–929.

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  3. Für fast alle Autoren ist die Erwähnung des als Lcy Sdenz Pena bekannten Gesetzes obligatorisch. Der Originaltext und Einzelheiten aus der parlamentarischen Diskussion, die seiner Verabschiedung vorangegangen ist, finden sich bei Linares Quintana 1960: 177ff.

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  4. Siehe dazu Linares Quintana 1960: 623; Gnecco: 42. Der Wortlaut des Dekrets findet sich bei Linares Quintana.

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  5. Siehe Linares Quintana 1960 639–640; Gnecco: 42–43; Lopez: 75. Die Vorgeschichte und der Wortlaut des Gesetzes sowie der Dekrete, durch die dieses reformiert wurde, finden sich in Linares Quintana 1945: 343ff.

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  6. Vgl. Gonzalez Roura 1986: 827; siehe auch den Kommentar von Linares Quintana 1960 zum Gesetz 13645 von 1949 und zum Gesetzesdekret 19044 von 1956 (641–652) sowie den Kommentar von López zu den Parteiengesetzen 16652 von 1964, 19102 von 1971 und 22627 von 1982 (79ff.) Von Bedeutung ist auch, daß, wie Evers (132) darlegt, zwischen 1955 und 1966 nicht weniger als 130 Gesetze und Dekrete bezüglich der Wahlen und der politischen Parteien erlassen wurden, darunter drei Verordnungen, durch die das Wahlsystem modifiziert wurde und vier umfassende Parteienstatute. Alle diese Gesetze und Verordnungen sollten verhindern, daß die Peronisten wieder an die Macht kamen. Nähere Einzelheiten über die Entwicklung der Gesetzgebung im Hinblick auf eine Proskription des Peronismus finden sich in Ramella: 446ff.

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  7. Näheres zur Struktur der Camara Nacional Electoral findet sich in Gnecco: 98ff.

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  8. Vgl. Evers, passim. Siehe auch Lopez: 79ff.; Ramella: 446ff. Evers (137) weist darauf hin, daß die Comara Nacional Electoral zwischen 1962 und 1965 335 Urteile verkündete, von denen sich 115 mit der Zulassung von politischen Parteien, 98 mit der Anerkennung von Kandidatenlisten, 37 mit Rechtsstreiten parteiinterner Fraktionen um den Vorsitz, 31 mit Einwänden gegen parteiinterne Wahlen, 22 mit dem aktiven Wahlrecht verschiedener Bürger und 32 mit verschiedenen Punkten befaßten.

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  9. Ramella: 449.

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  10. Die durch das Gesetz 19277 vorgenommene Reform betrifft im wesentlichen den institutionellen Status der Wahlbehörde. Das Gesetz 19108 verlieh ihr den Status eines Senats der Comara Nacional de Apelaciones en lo Federal y Contencioso Administrativo de la Capital Federal, während das Reformgesetz sie in den Stand einer eigenen Kammer hob. Der Wortlaut dieser Gesetze findet sich in ADLA (Anales de la Legislacidn Argentina), 1971, XXXI-B: 1985 und XXXI-C: 2919.

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  11. Die gegenwärtig gültige Verfassung ist die Verfassung von 1853, die 1860, 1866, 1898 und 1957 reformiert wurde. Es handelt sich jedoch lediglich bei der Reform von 1860 um eine umfangreiche Änderung. 1949 und 1972 wurden zwei weitere tiefgreifende Reformen vorgenommen, die jedoch im nachhinein wieder aufgehoben wurden.

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  12. Die Bezeichnung der Gerichte als Bundesgerichte bezieht sich auf die in Argentinien — einem als Bundesstaat gestalteten Land — getroffene Unterscheidung zwischen der nationalen Justiz oder Bundesjustiz und der Justiz auf der Ebene der Provinzen.

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  13. Für nähere Einzelheiten siehe Gonzalez Roura 1986: 828ff.

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  14. Vgl. Gonzalez Calderón: 56. Alle diese Punkte finden sich in den die Organisation der nationalen Justiz betreffenden Normen (Gesetz 48 von 1863, Gesetz 4055 von 1902, Gesetz 13998 von 1950, Gesetzesdekret 1285 von 1958), die in der Ergänzung zu der von Zarini herausgegebenen argentinischen Verfassung nachgelesen werden können.

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  15. Vgl. Ramella: 794; Bidegain, Bd. IV: 260–262; Zarini: 398–399.

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  16. Bidegain, Bd. III: 125.

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  17. Nähere Einzelheiten in Bidart, Bd. 1: 318–319; Gonzalez Calderon: 405–407.

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  18. So beliefen sich Carcova zufolge die 1976 für die Justizverwaltung bestimmten Mittel auf lediglich 0,7% des Staatshaushaltes. Nähere Angaben zur prekären finanziellen Situation der argentinischen Justiz finden sich bei demselben Autor: 44–51. Auch Ramella (781) weist darauf hin, daß die Justiz bei den letzten Haushaltsplänen der Militärregierung einen Anteil von 0,8%, bzw. 0,9% am Gesamthaushalt hatte.

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  19. Siehe Dromi: 45–46, der die in diese Richtung gehenden Beschlüsse einiger Tagungen kommentiert. Er selbst stimmt jedoch mit diesen Beschlüssen nicht überein. Siehe auch Bidegain, Bd. IIl: 125, der schildert, wie ein von der Regierung durch das Dekret 1105 von 1963 ernannter Beratungsausschuß empfahl, von damals an mit sofortiger Wirkung einen bestimmten Prozentsatz des Haushaltes für die Justiz festzulegen. Siehe auch Segovia: 163.

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  20. Die verschiedenen Autoren streiten sich darüber, ob dies zweckmäßig ist. Zafarroni/Larrandart (174ff.) sind der Meinung, daß diese Ernennungsweise endgültig abgeschafft werden müßte, damit die Ernennung der Richter nicht mehr von politischen Organen vorgenommen wird. Auch Gonzalez Calderon (554) meint, daß dieses Ernennungsverfahren die hegemoniale Stellung der Exekutive zementiert und die Unabhängigkeit der Justiz untergräbt. Ramella erwähnt seinerseits, daß der Senat in vielen Fällen seine Zustimmung versagt hat (786–787). Diese Aussage deckt sich mit der Bidarts 1967, Bd. 11: 104ff.), der darüber hinaus darauf hinweist, daß sich der Senat beim Versagen seiner Zustimmung nicht nur darauf beschränken muß, zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Kandidaten die für diese Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, sondern daß er auch Aspekte wie die Opportunität und die Zweckmäßigkeit dieser Ernennungen berücksichtigen kann. Bei Segovia (174–175) schließlich wird das Letztgesagte wiederholt. Ferner bringt dieser Autor zur Sprache, daß für die Justiz insbesondere die Schaffung einer Justizschule und die Einführung des Berufsbeamtentums erwägt werden müsse, wobei beide Institutionen der Kontrolle des Obersten Gerichtshofes oder eines Consejo Nacional de la Magistratura (Obersten Rates des Richterstandes) zu unterstellen wäre. Auch müsse daran gedacht werden, dem Kontrollorgan das Recht zu gewähren, der Exekutive die Kandidaten für die Ämter in der Justiz vorzuschlagen.

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  21. Näheres zu den kommissarischen Ernennungen findet sich bei Pérez Guilhou: 400–401.

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  22. Obwohl die Unabsetzbarkeit der Richter durch die Verfassung garantiert ist, wurden diese häufig von den verschiedenen Regierungen aus ihren Ämtern entlassen, ohne daß dabei die vorgeschriebene Verfahrensweise berücksichtigt worden wäre. Dromi: 127ff., meint, daß sich die Richter seit 1930 in einer Situation der Instabilität befänden, eine Situation, die die Konsequenz der institutionellen Instabilität des Landes sei: „Der Mangel an verfassungsrechtlicher Stabilität führt zur,funktionalen Instabilität’ der Richter und damit zum Verlust ihrer Unabhängigkeit. Dies beruht auf der Unsicherheit bezüglich der Aufrechterhaltung ihres,Status’ angesichts der aufeinanderfolgenden Regimewechsel. Zu dieser Situation kommt es sowohl unter de-facto-Regierungen wie auch unter verfassungskonformen Regierungen. Die Geschichte liefert dafür anschauliche Beispiele: so gab es de-facto-Regierungen, die die Richter, die zwar die Zustimmung des Senats und verfassungsmäßige Stabilität hatten, ohne Beachtung des einzigen für ihre Absetzung zugelassenen legalen Verfahrens absetzten. Umgekehrt gab es verfassungskonforme Regierungen, die die Formalitäten der Amtseinsetzung eines Richters nicht anerkannten, wenn sie für bereits ohne Zustimmung eingesetzte Richter nicht mehr die Zustimmung des Senats einholten. Andererseits aber ersuchten sie dann um die Zustimmung, um andere Richter an seiner Statt zu ernennen. Jedenfalls scheint es sowohl unter den de-facto-Regierungen wie auch unter den verfassungskonformen Regierungen eher die Regel zu sein, daß die Richter durch,Dekret’ abgesetzt werden. Die Amtsanklage und der rechtskonform e Prozeß sind die Ausnahme“ (127). Zu der Situation der Richter unter den de-facto-Regierungen siehe Alice: 752ff. Zu ihrer Situation unter den demokratischen Regierungen siehe Ramella: 789–790 und 828, der darlegt, wie unter der vorherigen Regierung die Unabsetzbarkeit der vor dem Staatsstreich von 1976 ernannten Richter nicht anerkannt wurde. Dies geschah mit der Begründung, daß die Militärregierung alle Richter lediglich kommissarisch ernannt habe, womit sie also ihr Recht auf weiteren Verbleib im Amt verloren hätten.

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  23. Bidegain, Bd. IV: 146; Bidart 1967, Bd. I: 385.

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  24. Mehr zu diesem Thema in Luna: 535ff.; Bidart 1967, Bd. I: 379ff.; Ramella: 673ff.; Bidegain, Bd. IV: 140ff. Es muß darauf hingewiesen werden, daß die große Mehrheit der Autoren dazu neigt, die Richter der untergeordneten Gerichte von dieser Verfahrensweise auszunehmen, und die Absetzungsbefugnis auf Gerichte zu übertragen, die von Mitgliedern der rechtsprechenden Gewalt gebildet werden, so wie es in den gescheiterten Verfassungsreformen von 1949 und 1972 vorgesehen war und wie es auch unter den letzten de-facto-Regierungen praktiziert wurde.

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  25. Hierzu kann es jedoch der Comara Nacional Electoral zufolge nur kommen, wenn alle innerparteilichen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden, so daß also die Autonomie der Parteien nicht unnötig eingeschränkt wird. Vgl. Gonzalez Roura 1986: 830–831.

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  26. Siehe Gonzalez Roura 1986: 835. Die ausschließlich von Beamten der rechtsprechenden Gewalt gebildeten Juntas Electorales haben ihren Ursprung im Gesetz Sdenz Perla (Gesetz 8871 von 1912), von dem an alle Wahlgesetze derartige Juntas vorsahen.

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  27. Bei dem erwähnten Gesetz handelt es sich um Gesetz 22520, das durch die Gesetze 22641 und 23023 modifiziert wurde. Die genannten Gesetze wurden im Dekret 132 von 1983 zusammengestellt. Der genaue Wortlaut findet sich in ADLA, Bd. XLIV-A, 1984: 108–129.

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  28. Näheres über die Aufgaben des Registro Nacional de las Personas und das Verfahren der Erstellung des Wählerregisters in Gonz8lez Roura 1988.

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  29. Die Vorschriften bezüglich der Wahlprüfung in den beiden Kammern finden sich in Gonzalez Calder6n: 331–334. Es muß wie bei Molinelli (21) präzisiert werden, daß Senat und Abgeordnetenkammer in regelmäßigen Abständen durch partielle Wahlen erneuert werden, so daß also bei der Wahlprüfung nicht alle Parlamentarier um ihre Ämter fürchten müssen.

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  30. So z. B. Bidart 1967, Bd. I: 248ff.

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  31. Vgl. Bidart 1967, Bd. I: 249; Bidart 1991: 60–61; Bidegain, Bd. IV: 71; Ramella: 661; Zarini: 215; Arce:

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  32. ; Linares Quintana 1959, Bd. I: 353–357 und 365.

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  33. Es muß hinzugefügt werden, daß sowohl die peronistische Verfassung von 1949 wie auch die Verfassungsreform von 1972, die durch das Estatuto Fundamental de la Junta de Comandantes en Jefe de las Fuerzas Armadas (Grundlegendes Statut der Junta der Oberkommandierenden der Streitkräfte) durchgeführt wurde, die Direktwahl von Präsident, Vizepräsident und Senat vorsahen. Beide Gesetzestexte wurden jedoch 1957 bzw. 1981 außer Kraft gesetzt. Vgl. Padilla, passim.

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  34. Zu diesem Punkt bemerkt Bidart (1967, Bd. II: 70–71), daß das Parlament auch die Kompetenz zur Durchführung von Untersuchungen und Ermittlungen hinsichtlich des Wahlvorgangs habe und nicht nur zur automatischen Stimmenauszählung. Daher stamme auch seine Befugnis zur Fehlerkorrektur und, im Extremfall, zur Annullierung der Wahlen und Ausschreibung von Neuwahlen. Calder6n ist derselben Meinung, wenn er hervorhebt (479–480), daß das Parlament befugt sei zur Stimmenauszählung, zur Untersuchung des Wahlvorganges, zur Bewertung desselben, zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahlen, sofern es sie für fehlerhaft erachtet, und zur Ausschreibung von Neuwahlen und zwar solange, bis die Wahlen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Außerdem stehe das Dargelegte nicht im Gegensatz zur Existenz einer Wahlgerichtsbarkeit mit Kompetenzen z.B. im Falle von Rechtsbeschwerden oder der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen, da dem Parlament durch die Natur des Zählungs-und Korrekturaktes, seine Einheit und letzten Endes seine Zuständigkeit für eine entscheidende Funktion bei den Wahlen, Vorrang vor den Entscheidungen der Gerichte zukomme und es damit, getreu dem Text und dem Geist der Verfassung, die höchste Instanz für die Revision und erneute Einleitung des Wahlprozesses sei.

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  35. Näheres zu diesem Verfahren findet sich in Molinelli: 35ff. und Calder6n: 474ff.

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  36. Vgl. Molinelli: 19–22.

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  37. Auf Grund dieser Befugnis hat das Parlament auch eine Mindestabgeordnetenzahl pro Wahlbeis festgelegt (drei Abgeordnete laut dem Gesetzesdekret 19862 von 1972), wobei diese Entscheidung von vielen Autoren als verfassungswidrig angesehen wird. Mehr zu diesen Aspekten in Bidegain, Bd. IV: 37–39 und Gonzalez Calderón: 307–310.

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  38. Siehe Gonzalez Roura 1986: 829; Gonzalez Roura 1989; Brewer-Carlas AB: 124f.

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  39. Für weitere Einzelheiten bezüglich der außerordentlichen Rechtsmittel und ihrer Rechtsgründe siehe Gallo: 286ff.; Ramella: 213ff.; Bidart 1967, Bd. IL S. 417ff.

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  40. Absätze aus diesem und aus anderen, gleichlautenden Urteilen finden sich in Linares Quintana 1960: 582ff. Siehe auch Haro: 337. Es soll hier nochmals daran erinnert werden, daß die Justiz bereits vor der Errichtung der Comara Nacional Electoral Aufgaben bei den Wahlen erfiillte, so z.B. die Erstellung der Wählerverzeichnisse, die Kontrolle der politischen Parteien und die Organisation der Wahlen in den verschiedenen Wahlkreisen (Letztere durch die Juntas Electorates)

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  41. Siehe z. B. Linares Quintana 1960: 584–587; Ramella: 219ff.; Bidart 1967, Bd. 11: 333ff.; Haro: 348ff. Letzterer macht eine kurze Zusammenstellung der Ansichten der verschiedenen Autoren zu diesem Thema.

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  42. Gnecco: 90.

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  43. Haro: 338. Siehe auch Gonzalez Roura 1989; Brewer-Carias AB: 124–125.

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Jaramillo, J. (1994). Argentinien. In: Wahlbehörden in Lateinamerika. Politische Organisation und Repräsentation in Amerika, vol 3. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11793-3_2

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